L 26 B 860/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 4282/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 860/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 11. März 2008 ist zulässig, insbesondere ist sie unabhängig vom Beschwerdewert nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthaft. Die Beschwerde ist per Fax am 18. März 2008 beim SG Berlin eingegangen, so dass diese Fassung des Gesetzes anzuwenden ist (dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008 - L 28 B 19/08 AS mwN, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zwar ist (vor dem 1. April 2008) zunächst nur Blatt 1 der Beschwerdeschrift ohne Unterschrift eingegangen. Dieses Schreiben war jedoch handschriftlich verfasst und mit Namensangabe versehen; ihm war zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des SG wendet. Damit kann dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden und es steht fest, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist, so dass die Beschwerde vor dem 1. April 2008 "schriftlich" im Sinne des § 173 SGG eingelegt ist (vgl. zu § 151 Abs. 1 SGG zuletzt BSG, Urteile vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R -; sowie aus der Rechtsprechung der übrigen Bundesgerichte etwa BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 - BVerwGE 81, 32, 35 und BFH, Beschluss vom 29. November 1995 - X B 56/95, BFHE 179, 233 = NJW 1996, 1432 jeweils m. w. N. sowie BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 -VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Antragstellerin macht die Übernahme von Energieschulden bei dem Energiever-sorgungsunternehmen F E GmbH, R in Höhe von 622,50 Euro (Hauptforderung, Zinsen und Vollstreckungskosten, vgl. Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 26. März 2008) geltend, die für die bis zum 31. März 2006 innegehabte Wohnung in R entstanden sind. Zutreffend haben Antragsgegner und SG dies abgelehnt. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch scheidet § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558) aus. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn die Antragstellerin bewohnt die Wohnung in R, die von der F E GmbH mit Strom versorgt worden war, bereits seit dem 1. April 2006 nicht mehr. Die derzeitige Versorgung mit Energie ist jedoch durch Übernahme entsprechender Schulden bei der V AG & Co KG (Bescheid vom 1. April 2008) gesichert. Die derzeitigen Wohnverhältnisse sind geordnet, eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage droht nicht. Eine Übernahme von sonstigen Schulden gegenüber Dritten durch die Träger der Grundsicherung scheidet aber grundsätzlich aus, denn Leistungen des SGB II dienen nicht der Tilgung von Schulden, sondern der Sicherung der aktuellen Lebensunterhalts. Da die Zwangsvollstreckung in Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt zugehören, ausgeschlossen ist, soweit der Schuldner ihrer zu einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung), ist die Befürchtung der Antragstellerin unbegründet, es könnten die Gegenstände gepfändet werden, deren Anschaffung als Haushaltsgegenstände nach ihrer vorangegangenen Obdachlosigkeit (mit Hilfe eines Darlehens der Antragsgegnerin) notwendig geworden waren. Eines weitergehenden Pfändungsschutzes als ihn die Zivilprozessordnung vermittelt, bedarf es damit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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