L 7 AS 43/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 517/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 43/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 72/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.2006 streitig.

Der 1969 geborene Kläger bezog bis 26.10.2004 Alg I und anschließend Arbeitslosenhilfe (Alhi). Auf seinen Antrag vom 13.10.2004 hin wurde ihm ab Januar 2005 Alg II in Höhe von monatlich 786,05 EUR bewilligt.

Nachdem zwei anonyme Schreiben am 23.05. und 23.06.2005 eingegangen waren, wonach der Kläger mit seiner Freundin, die voll im Berufsleben stehe, zusammen wohne, fand am 05.07.2007 eine Wohnungsbesichtigung durch zwei Mitarbeiter der Beklagten statt. Es wurde festgestellt, dass sich Kleidungsstücke einer Frau T. in der Wohnung befänden, es aber nicht ersichtlich sei, ob sich Frau T. dauerhaft in der Wohnung aufhalte.

Dem Kläger wurde weiterhin Alg II bewilligt, und zwar ab 01.07.2005 in verminderter Höhe, weil die Beklagte davon ausging, dass die Wohnkosten nicht angemessen seien. Das Sozialgericht Augsburg (SG) verurteilte im anschließenden Klageverfahren S 1 AS 328/05 die Beklagte mit Urteil vom 11.01.2006, für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2005 weiterhin 397,05 EUR für Unterkunft und Heizung (KdU) zu zahlen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, mit Einzug der Partnerin ab 01.09.2005 sei eine andere Situation eingetreten. Zudem habe der Kläger die Suche nach einer neuen Wohnung zum 01.01.2006 erfolgreich abgeschlossen.

In dem Fortzahlungsantrag vom 08.09.2005, der von T. unterzeichnet und bezüglich der sie betreffenden Angaben von ihr ausgefüllt wurde, wurde unter der Rubrik "Partner" die 1971 geborene T. eingetragen mit der Angabe, diese sei seit 04.09.2003 geschieden und habe eine 1991 geborene Tochter. In einem Zusatzblatt, ausgefüllt am 26.09.2005, heißt es bezüglich T. "Lebensgefährtin ab 25.09.2005".

Mit Bescheid vom 01.12.2005 änderte die Beklagte die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 01.09.2005 bis 28.02.2006 dahingehend ab, dass ab September 2005 geringere Leistungen bewilligt wurden. Zu dem Änderungsgrund heißt es, durch den Einzug der Lebensgefährtin hätten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Das Arbeitseinkommen werde in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Zudem würden ab 15.09.2005 die für einen Zweipersonenhaushalt angemessenen Mietkosten als Bedarf anerkannt. Die Beklagte legte bei der Anrechnung des Einkommens der T. ein Nettoeinkommen von 824,67 EUR zugrunde, was nach Abzug der Freibeträge und Versicherungsbeiträge zu einer Einkommensanrechnung von 598,43 EUR führte.

Der Kläger legte einen von ihm und T. am 31.12.2005 für die Zeit ab 01.01.2006 geschlossenen Mietvertrag über eine 61 qm große Zweizimmerwohnung vor. Mit Änderungsbescheid vom 21.02.2006 änderte die Beklagte die Leistung für Januar und Februar 2006 auf monatlich 383,57 EUR wegen der durch den Umzug geänderten Verhältnisse ab; sie legte nunmehr KdU von 338,00 EUR zugrunde und rechnete auf den Gesamtbedarf von 960,00 EUR weiterhin 598,43 EUR als Einkommen an. Mit weiterem Bescheid vom 21.02.2006 bewilligte sie für die Monate März bis August 2006 die Leistung für den Kläger und T. in gleicher Höhe.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Beklagte gehe zu Unrecht von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und T. aus. Nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen bildeten Paare erst eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, wenn sie mindestens drei Jahre zusammen lebten. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfe das Einkommen beider Partner beim Alg II angerechnet werden.

Mit Änderungsbescheid vom 14.03.2006 setzte die Beklagte das Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2006 auf 422,00 EUR fest; unter Abänderung des Freibetrages rechnete sie ein Einkommen von 560,00 EUR an. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe selbst T. als seine Partnerin angegeben und diese Erklärung auch im Widerspruchsverfahren nicht widerrufen; auch das SG sei in seinem Urteil vom 11.01.2006 von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen.

Zur Begründung seiner zum SG erhobenen Klage hat der Kläger angegeben, er und T. hätten einige Zeit zusammengelebt, bis sie sich schließlich im Jahr 2004 getrennt hätten, weil es tiefgreifende Probleme in der Beziehung gegeben habe. Er habe sodann alleine gewohnt und Leistungen bezogen. Ihm sei von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Wohnung, in der er lebe, zu groß sei und er sich einen kleineren Wohnraum zu suchen hätte. Es sei dann von ihm der Vorschlag gekommen, der Kläger solle doch seine frühere Lebensgefährtin Frau T. ansprechen, ob sie wieder mit ihm zusammenziehe. Da er, der Kläger, seit einiger Zeit auf einem Auge erblindet sei und auch deswegen kein großes Interesse an der Suche einer neuen Wohnung gehabt habe, habe er seine frühere Lebensgefährtin entsprechend dem Vorschlag der Beklagten angesprochen. Da auch diese aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen nicht in allzu guten finanziellen Verhältnisse gelebt habe, habe sie den Vorschlag aufgegriffen und sei, um Kosten zu sparen, mit ihm am 15.09.2005 zusammengezogen. Es sei zwischen ihnen aber klar gewesen, dass die bereits einmal gescheiterte Beziehung nicht wieder aufgenommen werden solle. Da die Wohnung von der Beklagten immer noch als zu groß beurteilt worden sei, seien sie dann zum 01.01.2006 gemeinsam in die neue Wohnung umgezogen. Der Kläger habe in seinem Antrag T. als Partnerin angegeben, wobei er sich um die Tragweite des Begriffes keine Gedanken gemacht habe. Er sei lediglich davon ausgegangen, dass er Frau T. eben angeben müsse, wenn diese zusammen mit ihm eine Wohnung bewohne. Er stelle nicht in Abrede, dass zwischen ihm und T. eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Selbst wenn sie in einer Liebesbeziehung leben würden, wäre dies unerheblich. Sie hätten eigene Bereiche in der Wohnung, wobei T. nicht in einem abschließbaren eigenen Raum lebe; die Abtrennung erfolge durch einen Vorhang. Die Miete werde vom Konto von T. abgebucht, er zahle im Gegenzug die sonstigen Kosten.

Der Kläger hat eine Aufstellung über die wechselweise ihm und T. gehörenden Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie einen von ihm skizzierten Grundriss der Wohnung vorgelegt.

