Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 33 VG 29/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 VG 31/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Im Antrag vom 1. Juli 2005 machte die Klägerin geltend, Opfer einer permanenten Observations-, Verfolgungs- und Bedrohungssituation geworden zu sein, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie nervlicher Erschöpfung mit psychosomatischen Begleiterscheinungen und Verlust des Grundvertrauens in andere geführt hätten.
Am 09. Januar 2004 sei sie Opfer einer massiven Bedrohung geworden. Verantwortlich sei vermutlich die Detektei S, die ihr im Rahmen eines Auftrags (Aufklärung des Verdachts auf Abtransport historischer Bausubstanz von einem mit einer Feldsteinscheune bestandenen Grundstück in der U) betrügerisch hohe Beträge in Rechnung gestellt habe, so dass auch ihr Anwalt empfohlen habe, diese nicht zu bezahlen. Am 09. Januar 2004 habe in den Räumen der Detektei eine Besprechung mit zwei Mitarbeitern stattgefunden. Man habe ihr geraten, im Rahmen eines Vergleichs eine bestimmte Summe zu zahlen. Wenn sie dies nicht täte, würde die Detekteifirma den gesamten Betrag, der ihr ihrer Auffassung nach zustehe, geltend machen. Möglicherweise bestehe aber ein noch weit komplexerer Hintergrund der Bedrohung, in den ein weiterer "Security-Mann" verwickelt sei. Dieser sei mit Si K, der Tochter einer befreundeten Berliner Kollegin liiert, habe diese dann aber nach Vortäuschung eines Selbstmordversuchs vergewaltigt und Entführungsdrohungen hinsichtlich des fünfjährigen Kindes der SK inszeniert. Da sie durch polizeiliche Anzeigen für die Verfolgung der Delikte verantwortlich sei, werde sie nun bedroht. In verschiedensten Situationen sei sie von verschiedenen Männern observiert worden. So sei ihr zum Beispiel auf einer einsamen waldigen Strecke bei G im Dunkeln ein Landrover entgegengekommen. Da der Wagen nicht ausgewichen sei, habe sie auf den Grünstreifen fahren müssen. Weiter seien in dieser Zeit zwei Männer zweimal um ihre im Parterre gelegene Wohnung "herumgestrichen". Natürlich müsse sie einräumen, dass alle Vor-kommnisse ohne Beachtung des Gesamtkontextes für sich betrachtet keine große Bedeutung besäßen. Für die Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in den Schreiben vom 17. Februar 2005, 16. Januar 2004 und 09. Dezember 2002 verwiesen.
Auf Anfrage des Beklagten teilte der Polizeipräsident in Berlin unter dem 24. August 2005 mit, dass seit Januar 2004 diverse handschriftliche Briefe der Klägerin eingegangen seien, die von verschiedenen Bundesbehörden zuständigkeitshalber übermittelt worden seien. Sie habe in diesen Briefen sehr ausführlich subjektive Wahrnehmungen in Form von Verfolgungen und Observationen durch Privatpersonen und/oder private Firmen geschildert. Da die übersandten Schreiben keinen Anfangsverdacht zur Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigten, seien diese gesammelt und abgelegt worden.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Versorgung ab. Es habe sich trotz der angestellten Ermittlungen nicht nachweisen lassen, dass die Klägerin am 09. Januar 2004 infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Beginn und Ursache eines zur Schädigung führenden Angriffs seien nicht zu ermitteln gewesen. Auch der Polizeipräsident in Berlin habe aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch vom 11. November 2005. Die aktuellen Entwicklungen in der als entschädigungspflichtiges Ereignis geltend gemachten Bedrohungssituation zeigten, dass die bisherige Einschätzung des Beklagten unrichtig sei. Am 13. Oktober 2005 sei auf sie im fahrenden Auto geschossen worden. Im Auto seien Steine mit Glasschleifspuren gefunden worden, die aus einem Druckluftgewehr abgefeuert worden seien.
