L 3 U 965/98

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 1704/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 965/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 22. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK).

Der als selbständiger Landwirt bei der Beklagten versicherte Kläger erstellte am 8. Februar 1993 eine BK-Anzeige und führte seine Wirbelsäulenerkrankung auf das Schlepperfahren in der Landwirtschaft zurück. Er sei seit 1948 Landwirt im elterlichen Betrieb gewesen, habe diesen seit 1959 selbständig betrieben und habe ihn zum 1. Oktober 1991 an seine Tochter verpachtet. Seitdem helfe er nur noch gelegentlich mit. Ständige Rückenbeschwerden habe er seit 1985, die Ende der 70er Jahre begonnen hätten. Der behandelnde Orthopäde v. K. erstellte die ärztliche BK-Anzeige vom 6. Oktober 1993 und übermittelte als Diagnosen eine Bandscheibendegeneration bei L 5/S 1 sowie eine Hüftgelenksarthrose beiderseits.

Die Beklagte zog Kurentlassungsberichte der Klinik L. in B. S. vom 8. November 1990 und 29. Oktober 1992 bei sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. S. vom 11. Mai 1993. In den Klinikberichten wird eine chronisch rezidivierende Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen mit Funktionseinschränkungen auch an der HWS beschrieben, eine Hüftgelenksarthrose beiderseits sowie eine Senkfußbildung beiderseits, vom Hausarzt eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke.

Die Beklagte ließ von ihrem Unfallverhütungsdienst (UVD) nach Befragung des Klägers die Arbeitsplatzanalyse vom 29. August 1995 erstellen. Der Kläger sei 45 Jahre mit Tätigkeiten beschäftigt gewesen, die mit Hebe- und Tragebelastungen sowie Ganzkörpervibrationen verbunden gewesen seien. Er erreiche eine Gesamtdosis vorgenannter Belastungen von 77 % des Wertes, der einen beruflichen Zusammenhang seiner Wirbelsäulenbeschwerden vermuten lasse. Ausgegangen werde vom Bewertungsverfahren nach Hartung und Dupuis. Obwohl der Landesgewerbearzt sich in verschiedenen Stellungnahmen mit diesem Bewertungsverfahren nicht einverstanden zeigte und die Auffassung vertrat, der Kläger erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK-Ziffer 2108, verblieb der UVD der Beklagten seinerseits bei der Auffassung, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfülle. Mit Bescheid vom 14. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1996 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der BK-Ziffern 2108 und 2110 ab, da der Kläger nicht an einer durch die versicherte Tätigkeit verursachten Erkrankung der Wirbelsäule leide. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Wirbelsäulen-BK würden bei der vom UVD ermittelten Gesamtbelastungsdosis nicht erfüllt.

Der Kläger hat mit Klage vom 30. Dezember 1996 vor dem Sozialgericht Kassel (SG) geltend gemacht, bei ihm sei aufgrund des schweren Wirbelsäulenschadens mittlerweile Erwerbsunfähigkeit anerkannt und auch das Versorgungsamt habe die degenerativen Veränderungen und die Verbiegung der gesamten Wirbelsäule als Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannt. Die Feststellungen der Beklagten zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen seien sowohl im allgemeinen nach den Beurteilungen des Landesgewerbearztes nicht haltbar. Auch für den Einzelfall seien sie nicht aussagekräftig. Er habe seit 1947 als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte mit Ausnahme aushilfsweise tätiger Erntehelfer seinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Er habe bei jeder Witterung allein die im Betrieb zum Einsatz kommenden geschützten und ungeschützten landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Geräte bedient. Er habe die anfallenden schweren Lasten alleine tragen und an Ort und Stelle verbringen müssen. Alle anfallenden Fütterungsarbeiten seines umfangreichen Viehbestandes habe er ausschließlich selbst erledigen müssen. Zu einer besonders starken Wirbelsäulenbelastung sei es beim Fahren der mangelhaft stoßgeschützten Schlepper gekommen.

Die Beklagte hat die UVD-Stellungnahme vom 24. September 1997 im Klageverfahren vorgelegt, wonach die vom Kläger erreichte Gesamtdosis von 77 % aussage, dass seine Wirbelsäule durch die im Landwirtberuf ausgeübte Tätigkeit gering bis mittel stark belastet worden sei.

