L 28 B 1078/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 10323/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1078/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2008 werden zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Anrechnung ihr während einer stationären Behandlung gewährter Vollverpflegung als Einkommen in Höhe von zuletzt 91,45 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 09. Januar 2008 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrem mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). In die Leistungen floss für die Antragstellerin u.a. der Regelsatz in Höhe von 347,00 EUR ein. Nachdem der Antragsgegner erfahren hatte, dass sich die Antragstellerin seit dem 04. Februar 2008 bis auf weiteres in stationärer Behandlung befand, bewilligte er ihr und ihrem Sohn mit Änderungsbescheid vom 21. Februar 2008 für die Zeit vom 01. März bis zum 30. April 2008 jeweils geringere Leistungen. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund des stationären Krankenhausaufenthaltes bei der Antragstellerin ab dem 01. März 2008 die Verpflegungspauschale in Höhe von 35 % der Regelleistung gemäß § 20 SGB II als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen sei. Die in diesem Zusammenhang bisher ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Auf den hiergegen am 25. März 2008 eingelegten Widerspruch der Antragstellerin bereinigte er mit weiterem Änderungsbescheid vom 02. April 2008 das berücksichtigte Einkommen in Höhe von 121,45 EUR (Vollverpflegung) um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR und berechnete die der Antragstellerin und ihrem Sohn für die Monate März und April 2008 zustehenden Leistungen neu. Im Übrigen wurde über den Widerspruch noch nicht entschieden.

Mit ihrem am 25. März 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verpflichten, ihr für den Zeitraum ab dem 01. April 2008 weitere 121,45 EUR - zuletzt noch 91,45 EUR - Regelleistung zu gewähren.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. April 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag nicht nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift zulässig sei, da dem Anliegen der Antragstellerin, für April 2008 die volle ungekürzte Regelleistung zu erhalten, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs entsprochen werde. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt sei weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Die im Absenkungsbescheid enthaltenen Verfügungssätze seien inhaltlich hinreichend bestimmt; hinsichtlich der materiellen Regelung der Änderungsbescheide seien die Erfolgsaussichten völlig offen. Es sei daher eine Entscheidung aufgrund einer allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung zu treffen, die nicht zugunsten der Antragstellerin ausgehen könne. Es würden Leistungen nur für einen Monat begehrt. Für diesen einen Monat sei jedoch eine dringende Notlage nicht ersichtlich. Es sei daher ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Vor diesem Hintergrund sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen am 30. April 2008 zugestellten Beschluss richten sich die am 28. Mai 2008 eingegangenen Beschwerden der Antragstellerin. Zugleich hat sie auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Begründung ist trotz wiederholter Aufforderung nicht erfolgt. Auch hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt, ob die stationäre Behandlung inzwischen beendet ist.

II.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2008 können keinen Erfolg haben. Auch steht ihr für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu.

Der Senat geht - unter Zurückstellung einiger Bedenken - auch vor dem Hintergrund der mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) zum 01. April 2008 eingeführten Regelung in den §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG von der Statthaftigkeit der von der Antragstellerin eingelegten Beschwerden aus. Das Sozialgericht hat sich in seiner Begründung in der Sache zwar allein mit der für April 2008 vorgenommenen Einkommensanrechnung in Höhe von letztlich 91,45 EUR auseinandergesetzt. Weder dem aufgenommenem Antrag noch dem Entscheidungstenor ist diese Begrenzung jedoch zu entnehmen. Insbesondere aber hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 28. Mai 2008 erneut einen bzgl. des Leistungszeitraums nach hinten nicht befristeten Antrag formuliert. Auch sind die Beschwerden zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Indes sind sie nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat im Ergebnis zu Recht sowohl die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Richtig hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin bzgl. des Monats April 2008 als solchen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 21. Februar 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02. April 2008 abgelehnt. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist diesbezüglich lediglich darauf zu verweisen, dass das Bundessozialgericht inzwischen zwar mit Urteilen vom 18. Juni 2008 die Kürzung des Regelsatzes wegen einer gewährten Vollverpflegung auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage für rechtswidrig erklärt hat (vgl. Terminbericht Nr. 29/08 zu den Verfahren B 14 AS 22/07 R und B 14 AS 46/07 R), die Rechtmäßigkeit des hier ggf. einschlägigen § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 17. Dezember 2007 jedoch of¬fen gelassen hat. Von offensichtlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist damit weiterhin nicht auszugehen.

Für den Zeitraum ab dem 01. Mai 2008 wäre einstweiliger Rechtsschutz ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen jedoch offensichtlich nicht vor. Abgesehen davon, dass mangels Sachvortrags im Beschwerdeverfahren auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, ob die Antragstellerin überhaupt noch stationär behandelt wird und ob der Antragsgegner bei ggf. fortdauerndem Krankenhausaufenthalt weiterhin Leistungen nur in gekürzter Form gewährt, fehlt es insbesondere am Anordnungsgrund. Da es seitens der Antragstellerin sechs Wochen nach Beschwerdeeinlegung noch immer nicht für nötig erachtet wurde, auf die gerichtlichen Anfragen zu reagieren, kann nicht vom Vorliegen einer Notlage ausgegangen werden, die den Erlass einer Eilentscheidung rechtfertigen könnte. Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass es für die offensichtlich begehrte Auszahlung weiterer 91,45 EUR einer Antragstellung nicht nur der Antragstellerin, sondern auch ihres Sohnes bedurft hätte, da das Einkommen in der genannten Höhe nicht allein auf den Bedarf der Antragstellerin angerechnet wurde.

Soweit das Sozialgericht Berlin auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Senats hatte der Antrag aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Da auch für die Beschwerde der Antragstellerin nichts anderes gilt, war ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht bzgl. der Beschwerde gegen die ablehnende PKH-Entschei-dung auf § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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