Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 29/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1) Hat das beklagte Land im Streitverfahren angeboten, über nicht rechtshängige Ansprüche des Klägers bescheidmäßig zu befinden, nimmt der Kläger dieses Angebot an und erklären die Beteiligten, alsdann den Rechtsstreit für erledigt, dann liegt ein Vergleich mit der Kostenfolge des § 195 SGG vor, ohne daß von einem angenommenen Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 101 Abs. 2 SGG auszugehen ist.
2) Für eine gerichtliche Entscheidung nach § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG ist in einem solchen Falle kein Raum. Sie wäre im übrigen auf den Sach- und Streitstand im Augenblick der Beendigung des Verfahrens auf andere Weise als durch Urteil abzustellen. Spätere durch die angebotene Neubescheidung entstandene Umstände wären für die Frage der Kostenerstattung außer Acht zu lassen.
2) Für eine gerichtliche Entscheidung nach § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG ist in einem solchen Falle kein Raum. Sie wäre im übrigen auf den Sach- und Streitstand im Augenblick der Beendigung des Verfahrens auf andere Weise als durch Urteil abzustellen. Spätere durch die angebotene Neubescheidung entstandene Umstände wären für die Frage der Kostenerstattung außer Acht zu lassen.
Der Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten für das von dem Facharzt für Orthopädie Dr. D. erstattete medizinische Sachverständigengutachten wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Bescheide des Beklagten, mit denen der Erlass eines Zugunstenbescheides wegen Anerkennung des besonderen beruflichen Betroffenseins, die Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. auf 80 v.H. und die Gewährung von Berufsschadensausgleich abgelehnt worden ist, vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. Klage erhoben. Mit Urteil vom 20. Oktober 1970 wurde dieser nicht entsprochen. Im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat hat der Kläger ausschließlich die Erhöhung der MdE in medizinischer Hinsicht auf 80 v.H. begehrt. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 24. Januar 1971 u.a. ein von dem Facharzt für Orthopädie Dr. D. am 16. Januar 1971 auf eigene Kosten erstattetes Gutachten eingereicht, das bisher noch nicht berücksichtigte Neuromknoten am Oberarmstumpf beschreibe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1972 hat sich der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einmal bereit erklärt, den Antrag des Klägers vom 11. Dezember 1968 auf Erhöhung der MdE wegen unrichtiger Behandlung der Richtlinien zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bescheiden zu lassen. Zum anderen sollte die Versorgungsverwaltung über den im Schriftsatz vom 24. Januar 1971 zum Ausdruck gekommenen Antrag auf Neufeststellung der Schädigungsfolge durch Bescheid befinden. Der Kläger hat sich mit dieser Regelung einverstanden und die Beteiligten haben alsdann übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Eine Bestimmung über die Kosten wurde nicht getroffen.
Am 27. Oktober 1972 hat der Kläger beantragt, ihm die Kosten für das Gutachten des Dr. D. in Höhe von 300,– DM zu erstatten. Es sei zur sachgemäßen Führung des Prozesses erforderlich gewesen. Mittlerweile sei die Neufeststellung vorgenommen worden. Der Beklagte hat auf die Vorschrift des § 195 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen, worin ihm das Gericht in seiner Verfügung vom 19. Dezember 1972 gefolgt ist. Hiergegen wendet der Kläger ein, dieses Gutachten habe den Beklagten bewogen, seinen Anspruch in vollem Umfang gerichtlich anzuerkennen. Das ergebe sich aus der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 1972. Ein Vergleich sei an diesem Tage nicht geschlossen worden, da er, der Kläger, bei der getroffenen Regelung in keinem Punkt nachgegeben habe. Deshalb müßten die ihm entstandenen Gutachtenskosten als Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden.
Dieses Begehren des Klägers kann keinen Erfolg haben. Denn die Beteiligten haben sich im Termin vom 21. Juni 1972 vor Gericht ohne Kostenregelung verglichen. Aus diesem Grund kommt die Vorschrift des § 195 SGG zum Zuge, wonach jeder seine Kosten trägt wenn darüber keine Bestimmung getroffen worden ist.