Das SG hat im Erörterungstermin am 11.12.2006 den Kläger befragt und T. als Zeugin vernommen; bezüglich der Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.12.2006 hat es die Klage abgewiesen. Eine eheähnliche Gemeinschaft in dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenen Sinne liege vor. Die Zeugin stehe voll für den Kläger ein. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass sie die Kaution für die neue Wohnung gestellt habe, sondern auch daraus, dass von ihrem Konto die Miete überwiesen werde. Sie gehe also gegenüber einem Dritten erneut in Vorleistung. Auch die vom Kläger präsentierte Trennung der Wohnung in Wohnbereiche ändere daran nichts. Bezeichnend sei, dass sich der Kläger und die Zeugin nicht einig gewesen seien, wer welchen Wohnbereich in welchem Zeitraum bewohnt habe. Beide seien zwar zum Ergebnis gekommen, dass die dem Gericht auf seine Anfrage vom 27.07.2006 hin übersandte Skizze falsch sei, hätten sich jedoch nicht darauf einigen können, ab welchem Zeitpunkt die Zimmer getauscht worden seien. Im Ergebnis sei eine Wohnungsaufteilung im Sinne einer Wohngemeinschafat nicht bewiesen. Der Kläger habe in seinem Antrag die Zeugin als Lebensgefährtin bezeichnet, die ab September 2005 bei ihm wohne. Diese habe den Kläger auch zum damaligen Gerichtstermin beim SG in dem Verfahren S 1 AS 328/05 gefahren. Der Kläger habe zunächst stets betont, dass es an der Dreijahresfrist fehle, um eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Erst auf den Hinweis, dass dies keine starre Frist sei, habe er sein Vorbringen dahingehend geändert, dass eine reine Wohngemeinschaft vorliege. Aber selbst unter Heranziehung des Dreijahreszeitraums ergebe sich kein anderes Bild. Der Kläger und die Zeugin hätten bereits vor Bezug des Alg II zusammengelebt. Zwar sei die Zeugin ab September 2004 ausgezogen, aber der Kontakt zum Kläger sei nie eingestellt worden. Der Kläger habe selbst bei der Wohnungsbesichtigung im Juli 2007 angegeben, dass er für die Zeugin wasche. Spätestens mit dem offiziellen Einzug im September 2005 sei die eheähnliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, es würden auch in einer Wohngemeinschaft Möbel gemeinsam genutzt. Das Zusammenziehen sei auf Anraten bzw. Vorschlag des als Zeugen benannten Sachbearbeiters K. erfolgt. Die engen Bindungen zwischen dem Kläger und T. seien im September 2004 beendet worden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.12.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 21.02.2006 und 14.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2006 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Antrag vom 08.09.2005 sei nicht vom K., sondern von dem Sachbearbeiter S. entgegengenommen worden. T. habe die Angaben unterschriftlich bestätigt. Es werde nicht einmal geltend gemacht, dass sie dazu von einem Mitarbeiter der Beklagten angehalten worden sei, zumal die Unterschrift bereits am 10.09.2005, die Vorsprache bei der Beklagten aber erst am 23.09.2005 erfolgt sei.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2008 den Sachbearbeiter K. als Zeuge vernommen, bezüglich seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.

Insbesondere hat die Beklagte in zutreffender Weise den Kläger und T. als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt und ihnen ab 15.09.2005 bzw. hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes ab 01.01.2006 gemeinsam Leistungen bewilligt. Dennoch ist nicht auch T. Klägerin des Verfahrens, da der Kläger sich gerade gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft wendet und geltend macht, die ihm bewilligten Leistungen seien zu gering, weil zu Unrecht das von T. erzielte Einkommen auf seinen Bedarf angerechnet werde.

Auf den Bedarf des Klägers ist das von T. erzielte Einkommen anzurechnen, da nach § 9 Abs.2 Satz SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Gemäß § 7 Abs.3 Nr.3b SGB II in der bis 31.07.2006 gültigen Fassung gehört zur Bedarfsgemeinschaft die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfbedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Zur Überzeugung des Senats haben der Kläger und T. jedenfalls seit 15.09.2005 eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet.

Eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr.3). Die zwischen dem Kläger und T. bestehende Lebensgemeinschaft war ab 15.09.2005, jedenfalls ab 01.01.2006 auf Dauer angelegt. Dieses Merkmal ist zu bejahen, wenn dem gemeinsamen Zusammenleben der Entschluss zugrunde liegt, nicht nur für vorübergehende Zeit eine Lebensgemeinschaft zu bilden. Diesbezüglich ist eine Prognose anzustellen. Im vorliegenden Fall haben der Kläger und T. nach seinen Angaben bereits vor 2005 zwei bis drei Jahre eine Lebensgemeinschaft gebildet. Die Feststellungen bei der Wohnungsbesichtigung am 05.07.2005 haben ergeben, dass die Beziehungen zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht vollständig beendet waren, da sich in dem Schrank noch Kleider von T. befanden, ebenso Wäsche- bzw. Kleidungs-stücke, die der Kläger nach seinen Angaben für T. wusch. Vor diesem Hintergrund muss das erneute Zusammenziehen zum 15.09.2005 so verstanden werden, dass der Kläger und T. erneut eine Lebensgemeinschaft eingehen wollten. Dies wird verstärkt durch den Umstand, dass sie zum 01.01.2006 gemeinsam eine neue Wohnung bezogen haben, also erneut, d.h. zum dritten Mal einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt begründet haben. Diese Umstände stehen eindeutig dem Vortrag entgegen, es habe sich nicht um eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft gehandelt.

