Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1879/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1667/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Juli 2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 1.022,94 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Wegen der Dringlichkeit der Sache – Fälligkeit der nächsten Kreditrate am 15. August 2008 – wurde im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes von einer vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat für die Zeit ab 1. August 2008 einen durch eine entsprechende Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu sichernden Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von monatlich 1.022,94 EUR. Auf die von dem Antragsteller nicht mit durchgreifenden Einwendungen angegriffene Berechnung der Antragsgegnerin in dem Änderungsbescheid vom 20. Juni 2008 und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2008 wird insoweit Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat dabei im Rahmen der hier nur möglichen vorläufigen Bewertung beanstandungsfrei (nur) die Kreditzinsen nach Maßgabe der hierfür im Jahr 2007 aufgewendeten Beträge in Ansatz gebracht, nicht aber die Tilgungsbeträge. Diese können nicht als Kosten der Unterkunft übernommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 18/07 R -). Der von der Rechtsprechung anerkannte Sonderfall einer Übernahme auch von Tilgungsleistungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R -) liegt hier ersichtlich nicht vor, weil von einer bereits erfolgten weitgehenden Finanzierung im Hinblick auf den erst seit dem Jahr 2005 laufenden Kreditvertrag mit einer Laufzeit von 38 Jahren (!) und einer bislang nach Angaben des Antragstellers erst erfolgten Tilgung in Höhe von ca. 3000,00 EUR nicht auszugehen ist. Die Unterkunftskosten sind dem Antragsteller für die Zeit ab 1. August 2008 nicht mehr nur zu einem Drittel ("Kopfteil") zu gewähren, sondern in voller Höhe. Denn die Mieterin S und deren Sohn sind nach dem glaubhaften Vorbringen in der Beschwerdeschrift bereits zum 1. Juni 2008 ausgezogen und leben seither in Berlin. Eine gerichtliche Meldeanfrage vom 12. August 2008 hat dies bestätigt.
Der Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses folgt aus dem existentiellen Charakter der Unterkunftssicherung, die bei einer nicht termingerechten Zahlung der Kreditraten und der sich daraus ergebenden Kündigungsmöglichkeit durch die Kreditgeberin nicht mehr gewährleistet ist. Allerdings besteht kein dringendes Regelungsbedürfnis (mehr) für die Gewährung von (weiteren) Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 21. Mai 2008 bis 31. Juli 2008. Denn der Antragsteller hat nach seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift insoweit die fälligen Kreditraten durch ein Darlehen seiner Eltern beglichen. Ein Anordnungsgrund für die übrigen Unterkunftskosten ist für den genannten Zeitraum ebenfalls nicht dargetan. Auch für die Zeit ab 1. November 2008 bis "zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens" kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat bislang nur über den Bewilligungsabschnitt bis 31. Oktober 2008 eine Verwaltungsentscheidung getroffen. Bei einer zu erwartenden Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 1. November 2008 steht es dem Antragsteller frei, gegebenenfalls erneut um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht nachzusuchen. Soweit der Antragsteller schließlich eine um 11,66 EUR höhere Regelleistung geltend macht, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht erkennbar, und zwar schon deshalb nicht, weil durch die insoweit erfolgte Einkommensanrechnung auf die Regelleistung (vgl. § 19 Satz 3 SGB II) eine Existenzgefährdung des Antragstellers nicht zu besorgen ist. Insoweit ist ihm ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin durch den – rechtswidrigen – Ablehnungsbescheid vom 8. Mai 2005 objektiv Anlass zur Einleitung des Rechtsschutzverfahrens gegeben hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden. Wegen der Dringlichkeit der Sache – Fälligkeit der nächsten Kreditrate am 15. August 2008 – wurde im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes von einer vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat für die Zeit ab 1. August 2008 einen durch eine entsprechende Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu sichernden Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von monatlich 1.022,94 EUR. Auf die von dem Antragsteller nicht mit durchgreifenden Einwendungen angegriffene Berechnung der Antragsgegnerin in dem Änderungsbescheid vom 20. Juni 2008 und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2008 wird insoweit Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat dabei im Rahmen der hier nur möglichen vorläufigen Bewertung beanstandungsfrei (nur) die Kreditzinsen nach Maßgabe der hierfür im Jahr 2007 aufgewendeten Beträge in Ansatz gebracht, nicht aber die Tilgungsbeträge. Diese können nicht als Kosten der Unterkunft übernommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 18/07 R -). Der von der Rechtsprechung anerkannte Sonderfall einer Übernahme auch von Tilgungsleistungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R -) liegt hier ersichtlich nicht vor, weil von einer bereits erfolgten weitgehenden Finanzierung im Hinblick auf den erst seit dem Jahr 2005 laufenden Kreditvertrag mit einer Laufzeit von 38 Jahren (!) und einer bislang nach Angaben des Antragstellers erst erfolgten Tilgung in Höhe von ca. 3000,00 EUR nicht auszugehen ist. Die Unterkunftskosten sind dem Antragsteller für die Zeit ab 1. August 2008 nicht mehr nur zu einem Drittel ("Kopfteil") zu gewähren, sondern in voller Höhe. Denn die Mieterin S und deren Sohn sind nach dem glaubhaften Vorbringen in der Beschwerdeschrift bereits zum 1. Juni 2008 ausgezogen und leben seither in Berlin. Eine gerichtliche Meldeanfrage vom 12. August 2008 hat dies bestätigt.
Der Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses folgt aus dem existentiellen Charakter der Unterkunftssicherung, die bei einer nicht termingerechten Zahlung der Kreditraten und der sich daraus ergebenden Kündigungsmöglichkeit durch die Kreditgeberin nicht mehr gewährleistet ist. Allerdings besteht kein dringendes Regelungsbedürfnis (mehr) für die Gewährung von (weiteren) Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 21. Mai 2008 bis 31. Juli 2008. Denn der Antragsteller hat nach seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift insoweit die fälligen Kreditraten durch ein Darlehen seiner Eltern beglichen. Ein Anordnungsgrund für die übrigen Unterkunftskosten ist für den genannten Zeitraum ebenfalls nicht dargetan. Auch für die Zeit ab 1. November 2008 bis "zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens" kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat bislang nur über den Bewilligungsabschnitt bis 31. Oktober 2008 eine Verwaltungsentscheidung getroffen. Bei einer zu erwartenden Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 1. November 2008 steht es dem Antragsteller frei, gegebenenfalls erneut um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht nachzusuchen. Soweit der Antragsteller schließlich eine um 11,66 EUR höhere Regelleistung geltend macht, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht erkennbar, und zwar schon deshalb nicht, weil durch die insoweit erfolgte Einkommensanrechnung auf die Regelleistung (vgl. § 19 Satz 3 SGB II) eine Existenzgefährdung des Antragstellers nicht zu besorgen ist. Insoweit ist ihm ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin durch den – rechtswidrigen – Ablehnungsbescheid vom 8. Mai 2005 objektiv Anlass zur Einleitung des Rechtsschutzverfahrens gegeben hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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