L 5 KA 4149/06 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 1303/06 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4149/06 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juli 2006 abgeändert. Der Streitwert wird auf 6.625 EUR festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Im Hauptsacheverfahren S 1 KA 588/03 hat der Kläger am 10.03.2003 Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Bescheidung seiner Widersprüche gegen Honorarkürzungen der Quartale 1/1997 bis 4/2002 zu bewegen. Am 13.05.2005 beauftragte er seine Prozessbevollmächtigten. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat dem Klagantrag mit Urteil vom 08.06.2005 stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Kläger hat beantragt, den Streitwert auf die Höhe aller streitigen sachlich-rechnerischen Berichtigungen von Quartal 1/1997 bis 2/2002 in Höhe von insgesamt 201.015,81 EUR festzusetzen. Das SG hat den Streitwert mit Beschluss vom 24.11.2005 auf 53.003,95 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 15.08.2005 beantragte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 1 KA 3451/05 A die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte, weil diese entgegen dem Urteil des SG vom 08.06.2005 noch immer keinen Widerspruchsbescheid erlassen habe. Das SG hat auf Antrag des Klägers der Beklagten mit Beschluss vom 20.12.2005 ein Zwangsgeld von 1000 EUR angedroht und sie zur Kostentragung verpflichtet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Streitwert sei wie im Hauptsacheverfahren auf 53.003,95 EUR festzusetzen, weil das Erzwingungsinteresse dem Wert der Hauptsache gleichstehe. Das SG hat den Streitwert mit Beschluss vom 25.07.2006 auf 500 EUR festgesetzt. Es hat entschieden, in einem Vollstreckungsverfahren entspreche das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers nicht dem Wert der Hauptsache, weil der Gläubiger keine Verurteilung in der Hauptsache erreichen könne. Daher erscheine die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds zutreffend.

Gegen den am 01.08.2006 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in eigenem Namen am 09.08.2006 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 09.08.2006).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juli 2006 abzuändern und den Streitwert auf 53.003,95 EUR festzusetzen.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200 EUR ist überschritten; der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann in eigenem Namen das Ziel der Erhöhung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit verlangen (vgl. § 32 Abs. 2 RVG sowie Meyer-Ladewig, SGG, § 172, Rdnr. 3).

Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Nach Absatz 3 dieser Vorschrift gilt, dass in Fällen, in welchen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend ist.

Da sich die Höhe der Gerichtskosten maßgeblich nach der Höhe des Streitwerts richtet und das Risiko, Gerichtskosten tragen zu müssen, für den Zugang zum Gericht von nicht unerheblicher Bedeutung sein kann, besteht ein Bedürfnis danach, die Streitwertpraxis der Gerichte vorhersehbar zu machen und zu vereinheitlichen. Dem dienen die Streitwertkataloge, die zunächst für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nunmehr auch für die Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur erarbeitet worden sind. Sie haben den Charakter von Empfehlungen ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte. Ausgangspunkt seiner Rechtsprechung ist daher der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, der auf der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte vom 16.5.2006 auf Vorschlag des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beschlossen worden ist. Außerdem berücksichtigt er, soweit der Sache nach angezeigt, ergänzend den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser wurde im Juli 2004 neu gefasst (veröffentlicht in: NVwZ 2004, 1327).

Der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit trifft für Vollstreckungsmaßnahmen keine Aussagen. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit bleibt ein angedrohtes Zwangsgeld bei der Streitwertfestsetzung nur dann außer Betracht (vgl. Ziff. 1.6.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wenn neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht wird. Ansonsten gilt Ziff. 1.6.1, wonach der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme entspricht; im übrigen ¼ der Hauptsache. Bei der Androhung von Zwangsmittel ist die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags festzusetzen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist zu Recht darauf hin, dass es vorliegend nicht um eine Vollstreckung der Behörde gegen den Bürger, sondern den selteneren umgekehrten Fall geht. Der Senat orientiert sich daher an Ziff. 1.6.1 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Hauptsache ging es um eine Untätigkeitsklage wegen Honorarkürzungen von rund 200.000 EUR, der Streitwert dieser Hauptsache wurde rechtskräftig auf 53.003,95 EUR festgesetzt. Davon sind ein Viertel rund 13.250 EUR (vgl. Ziff. 1.6.1, Satz 1, 2. Halbsatz), die Androhung eines Zwangsgelds führt nochmals zur Halbierung (vgl. Ziff. 1.6.1, Satz 2), so dass der Streitwert mit 6.625 EUR festzusetzen ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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