Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 40/72
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Leitung der Verhandlung und die Aufnahme von Anträgen in die Sitzungsniederschrift sind prozeßleitende Maßnahmen im Sinne des § 172,2 SGG. Demzufolge ist die Beschwerde gegen einen Beschluß, der einen Berichtigungsantrag ablehnt, nicht zulässig.
2. Gegen die Förmlichkeiten der Niederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig, der im nachfolgenden Berufungsverfahren geführt werden kann.
2. Gegen die Förmlichkeiten der Niederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig, der im nachfolgenden Berufungsverfahren geführt werden kann.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 20. November 1972 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer (Bf) hatte von dem Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt/M. die Berichtigung der Niederschrift der Verhandlung vom 29. September 1972 gefordert. Er bemängelte, gegen seinen Willen und seine Überzeugung habe der Vorsitzende eigenmächtig aus sich heraus einen Verschlimmerungsantrag in das Protokoll aufgenommen. Er habe einen solchen Antrag in der Verhandlung nicht gestellt und auch nicht stellen wollen. Es sei Sache des Versorgungsamtes, über eine Verschlimmerung zu befinden. Die Verhandlungsweise sei auch willkürlich gewesen.
Die Protokollführerin, die Verwaltungsangestellte F. hat zu dem Antrag des Klägers vom 2. Oktober 1972 die dienstliche Äußerung vom 16. November 1972 abgegeben, auf die Bezug genommen wird.
Der Vorsitzende der 12. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt/M. wies durch Beschluss vom 20. November 1972 den Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 29. September 1972 zurück. Der Beschluss bezeichnete sich als unanfechtbar (§§ 202 SGG, 319 Abs. 3 ZPO). Der Antrag sei nicht begründet. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung den Sachantrag gestellt, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen durch Hinzutreten einer Schwäche an den beschädigten Körperteilen und eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu verurteilen, höhere Versorgungsbezüge zu gewähren. Bei diesem Antrag handele es sich nicht um einen verwaltungsmäßigen Verschlimmerungsantrag gemäß § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), sondern um das Klagebegehren. Hierauf sei der Kläger vor der Protokollierung des Antrags hingewiesen und in diesem Sinne sei er danach mit seiner Zustimmung in das Protokoll aufgenommen worden. Der Kläger habe sein Einverständnis durch die anschließende ausdrückliche Genehmigung des Klageantrages erklärt, welche ihren Niederschlag in der Formulierung "v.u.g.” gefunden habe. Daß diese Beurkundung dem tatsächlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung entsprochen habe, werde durch die Unterschriften der Protokollführerin und des Vorsitzenden bestätigt. Ein Nachweis der Fälschung sei nicht erbracht.
Gegen den an den Bf. am 20. November 1972 abgesandten Beschluss ist die Beschwerde am 29. November 1972 bei dem Sozialgericht Frankfurt/M. eingegangen, der am 29. November 1972 nicht abgeholfen worden ist.
Der Bf. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 20. November 1972 aufzuheben und die Sitzungsniederschrift vom 29. September 1972 zu berichtigen.
Er trägt vor, die Beschwerde sei zulässig, weil das Gericht den Berichtigungsantrag ohne erschöpfende Sachprüfung zurückgewiesen habe. Es sei zwar die dienstliche Äußerung der Protokollführerin eingeholt worden; dagegen fehlten jedoch die dienstlichen Äußerungen der ehrenamtlichen Richter. Der Vorsitzende der 12. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt/M. habe sich über den schriftlichen Antrag in der Klageschrift hinweggesetzt. Er, der Bf, sei mit der sinnentstellenden Umformulierung seiner Äußerungen nicht einverstanden gewesen und habe gegen die Aufnahme der Formulierung in das Protokoll protestiert.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–). Sie ist jedoch unzulässig.