Ein gerichtliches Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG hat der Beklagte im Gegensatz zur klägerischen Auffassung nicht abgegeben. In bezug auf die Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung der Schädigungsfolgen (Neuromknoten) schon deshalb nicht weil sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Insofern lag am 21. Juni 1972 noch gar kein vom Senat überprüfbarer Verwaltungsakt vor. Er ist erst einige Monate später ergangen, ohne daß im Termin etwa schon erkennbar war, ob er im Sinne des Klägers positiv ausfallen würde. Deshalb hat der Beklagte auch den materiell-rechtlichen Anspruch nicht anerkannt, sondern lediglich folgerichtig erklärt, über den – neuen – Antrag vom 24. Januar 1971 werde durch Bescheid befunden werden. Für den Antrag des Klägers vom 11. Dezember 1968, den er im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11. Oktober 1968 gestellt hatte, gilt im Ergebnis das gleiche. Hierüber hatte der Beklagte zwar im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1969 mitbefunden, damit jedoch in formwidriger Art und Weise, da er dem Kläger eine Verwaltungsinstanz genommen hatte. Nur aus diesem Grunde war der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am 21. Juni 1972 bereit, eine prozessual korrekte erneute Bescheidung zu veranlassen, ohne daß deren zukünftiger materieller Inhalt zu Tage lag. Über die zweifach bestehende Ungewißheit in bezug auf die Begründetheit seiner Ansprüche im neu durchzuführenden Verwaltungsverfahren ist der Kläger vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingehend belehrt worden, ebenso wie über die sehr dubiosen Aussichten für sein Berufungsbegehren, insbesondere wegen der Neufeststellung. Denn die Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG hätte der Senat nicht in Erwägung gezogen. Eine Klageänderung im Sinne einer Erweiterung wäre mangels eines vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens nicht sachdienlich gewesen. In Kenntnis aller dieser sich aus den Akten ergebenden Fakten hat der Kläger einen Vergleich geschlossen, in dem er sich mit der angebotenen Regelung – Neubescheidung durch den Beklagten – einverstanden erklärt hat. Hierin lag seine noch bestehende Chance für einen Erfolg. Das gegenseitige Nachgeben als Grundlage dieses Vergleichs ist schon dadurch offenbar. Es kommt jedoch noch einmal in der abschließenden Erklärung zum Ausdruck, daß der vorliegende Rechtsstreit damit seine Erledigung finde. Darin liegt ein Verzicht des Klägers auf sein Rechtsmittel der Berufung im Wege des Nachgebens, so daß am Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches nicht zu zweifeln ist. Der Anwendung des § 195 SGG steht nichts im Wege, sie ist mangels einer parteilichen Kostenregelung vielmehr zwingende Folge.
Selbst wenn der Senat indessen davon ausgehen könnte oder unterstellen würde, für eine Regelung gemäß § 195 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG sei Raum etwa weil die Beteiligten im Vergleich vom 21. Juni 1972 bewußt die Kosten ausgenommen hätten, womit eine negative Bestimmung vorläge, daß sie sich über die Kosten nicht einigen wollten, würde sich an der Entscheidung nichts ändern. In einem solchen Fall wäre hinsichtlich der zur Erstattung gestellten Kosten für das Privatgutachten des Dr. D. nicht daran vorbeizukommen, daß das Berufungsbegehren des Klägers erfolglos geblieben wäre. Bezüglich der beantragten Neufeststellung wäre er schon deshalb unterlegen, weil es an dem zwingend vorauszugehenden Verwaltungsverfahren fehlte. Falls dem Gutachten für den übrigens auch nach seiner eigenen Erklärung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 1972 allein Streitgegenstand gewesene Frage der Erhöhung der MdE von 70 v.H. auf 80 v.H. Bedeutung zugemessen werden könnte, ist auf die Vorschrift des § 148 Ziff. 3 SGG hinzuweisen. Insoweit hätte die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen werden müssen, da es sich um eine Gradstreitigkeit ohne Vorliegen der Ausnahmetatbestände handelte. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme außergerichtlicher Kosten, nicht von Gerichtskosten, wie der Kläger irrtümlicherweise vorgetragen hat, würde deshalb auch unter diesen nur zur Abrundung erörterten Gesichtspunkten nicht bestehen.
Den Umstand, daß das Gutachten des Dr. D. im späteren Verwaltungsverfahren zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung beigetragen haben mag, dürfte der Senat ohnehin in keinem Fall berücksichtigen. Ein Beschluss nach § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG ist stets auf den Sach- und Streitstand im Augenblick der Beendigung des Verfahrens auf andere Weise als durch Urteil abzustellen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Bescheide des Beklagten, mit denen der Erlass eines Zugunstenbescheides wegen Anerkennung des besonderen beruflichen Betroffenseins, die Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. auf 80 v.H. und die Gewährung von Berufsschadensausgleich abgelehnt worden ist, vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. Klage erhoben. Mit Urteil vom 20. Oktober 1970 wurde dieser nicht entsprochen. Im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat hat der Kläger ausschließlich die Erhöhung der MdE in medizinischer Hinsicht auf 80 v.H. begehrt. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 24. Januar 1971 u.a. ein von dem Facharzt für Orthopädie Dr. D. am 16. Januar 1971 auf eigene Kosten erstattetes Gutachten eingereicht, das bisher noch nicht berücksichtigte Neuromknoten am Oberarmstumpf beschreibe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1972 hat sich der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einmal bereit erklärt, den Antrag des Klägers vom 11. Dezember 1968 auf Erhöhung der MdE wegen unrichtiger Behandlung der Richtlinien zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bescheiden zu lassen. Zum anderen sollte die Versorgungsverwaltung über den im Schriftsatz vom 24. Januar 1971 zum Ausdruck gekommenen Antrag auf Neufeststellung der Schädigungsfolge durch Bescheid befinden. Der Kläger hat sich mit dieser Regelung einverstanden und die Beteiligten haben alsdann übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Eine Bestimmung über die Kosten wurde nicht getroffen.
Am 27. Oktober 1972 hat der Kläger beantragt, ihm die Kosten für das Gutachten des Dr. D. in Höhe von 300,– DM zu erstatten. Es sei zur sachgemäßen Führung des Prozesses erforderlich gewesen. Mittlerweile sei die Neufeststellung vorgenommen worden. Der Beklagte hat auf die Vorschrift des § 195 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen, worin ihm das Gericht in seiner Verfügung vom 19. Dezember 1972 gefolgt ist. Hiergegen wendet der Kläger ein, dieses Gutachten habe den Beklagten bewogen, seinen Anspruch in vollem Umfang gerichtlich anzuerkennen. Das ergebe sich aus der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 1972. Ein Vergleich sei an diesem Tage nicht geschlossen worden, da er, der Kläger, bei der getroffenen Regelung in keinem Punkt nachgegeben habe. Deshalb müßten die ihm entstandenen Gutachtenskosten als Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden.
Dieses Begehren des Klägers kann keinen Erfolg haben. Denn die Beteiligten haben sich im Termin vom 21. Juni 1972 vor Gericht ohne Kostenregelung verglichen. Aus diesem Grund kommt die Vorschrift des § 195 SGG zum Zuge, wonach jeder seine Kosten trägt wenn darüber keine Bestimmung getroffen worden ist.