Das SG hat das Gutachten des Prof. St., Orthopädische Universitätsklinik G. vom 20. April 1998 eingeholt, der beim Kläger degenerative Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen bei beginnenden Hüftgelenksveränderungen beiderseits beschrieben hat. Neben den arbeitstechnischen müssten auch die medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen verneint werden, da beim Kläger im wesentlichen altersentsprechende Verschleißerscheinungen der gesamten HWS und LWS bestünden. Nur das Segment L 5/S 1 sei besonders geschädigt, was ohnehin gehäuft schicksalsmäßig zu beobachten sei. Es handele sich um ein nahezu klassisches monosegmentales Schadensbild, das sich problemlos durch die statischen Veränderungen am lumbosacralen Übergang erklären lasse. An den übrigen lumbalen Bewegungssegmenten fänden sich altersentsprechende Befundverhältnisse. Ein belastungskonformes Schadensbild könne ausgeschlossen werden, da anlagebedingte endogene Faktoren überwögen. Dies zeige sich auch an den Veränderungen in beiden Hüftgelenken und an der Senk-Spreiz-Fuß-Deformität.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 1998 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen, da der Kläger die Voraussetzungen der BK-Ziffern 2108 und 2110 nicht erfülle und ihm Entschädigungsleistungen daher nicht zuzusprechen seien. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Prof. St ... Ein monosegmentales Schadensbild – wie beim Kläger bei L 5/S 1 – stehe einer Anerkennung als BK nicht grundsätzlich entgegen. Da beim Kläger aber im übrigen nur altersgemäße HWS- und LWS-Veränderungen bestünden und auch degenerative Veränderungen an anderen Skelettteilen (Hüftgelenke, Fußskelett) zu beobachten seien, lasse dies den Schluss auf anlagebedingte, endogene Ursachenfaktoren zu, die das Schadensbild überwiegend bestimmt hätten.

Gegen den ihm am 23. Juni 1998 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Juli 1998 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorgetragen hat, die erstinstanzliche Entscheidung könne nicht überzeugen, wenn sie darauf hinweise, dass die bei ihm geklagten Beschwerden allein altersentsprechende Verschleißerscheinungen als Ursache hätten. Die festgestellten Ausfallerscheinungen bestünden seit 1985 und er habe zuvor keinerlei Hinweise auf eine anlagebedingte Schwäche der HWS und LWS gehabt. Die erst in höherem Lebensalter aufgetretenen Beschwerden rechtfertigten die Annahme, dass diese auf den jahrzehntelangen Umgang mit arbeitsschutztechnisch unzulänglich ausgestatteten landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen zurückzuführen sei.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 22. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1996 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffern 2108 und 2110 der Anlage 1 zur BKV Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und das Gutachten des Prof. StO für überzeugend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die LWS-Erkrankung des Klägers als BK anzuerkennen und zu entschädigen, denn es ist nicht mit überwiegenden medizinischen Gründen anzunehmen, dass die Erkrankung wesentlich durch berufliche Einflüsse entstanden ist.

Nach den im Falle des Klägers noch anzuwendenden Vorschriften der RVO (§ 212 Sozialgesetzbuch – 7. Band –SGB 7–, Art. 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO) gilt als Arbeitsunfall auch eine BK. BK’en sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO). Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS wurden mit der 2. Verordnung zur Änderung der BKV unter den Ziffern 2108 und 2110 in die BK-Liste aufgenommen. Nach der BK-Ziffer 2108 sind BK’en auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung sowie nach BK-Ziffer 2110 bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkungen von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, soweit die jeweilige Erkrankung zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Aufnahme dieser Erkrankungen in die BK-Liste begegnet nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, keinen Bedenken (Urteil vom 23. März 1999, Az.: B 2 U 12/98 R). Voraussetzung für die Feststellung einer BK ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sind. Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 54, 285, 287; 61, 127, 128). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges (BSGE 58, 76, 78; 61, 127, 128), die dann gegeben ist, wenn nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht. Der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59).

Landesgewerbearzt und Beklagte haben kein Einvernehmen zur Frage erzielt, ob der Kläger während seiner über 40jährigen Tätigkeit als Landwirt im Sinne der streitigen BK-Ziffern hinreichend schwere Hebe- und Tragetätigkeiten verrichtet hat. Während der Landesgewerbearzt die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen als erfüllt ansieht, vertritt die Beklagte unter Berufung auf ihren UVD die Auffassung, dass der Kläger auf der Grundlage des von Hartung und Dupuis vorgeschlagenen Bewertungsverfahrens nur 77 % der erforderlichen Belastungsdosis erreiche. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK-Ziffern 2108 und 2110 vorliegen. Denn die LWS-Erkrankung des Klägers ist nicht mit überwiegenden medizinischen Gründen auf die beruflichen Belastungen zurückzuführen.

Der Kläger weist Prof. St. zufolge "ein nahezu klassisches monosegmentales Schadensbild” auf, das als bandscheibenbedingte LWS-Veränderung anzusehen ist. Nach seinen Feststellungen im Gutachten vom 20. April 1998 sind HWS und LWS des Klägers degenerativ verändert. Beide Hüftgelenke zeigen beginnende Verschleißerscheinungen und die Füße sind in Form von Senk-Spreiz-Füßen mit Krallenzehenbildung der Kleinzehen deformiert. Das im Alter des Klägers von mittlerweile 66 Jahren üblicherweise zu erwartende Ausmaß an Wirbelsäulenveränderungen wird allein im Element L 5/S 1 überschritten. Dort konnte Prof. St. röntgenologisch eine massive Osteochondrose mit Aufbrauch des Bandscheibenfaches und völliger knöcherner Durchbauung zwischen 5. Lendenwirbelkörper und 1. Kreuzbeinwirbel sichern bei nach medial sich ausdehnenden Randkantenanbauten.

