Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 144 AS 16470/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1639/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2008 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antragsgegner zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 23. Mai 2008 bis 30. September 2008 in Höhe von monatlich 192,69 EUR verpflichtet hat. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auch insoweit zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren.
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Wegen der Dringlichkeit der Sache – das Sozialgericht (SG) hat die bereits am 19. Juni 2008 dort eingegangene Beschwerde des Antragsgegners dem Beschwerdegericht erst am 6. August 2008 (!) vorgelegt - hat das Gericht von einer erneuten Anhörung der Beteiligten abgesehen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Zwar kommt auch bei Erteilung eines Versagensbescheides nach § 66 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) – wie vorliegend – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung durch eine gerichtliche Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, soweit – wie für den vom SG ausgeworfenen Zeitraum – Leistungen noch nicht bewilligt waren. Ein Anordnungsgrund hierfür ist aber, soweit der Antragsteller Unterkunftskosten geltend macht, auch für die Zeit ab Antragseingang (23. Mai 2008) schon deshalb nicht ersichtlich, weil derzeit eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers, dessen Vermieterin seine Mutter ist, nicht droht. Ihm ist jedenfalls derzeit und für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum insoweit ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das ebenfalls am 23. Mai 2008 anhängig geworden ist, zumutbar.
Anders verhält es sich hingegen im Ergebnis der wegen der nicht abschließend möglichen Sachaufklärung angezeigten Folgenabwägung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -) bei den existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen. Derzeit ist nicht abschließend feststellbar, ob dem Antragsteller die vom SG ausgeworfenen Leistungen zustehen. Da bei einer Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren aber die dem Antragsteller drohenden Nachteile ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse, etwaige Überzahlungen von Leistungen – die im Übrigen durch eine spätere Erstattung gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden können – zu vermeiden, ist die vom SG insoweit getroffene einstweilige Anordnung nicht zu beanstanden. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass etwaige Betriebskostenerstattungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) die Aufwendungen für die Unterkunft mindern, nicht aber die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Wegen der vorliegend getroffenen Entscheidung über die Beschwerde ist der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Beschlusses (L 18 AS 1639/08 ER) gegenstandslos.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Wegen der Dringlichkeit der Sache – das Sozialgericht (SG) hat die bereits am 19. Juni 2008 dort eingegangene Beschwerde des Antragsgegners dem Beschwerdegericht erst am 6. August 2008 (!) vorgelegt - hat das Gericht von einer erneuten Anhörung der Beteiligten abgesehen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Zwar kommt auch bei Erteilung eines Versagensbescheides nach § 66 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) – wie vorliegend – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung durch eine gerichtliche Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, soweit – wie für den vom SG ausgeworfenen Zeitraum – Leistungen noch nicht bewilligt waren. Ein Anordnungsgrund hierfür ist aber, soweit der Antragsteller Unterkunftskosten geltend macht, auch für die Zeit ab Antragseingang (23. Mai 2008) schon deshalb nicht ersichtlich, weil derzeit eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers, dessen Vermieterin seine Mutter ist, nicht droht. Ihm ist jedenfalls derzeit und für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum insoweit ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das ebenfalls am 23. Mai 2008 anhängig geworden ist, zumutbar.
Anders verhält es sich hingegen im Ergebnis der wegen der nicht abschließend möglichen Sachaufklärung angezeigten Folgenabwägung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -) bei den existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen. Derzeit ist nicht abschließend feststellbar, ob dem Antragsteller die vom SG ausgeworfenen Leistungen zustehen. Da bei einer Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren aber die dem Antragsteller drohenden Nachteile ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse, etwaige Überzahlungen von Leistungen – die im Übrigen durch eine spätere Erstattung gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden können – zu vermeiden, ist die vom SG insoweit getroffene einstweilige Anordnung nicht zu beanstanden. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass etwaige Betriebskostenerstattungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) die Aufwendungen für die Unterkunft mindern, nicht aber die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Wegen der vorliegend getroffenen Entscheidung über die Beschwerde ist der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Beschlusses (L 18 AS 1639/08 ER) gegenstandslos.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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