Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 351/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 R 116/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1923 in Wilno geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit September 1949 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin beantragte am 23.10.2002 (über die israelische Nationalversicherung) die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben; sie habe aber von September 1941 bis September 1943 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Wilno außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Reinigungskraft in einer - eine 3/4 Stunde entfernten - Agrarschule verrichtet; sie habe vor allem die Zimmer der Schüler gereinigt. Sie habe unter Einreichnung des Arbeitsweges 14 Stunden täglich gearbeitet. Sie sei auf dem Weg von und zur Arbeit von zwei Personen des Wachpersonals bewacht worden. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe sie dafür Kost und Unterkunft.
Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge dem BEG von dem Amt für Wiedergutmachtung in Saarburg bei. Dort hatte die Klägerin 1954 angegeben " ...Ghetto Wilno ... ich wohnte auf der T-Gasse 0 und leistete Zwangsarbeit bei Gärtnerei ..." (Bl. 44 Rückseite der Verwaltungsakte). Zeugen der Klägerin sprachen auch von Zwangsarbeit (Bl. 42, 45, 46 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 04.03.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen, dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Vielmehr sei nach den Unterlagen des Entschädigungsverfahrens von zwangsweise ausgeübter Arbeit auszugehen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein; die Beklagte lege das ZRBG falsch aus und stelle zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Entgeltlichkeit und Freiwilligkeit. Außerdem könne auch Sachbezug Entgelt sein. Allein die Bezeichnung als Zwangsarbeit sei nicht entscheidend für die Bewertung der Tätigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, allein freie Beköstigung stelle noch kein Entgelt dar. Diese habe noch Entgeltcharakter im Sinne des ZRBG.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13.07.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, bei ihrer Tätigkeit in der Agrarschule habe sie auch gärtnerische und Instandhaltungsarbeiten ausgeführt. Sie habe Lohn in Form von Lebensmitteln, die ihr Überleben gesichert hätten, erhalten. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Sie habe außerdem nach den Rechtlinien, Vorschriften und Verordnungen für Wilno einen Anspruch auf nicht nur geringfügigen Lohn gehabt, der nach den Vorschriften des WGSVG unter Berücksichtigung der Rechtsanspruchstheorie ein Entgelt bzw. eine Beitragsleistung zur Rentenversicherung fingiere. Insgesamt lege die Beklagte die Vorschriften des ZRBG falsch aus.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Wilno von September 1941 bis September 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung in der Agrarschule - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen,
2. den Sachverständigen U zu den Verhältnissen im Ghetto zu hören,
3. das persönliche Erscheinen der Klägerin zum Termin anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, sie gehe weiterhin von Zwangsarbeit aus, aus den Gründen ihres Schriftsatzes vom 23.06.2006.
Das Gericht hat eine Auskunft und Unterlagen der Claims Conference beigezogen. Diese teilt mit: " ...dass Frau B von uns eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Wilno im Jahre 1941 und im Konzentrationslager Stutthof im Jahr 1944 erhalten hat ...". Im Antrag bei der Claims Conference hatte die Klägerin in 2001 angegeben, Ansprüche für Zwangsarbeit im Ghetto Wilno geltend zu machen (wie sich aus dem Fragebogen Bl. 30 der Gerichtsakte ergibt).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs.1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005, sind jedenfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des ZRBG abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen. Den Hilfsanträgen der Klägerin war hier auch nicht zu entsprechen, weil es aus Rechtsgründen auf die Anhörung eines Sachverständigen oder die Anhörung der Klägerin nicht ankommt.