Der Beklagte zog den Ermittlungsvorgang 95 Js 3906/05 bei. Daraus ergab sich, dass sich Steinsegmente im Fußraum des Pkw hinten rechts und zwischen Mittelkonsole und Fahrersitz gefunden hatten, welche augenscheinlich Bruch- und Schliffspuren aufwiesen. Am rechten hinteren Türsaum fand sich 25 cm über der Türunterseite eine stecknadelkopfgroße Einschlagspur mit Durchschlag der Gewebestruktur in einem Millimeter Tiefe. Diabolos oder Kugeln konnten trotz intensiver Absuche des gesamten Innenraums nicht gefunden werden. Die Klägerin war der Auffassung, ein vor einem erleuchteten Raum auf der anderen Straßenseite breitbeinig stehender Mann, den sie nicht wieder erkennen würde, müsse auf sie geschossen haben. Es müsse ein Profi gewesen sein, da er immer die gleiche Scheibe in der Nähe der Nackenstütze getroffen habe. Beim Verschluss des Pkw sei die Seitenscheibe dann eingefallen. Im Schlussbericht vom 19. Oktober 2005 führte Kriminalhauptkommissar H u. a. aus, dass die Ermittlungen bisher keinen Anhalt dafür böten, dass tatsächlich auf das Fahrzeug geschossen worden sei. Da die Seitenscheiben des Fahrzeugs (Baujahr 1985) nicht aus Verbundglas seien, breche die Scheibe auch bei mehrfacher Beschädigung schnell zusammen. Die Ermittlungen wurden am 28. Oktober 2005 durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 führte der Beklagte aus, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2005 keinen Erfolg haben könne. Nach Auswertung der Ermittlungen und Angaben zum Vorfall vom 09. Januar 2004 könnten keine zweifelsfreien Feststellungen über Beginn und Ursache des zur Schädigung führenden Vorfalls getroffen werden. Mithin sei von Beweislosigkeit auszugehen. Auch die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 11. November 2005 rechtfertigten keine andere Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Januar 2006 zur Post gegeben.
Mit der hiergegen am 20. Februar 2006 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin zusätzlich geltend gemacht, dass sie bereits frühzeitig Polizei und einen Anwalt gegen Kriminelle des organisierten Verbrechens eingeschaltet habe. Fraglos sei, dass sie ausgeschaltet werden solle. Auch ehemalige Stasi-Mitglieder seien involviert. Mit größter Wahrscheinlichkeit sei auch in ihrem Fall mit der Anwendung elektrischer Waffen zu rechnen. Ihre Erfahrungen und körperlichen Symptome sprächen für die Einwirkung von Mikrowellen. Sie leide unter gravierenden gesundheitlichen Folgen, wie stark erhöhtem Puls und Blutdruck. Zur
weiteren Begründung verwies sie auf ein Schreiben der Sprecherin der Interessengemeinschaft der Opfer von Elektro-Waffen www.mikrowellenterror.de vom 10. Juli 2003 an die Bundesjustizministerin.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 abgewiesen, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen, da es der Begründung der angefochtenen Bescheide gefolgt ist und ergänzend ausgeführt, dass weder die geltend gemachten Symptome der Einwirkung durch Mikrowellen noch die nach Angaben der Klägerin beabsichtigte Einführung eines Straftatbestandes der schweren Belästigung eine andere Beurteilung rechtfertigten.
Mit der hiergegen am 02. Oktober 2006 eingelegten Berufung gegen den durch öffentliche Zustellung bis 02. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid macht die Klägerin geltend, dass dieser auf einer Verkennung des Sachverhalts beruhe und auch deshalb nicht akzeptiert werden könne, weil er trotz ihres Einspruchs ohne mündliche Verhandlung erlassen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 v. H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den Inhalt seiner Bescheide und das seiner Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts.
Der Senat hat einen Erörterungstermin am 26. April 2007 durchgeführt und in einem weiteren Erörterungstermin vom 07. März 2008 den Polizeiobermeister B als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 07. März 2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten ver-letzen.
