S 13 AL 150/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 150/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AL 48/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe.

Der Kläger bezog bis zum 28.02.2006 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im März 2006 bezog er Arbeitslosengeld II. Am 01.04.2006 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung im E auf.

Am 29.05.2005 beantragte er bei der ARGE ME-aktiv die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe. Er gab an, sein Arbeitsplatz in E sei weggefallen, der Arbeitgeber habe ihm jedoch angeboten, in die Firmenzentrale nahe T zu wechseln. Um eine Kündigung während der Probezeit zu vermeiden, habe er dieses Angebot angenommen. Die ARGE leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Außerdem beantragte der Kläger auf dem vorgesehenen Antragsvordruck am 18.08.2006 bei der Beklagten die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe. Im Antragsvordruck gab er an, er werde am 01.09.2006 die Arbeit in M aufnehmen. Derzeit suche er dort noch eine Wohnung. Er übersandte weiterhin eine Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach sein Arbeitsplatz in E Ende Mai 2006 weggefallen sei. Eine Weiterbeschäftigung in E sei nicht möglich gewesen, allerdings eine Beschäftigung in der Zentrale in M. Außerdem übersandte er einen Mietvertrag für eine Wohnung ab dem 01.02.2007 in M sowie eine Bescheinigung über die Anmeldung des Zweitwohnsitzes in M zum 01.02.2007. Ein Schreiben der Beklagten, mit dem diese um Nachweis des Datums der Aufnahme der Tätigkeit in M und um Mitteilung bat, wo der Kläger vor Beginn des Mietverhältnisses am 01.02.2007 gelebt habe beantwortete der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 26.03.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe ab. Gemäß § 54 SGB III könne Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung übernommen werden. Da nach Angaben des Klägers seine Stelle zum 01.06.2006 nach M verlegt worden, sei laufe der Sechsmonatszeitraum vom 01.06. bis 30.11.2006. Der eingereichte Mietvertrag laufe jedoch erst ab dem 01.02.2007. Ein Nachweis über vorher entstandene Kosten sei nicht vorgelegt worden. Trennungskostenbeihilfe könne daher nicht gewährt werden.

Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 zurück.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 15.06.2007 erhobenen Klage, die gleichfalls nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 zu verurteilen, ihm Trennungskostenbeihilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.

Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe abgelehnt, da der Kläger die Entstehung erstattungsfähiger Kosten nicht nachgewiesen hat.

Gemäß § 54 Abs. 5 SGB III können als Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger seine auswärtige Beschäftigung am 01.06.2006 aufgenommen hat. In seinem förmlichen Antrag hat er zwar als Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in M den 01.09.2006 angegeben, ein Nachweis für die auswärtige Arbeitsaufnahme wurde jedoch nur in Form der Bestätigung des Arbeitgebers, aus der sich die Aufnahme der Tätigkeit in M zum 01.06.2006 ergibt, vorgelegt. Der Kläger hat trotz Nachfrage der Beklagten diesen Widerspruch nicht aufgeklärt. Das Gericht muß daher davon ausgehen, dass die Arbeitsaufnahme, wie vom Arbeitgeber bestätigt, am 01.06.2006 erfolgt ist. Ausgehend von der Arbeitsaufnahme am 01.06.2006 endete der sechsmonatige Leistungszeitraum am 30.11.2006.

Der Kläger hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihm innerhalb des möglichen Leistungszeitraumes Kosten für eine auswärtige Unterbringung entstanden sind. Der vorgelegte Mietvertrag beginnt erst am 01.02.2007. Auch insoweit ist der Kläger der Aufforderung der Beklagten, nachzuweisen, welche Kosten ihm bis zum 30.11.2006 entstanden sind, nicht nachgekommen. Nach Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger innerhalb des möglichen Leistungszeitraumes Kosten nicht entstanden sind.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved