L 11 AS 386/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 304/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 386/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2007 sowie der Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2006 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, über die Anträge, a) dem Kläger 3.000,00 bis 4.000,00 EUR zum Kauf eines Wohnwagens zu gewähren, b) die Erstattung aller Kosten des Klägers für Krankenhauszuzahlungen, Medikamente, Fahrten zum Arzt zu übernehmen, c) Verletztengeld gemäß § 46 SGB VII zu bezahlen, d) gemeinsam mit der AOK Bayern und der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken die Erstellung eines Sozialplanes und die Eingliederung des Klägers in die Wege zu leiten, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Urteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
III. Die Klage auf Zahlung angemessenen Schadenersatzes wird abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog seit 01.01.2005 - zeitweise - Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Seit der Zwangsräumung seiner Wohnung im April 2006 wohnt der Kläger zusammen mit Frau R. K. (K.) in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz in K ...

Nachdem der Kläger nach seinem Fortzahlungsantrag vom 16.06.2006 Einladungen zur Klärung seiner Leistungsangelegen-heit nicht nachgekommen war, versagte die Beklagte die Bewil-ligung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 10.07.2006).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.07.2006 Klage (S 10 AS 304/06) zum Sozialgericht Würzburg (SG) und machte geltend, dass er einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt und die Kostenübernahme für einen Wohnwagen habe. Darüber hinaus seien die Deutsche Rentenversicherung, die AOK und die ARGE verpflichtet, einen gemeinsamen Sozialplan für ihn zu erstellen. Auch sei ihm Krankengeld, Verletztengeld, Übergangs- geld und Tagesgeld zu bewilligen. Der Kläger beantragte auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Rechtsanwaltes C. K. aus A ...

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.07.2006 wies die Be-klagte - während des laufenden Klageverfahrens - mit Wider-spruchsbescheid vom 04.08.2006 zurück.

Die Klage (nach einem Wechsel der Zuständigkeit des Vorsitzen-den nunmehr S 7 AS 304/06) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.05.2007 abgewiesen. Die Leistungsversagung sei zu Recht er-folgt. Kosten eines Wohnwagens könnten allenfalls als Darlehen nach Vorlage eines konkreten Angebotes übernommen werden und Ansprüche auf Krankengeld u.ä. bestünden nicht. Hinsichtlich eines Eingliederungsplanes fehle bereits ein Antrag des Klä-gers.

Einen mit der Klageerhebung am 10.07.2006 geltend gemachten Amtshaftungsanspruch hatte das SG abgetrennt (S 10 AS 328/06) und durch Beschluss an das Landgericht A. verwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.04.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine Rücknahme dieser Klage seitens des Klägers ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich.

Mit der zum Bayerischen Landessozialgericht am 01.06.2007 ein-gelegten Berufung (L 11 AS 170/07) hat der Kläger erneut die Bewilligung von PKH beantragt. Der Gerichtsbescheid vom 24.05.2007 ohne mündliche Verhandlung sei verfassungswidrig. Auch habe er von dem Aktenzeichen S 7 AS 304/06 nie gehört. Weder seine Feststellungsklage (vom 03.07.2006) noch seine Widerspruchsklage (vom 14.08.2006) seien bearbeitet worden. Auch sei das Schadensersatzverfahren vor dem Landessozialgericht zu führen.

Mit Beschluss vom 27.07.2007 hat das Bayerische Landessozial-gericht dem Kläger - wie erstinstanzlich beantragt - PKH be-willigt und den Rechtsanwalt C. K. aus A. beigeordnet.

Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 18.06.2007 die Fort-zahlungsanträge des Klägers vom 16.06.2006 und 15.01.2007 für die Zeit ab dem 01.07.2006 mangels Nachweises der Bedürftig-keit abgelehnt. Gegen die bestätigenden Widerspruchsbescheide vom 16.08.2007 hat der Kläger am 24.08.2007 Klage zum SG erho-ben (S 15 AS 678/07). Dieses Verfahren ist - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - noch nicht entschieden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.09.2007 ha-ben der Kläger - vertreten durch den beigeordneten Rechtsan-walt - und die Beklagte einen Vergleich dergestalt geschlossen, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde, nachdem der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid gegenstandslos ge-worden sei.