Das Sozialgericht durfte durch Gerichtsbescheid entscheiden, obwohl die Klägerin ihr Einverständnis dazu nicht gegeben hat. Denn nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist allein die Anhörung der Beteiligten erforderlich, die mit Verfügung vom 18. Mai 2006 erfolgt ist. Das Einverständnis der Beteiligten ist nur bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG vorgesehen, nicht aber bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Streitgegenstand ist entgegen des Wortlauts des Bescheides vom 13. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 nicht nur das zunächst allein geltend gemachte Ereignis vom 09. Januar 2004, sondern auch das Vorkommnis vom 13. Oktober 2005. Dies gilt zum einen deshalb, weil Streitgegenstand nach § 95 SGG der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist und es daher nicht darauf ankommt, dass der Bescheid vom 13. Oktober 2005 das damals noch unbekannte Ereignis vom 13. Oktober 2005 nicht behandeln konnte. Zum anderen ist der Senat nicht deshalb an einer Entscheidung über das
Ereignis vom 13. Oktober 2005 gehindert, weil es im Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich erwähnt ist. Denn im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 ist immerhin ausgeführt, dass die Widerspruchsbegründung der Klägerin, in der sie auf das Ereignis vom 13. Oktober 2005 als Kulminationspunkt der dauerhaft empfundenen Bedrohung hinweist, keine andere Beurteilung als die im Bescheid vom 13. Oktober 2005 vorgenommene rechtfertige. Damit hat der Beklagte bei verständiger Würdigung des Widerspruchsbescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das vermeintlich allein geprüfte Ereignis vom 09. Januar 2004 auch vor dem Hintergrund des Ereignisses vom 13. Oktober 2005 nicht in einem anderen Licht erscheine, sondern dass auch der Vorgang vom 13. Oktober 2005 als entschädigungspflichtiges Vorkommnis geprüft und abgelehnt wurde. Dafür sprechen auch die im Widerspruchsverfahren durchgeführten Ermittlungen zum Vorgang vom 13. Oktober 2005, der nach dem Vortrag der Klägerin im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 09. Januar 2004 steht.
Dies zutreffend erkennend, hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass weder der behauptete Vorfall vom 09. Januar 2004, noch das Ereignis vom 13. Oktober 2005 die Voraussetzungen des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erfüllt.
Danach erhält Versorgung, wer im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Neben Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person erfüllen z. B. auch Angriffe auf die körperliche Bewegungsfreiheit den Rechtsbegriff eines tätlichen Angriffs (BSG, Urteil vom 30. November 2006, Az. B 9a VG 4/05 R). Die Voraussetzungen eines so definierten tätlichen Angriffs lassen sich objektiv jedoch nicht feststellen. Dabei stellt der Senat nicht in Abrede, dass die Klägerin subjektiv Vorfälle empfunden hat, die sie als vorsätzliche, rechtswidrige und tätliche Angriffe erlebt hat. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OLG kommt es aber auf objektiv nachvollziehbare Feststellungen an, dass tatsächlich ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff stattgefunden hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass am 09. Januar 2004 tatsächlich ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die Klägerin stattgefunden hat. In ihrem Antrag hat sie lediglich angegeben, gegen 07.00 Uhr massiv bedroht worden zu sein. An der Beschreibung eines konkreten Ereignisses nach Beginn, Ablauf und Ende fehlt es allerdings trotz der wortreichen Erklärungen vom 16. Januar 2004 und 17. Februar 2005. Soweit in der Anzeige vom 16. Januar 2004 u. a. Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern der Detektei S am 9. Januar 2004 über die Höhe des geschuldeten Honorars geschildert werden, ergibt sich nicht der geringste Hinweis, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff seitens der Mitarbeiter der Detektei vorgelegen haben könnte. Einen solchen hat die Klägerin nicht im Ansatz geschildert. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen über die Höhe des geschuldeten Detektivhonorars wegen der Aufklärung der Entwendung historischen Baumaterials mit Abmahnungen und Zahlungserinnerungen, zu deren Abwehr sich die Klägerin nach eigenen Angaben eines Rechtsanwalts bedient hat, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs. Die Klägerin hat unter dem 09. Januar 2004 allein die Vorkommnisse im Büro der Detektei geschildert. Danach wurde schon nach den Aussagen der Klägerin lediglich ein Gespräch mit den Herren Bund S geführt, in dem der Geschäftsführer der Detektei der Klägerin nach eigener Darstellung einen Kompromiss über die Honorarforderung angeboten und für den Fall, dass dieser nicht angenommen werde, die Geltendmachung der Gesamtforderung angekündigt habe. Es ist offensichtlich, dass in diesem Verhalten kein tätlicher Angriff zu sehen ist. Ein anderes konkretes Ereignis vom 09. Januar 2004, welches einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zugänglich wäre, hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geschildert.
Auch lässt sich nicht feststellen, dass am 13. Oktober 2005 ein tätlicher Angriff auf die Klägerin verübt wurde, denn es lässt sich nicht nachweisen, dass auf die in ihrem Auto fahrende Klägerin geschossen wurde. Davon ist der Senat deshalb überzeugt, weil bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch die Spurensicherung der Polizei weder Kugeln noch so genannte Diabolos gefunden wurden. Im Erörterungstermin vom 07. März 2008 hat Polizeiobermeister B überzeugend dargelegt, dass die an den Steinsegmenten gefundenen Schliffspuren keineswegs den Schluss erlauben, dass mit diesen Steinen geschossen worden sei. Er hat ausgeführt, dass die Glasreste an den Steinen auch vom Kontakt mit Glasresten auf dem Boden des Pkw herrühren könnten. Weitere Hinweise auf andere Geschosse als die bei den Ermittlungsakten befindlichen Steine haben sich bei der Spurensicherung nicht ergeben. Dabei hat der Senat neben der überzeugenden Aussage des POM B zu berücksichtigen, dass diese Steine ebenso gut durch die Profilsohle eines Schuhs und eben nicht durch einen Schuss in das Fahrzeug gelangt sein können. Diese Alternative ist für den Senat angesichts des Durchmessers der Steine von wenigen Millimetern außerordentlich plausibel. Daneben war zu berücksichtigen, dass der auf Schüsse auf Pkw spezialisierte KHK H in seinem Abschlussbericht ausgeführt hat, dass (vorbestehende) Beschädigungen an Seitenfenstern von Pkw schon dazu führen können, dass diese in sich
zerfallen, da diese Fenster nicht aus Verbundglas seien. Berücksichtigt der Senat weiter, dass der Pkw der Klägerin (Baujahr 1985) zur Zeit des behaupteten Vorfalls bereits 20 Jahre alt war, so gewinnt die Aussage des KHK H, dass weder die gefundenen Steine noch die zerstörte Scheibe für einen Angriff durch Schusswaffen sprächen, für den Senat an Überzeugungskraft. Bestehen nach den polizeitechnischen Untersuchungen schon keine ernstzunehmenden Hinweise auf einen Schusswaffengebrauch, so sind die Angaben der Klägerin erst Recht nicht geeignet, einen solchen Angriff zu belegen. Sie will sich lediglich an einen breitbeinig vor einem erleuchteten Fenster stehenden Mann erinnern. Soweit die Klägerin allein aus dieser Pose folgert, dieser habe auf sie geschossen, ist dies nicht mehr nachvollziehbar.
Auch die allgemein empfundene Bedrohungssituation, die die Klägerin durchaus eindrucksvoll in der Vielzahl ihrer Schreiben darstellt und die sie in ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit behindern, kann der Senat nicht als tätlichen Angriff werten. Die Klägerin beschreibt alltägliche banale Ereignisse, wie die Begegnung mit einem Landrover auf einem Waldweg bei G oder die Sichtung zweier männlicher Personen in der Nähe ihrer Wohnung oder einen in einem Auto wartenden Mann in der Nähe des Anwesens der S K. Aus diesen Schilderungen wird für den verständigen Betrachter kein Bedrohungspotential erkennbar. Die Klägerin selbst räumt ein, dass diese Ereignisse für sich betrachtet trivial sind. Vermeintliche Hintergründe sind bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der von der Klägerin angeführte "Security-Mann" W tatsächlich Probleme mit seiner Lebensgefährtin S K und dem Vater des Kindes der S K haben sollte, wird nicht im Ansatz ersichtlich, warum er sich gegen die Klägerin wenden sollte. Dass diese einmal auf einer Polizeistation in Eu oder So eine Anzeige aufgegeben hat, weil S K sich in einer bedrohlichen Situation befunden haben soll, reicht bei verständiger Betrachtung nicht aus, davon auszugehen, dass die Klägerin überhaupt in irgendeiner Weise ernsthaft bedroht worden sein könnte, was dann einen tätlichen Angriff immerhin als möglich erscheinen ließe. Soweit die Klägerin im Klageverfahren vor dem Sozialgericht behauptet hat, das Opfer von Mikrowellenangriffen "gegauckter" ehemaliger Stasi-Mitarbeiter als "Meister des leisen Mordens" geworden zu sein, entbehren diese Ausführungen eines sachlichen Kerns; der Senat hatte ihnen daher nicht weiter nachzugehen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Im Antrag vom 1. Juli 2005 machte die Klägerin geltend, Opfer einer permanenten Observations-, Verfolgungs- und Bedrohungssituation geworden zu sein, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie nervlicher Erschöpfung mit psychosomatischen Begleiterscheinungen und Verlust des Grundvertrauens in andere geführt hätten.