Weiterhin hat es sich jedenfalls ab 01.01.2006 um eine Gemeinschaft gehandelt, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Dieses Merkmal ist bereits durch die Art des Zusammenlebens begründet, da ein Zusammenleben, wie es zwischen Kläger und T. der Fall war, mit einer dritten Person für die Dauer dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass diese Lebensgemeinschaft sich durch innere Bindungen auszeichnete, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Art der ab 01.01.2006 bezogenen, bewusst gewählten Wohnung, die ein Zusammenleben, wie es für eine reine Wohngemeinschaft typisch ist, nicht zulässt. Die Wohnung besteht neben dem Bad aus einem kleineren, nach den unterschiedlichen Angaben von T. und dem Kläger 12 bis 13 bzw. 15 bis 16 qm großem Zimmer und einem größeren Raum, in dem sich die Küche befindet, und der als Ess- und Wohnraum gedacht ist. Nach den Angaben des Klägers und T. und der vor dem SG vorgelegten Skizze ist von diesem Raum durch einen Vorhang ein Teil abgetrennt, der der persönliche Bereich einer Person sein soll; zunächst soll der Kläger diesen Raum "bewohnt" haben, später soll insoweit ein Tausch stattgefunden haben. Das SG weist zu Recht darauf hin, dass die Angaben zumindest zu der zeitlichen Abfolge hierzu sehr widersprüchlich sind. Jedoch kann dies dahinstehen, da auch das Anbringen eines Trennvorhanges nicht bedeuten kann, das der abgetrennte Teil wie ein abgeschlossenes Zimmer, das im Rahmen einer Wohngemeinschaft benutzt wird, bewohnt wird. Dies ist schon aus praktischen Gründen nicht vorstellbar, nachdem der restliche Raum eindeutig von beiden Personen benutzt wird.

Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass die einzelnen Möbel und Einrichtungsgegenstände nach den Angaben vor dem SG eigentumsrechtlich jeweils einer Person zuzuordnen wären. Jedenfalls bringt es diese Art des Zusammenwohnens zwangsläufig mit sich, dass Möbel und Einrichtungsgegenstände des jeweiligen Anderen mitbenutzt werden, was ein gemeinsames Wirtschaften bedeutet.

Nicht glaubhaft ist der Vortrag des Klägers, das - erneute - Zusammenziehen sei lediglich aus praktischen Gründen erfolgt, ohne dass dem entsprechende innere Bindungen zugrunde gelegen hätten. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass der Anlass hierfür der Rat oder die Anregung des Sachbearbeiters K. gewesen sei. Dieser hat als Zeuge lediglich bestätigt, dass er die Auskunft gegeben hat, dass die Kosten der Unterkunft anders berechnet werden, wenn eine weitere Person in die Wohnung einzieht. Dass er dem Kläger dazu geraten hat, hat er ausdrücklich verneint. Im Übrigen wäre es auch lebensfremd anzunehmen, dass eine Lebensgemeinschaft dieser Art durch den Rat des Sachbearbeiters einer Behörde verursacht werden könnte. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Kläger und T. bereits mehrere Jahre eine Lebensgemeinschaft vor dem Jahre 2005 gebildet hatten, kann das erneute Zusammenziehen und anschließende Begründen eines neuen gemeinsamen Lebensmittelpunktes nur so verstanden werden, dass diese Lebensgemeinschaft fortgesetzt werden soll.

