Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 595/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 340/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 68/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von 40,00 EUR Mietkosten monatlich für die Unterbringung von Möbeln zu bewilligen hat.
Die 1962 geborene Klägerin bewohnte eine Dreizimmerwohnung. Im Oktober 2005 zog sie in eine wesentlich kleinere Einzimmerwohnung um.
Die Klägerin erhielt zuletzt aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 23.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2006 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 Alg II in Höhe von 491,63 EUR monatlich.
Am 29.05.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe am 17.10.2005 einen weiteren Raum (18 qm) für 40,00 EUR monatlich an einem anderen Ort angemietet, um dort ihre in der neuen Wohnung nicht unterzubringenden Möbel unterzustellen. Eine anderweitige Lagermöglichkeit bestehe nicht.
Aufgrund des Fortzahlungsantrages vom 19.06.2006 bewilligte die Beklagte Alg II in Höhe von weiterhin 491,63 EUR für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 125,80 EUR und Heizungskosten in Höhe von 20,83 EUR (25,00 EUR abzüglich 1/6 für die Wassererwärmung - entspricht 4,16 EUR -), jedoch ohne Berücksichtigung der für die Unterbringung der Möbel zu zahlenden Kosten in Höhe von 40,00 EUR (Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006).
Gegen den Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Abänderung dieser Bescheide zu verpflichten, 40,00 EUR monatlich für die Kosten der Miete des Abstellraumes für die Zeit vom 17.10.2005 bis 31.12.2006 zu bewilligen, sowie festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, ihr auch zukünftig monatlich 40,00 EUR für die Anmietung des Abstellraumes zu bewilligen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2007 abgewiesen. Die Feststellungsklage betreffend Leistungen ab 01.01.2007 sei mangels berechtigten Interesses unzulässig. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 18.12.2006 betreffend die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 habe sie keinen Widerspruch eingelegt. Gegenüber einer Anfechtungsklage sei die Feststellungsklage nur subsidiär. Bezüglich des Zeitraumes vom 17.10.2005 bis 31.12.2006 habe die Beklagte eine Rücknahme zu Recht abgelehnt. Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Möbel komme gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Bei der Unterstellmöglichkeit handele es sich nicht um eine Unterkunft. Eine schriftliche Zusicherung der Übernahme dieser Kosten liege nicht vor.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.09.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 dahingehend abzuändern, dass für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 Alg II in Höhe von 531,63 EUR zu zahlen ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 auf höheres Alg II für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 ist unbegründet.
Streitgegenstand war nach dem von der Klägerin zuletzt gestellten Berufungsantrag allein der Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006, somit der Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006. Die Klägerin hat die unzulässige Feststellungsklage und das "nicht streitgegenständliche" Begehren auf Leistungen auch für die Zeit vom 17.10.2005 bis 30.06.2006 - die diesbezüglichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide sind bestandskräfig geworden - nicht mehr aufrechterhalten.
Die Berufung hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes 01.07.2006 bis 31.12.2006 ist unbegründet. Die gegen den Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 erhobene Klage hat das SG zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der als Unterstellkosten von ihr zu zahlenden 40,00 EUR monatlich. Es handelt sich dabei nicht um Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II und die derzeitige Wohnung der Klägerin war auch nicht nur zusammen mit dieser Unterstellmöglichkeit anmietbar (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil des SG gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch gemäß § 23 Abs 1 SGB II Leistungen für diese Unterstellmöglichkeit nicht erbracht werden können, denn es handelt sich dabei weder um eine von den Regelleistungen umfassten noch nach den Umständen des Einzelfalles unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von 40,00 EUR Mietkosten monatlich für die Unterbringung von Möbeln zu bewilligen hat.
Die 1962 geborene Klägerin bewohnte eine Dreizimmerwohnung. Im Oktober 2005 zog sie in eine wesentlich kleinere Einzimmerwohnung um.
Die Klägerin erhielt zuletzt aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 23.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2006 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 Alg II in Höhe von 491,63 EUR monatlich.
Am 29.05.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe am 17.10.2005 einen weiteren Raum (18 qm) für 40,00 EUR monatlich an einem anderen Ort angemietet, um dort ihre in der neuen Wohnung nicht unterzubringenden Möbel unterzustellen. Eine anderweitige Lagermöglichkeit bestehe nicht.
Aufgrund des Fortzahlungsantrages vom 19.06.2006 bewilligte die Beklagte Alg II in Höhe von weiterhin 491,63 EUR für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 125,80 EUR und Heizungskosten in Höhe von 20,83 EUR (25,00 EUR abzüglich 1/6 für die Wassererwärmung - entspricht 4,16 EUR -), jedoch ohne Berücksichtigung der für die Unterbringung der Möbel zu zahlenden Kosten in Höhe von 40,00 EUR (Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006).
Gegen den Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Abänderung dieser Bescheide zu verpflichten, 40,00 EUR monatlich für die Kosten der Miete des Abstellraumes für die Zeit vom 17.10.2005 bis 31.12.2006 zu bewilligen, sowie festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, ihr auch zukünftig monatlich 40,00 EUR für die Anmietung des Abstellraumes zu bewilligen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2007 abgewiesen. Die Feststellungsklage betreffend Leistungen ab 01.01.2007 sei mangels berechtigten Interesses unzulässig. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 18.12.2006 betreffend die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 habe sie keinen Widerspruch eingelegt. Gegenüber einer Anfechtungsklage sei die Feststellungsklage nur subsidiär. Bezüglich des Zeitraumes vom 17.10.2005 bis 31.12.2006 habe die Beklagte eine Rücknahme zu Recht abgelehnt. Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Möbel komme gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Bei der Unterstellmöglichkeit handele es sich nicht um eine Unterkunft. Eine schriftliche Zusicherung der Übernahme dieser Kosten liege nicht vor.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.09.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 dahingehend abzuändern, dass für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 Alg II in Höhe von 531,63 EUR zu zahlen ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 auf höheres Alg II für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 ist unbegründet.
Streitgegenstand war nach dem von der Klägerin zuletzt gestellten Berufungsantrag allein der Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006, somit der Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006. Die Klägerin hat die unzulässige Feststellungsklage und das "nicht streitgegenständliche" Begehren auf Leistungen auch für die Zeit vom 17.10.2005 bis 30.06.2006 - die diesbezüglichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide sind bestandskräfig geworden - nicht mehr aufrechterhalten.
Die Berufung hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes 01.07.2006 bis 31.12.2006 ist unbegründet. Die gegen den Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 erhobene Klage hat das SG zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der als Unterstellkosten von ihr zu zahlenden 40,00 EUR monatlich. Es handelt sich dabei nicht um Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II und die derzeitige Wohnung der Klägerin war auch nicht nur zusammen mit dieser Unterstellmöglichkeit anmietbar (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil des SG gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch gemäß § 23 Abs 1 SGB II Leistungen für diese Unterstellmöglichkeit nicht erbracht werden können, denn es handelt sich dabei weder um eine von den Regelleistungen umfassten noch nach den Umständen des Einzelfalles unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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