Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 21099/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1672/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde des Antragstellers zu 1. und den Antrag der Antragstellerin zu 2. war in (entsprechender) Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. ist nicht begründet.
Für seinen bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) bei dem Sozialgericht (SG) gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, für die Zeit ab 1. Februar 2008 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 159,28 EUR (512,75 EUR abzüglich bewilligter 353,47 EUR) zu erbringen, ist ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses jedenfalls derzeit nicht ersichtlich. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers zu 1. ist nicht zu besorgen. Er wohnt trotz der aktenkundigen fristlosen Kündigung der Vermieterin vom 7. Februar 2008 weiterhin in der im Rubrum bezeichneten Wohnung. Eine Räumungsklage ist bislang nicht anhängig. Überdies begegnet die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erheblichen Bedenken. Denn für eine Wohnungsgröße von 58,20 qm, die für eine Einzelperson nach den insoweit heranzuziehenden Richtlinien im Land B (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2008 – L 29 B 296/08 AS ER – veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de) schon zu groß sein dürfte, ergäbe sich allenfalls ein angemessener Mietzins bis zu einem Betrag von monatlich 415,55 EUR (vgl. die Berechnung aaO).
Der erstmals im Beschwerdeverfahren bei dem Landessozialgericht (LSG) gestellte Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu 2. war als unzulässig zu verwerfen. Denn es fehlt insoweit an der funktionalen Zuständigkeit des LSG, das als zweitinstanzliches Gericht (nur) über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des SG entscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde des Antragstellers zu 1. und den Antrag der Antragstellerin zu 2. war in (entsprechender) Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. ist nicht begründet.
Für seinen bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) bei dem Sozialgericht (SG) gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, für die Zeit ab 1. Februar 2008 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 159,28 EUR (512,75 EUR abzüglich bewilligter 353,47 EUR) zu erbringen, ist ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses jedenfalls derzeit nicht ersichtlich. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers zu 1. ist nicht zu besorgen. Er wohnt trotz der aktenkundigen fristlosen Kündigung der Vermieterin vom 7. Februar 2008 weiterhin in der im Rubrum bezeichneten Wohnung. Eine Räumungsklage ist bislang nicht anhängig. Überdies begegnet die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erheblichen Bedenken. Denn für eine Wohnungsgröße von 58,20 qm, die für eine Einzelperson nach den insoweit heranzuziehenden Richtlinien im Land B (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2008 – L 29 B 296/08 AS ER – veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de) schon zu groß sein dürfte, ergäbe sich allenfalls ein angemessener Mietzins bis zu einem Betrag von monatlich 415,55 EUR (vgl. die Berechnung aaO).
Der erstmals im Beschwerdeverfahren bei dem Landessozialgericht (LSG) gestellte Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu 2. war als unzulässig zu verwerfen. Denn es fehlt insoweit an der funktionalen Zuständigkeit des LSG, das als zweitinstanzliches Gericht (nur) über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des SG entscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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