Die monosegmental veränderte LWS des Klägers sieht Prof. S. nicht als belastungskonformes, durch die beruflichen Hebe- und Tragebelastungen wesentlich (mit)verursachtes Erkrankungsbild an und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der in der Unfallchirurgie herrschenden Lehrmeinung, wonach vorzeitige Bandscheibenveränderungen isoliert an einem der beiden oder an den beiden unteren Segmenten der LWS eine berufliche Verursachung zwar nicht von vornherein ausschließen, jedoch auch nicht aus sich heraus auf eine wesentliche Verursachung durch eine schädigende Exposition, sondern eher auf eine anlagebedingte Genese hinweisen und die Beweisführung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs in jedem Fall ganz erheblich erschweren. Begründet wird dies zum einen damit, dass auch die in der Gesamtbevölkerung auftretenden Bandscheibenschäden zu mehr als 90 % der Fälle diesen Bereich betreffen. Zum anderen wird daraufhingewiesen, dass nach biomechanischen Untersuchungen und Berechnungen bei Hebe- und Tragebelastungen beim aufrecht stehenden Menschen die Kompressionskräfte in sämtlichen Bandscheibenräumen fast identisch und die Scherkräfte am lumbosacralen Scharnier nur etwas größer sind als in den oberen LWS-Etagen. In Rumpfbeugung sind die Kompressionskräfte im obersten LWS-Segment nur um ca. 30 % geringer als am lumbosacralen Scharnier und die Scherkräfte in sämtlichen Segmenten fast gleich groß. Infolgedessen ist nach biomechanischen Aspekten – unter Berücksichtigung des strukturell gleichen Bandscheibengewebes – aber zu erwarten, dass bei einer entsprechend schädigenden, rezidivierenden langjährigen Exposition auch die ebenfalls belasteten oberen Segmente der LWS – wenn auch nacheilend – Veränderungen aufweisen, zumindest in Form von "Anpassungsphänomenen” bzw. belastungsadaptiven osteochondrotischen und/oder spondylotischen Reaktionen an allen Deck- und Tragplatten der Wirbelkörper ohne eigenständigen Krankheitswert (Ludolph/Spohr/Echtermeyer, BG 1994, 349; Hansis/Heinz/Bruns/Rinke, BG 1995, 433; Koss, Med. Sach. 1995, 449; Schröter/Tändler, Unfallchirurg, 1995, 87; Mehrtens/Perlebach, Komm, zur BKV, M 2108, S. 21 ff.; s. auch Urteile des LSG Niedersachsen vom 20. Juli 1999 – L 6 U 69/98 –, 30. November 1998 – L 6 U 422/97 –, 6. Juni 1996 – L 6 U 250/95 –; LSG Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 1998 – L 3 U 216/97 – und 2. Februar 1999 – L 3 U 276/97; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1998 – L 17 U 108/97 und 10. Februar 1999 – L 17 U 177/98; a.A. Bolm-Audorff, "Erfahrungen mit der Begutachtung der Berufskrankheit 2108 aus gewerbeärztlicher Sicht”, Deutscher Orthopädenkongress 1996, sowie in Arbeitsmed., Sozialmed., Umweltmed., 1997, 480). Vor allem diese biomechanischen Erwägungen sind für den Senat einleuchtend. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass für bestimmte Berufs- und Belastungsformen der positive Nachweis eines berufsbedingten monosegmentalen Schadens geführt werden kann (z.B. Hansis/Hemz/Bruns/Rinke, a.a.O.; Seehausen, Med. Sach. 1995, 203 und BG 1996, 444; s. dazu auch noch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1995 – L 15/U – 89/95 – und Beschluss des BSG vom 31. Mai 1996 – 2 BU 237/95).

Für eine solche isolierte – punktuelle – berufsbedingte Belastung besteht beim Kläger jedoch kein greifbarer Anhaltspunkt. Sein Skelettsystem weist vielmehr noch weitere Deformitäten auf, für die berufliche Belastungen als Ursache nicht anerkannt sind und die auf eine anlagebedingte Entstehung hinweisen. Prof. St. hat insoweit auf die beginnenden degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke und die formveränderten Fußskelette hingewiesen. In Anbetracht des im übrigen altersentsprechenden Wirbelsäulenbefundes konnte der Senat das im wesentlichen monosegmental ausgeprägte Schadensbild an der LWS des Klägers in Übereinstimmung mit Prof. St. und der erstinstanzlichen Entscheidung nicht als BK anerkennen. Die gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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