Für die Berichtigung einer Sitzungsniederschrift enthält das Sozialgerichtsgesetz keine Vorschriften. Die Art und Weise der Abfassung selbst ist in § 122 SGG geregelt worden, der ergänzend auf die §§ 159 bis 165 ZPO verweist. In diesen Vorschriften ist jedoch nichts über die Berichtigung der Niederschrift über die Stellung eines solchen Antrags und über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung einer Berichtigung gesagt. Das führt dazu, daß sich gegen die Aufnahme von Vorgängen in die Niederschrift die Beteiligten, gleich aus welchem Grund, nicht beschweren können. Aber auch gegen die Nichtaufnahme eines Vorgangs oder die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung ist die Beschwerde nicht statthaft, was aus § 172 Abs. 2 SGG folgt (Peters-Sautter-Wolff, Anm. 4 zu § 172). Danach können prozeßleitende Verfügungen mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Zu den prozeßleitenden Maßnahmen gehören auch die Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden sowie das Recht und die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und sie zu Protokoll zu nehmen (vgl. insoweit auch Mellwitz, SGG, § 172 B Anm. 13 mit ausdrücklichem Hinweis auf § 112 SGG). Mit Rücksicht auf § 172 Abs. 2 SGG ist deshalb die Beschwerde bereits unzulässig.
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 20. November 1972 stützt sich damit zu Unrecht auf § 202 SGG in Verbindung mit § 319 ZPO, der lediglich für die Berichtigung des Urteils gilt, dessen korrespondierende Vorschrift im Sozialgerichtsgesetz der § 138 SGG ist. Das ergibt sich einmal aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie aus ihrer Stellung im Gesetz. Auch die Vorschrift des § 320 ZPO (§ 139 SGG), die die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils betrifft, kann nicht analog auf die Protokollberichtigung angewendet werden (so BAG in NJW 1965, 931), was auch aus dem vorgesehenen Antragserfordernis und der vorgeschriebenen Frist folgt.
Der Ausschluß eines Rechtsbehelfs bei Ablehnung einer beantragten Berichtigung der Sitzungsniederschrift rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Berichtigung nur von den gleichen Urkundspersonen, die die Niederschrift angefertigt haben, vorgenommen werden kann. Eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist hierbei ebenfalls weder vorgesehen noch erforderlich. Allein der Richter und der Protokollführer können Berichtigungen vornehmen. Die §§ 159 bis 165 ZPO lassen dem Vorsitzenden im übrigen in der mündlichen Verhandlung einen freien Spielraum, was er in die Sitzungsniederschrift aufnehmen will und was nicht. Allein entscheidend ist daher die Überzeugung der Urkundspersonen, ob die Niederschrift so oder anders hätte gefaßt werden müssen (RGZ 149, 319), nicht aber die Überzeugung einer höheren Instanz, die nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und die Einzelheiten ihres Verlaufs nicht kennt. Kraft eigenen Rechts und eigener Verantwortung nimmt der Vorsitzende der ersten Instanz im Einvernehmen mit dem Protokollführer Richtigstellungen vor oder lehnt sie ab. Im vorliegenden Fall hat die Protokollierung des Klageantrags die Zustimmung des Klägers gefunden, was durch die Bezeichnung "v.u.g.” eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb hat der Vorsitzende der ersten Instanz auch die beantragte Berichtigung der Sitzungsniederschrift abgelehnt. Eine sachliche Nachprüfung durch den Senat ist nicht möglich.
Im übrigen gestattet § 164 ZPO, auf den § 122 Abs. 3 SGG verweist, gegen die Förmlichkeiten der Niederschrift nur den Nachweis der Fälschung. Ein solcher Nachweis ist weder behauptet, geschweige denn geführt. Auch aus dieser Vorschrift ist der Schluß zu ziehen, daß eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrages nicht zulässig ist, insbesondere nicht, wenn ein Urteil ergangen ist. Richtiger Rechtsbehelf hiergegen ist die Berufung, die auch auf Verfahrensmängel der hier behaupteten Art gestützt werden kann, wobei auch noch im Berufungsverfahren der Nachweis der Fälschung der Niederschrift möglich ist. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag einmal laut Protokoll vom Kläger genehmigt wurde, zum anderen aber sich auch im wesentlichen mit dem Antrag aus der Klageschrift deckt (vgl. Bl. 2 GA).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde des Bf. daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§§ 172, 176 SGG), ohne daß in der Sache selbst eine Entscheidung ergehen konnte.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschwerdeführer (Bf) hatte von dem Vorsitzenden der 12. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt/M. die Berichtigung der Niederschrift der Verhandlung vom 29. September 1972 gefordert. Er bemängelte, gegen seinen Willen und seine Überzeugung habe der Vorsitzende eigenmächtig aus sich heraus einen Verschlimmerungsantrag in das Protokoll aufgenommen. Er habe einen solchen Antrag in der Verhandlung nicht gestellt und auch nicht stellen wollen. Es sei Sache des Versorgungsamtes, über eine Verschlimmerung zu befinden. Die Verhandlungsweise sei auch willkürlich gewesen.
Die Protokollführerin, die Verwaltungsangestellte F. hat zu dem Antrag des Klägers vom 2. Oktober 1972 die dienstliche Äußerung vom 16. November 1972 abgegeben, auf die Bezug genommen wird.
Der Vorsitzende der 12. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt/M. wies durch Beschluss vom 20. November 1972 den Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 29. September 1972 zurück. Der Beschluss bezeichnete sich als unanfechtbar (§§ 202 SGG, 319 Abs. 3 ZPO). Der Antrag sei nicht begründet. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung den Sachantrag gestellt, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen durch Hinzutreten einer Schwäche an den beschädigten Körperteilen und eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu verurteilen, höhere Versorgungsbezüge zu gewähren. Bei diesem Antrag handele es sich nicht um einen verwaltungsmäßigen Verschlimmerungsantrag gemäß § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), sondern um das Klagebegehren. Hierauf sei der Kläger vor der Protokollierung des Antrags hingewiesen und in diesem Sinne sei er danach mit seiner Zustimmung in das Protokoll aufgenommen worden. Der Kläger habe sein Einverständnis durch die anschließende ausdrückliche Genehmigung des Klageantrages erklärt, welche ihren Niederschlag in der Formulierung "v.u.g.” gefunden habe. Daß diese Beurkundung dem tatsächlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung entsprochen habe, werde durch die Unterschriften der Protokollführerin und des Vorsitzenden bestätigt. Ein Nachweis der Fälschung sei nicht erbracht.
Gegen den an den Bf. am 20. November 1972 abgesandten Beschluss ist die Beschwerde am 29. November 1972 bei dem Sozialgericht Frankfurt/M. eingegangen, der am 29. November 1972 nicht abgeholfen worden ist.
Der Bf. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 20. November 1972 aufzuheben und die Sitzungsniederschrift vom 29. September 1972 zu berichtigen.
Er trägt vor, die Beschwerde sei zulässig, weil das Gericht den Berichtigungsantrag ohne erschöpfende Sachprüfung zurückgewiesen habe. Es sei zwar die dienstliche Äußerung der Protokollführerin eingeholt worden; dagegen fehlten jedoch die dienstlichen Äußerungen der ehrenamtlichen Richter. Der Vorsitzende der 12. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt/M. habe sich über den schriftlichen Antrag in der Klageschrift hinweggesetzt. Er, der Bf, sei mit der sinnentstellenden Umformulierung seiner Äußerungen nicht einverstanden gewesen und habe gegen die Aufnahme der Formulierung in das Protokoll protestiert.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–). Sie ist jedoch unzulässig.
