Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 11590/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1280/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Es ist schon fraglich, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Unabhängig vom Ziel des Antrags müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich vorliegen.
Soweit der Antragsteller die Gewährung eines Darlehens in Höhe des aufgrund der vom 22. Januar 2008 datierenden Jahresendabrechnung 2007 an den Stromanbieter zu leistenden Betrags von 168,34 EUR begehrt, ist dies nicht der Fall, denn seinem eigenen Vortrag zufolge hat der Antragsteller die Forderung am 2. Juli 2008 bedient, um eine Stromabsperrung zu verhindern. Danach dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis wohl nicht mehr bestehen.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darüber hinaus (nur noch) die Senkung der "Tilgungsraten" bzw. die Höhe der monatlichen Aufrechungsbeträge von derzeit insgesamt 69,60 EUR auf - so ist sein Begehren wohl zu verstehen - je 3 % der Regelleistung und damit insgesamt 6 % der Regelleistung, also 20,70 EUR sowie (erstmals) die im Zusammenhang mit der Jahresendabrechnung 2007 des Stromanbieters entstandenen Mahn- und Vollstreckungskosten von "ca. 90 Euro" und die "Auszahlung der bereits gezahlten 189 Euro an den Beschwerdeführer" begehrt, dürfte der nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750,- EUR nicht erreicht sein. Das letztgenannte Begehren kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es in den im Übrigen formulierten bereits enthalten ist: Der Betrag von 189,- EUR setzt sich aus dem aufgrund der Jahresendabrechnung 2007 an den Stromanbieter zu leistenden Betrag von 168,34 EUR und den bis zum 22. Januar 2008 entstandenen Mahnkosten von 15,36 EUR zusammen. Selbst wenn man als Zeitraum, für welchen die einstweilige Regelung hinsichtlich der "Tilgungsraten" begehrt wird, nicht nur die Zeit von der Antragstellung beim Sozialgericht im April 2008 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ansieht, sondern den am 1. August 2008 begonnenen weiteren Bewilligungszeitraum bis einschließlich Januar 2009 ebenfalls berücksichtigte, wäre insoweit ein Betrag in Höhe von insgesamt 480,90 EUR (Differenz zwischen 69,90 EUR und 20,70 EUR, multipliziert mit dem Faktor 10) streitig. Hinzu kämen behauptete "ca. 90 Euro" an Mahn- und Vollstreckungskosten. Auch unter Berücksichtigung des schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässigerweise mit der Beschwerde noch weiter verfolgbaren, auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe des aufgrund der Jahresendabrechnung 2007 an den Stromanbieter geleisteten Betrags gerichteten Begehrens, das heißt unter Hinzurechnung weiterer 168,34 EUR, ergibt sich allenfalls ein Beschwerdewert von 739,24 EUR.
Im Übrigen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, denn das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen; einen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller nicht.
Soweit der Antragsteller die Gewährung eines Darlehens in Höhe des aufgrund der Jahresendabrechnung 2007 an den Stromanbieter zu leistenden Betrags von 168,34 EUR begehrt, bedarf es, da eine Unterbrechung der Stromversorgung nicht mehr zu befürchten steht, keiner vorläufigen Regelung mehr, so dass kein Anordnungsgrund vorliegt.
Auch soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darüber hinaus (nur noch) die Senkung der "Tilgungsraten" bzw. die Höhe der monatlichen Aufrechungsbeträge von derzeit insgesamt 69,60 EUR auf je 3 % der Regelleistung und damit insgesamt 6 % der Regelleistung, also 20,70 EUR begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist eine einstweilige Anordnung nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Die Forderungen des Antragsgegners resultieren aus vergangenem unverantwortlichen und teils auch strafbaren Verhalten des Antragstellers. Dass er sich derzeit in einer existenziellen Notlage befände und ihm gravierende irreparable Schäden drohten, wenn er mit seinem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere hat er selbst keinerlei Umstände konkret dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, die auf eine entsprechende Notlage hindeuten könnten. Schließlich zeigen die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen, so etwa § 31 Abs. 1 SGB II, dass der Gesetzgeber Kürzungen der Regelleistung bis zu fast einem Drittel als ohne flankierende Maßnahmen hinnehmbar und folglich nicht als relevante Unterschreitung des Existenzminimums angesehen hat: Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II kann der zuständige Träger erst bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Mangels Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels konnte auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kein Erfolg beschieden sein (§§ 73 a SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), weshalb der auf "Bestimmung und Beiordnung eines Anwaltes für weitere Rechtsmittel" gerichtete Antrag ins Leere geht.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Es ist schon fraglich, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Unabhängig vom Ziel des Antrags müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich vorliegen.