Die Klägerin hat hier gegen die Beklagte nämlich schon allein deshalb keinen Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in Verbindung mit eventuellen Beitragszeiten in Wilno nach den Vorschriften des ZRBG oder den Vorschriften des FRG, weil der Geltendmachung eine Rentenleistung aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entgegensteht, dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto Wilno bereits entschädigt wurde, und zwar nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG). § 16 dieses Gesetzes besagt in Abs. 1 Satz 1 und 2: "Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen." Diese Vorschriften schließen also hier, da die Klägerin bereits Leistungen nach dem EVZStiftG erhalten hat für Zeiten einer Arbeit im Ghetto von Wilno, weitere Ansprüche aus Tatbeständen im Zusammenhang mit dieser Arbeit im Ghetto Wilno aus. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 07.06.2005 (L 4 R 3/05) weiterhin an, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. solche ausschließt. Dieser Leistungsausschluss hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn über die sehr allgemeine Klausel des § 16 Abs. 3 EVZStiftG mit dem Wortlaut "weitergehende Wiedergutmachung- und Kriegsfolgenregelung gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt" auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche aus Ghetto-Zeiten nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Dies kommt indirekt zu Ausdruck auch in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT-Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht würden. Indirekt zum Ausdruck kommt dies auch in dem Handbuch der Claims Conference von Juni 2003 zur "Zahlbarmachung von Renten durch die deutsche Bundesregierung aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)". In diesem Handbuch heißt es auf Seite 6 " ...in den meisten Fällen lassen sich mehrere Zeiträume der Verfolgung nachweisen. Wenn Sie in einem Ghetto gelebt haben, das unter die gesetzliche Regelung fällt, später dann in ein Arbeitslager oder Konzentrationslager transferiert wurden, ist es möglich, dass Ihnen sowohl die Zahlung der Deutschen Stiftung für geleistete Zwangsarbeit als auch die Ghettorente zusteht. Wenn Sie jedoch für ihre Arbeit im Ghetto eine Vergütung (gemeint ist: Entschädigung, Anm. der 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf) als Zwangsarbeiter erhalten haben, kann ihnen die Ghettorente nicht für denselben Zeitraum und die selbe Arbeit gezahlt werden". Ist die Klägerin somit wie hier gerade aufgrund ihres Antrages von 2001 (auch) für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Wilno bzw. für damit gegebenenfalls verbundene Tätigkeiten im Ghetto wegen etwaiger Tätigkeit entschädigt worden, die als Zwangsarbeiten bzw. Sklavenarbeiten nach dem EVZStiftG qualifiziert wurden (gleich ob dies richtig war oder nicht), hat dies den Aufschluss von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier nach dem ZRBG bzw. SGB VI bzw. auch FRG zur Folge. Dass die Klägerin für ihren Aufenthalt bzw. etwaige Tätigkeit im Ghetto Lemberg aus dem Fond für ehemalige Sklaven- bzw. Zwangsarbeit entschädigt wurde, läßt sich den Auskünften der Claims Conference auch entnehmen, denn die Klägerin ist gerade für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Wilno aus diesem Fond aufgrund des Antrages von 2001 nach dem Stiftungsgesetz entschädigt worden (Bl. 30 der Gerichtsakte - Seite 4 der Unterlagen der Claims Conference). In dem Kästchen, in dem die Klägerin die Worte "Ghetto Wilno" eingesetzt hat, ist die vorangegangene Fragestellung in hebräischer Schrift ins Deutsche übersetzt nämlich gewesen "Haftstätte, in der Sie Sklaven-/Zwangsarbeit verrichtet haben", wie der Kammer aus Übersetzungen aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist. Vorangegangen auf Seite 4 dieser Unterlagen der Claims Conference hat die Klägerin ganz oben zudem auf hebräisch die Erklärung abgegeben" ich wurde gezwungen, Sklaven- oder Zwangsarbeit zu