Ein gerichtliches Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG hat der Beklagte im Gegensatz zur klägerischen Auffassung nicht abgegeben. In bezug auf die Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung der Schädigungsfolgen (Neuromknoten) schon deshalb nicht weil sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Insofern lag am 21. Juni 1972 noch gar kein vom Senat überprüfbarer Verwaltungsakt vor. Er ist erst einige Monate später ergangen, ohne daß im Termin etwa schon erkennbar war, ob er im Sinne des Klägers positiv ausfallen würde. Deshalb hat der Beklagte auch den materiell-rechtlichen Anspruch nicht anerkannt, sondern lediglich folgerichtig erklärt, über den – neuen – Antrag vom 24. Januar 1971 werde durch Bescheid befunden werden. Für den Antrag des Klägers vom 11. Dezember 1968, den er im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 11. Oktober 1968 gestellt hatte, gilt im Ergebnis das gleiche. Hierüber hatte der Beklagte zwar im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1969 mitbefunden, damit jedoch in formwidriger Art und Weise, da er dem Kläger eine Verwaltungsinstanz genommen hatte. Nur aus diesem Grunde war der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am 21. Juni 1972 bereit, eine prozessual korrekte erneute Bescheidung zu veranlassen, ohne daß deren zukünftiger materieller Inhalt zu Tage lag. Über die zweifach bestehende Ungewißheit in bezug auf die Begründetheit seiner Ansprüche im neu durchzuführenden Verwaltungsverfahren ist der Kläger vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingehend belehrt worden, ebenso wie über die sehr dubiosen Aussichten für sein Berufungsbegehren, insbesondere wegen der Neufeststellung. Denn die Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG hätte der Senat nicht in Erwägung gezogen. Eine Klageänderung im Sinne einer Erweiterung wäre mangels eines vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens nicht sachdienlich gewesen. In Kenntnis aller dieser sich aus den Akten ergebenden Fakten hat der Kläger einen Vergleich geschlossen, in dem er sich mit der angebotenen Regelung – Neubescheidung durch den Beklagten – einverstanden erklärt hat. Hierin lag seine noch bestehende Chance für einen Erfolg. Das gegenseitige Nachgeben als Grundlage dieses Vergleichs ist schon dadurch offenbar. Es kommt jedoch noch einmal in der abschließenden Erklärung zum Ausdruck, daß der vorliegende Rechtsstreit damit seine Erledigung finde. Darin liegt ein Verzicht des Klägers auf sein Rechtsmittel der Berufung im Wege des Nachgebens, so daß am Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches nicht zu zweifeln ist. Der Anwendung des § 195 SGG steht nichts im Wege, sie ist mangels einer parteilichen Kostenregelung vielmehr zwingende Folge.
Selbst wenn der Senat indessen davon ausgehen könnte oder unterstellen würde, für eine Regelung gemäß § 195 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG sei Raum etwa weil die Beteiligten im Vergleich vom 21. Juni 1972 bewußt die Kosten ausgenommen hätten, womit eine negative Bestimmung vorläge, daß sie sich über die Kosten nicht einigen wollten, würde sich an der Entscheidung nichts ändern. In einem solchen Fall wäre hinsichtlich der zur Erstattung gestellten Kosten für das Privatgutachten des Dr. D. nicht daran vorbeizukommen, daß das Berufungsbegehren des Klägers erfolglos geblieben wäre. Bezüglich der beantragten Neufeststellung wäre er schon deshalb unterlegen, weil es an dem zwingend vorauszugehenden Verwaltungsverfahren fehlte. Falls dem Gutachten für den übrigens auch nach seiner eigenen Erklärung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 1972 allein Streitgegenstand gewesene Frage der Erhöhung der MdE von 70 v.H. auf 80 v.H. Bedeutung zugemessen werden könnte, ist auf die Vorschrift des § 148 Ziff. 3 SGG hinzuweisen. Insoweit hätte die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen werden müssen, da es sich um eine Gradstreitigkeit ohne Vorliegen der Ausnahmetatbestände handelte. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme außergerichtlicher Kosten, nicht von Gerichtskosten, wie der Kläger irrtümlicherweise vorgetragen hat, würde deshalb auch unter diesen nur zur Abrundung erörterten Gesichtspunkten nicht bestehen.
Den Umstand, daß das Gutachten des Dr. D. im späteren Verwaltungsverfahren zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung beigetragen haben mag, dürfte der Senat ohnehin in keinem Fall berücksichtigen. Ein Beschluss nach § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG ist stets auf den Sach- und Streitstand im Augenblick der Beendigung des Verfahrens auf andere Weise als durch Urteil abzustellen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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