Für die Berichtigung einer Sitzungsniederschrift enthält das Sozialgerichtsgesetz keine Vorschriften. Die Art und Weise der Abfassung selbst ist in § 122 SGG geregelt worden, der ergänzend auf die §§ 159 bis 165 ZPO verweist. In diesen Vorschriften ist jedoch nichts über die Berichtigung der Niederschrift über die Stellung eines solchen Antrags und über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung einer Berichtigung gesagt. Das führt dazu, daß sich gegen die Aufnahme von Vorgängen in die Niederschrift die Beteiligten, gleich aus welchem Grund, nicht beschweren können. Aber auch gegen die Nichtaufnahme eines Vorgangs oder die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung ist die Beschwerde nicht statthaft, was aus § 172 Abs. 2 SGG folgt (Peters-Sautter-Wolff, Anm. 4 zu § 172). Danach können prozeßleitende Verfügungen mit der Beschwerde nicht angefochten werden. Zu den prozeßleitenden Maßnahmen gehören auch die Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden sowie das Recht und die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und sie zu Protokoll zu nehmen (vgl. insoweit auch Mellwitz, SGG, § 172 B Anm. 13 mit ausdrücklichem Hinweis auf § 112 SGG). Mit Rücksicht auf § 172 Abs. 2 SGG ist deshalb die Beschwerde bereits unzulässig.
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 20. November 1972 stützt sich damit zu Unrecht auf § 202 SGG in Verbindung mit § 319 ZPO, der lediglich für die Berichtigung des Urteils gilt, dessen korrespondierende Vorschrift im Sozialgerichtsgesetz der § 138 SGG ist. Das ergibt sich einmal aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie aus ihrer Stellung im Gesetz. Auch die Vorschrift des § 320 ZPO (§ 139 SGG), die die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils betrifft, kann nicht analog auf die Protokollberichtigung angewendet werden (so BAG in NJW 1965, 931), was auch aus dem vorgesehenen Antragserfordernis und der vorgeschriebenen Frist folgt.
Der Ausschluß eines Rechtsbehelfs bei Ablehnung einer beantragten Berichtigung der Sitzungsniederschrift rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Berichtigung nur von den gleichen Urkundspersonen, die die Niederschrift angefertigt haben, vorgenommen werden kann. Eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist hierbei ebenfalls weder vorgesehen noch erforderlich. Allein der Richter und der Protokollführer können Berichtigungen vornehmen. Die §§ 159 bis 165 ZPO lassen dem Vorsitzenden im übrigen in der mündlichen Verhandlung einen freien Spielraum, was er in die Sitzungsniederschrift aufnehmen will und was nicht. Allein entscheidend ist daher die Überzeugung der Urkundspersonen, ob die Niederschrift so oder anders hätte gefaßt werden müssen (RGZ 149, 319), nicht aber die Überzeugung einer höheren Instanz, die nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und die Einzelheiten ihres Verlaufs nicht kennt. Kraft eigenen Rechts und eigener Verantwortung nimmt der Vorsitzende der ersten Instanz im Einvernehmen mit dem Protokollführer Richtigstellungen vor oder lehnt sie ab. Im vorliegenden Fall hat die Protokollierung des Klageantrags die Zustimmung des Klägers gefunden, was durch die Bezeichnung "v.u.g.” eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb hat der Vorsitzende der ersten Instanz auch die beantragte Berichtigung der Sitzungsniederschrift abgelehnt. Eine sachliche Nachprüfung durch den Senat ist nicht möglich.
Im übrigen gestattet § 164 ZPO, auf den § 122 Abs. 3 SGG verweist, gegen die Förmlichkeiten der Niederschrift nur den Nachweis der Fälschung. Ein solcher Nachweis ist weder behauptet, geschweige denn geführt. Auch aus dieser Vorschrift ist der Schluß zu ziehen, daß eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrages nicht zulässig ist, insbesondere nicht, wenn ein Urteil ergangen ist. Richtiger Rechtsbehelf hiergegen ist die Berufung, die auch auf Verfahrensmängel der hier behaupteten Art gestützt werden kann, wobei auch noch im Berufungsverfahren der Nachweis der Fälschung der Niederschrift möglich ist. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag einmal laut Protokoll vom Kläger genehmigt wurde, zum anderen aber sich auch im wesentlichen mit dem Antrag aus der Klageschrift deckt (vgl. Bl. 2 GA).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde des Bf. daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§§ 172, 176 SGG), ohne daß in der Sache selbst eine Entscheidung ergehen konnte.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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