Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 15 Ar 451/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 1339/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist 1927 geboren. Aufgrund einer in der Vergangenheit vorgenommenen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stehen ihm Ansprüche aus dieser nicht zu. Nach einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum 12. August 1993 sowie vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. April 1995 bei der Firma BS-B.-Service GmbH, F., beantragte er am 24. Mai 1995 unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24. Juli 1995 ab, weil der Kläger bereits am 26. Juni 1992 das 65. Lebensjahr vollendet habe, so daß nach § 100 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) seit dem 1. Juli 1992 ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr bestehe. Der hiergegen am 24. August 1995 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1995, dem Kläger zugestellt am 3. Januar 1996).
Die am 2. Februar 1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Gerichtsbescheid vom 1. September 1998 abgewiesen. Die Beklagte habe den Antrag auf Arbeitslosengeld zu Recht abgewiesen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sei die Regelung des § 100 Abs. 2 AFG verfassungsgemäß. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Gegen diesen ihm am 3. September 1998 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 1. Oktober 1998 eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld ab 24. Mai 1995 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger auf die Möglichkeit nach § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen worden ist. Für eine erneute Vertagung des Rechtsstreits fehlt ein erheblicher Grund. Entgegen einer Ankündigung hat der Kläger einen ärztlichen – seine Verhinderung rechtfertigenden – Befund nicht bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld verneint. Einem solchen Anspruch steht § 100 Abs. 2 AFG entgegen.
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitslose, der das 65. Lebensjahr vollendet, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Diese Ausschlußvorschrift war im Falle des Klägers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 24. Mai 1995 erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist unerheblich, daß er nicht in den Genuß einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt. Der Gesetzgeber geht in § 100 Abs. 2 AFG – typisierend – davon aus, daß mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren die Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheiden und sachgerechter der Rentenversicherung zuzuordnen sind. Erfaßt werden alle Arbeitslosen ohne Rücksicht darauf, ob ihnen im Einzelfall Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich zustehen. Dieser keine Ausnahmen zulassende Ausschluß der über 65jährigen vom Bezug des Arbeitslosengeldes bleibt nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der dem Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen zustehenden Typisierungsbefugnis und verstößt weder gegen Artikel 3 Abs. 1, 14 des Grundgesetzes (GG) noch ist er mit dem Sozialstaatsgebot des Artikel 20 GG unvereinbar (BSGE 43, 128, 131). Auch der erkennende Senat hält § 100 Abs. 2 AFG für verfassungsgemäß.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist 1927 geboren. Aufgrund einer in der Vergangenheit vorgenommenen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stehen ihm Ansprüche aus dieser nicht zu. Nach einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum 12. August 1993 sowie vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. April 1995 bei der Firma BS-B.-Service GmbH, F., beantragte er am 24. Mai 1995 unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24. Juli 1995 ab, weil der Kläger bereits am 26. Juni 1992 das 65. Lebensjahr vollendet habe, so daß nach § 100 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) seit dem 1. Juli 1992 ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr bestehe. Der hiergegen am 24. August 1995 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1995, dem Kläger zugestellt am 3. Januar 1996).
Die am 2. Februar 1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Gerichtsbescheid vom 1. September 1998 abgewiesen. Die Beklagte habe den Antrag auf Arbeitslosengeld zu Recht abgewiesen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sei die Regelung des § 100 Abs. 2 AFG verfassungsgemäß. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Gegen diesen ihm am 3. September 1998 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 1. Oktober 1998 eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld ab 24. Mai 1995 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger auf die Möglichkeit nach § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen worden ist. Für eine erneute Vertagung des Rechtsstreits fehlt ein erheblicher Grund. Entgegen einer Ankündigung hat der Kläger einen ärztlichen – seine Verhinderung rechtfertigenden – Befund nicht bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld verneint. Einem solchen Anspruch steht § 100 Abs. 2 AFG entgegen.
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitslose, der das 65. Lebensjahr vollendet, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Diese Ausschlußvorschrift war im Falle des Klägers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 24. Mai 1995 erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist unerheblich, daß er nicht in den Genuß einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt. Der Gesetzgeber geht in § 100 Abs. 2 AFG – typisierend – davon aus, daß mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren die Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheiden und sachgerechter der Rentenversicherung zuzuordnen sind. Erfaßt werden alle Arbeitslosen ohne Rücksicht darauf, ob ihnen im Einzelfall Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich zustehen. Dieser keine Ausnahmen zulassende Ausschluß der über 65jährigen vom Bezug des Arbeitslosengeldes bleibt nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der dem Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen zustehenden Typisierungsbefugnis und verstößt weder gegen Artikel 3 Abs. 1, 14 des Grundgesetzes (GG) noch ist er mit dem Sozialstaatsgebot des Artikel 20 GG unvereinbar (BSGE 43, 128, 131). Auch der erkennende Senat hält § 100 Abs. 2 AFG für verfassungsgemäß.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
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