Diese Indizien sprechen auch für innere Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Ein wesentliches Indiz ist bereits der Umstand, dass der Kläger selbst in seinem Antrag vom 08.09.2005 T. unter der Rubrik "Partner" eingetragen und diese diese Angaben unterschriftlich bestätigt hat. Der Richtigkeit seines Vortrages, er habe sich über die Bedeutung dieses Begriffes keine Gedanken gemacht, steht der Umstand entgegen, dass diesbezüglich am 05.07.2005 eine Wohnungsbesichtigung durch zwei Mitarbeiter der Beklagten stattfand, so dass dem Kläger klar war, dass ein gemeinsames Zusammenwohnen, dem eine Lebensgemeinschaft zugrunde liegt, auch rechtliche Konsequenzen hat. Hierfür spricht weiterhin der Umstand, dass er den Bescheid vom 01.12.2005, mit dem die Leistung unter Anrechnung des Einkommens von T. für die Bedarfsgemeinschaft berechnet wurde, widerspruchslos hingenommen hat. Der Widerspruch gegen die späteren Bescheide wurde auch nur damit begründet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in dem von der Beklagten angenommenen Sinne liege deshalb nicht vor, weil sie noch keine drei Jahre andauere. Hierzu ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um eine zeitliche Mindestvoraussetzung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft handelt, da, wie oben dargestellt, es auf die bei Beginn der Lebensgemeinschaft anzustellende Prognose, ob sie auf Dauer angelegt ist, ankommt. Andererseits ist ein drei Jahre andauerndes Zusammenleben nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4100 § 119 Nr.15) ein gewichtiges Indiz für entsprechend starke innere Bindungen. Dieses ist, obwohl es auf eine starre Zeitgrenze nicht ankommt, hier angesichts des Umstandes gegeben, dass bereits vor dem Jahr 2005 zwei bis drei Jahre zusammengelebt wurde und dies ab 15.09.2005 wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt wurde. Gerade wenn der Vortrag zutreffen sollte, dass man sich im Jahre 2004 getrennt hat, kommt dem Umstand des erneuten Zusammenziehens eine verstärkte Bedeutung zu und lässt auf entsprechend starke innere Bindungen schließen. In der ab 01.08.2006 gültigen Fassung des § 7 Abs.3a SGB II, eingefügt durch das Gesetz vom 20.07.2006, BGBl.I S.1706, wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ohnehin vermutet, wenn Partner u.a. länger als ein Jahr zusammenleben.

Die unter Heranziehung des Arbeitsentgelts von T. zustehende Leistung hat die Beklagte zutreffend bemessen. Neben der Regelleistung von jeweils 311,00 EUR hatte die Bedarfsgemeinschaft ab 01.01.2006 Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 338,00 EUR, weshalb sich der Gesamtbedarf auf 960,00 EUR belief. T. erzielte zunächst ein Bruttoeinkommen von 1.420,33 EUR, netto 1.018,69 EUR, wovon infolge einer Pfändung aufgrund eines Unterhaltsanspruches 824,67 EUR ausbezahlt wurden. Beginnend ab September 2005 war gemäß § 30 SGB II in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung ein Freibetrag von 151,77 EUR sowie die Versicherungspauschale von 30,00 EUR (Nr.1 Alg II-V in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung) sowie die Kfz-Versicherung von monatlich 44,47 EUR abzuziehen, so dass sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 598,43 EUR errechnete. Dem Kläger stand darüber hinaus ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von zunächst monatlich 44,00 EUR und nach dem 26.10.2005 von monatlich 22,00 EUR zu. Diese Einkommensanrechnung blieb gültig bis 28.02.2006, da, ausgehend von dem Bewilligungszeitraum 01.09.2005 bis 28.02.2006, die zum 01.10.2005 in Kraft getretene Neuregelung der Alg II-V in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.08.2005 (BGBl.I S.2499) nach deren Übergangsregelung in § 6 für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 2005 begannen, nicht anzuwenden war. Ab 01.03.2006 ging die Beklagte zutreffend von dem Bruttoeinkommen von 1.433,21 und einem Nettoeinkommen von 840,00 EUR aus. Hiervon war nach § 30 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 14.08.2005 (BGBl.I S.2407) der Freibetrag von insgesamt 280,00 EUR abzuziehen, so dass das anzurechnende Einkommen 560,00 EUR betrug.

Somit war die Berufung gegen das zutreffende Urteil des SG vom 18.12.2006 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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