verrichten". Irrelevant ist dabei auch, dass die Klägerin in dem Kästchen auf der rechten Seite nur das Jahr 1941 eingesetzt hat, denn die entsprechende hebräische Fragestellung lautet gerichtsbekannt auf Deutsch "Jahr (bitte nur ein Jahr angeben, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum inhaftiert waren.)". Es handelt sich nämlich bei der Entschädigung nach dem EVZStiftG um Pauschalentschädigungen für zwangsweise ausgeübte Tätigkeiten im Ghetto, so dass es für den Anspruchsumfang nach dem Stiftungsgesetz wie auch für den Anspruchsausschluss nach dem Stiftungsgesetz keine Rolle spielt, für welche Jahre sonst noch bzw. in welchem Jahr sonst noch Ghetto-Tätigkeiten ausgeübt wurden. Die Bundestags-Drucksachen führen hier auch nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn die Grenze der Auslegung der Tragweite eines Gesetzes bildet immer der Wortlaut des Gesetzes. Gleich was sich einzelne Bundestags-Abgeordnete gedacht haben mögen und gleich was in die Bundestags-Drucksachen eingeflossen ist, müssen diese Vorstellungen und Meinungen unberücksichtigt bleiben, wenn der Wortlaut des Gesetzes keine Handhabe bietet, das Gesetz praktisch gegen seinen Wortlaut auszulegen. Es ist auch vielmehr so, dass Ziel des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" es war, endlich für Verfolgte eine Abgeltung zu gewähren, für Arbeiten, die im Dritten Reich in Ost-Europa als Zwangsarbeit angesehen wurden oder so empfunden wurden. Dafür wurden auch Mittel des Bundes und auch der Wirtschaft bereitgestellt. Die Mittel wären jedenfalls aus Töpfen der deutschen Wirtschaft nicht zusammengekommen, wenn das EVZStiftG keinerlei Beschränkung beinhalten würde, hinsichtlich Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG "etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen ..." kann also nur dahingehend ausgelegt werden, dass für schon nach dem Stiftungsgesetz entschädigte Arbeit in einem Ghetto sich keine Rechtsansprüche mehr nach anderen Vorschriften ergeben können. Die allgemeine Klausel des § 16 Abs. 3 EVZStiftG "weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt" kann also nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen, dass anderweitige eventuelle Ansprüche aus anderen Tatbeständen als der Arbeit im Ghetto nicht eingeschränkt und nicht abgeschafft werden und nicht abgeschafft werden sollen bzw. das schon früher bestehende Ansprüche aus der Arbeit im Ghetto nicht abgeschafft werden sollen. Weitergehende Rechtsansprüche rentenrechtlicher Art aus den Arbeitszeiten im Ghetto, die zeitlich erst später geltend gemacht wurden als Ansprüche nach dem Stiftungsgesetz, bleiben somit durch § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG wie hier ausgeschlossen.
Damit kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt im Ghetto Wilno Tätigkeiten verrichtete, die materiell-rechtlich auch als entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu werden gewesen wären; gleich ob man zur Anspruchsprüfung das den Beteiligten bekannte Urteil des 13. Senats des BSG vom 07.20.2004 (B 13 RJ 59/03 R) heranzieht oder das Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) oder aber das neuerliche Urteil des 13. Senats vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R), mit welchen Urteilen das BSG immer wieder entschieden hat, ohne bisher zu einer einheitlichen senatsübergreifenden Rechtsmeinung zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 1 ZRBG oder des § 16 EVZStiftG zu kommen. Mit dem etwaigen Ausschluss von Rentenleistungen haben sich bisher weder der 4. noch der 13. Senat des BSG entscheidungserheblich abschließend auseinandergesetzt.
Da es wegen des Ausschlusses von Rentenleistungen aus Ghetto-Beschäftigungszeiten nicht auf die Art und Weise der Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Wilno ankommt, bedurfte es hier aus Rechtsgründen weder der hilfsweise begehrten Anhörung eines Sachverständigen noch der hilfsweise begehrten Anhörung der Klägerin, zu den Verhältnissen im Ghetto.
Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage von § 16 EVZStiftG keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG bzw. SGB VI wie auch das FRG geben hier zur Überzeugung der Kammer weitergehende Ansprüche für die Klägerin nicht her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1923 in Wilno geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit September 1949 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin beantragte am 23.10.2002 (über die israelische Nationalversicherung) die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben; sie habe aber von September 1941 bis September 1943 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Wilno außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Reinigungskraft in einer - eine 3/4 Stunde entfernten - Agrarschule verrichtet; sie habe vor allem die Zimmer der Schüler gereinigt. Sie habe unter Einreichnung des Arbeitsweges 14 Stunden täglich gearbeitet. Sie sei auf dem Weg von und zur Arbeit von zwei Personen des Wachpersonals bewacht worden. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe sie dafür Kost und Unterkunft.
Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge dem BEG von dem Amt für Wiedergutmachtung in Saarburg bei. Dort hatte die Klägerin 1954 angegeben " ...Ghetto Wilno ... ich wohnte auf der T-Gasse 0 und leistete Zwangsarbeit bei Gärtnerei ..." (Bl. 44 Rückseite der Verwaltungsakte). Zeugen der Klägerin sprachen auch von Zwangsarbeit (Bl. 42, 45, 46 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 04.03.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen, dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Vielmehr sei nach den Unterlagen des Entschädigungsverfahrens von zwangsweise ausgeübter Arbeit auszugehen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein; die Beklagte lege das ZRBG falsch aus und stelle zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Entgeltlichkeit und Freiwilligkeit. Außerdem könne auch Sachbezug Entgelt sein. Allein die Bezeichnung als Zwangsarbeit sei nicht entscheidend für die Bewertung der Tätigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch ergänzend aus, allein freie Beköstigung stelle noch kein Entgelt dar. Diese habe noch Entgeltcharakter im Sinne des ZRBG.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13.07.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, bei ihrer Tätigkeit in der Agrarschule habe sie auch gärtnerische und Instandhaltungsarbeiten ausgeführt. Sie habe Lohn in Form von Lebensmitteln, die ihr Überleben gesichert hätten, erhalten. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Sie habe außerdem nach den Rechtlinien, Vorschriften und Verordnungen für Wilno einen Anspruch auf nicht nur geringfügigen Lohn gehabt, der nach den Vorschriften des WGSVG unter Berücksichtigung der Rechtsanspruchstheorie ein Entgelt bzw. eine Beitragsleistung zur Rentenversicherung fingiere. Insgesamt lege die Beklagte die Vorschriften des ZRBG falsch aus.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Wilno von September 1941 bis September 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung in der Agrarschule - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen,
2. den Sachverständigen U zu den Verhältnissen im Ghetto zu hören,
3. das persönliche Erscheinen der Klägerin zum Termin anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, sie gehe weiterhin von Zwangsarbeit aus, aus den Gründen ihres Schriftsatzes vom 23.06.2006.
Das Gericht hat eine Auskunft und Unterlagen der Claims Conference beigezogen. Diese teilt mit: " ...dass Frau B von uns eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Wilno im Jahre 1941 und im Konzentrationslager Stutthof im Jahr 1944 erhalten hat ...". Im Antrag bei der Claims Conference hatte die Klägerin in 2001 angegeben, Ansprüche für Zwangsarbeit im Ghetto Wilno geltend zu machen (wie sich aus dem Fragebogen Bl. 30 der Gerichtsakte ergibt).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs.1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 04.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005, sind jedenfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des ZRBG abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen. Den Hilfsanträgen der Klägerin war hier auch nicht zu entsprechen, weil es aus Rechtsgründen auf die Anhörung eines Sachverständigen oder die Anhörung der Klägerin nicht ankommt.
Die Klägerin hat hier gegen die Beklagte nämlich schon allein deshalb keinen Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in Verbindung mit eventuellen Beitragszeiten in Wilno nach den Vorschriften des ZRBG oder den Vorschriften des FRG, weil der Geltendmachung eine Rentenleistung aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entgegensteht, dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto Wilno bereits entschädigt wurde, und zwar nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG). § 16 dieses Gesetzes besagt in Abs. 1 Satz 1 und 2: "Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen." Diese Vorschriften schließen also hier, da die Klägerin bereits Leistungen nach dem EVZStiftG erhalten hat für Zeiten einer Arbeit im Ghetto von Wilno, weitere Ansprüche aus Tatbeständen im Zusammenhang mit dieser Arbeit im Ghetto Wilno aus. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 07.06.2005 (L 4 R 3/05) weiterhin an, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. solche ausschließt. Dieser Leistungsausschluss hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn über die sehr allgemeine Klausel des § 16 Abs. 3 EVZStiftG mit dem Wortlaut "weitergehende Wiedergutmachung- und Kriegsfolgenregelung gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt" auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche aus Ghetto-Zeiten nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Dies kommt indirekt zu Ausdruck auch in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT-Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht würden. Indirekt zum Ausdruck kommt dies auch in dem Handbuch der Claims Conference von Juni 2003 zur "Zahlbarmachung von Renten durch die deutsche Bundesregierung aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)". In diesem Handbuch heißt es auf Seite 6 " ...in den meisten Fällen lassen sich mehrere Zeiträume der Verfolgung nachweisen. Wenn Sie in einem Ghetto gelebt haben, das unter die gesetzliche Regelung fällt, später dann in ein Arbeitslager oder Konzentrationslager transferiert wurden, ist es möglich, dass Ihnen sowohl die Zahlung der Deutschen Stiftung für geleistete Zwangsarbeit als auch die Ghettorente zusteht. Wenn Sie jedoch für ihre Arbeit im Ghetto eine Vergütung (gemeint ist: Entschädigung, Anm. der 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf) als Zwangsarbeiter erhalten haben, kann ihnen die Ghettorente nicht für denselben Zeitraum und die selbe Arbeit gezahlt werden". Ist die Klägerin somit wie hier gerade aufgrund ihres Antrages von 2001 (auch) für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Wilno bzw. für damit gegebenenfalls verbundene Tätigkeiten im Ghetto wegen etwaiger Tätigkeit entschädigt worden, die als Zwangsarbeiten bzw. Sklavenarbeiten nach dem EVZStiftG qualifiziert wurden (gleich ob dies richtig war oder nicht), hat dies den Aufschluss von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier nach dem ZRBG bzw. SGB VI bzw. auch FRG zur Folge. Dass die Klägerin für ihren Aufenthalt bzw. etwaige Tätigkeit im Ghetto Lemberg aus dem Fond für ehemalige Sklaven- bzw. Zwangsarbeit entschädigt wurde, läßt sich den Auskünften der Claims Conference auch entnehmen, denn die Klägerin ist gerade für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Wilno aus diesem Fond aufgrund des Antrages von 2001 nach dem Stiftungsgesetz entschädigt worden (Bl. 30 der Gerichtsakte - Seite 4 der Unterlagen der Claims Conference). In dem Kästchen, in dem die Klägerin die Worte "Ghetto Wilno" eingesetzt hat, ist die vorangegangene Fragestellung in hebräischer Schrift ins Deutsche übersetzt nämlich gewesen "Haftstätte, in der Sie Sklaven-/Zwangsarbeit verrichtet haben", wie der Kammer aus Übersetzungen aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist. Vorangegangen auf Seite 4 dieser Unterlagen der Claims Conference hat die Klägerin ganz oben zudem auf hebräisch die Erklärung abgegeben" ich wurde gezwungen, Sklaven- oder Zwangsarbeit zu verrichten". Irrelevant ist dabei auch, dass die Klägerin in dem Kästchen auf der rechten Seite nur das Jahr 1941 eingesetzt hat, denn die entsprechende hebräische Fragestellung