Am 07.12.2007 hat der Kläger geltend gemacht, dass der beige-ordnete Rechtsanwalt K. nicht bevollmächtigt gewesen sei die Berufung zurückzunehmen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß):

1) Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg vom 24.05.2007 sowie der Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2006 wird aufgehoben. 2) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Würzburg vom 24.05.2007 verurteilt, a) dem Kläger 3.000,00 bis 4.000,00 EUR zum Kauf eines Wohnwagens zu gewähren, b) die Erstattung aller Kosten des Klägers für Kranken- hauszuzahlungen, Medikamente, Fahrten zum Arzt zu übernehmen, c) Verletztengeld gemäß § 46 SGB VII zu bezahlen, d) gemeinsam mit der AOK Bayern und der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken die sofortige Erstellung eines Sozialplanes und die Eingliederung des Klägers in die Wege zu leiten. 3) Die Beklagte wird zu Zahlung angemessenen Schadensersatzes verurteilt.

Die Beklagte erklärt, dass sie der Klageerweiterung in Bezug auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht zu-stimme. Sie sei zwar bereit, den Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2006 aufzuheben und über die noch geltend gemachten Ansprüche (Anschaffung ei-nes Wohnwagens, Medikamenten- und Krankenhauszuzahlungen, Ver-letztengeld, Eingliederungsplan) rechtsbehelfsfähig zu ent-scheiden. Sie beantragt jedoch,

im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.

Nach Fortführung des Hauptsacheverfahrens L 11 AS 170/07 unter dem neuen Aktenzeichen L 11 AS 386/07 hat das Gericht für den 13.03.2008 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmt, zu dem der Kläger - trotz Anordnung des persönli-chen Erscheinens - ohne Angaben von Gründen nicht erschienen ist. Er hat beantragt das Verfahren auszusetzen, bis im Ver-fahren 26 C 2591/06 vor dem AG A. über strafbare Handlungen der Beteiligten entschieden sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklag-ten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Vorab war der Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert, auch wenn der Kläger im Vorfeld der Entscheidung vorgebracht hat, die Mitglieder des Senates seien im Verfahren 26 C 2591/06 vor dem AG A. verklagt und könnten insoweit nicht über seine Angelegenheit entscheiden.

Es liegen weder die Voraussetzungen für die Ausschließung von Gerichtpersonen i.S.d. § 60 SGG i.V.m. §§ 41, 42 Zivilprozess-ordnung (ZPO) vor, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 SGG rechtfertigen könnten. Im Übrigen gibt es keinen Beleg für das Vorbringen des Klägers, insbesondere da keinem der Mitglieder des Senates bisher eine Zivilklage des Klägers zugestellt worden ist.

Das ursprüngliche Verfahren vor dem Bayerischen Landessozial-gericht (L 11 AS 170/06) war zwar mit Vergleich vom 13.09.2007 beendet worden. Der Kläger hat jedoch am 07.12.2007 geltend gemacht, der beigeordnete Rechtsanwalt sei nicht bevollmächtigt gewesen.

Mit einem Widerruf einer prozessbeendenden Erklärung ist das Verfahren fortzusetzen und über die Rechtswirksamkeit des Wi-derrufes zu entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 17.05.1966 - 7 RAr 7/66 -; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Auflage 2005, § 156 Rdnr 6).

Vorliegend war das Verfahren - unter dem neuen Aktenzeichen L 11 AS 386/07 - fortzuführen, weil eine schriftliche Vollmacht des beigeordneten Rechtsanwaltes nicht zu den Akten gelangt ist, und die Bevollmächtigung in sonstiger Weise nicht zu be-legen ist.

Soweit dem - kaum nachvollziehbaren - Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist, auch Schadensersatzansprüche seien vor dem Bayerischen Landessozialgericht zu verhandeln, ist hierin eine unzulässige Klageerweiterung zu sehen.

Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Be-teiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sach-dienlich hält, § 99 Absatz 1 SGG.

In der Berufungsinstanz ist - im Rahmen einer im Übrigen zu-lässigen Berufung - wie in erster Instanz eine Klageänderung möglich (vgl. Meyer-Ladewig aaO § 99 Rdnr 12).

Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind als Klageänderung anzusehen, da sie weder die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Verfahrens ergänzen oder berichtigen (§ 99 Absatz 3 Nr 1 SGG), noch den erstinstanzlichen Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf die Nebenforderungen erweitern oder beschränken (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG) oder statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Änderung eine andere Leistung fordern (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG), sondern ein neues Klagebegehren darstellen, das erstinstanzlich zwar geltend gemacht worden war, zutreffender Weise jedoch mit Beschluss des SG vom 17.10.2006 (S 10 AS 328/06) an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht A. verwiesen worden war. Es handelt sich daher nicht um die weitere Verfolgung eines Anspruches, über den das SG entschieden hat, sondern um die (wiederholte) Geltendmachung eines Anspruches, der - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - noch beim Landgericht A. rechtshängig ist, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger - nach Ablehnung der PKH (Beschluss vom 12.04.2007) - das Verfahren dort beendet hat.

Der Senat hält daher eine Klageänderung auch nicht für sach-dienlich, weil bereits zweifelhaft erscheint, ob die Prozess-voraussetzungen - die fehlende anderweitige Rechtshängigkeit - für einen derartigen Antrag vorliegen. Darüber hinaus ist im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Klägers nicht zu erwarten, dass durch eine Entscheidung in der Sache der Streit zwischen den Beteiligten in diesem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann.

Im übrigen hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhand-lung am 08.05.2008 einer Klageänderung nicht zugestimmt oder sich widerspruchslos auf die geänderte Klage eingelassen (§ 99 Abs 2 SGG).

Im Weiteren ist die Berufung zum Teil begründet. Soweit das Vorbringen des Klägers verständlich war und er sich gegen den Bescheid vom 10.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2006 wendet, ist die Berufung erfolgreich, denn der Versagungsbescheid vom 10.07.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.

Streitgegenstand ist hierbei allein die Ablehnung der begehr-ten Leistungen mangels Mitwirkung gemäß § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).

Grundsätzlich ist zulässige Klageart gegen einen Versagungsbe-scheid nach § 66 SGB I die reine Anfechtungsklage (Beschluss des Senates vom 13.02.2007; Az. L 11 B 51/07 AS ER). Mit einem derartigen Bescheid wird keine Beweislastentscheidung in der Sache getroffen, sondern nur ein Fehlverhalten eines Leis-tungsberechtigten sanktioniert. Erweist sich im gerichtlichen Verfahren die Einschätzung des Leistungsträgers in Bezug auf das Fehlverhalten als unzutreffend, wird hierdurch noch keine Aussage zum Leistungsanspruch getroffen. Über das Bestehen ei-nes Leistungsanspruches hat der Leistungsträger nach Aufhebung der Sanktionsentscheidung grundsätzlich erneut zu entscheiden.

Vorliegend hat die Beklagte zwar bereits durch die Wider-spruchsbescheide vom 16.08.2007 über den Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit ab dem 01.07.2006 ablehnend entschieden. Gleichwohl hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, die Wirksamkeit des Versagungsbescheides vom 10.07.2006 zu beseitigen, denn sollte im gerichtlichen Verfahren vor dem SG (S 15 AS 672/07) in der Sache ein Leistungsanspruch bestehen, stünde der versagende Bescheid vom 10.07.2006 einer Bewilligung von Leistungen entgegen. Mit den in der Sache ablehnenden, auf die Beweislast gestützten Bescheiden vom 18.06.2007 (Widerspruchsbescheide vom 16.08.2007) hat die Beklagte nicht zugleich auf die eingeforderte Mitwirkung verzichtet, sondern ihre Entscheidung lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt. Der Versagungsbescheid vom 10.07.2006 wurde daher nicht ersetzt, abgeändert oder hat seine Wirksamkeit in sonstiger Weise verloren (§ 39 Abs 2 SGB X). Der Kläger kann daher die Aufhebung des Bescheides verlangen, denn soweit die versagende Entscheidung vom 10.07.2006 in Rechtskraft erwachsen sollte, könnte die Beklagte dies dem Kläger bis zur Nachholung der Mitwirkung - im Rahmen ihres Ermessens - entgegenhalten, unabhängig davon, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht.

