Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 596/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1229/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Mai 2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Aufwendungen für die Reparatur der in dem Eigenheim der Antragsteller befindlichen Gastherme und – sofern dieses kostengünstiger sein sollte – die Aufwendungen für Kauf, Lieferung und Einbau einer funktionstüchtigen Gastherme im Wege eines Darlehens zu übernehmen, das vom Folge- monat der getätigten Aufwendungen an im Wege der Aufrechnung in Höhe von 10 v. H. der den Antragstellern jeweils gewährten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu tilgen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragsteller ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen. Die hilfebedürftigen Antragsteller haben im Ergebnis der vom Gericht angesichts des nicht abschließend geklärten Sachverhalts vorgenommenen Folgenabwägung einen Anspruch auf Gewährung der im Tenor bezeichneten Aufwendungen als Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Danach sind für im Einzelfall unabweisbare Bedarfe, die von den Regelleistungen umfasst sind und weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt sind, Darlehensleistungen zu erbringen, die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu tilgen sind. Zu den danach umfassten Bedarfen zählt auch die Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 SGB II. Da nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsteller die Gastherme auch der Warmwasserbereitung dient und ausschließlich im Hinblick auf den täglichen Bedarf an Warmwasser bei der derzeit herrschenden warmen Witterung ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses überhaupt bejaht werden kann, kann sich eine entsprechende einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur auf § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II stützen, nicht aber auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Erhaltungsaufwand für die Heizung).
Der Antragsgegner hat dabei nur die erforderlichen Aufwendungen für die Reparatur der Gastherme bzw. – sofern dies kostengünstiger sein sollte – für den Kauf, die Lieferung und den Einbau einer funktionstüchtigen, d.h. gegebenenfalls auch den aktuellen Immissionswerten entsprechenden gebrauchten Gastherme, zu übernehmen. Eine Regelung, wonach der Antragsgegner von vornherein zur Bezahlung einer neuen Gastherme verpflichtet werden sollte, schied danach aus. Die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen.
Die Beschwerde war auch zurückzuweisen, soweit sich die Antragsteller gegen die vom Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss verlautbarte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wenden. Denn durch die getroffene Kostenentscheidung haben die Antragsteller einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner und sind insoweit nicht als bedürftig anzusehen. Aus denselben Erwägungen war auch die Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragsteller ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen. Die hilfebedürftigen Antragsteller haben im Ergebnis der vom Gericht angesichts des nicht abschließend geklärten Sachverhalts vorgenommenen Folgenabwägung einen Anspruch auf Gewährung der im Tenor bezeichneten Aufwendungen als Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Danach sind für im Einzelfall unabweisbare Bedarfe, die von den Regelleistungen umfasst sind und weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt sind, Darlehensleistungen zu erbringen, die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu tilgen sind. Zu den danach umfassten Bedarfen zählt auch die Haushaltsenergie nach § 20 Abs. 1 SGB II. Da nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsteller die Gastherme auch der Warmwasserbereitung dient und ausschließlich im Hinblick auf den täglichen Bedarf an Warmwasser bei der derzeit herrschenden warmen Witterung ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses überhaupt bejaht werden kann, kann sich eine entsprechende einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur auf § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II stützen, nicht aber auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Erhaltungsaufwand für die Heizung).
Der Antragsgegner hat dabei nur die erforderlichen Aufwendungen für die Reparatur der Gastherme bzw. – sofern dies kostengünstiger sein sollte – für den Kauf, die Lieferung und den Einbau einer funktionstüchtigen, d.h. gegebenenfalls auch den aktuellen Immissionswerten entsprechenden gebrauchten Gastherme, zu übernehmen. Eine Regelung, wonach der Antragsgegner von vornherein zur Bezahlung einer neuen Gastherme verpflichtet werden sollte, schied danach aus. Die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen.
Die Beschwerde war auch zurückzuweisen, soweit sich die Antragsteller gegen die vom Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss verlautbarte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wenden. Denn durch die getroffene Kostenentscheidung haben die Antragsteller einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner und sind insoweit nicht als bedürftig anzusehen. Aus denselben Erwägungen war auch die Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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