Soweit der Antragsteller die Gewährung eines Darlehens in Höhe des aufgrund der vom 22. Januar 2008 datierenden Jahresendabrechnung 2007 an den Stromanbieter zu leistenden Betrags von 168,34 EUR begehrt, ist dies nicht der Fall, denn seinem eigenen Vortrag zufolge hat der Antragsteller die Forderung am 2. Juli 2008 bedient, um eine Stromabsperrung zu verhindern. Danach dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis wohl nicht mehr bestehen.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darüber hinaus (nur noch) die Senkung der "Tilgungsraten" bzw. die Höhe der monatlichen Aufrechungsbeträge von derzeit insgesamt 69,60 EUR auf - so ist sein Begehren wohl zu verstehen - je 3 % der Regelleistung und damit insgesamt 6 % der Regelleistung, also 20,70 EUR sowie (erstmals) die im Zusammenhang mit der Jahresendabrechnung 2007 des Stromanbieters entstandenen Mahn- und Vollstreckungskosten von "ca. 90 Euro" und die "Auszahlung der bereits gezahlten 189 Euro an den Beschwerdeführer" begehrt, dürfte der nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750,- EUR nicht erreicht sein. Das letztgenannte Begehren kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es in den im Übrigen formulierten bereits enthalten ist: Der Betrag von 189,- EUR setzt sich aus dem aufgrund der Jahresendabrechnung 2007 an den Stromanbieter zu leistenden Betrag von 168,34 EUR und den bis zum 22. Januar 2008 entstandenen Mahnkosten von 15,36 EUR zusammen. Selbst wenn man als Zeitraum, für welchen die einstweilige Regelung hinsichtlich der "Tilgungsraten" begehrt wird, nicht nur die Zeit von der Antragstellung beim Sozialgericht im April 2008 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ansieht, sondern den am 1. August 2008 begonnenen weiteren Bewilligungszeitraum bis einschließlich Januar 2009 ebenfalls berücksichtigte, wäre insoweit ein Betrag in Höhe von insgesamt 480,90 EUR (Differenz zwischen 69,90 EUR und 20,70 EUR, multipliziert mit dem Faktor 10) streitig. Hinzu kämen behauptete "ca. 90 Euro" an Mahn- und Vollstreckungskosten. Auch unter Berücksichtigung des schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässigerweise mit der Beschwerde noch weiter verfolgbaren, auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe des aufgrund der Jahresendabrechnung 2007 an den Stromanbieter geleisteten Betrags gerichteten Begehrens, das heißt unter Hinzurechnung weiterer 168,34 EUR, ergibt sich allenfalls ein Beschwerdewert von 739,24 EUR.
Im Übrigen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, denn das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen; einen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller nicht.
Soweit der Antragsteller die Gewährung eines Darlehens in Höhe des aufgrund der Jahresendabrechnung 2007 an den Stromanbieter zu leistenden Betrags von 168,34 EUR begehrt, bedarf es, da eine Unterbrechung der Stromversorgung nicht mehr zu befürchten steht, keiner vorläufigen Regelung mehr, so dass kein Anordnungsgrund vorliegt.
Auch soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darüber hinaus (nur noch) die Senkung der "Tilgungsraten" bzw. die Höhe der monatlichen Aufrechungsbeträge von derzeit insgesamt 69,60 EUR auf je 3 % der Regelleistung und damit insgesamt 6 % der Regelleistung, also 20,70 EUR begehrt, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist eine einstweilige Anordnung nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Die Forderungen des Antragsgegners resultieren aus vergangenem unverantwortlichen und teils auch strafbaren Verhalten des Antragstellers. Dass er sich derzeit in einer existenziellen Notlage befände und ihm gravierende irreparable Schäden drohten, wenn er mit seinem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere hat er selbst keinerlei Umstände konkret dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, die auf eine entsprechende Notlage hindeuten könnten. Schließlich zeigen die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen, so etwa § 31 Abs. 1 SGB II, dass der Gesetzgeber Kürzungen der Regelleistung bis zu fast einem Drittel als ohne flankierende Maßnahmen hinnehmbar und folglich nicht als relevante Unterschreitung des Existenzminimums angesehen hat: Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II kann der zuständige Träger erst bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Mangels Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels konnte auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kein Erfolg beschieden sein (§§ 73 a SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), weshalb der auf "Bestimmung und Beiordnung eines Anwaltes für weitere Rechtsmittel" gerichtete Antrag ins Leere geht.
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