Die Versagung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ab dem 01.07.2006 ist rechtsfehlerhaft, weil weder in der versagenden Entscheidung vom 10.07.2006, noch im Widerspruchsbescheid vom 04.08.2006 erkennbare Ermessenserwägungen angestellt worden sind.

Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG.

Nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründung einer solchen Entscheidung muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat (BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr 10).

Erforderlich ist insoweit eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberste-henden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen da-bei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffe-nen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Er-messensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (BSG, Ur-teil vom 18.04.2000 - B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr 2).

Hieran fehlt es den Gründen der Verwaltungsentscheidungen völlig, so dass ein Ermessenfehler in Form der sog. Ermessensunterschreitung (vgl. Keller aaO § 54 Rdnr 30) vorliegt. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, dass die Auffor-derungen an den Kläger, bei der Beklagten vorzusprechen, auch nicht hinreichend bestimmt erscheinen. Im Ergebnis hat die Be-klagte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch aner-kannt.

Hinsichtlich der weiteren Begehren (Kostenübernahme für die Anschaffung eines Wohnwagens, Erstattung der Kosten für Medikament- und Krankenhauszuzahlungen, Zahlung von Verletztengeld, Erstellung eines Eingliederungsplanes) ist die Berufung inso-weit erfolgreich, dass die Beklagte zu verurteilen war, über die Anträge des Klägers zu entscheiden.

Sämtliche Leistungsbegehren hat der Kläger in Form von Anträ-gen an die Beklagte herangetragen, ohne dass diese bisher for-mal darüber entschieden hätte. Allein das Schreiben vom 10.08.2006 an das SG setzt sich inhaltlich mit dem Anliegen des Klägers auseinander. Dieses Schreiben ist jedoch kein Verwaltungsakt, den es hat keinen Regelungsgehalt dergestalt, dass die beantragten Leistungen abgelehnt würden.

Solange daher noch keine behördliche Entscheidung ergangen ist, ist die Klage des Klägers allein als Untätigkeitsklage zu al-len Begehren auszulegen. Gründe, die die Beklagte bisher an einer Entscheidung gehindert hätten, sind weder ersichtlich, noch sind solche Gründe vorgetragen, so dass die Beklagte - im tenorierten Umfang - zu verurteilen war, über die Anträge des Klägers zu entscheiden, § 88 Abs 1 Satz 1 iVm § 131 Abs 3 SGG. Auch dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2008 zugesagt. Eine weitergehende Verurteilung zur Leis-tung war - unabhängig davon, dass das Bestehen der geltend ge-machten Ansprüche zweifelhaft erscheint - mangels Vorliegen einer Verwaltungsentscheidung nicht möglich, so dass die weitergehenden Berufungsanträge - so sie denn gestellt sein sollten - nicht zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und er-gibt sich aus der Überlegung, dass angesichts des prozessualen Verhaltens des Klägers eine Kostentragungspflicht der Beklag-ten völlig unangemessen erscheint. Der Kläger hat die Beklagte und die Gerichte mit einer Flut von nahezu nicht nachvollzieh-baren Schriftsätzen und Anträgen überzogen, die weitgehend nicht sachdienlich sind. Des Weiteren hat er auf einer mündli-chen Verhandlung bestanden, diese jedoch nicht wahrgenommen. Zuletzt erscheint das Verhalten des Klägers auch insoweit mut-willig, dass er zwar die Beiordnung eines bestimmten Rechtan-waltes gefordert, nach dessen Beiordnung jedoch die Erteilung einer Vollmacht verweigert hat, so dass der Staatskasse ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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