lautet gerichtsbekannt auf Deutsch "Jahr (bitte nur ein Jahr angeben, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum inhaftiert waren.)". Es handelt sich nämlich bei der Entschädigung nach dem EVZStiftG um Pauschalentschädigungen für zwangsweise ausgeübte Tätigkeiten im Ghetto, so dass es für den Anspruchsumfang nach dem Stiftungsgesetz wie auch für den Anspruchsausschluss nach dem Stiftungsgesetz keine Rolle spielt, für welche Jahre sonst noch bzw. in welchem Jahr sonst noch Ghetto-Tätigkeiten ausgeübt wurden. Die Bundestags-Drucksachen führen hier auch nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn die Grenze der Auslegung der Tragweite eines Gesetzes bildet immer der Wortlaut des Gesetzes. Gleich was sich einzelne Bundestags-Abgeordnete gedacht haben mögen und gleich was in die Bundestags-Drucksachen eingeflossen ist, müssen diese Vorstellungen und Meinungen unberücksichtigt bleiben, wenn der Wortlaut des Gesetzes keine Handhabe bietet, das Gesetz praktisch gegen seinen Wortlaut auszulegen. Es ist auch vielmehr so, dass Ziel des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" es war, endlich für Verfolgte eine Abgeltung zu gewähren, für Arbeiten, die im Dritten Reich in Ost-Europa als Zwangsarbeit angesehen wurden oder so empfunden wurden. Dafür wurden auch Mittel des Bundes und auch der Wirtschaft bereitgestellt. Die Mittel wären jedenfalls aus Töpfen der deutschen Wirtschaft nicht zusammengekommen, wenn das EVZStiftG keinerlei Beschränkung beinhalten würde, hinsichtlich Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG "etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen ..." kann also nur dahingehend ausgelegt werden, dass für schon nach dem Stiftungsgesetz entschädigte Arbeit in einem Ghetto sich keine Rechtsansprüche mehr nach anderen Vorschriften ergeben können. Die allgemeine Klausel des § 16 Abs. 3 EVZStiftG "weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt" kann also nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen, dass anderweitige eventuelle Ansprüche aus anderen Tatbeständen als der Arbeit im Ghetto nicht eingeschränkt und nicht abgeschafft werden und nicht abgeschafft werden sollen bzw. das schon früher bestehende Ansprüche aus der Arbeit im Ghetto nicht abgeschafft werden sollen. Weitergehende Rechtsansprüche rentenrechtlicher Art aus den Arbeitszeiten im Ghetto, die zeitlich erst später geltend gemacht wurden als Ansprüche nach dem Stiftungsgesetz, bleiben somit durch § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG wie hier ausgeschlossen.
Damit kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt im Ghetto Wilno Tätigkeiten verrichtete, die materiell-rechtlich auch als entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu werden gewesen wären; gleich ob man zur Anspruchsprüfung das den Beteiligten bekannte Urteil des 13. Senats des BSG vom 07.20.2004 (B 13 RJ 59/03 R) heranzieht oder das Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) oder aber das neuerliche Urteil des 13. Senats vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R), mit welchen Urteilen das BSG immer wieder entschieden hat, ohne bisher zu einer einheitlichen senatsübergreifenden Rechtsmeinung zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 1 ZRBG oder des § 16 EVZStiftG zu kommen. Mit dem etwaigen Ausschluss von Rentenleistungen haben sich bisher weder der 4. noch der 13. Senat des BSG entscheidungserheblich abschließend auseinandergesetzt.
Da es wegen des Ausschlusses von Rentenleistungen aus Ghetto-Beschäftigungszeiten nicht auf die Art und Weise der Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Wilno ankommt, bedurfte es hier aus Rechtsgründen weder der hilfsweise begehrten Anhörung eines Sachverständigen noch der hilfsweise begehrten Anhörung der Klägerin, zu den Verhältnissen im Ghetto.
Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage von § 16 EVZStiftG keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG bzw. SGB VI wie auch das FRG geben hier zur Überzeugung der Kammer weitergehende Ansprüche für die Klägerin nicht her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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