Am 09. Januar 2004 sei sie Opfer einer massiven Bedrohung geworden. Verantwortlich sei vermutlich die Detektei S, die ihr im Rahmen eines Auftrags (Aufklärung des Verdachts auf Abtransport historischer Bausubstanz von einem mit einer Feldsteinscheune bestandenen Grundstück in der U) betrügerisch hohe Beträge in Rechnung gestellt habe, so dass auch ihr Anwalt empfohlen habe, diese nicht zu bezahlen. Am 09. Januar 2004 habe in den Räumen der Detektei eine Besprechung mit zwei Mitarbeitern stattgefunden. Man habe ihr geraten, im Rahmen eines Vergleichs eine bestimmte Summe zu zahlen. Wenn sie dies nicht täte, würde die Detekteifirma den gesamten Betrag, der ihr ihrer Auffassung nach zustehe, geltend machen. Möglicherweise bestehe aber ein noch weit komplexerer Hintergrund der Bedrohung, in den ein weiterer "Security-Mann" verwickelt sei. Dieser sei mit Si K, der Tochter einer befreundeten Berliner Kollegin liiert, habe diese dann aber nach Vortäuschung eines Selbstmordversuchs vergewaltigt und Entführungsdrohungen hinsichtlich des fünfjährigen Kindes der SK inszeniert. Da sie durch polizeiliche Anzeigen für die Verfolgung der Delikte verantwortlich sei, werde sie nun bedroht. In verschiedensten Situationen sei sie von verschiedenen Männern observiert worden. So sei ihr zum Beispiel auf einer einsamen waldigen Strecke bei G im Dunkeln ein Landrover entgegengekommen. Da der Wagen nicht ausgewichen sei, habe sie auf den Grünstreifen fahren müssen. Weiter seien in dieser Zeit zwei Männer zweimal um ihre im Parterre gelegene Wohnung "herumgestrichen". Natürlich müsse sie einräumen, dass alle Vor-kommnisse ohne Beachtung des Gesamtkontextes für sich betrachtet keine große Bedeutung besäßen. Für die Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in den Schreiben vom 17. Februar 2005, 16. Januar 2004 und 09. Dezember 2002 verwiesen.
Auf Anfrage des Beklagten teilte der Polizeipräsident in Berlin unter dem 24. August 2005 mit, dass seit Januar 2004 diverse handschriftliche Briefe der Klägerin eingegangen seien, die von verschiedenen Bundesbehörden zuständigkeitshalber übermittelt worden seien. Sie habe in diesen Briefen sehr ausführlich subjektive Wahrnehmungen in Form von Verfolgungen und Observationen durch Privatpersonen und/oder private Firmen geschildert. Da die übersandten Schreiben keinen Anfangsverdacht zur Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigten, seien diese gesammelt und abgelegt worden.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Versorgung ab. Es habe sich trotz der angestellten Ermittlungen nicht nachweisen lassen, dass die Klägerin am 09. Januar 2004 infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Beginn und Ursache eines zur Schädigung führenden Angriffs seien nicht zu ermitteln gewesen. Auch der Polizeipräsident in Berlin habe aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch vom 11. November 2005. Die aktuellen Entwicklungen in der als entschädigungspflichtiges Ereignis geltend gemachten Bedrohungssituation zeigten, dass die bisherige Einschätzung des Beklagten unrichtig sei. Am 13. Oktober 2005 sei auf sie im fahrenden Auto geschossen worden. Im Auto seien Steine mit Glasschleifspuren gefunden worden, die aus einem Druckluftgewehr abgefeuert worden seien.
Der Beklagte zog den Ermittlungsvorgang 95 Js 3906/05 bei. Daraus ergab sich, dass sich Steinsegmente im Fußraum des Pkw hinten rechts und zwischen Mittelkonsole und Fahrersitz gefunden hatten, welche augenscheinlich Bruch- und Schliffspuren aufwiesen. Am rechten hinteren Türsaum fand sich 25 cm über der Türunterseite eine stecknadelkopfgroße Einschlagspur mit Durchschlag der Gewebestruktur in einem Millimeter Tiefe. Diabolos oder Kugeln konnten trotz intensiver Absuche des gesamten Innenraums nicht gefunden werden. Die Klägerin war der Auffassung, ein vor einem erleuchteten Raum auf der anderen Straßenseite breitbeinig stehender Mann, den sie nicht wieder erkennen würde, müsse auf sie geschossen haben. Es müsse ein Profi gewesen sein, da er immer die gleiche Scheibe in der Nähe der Nackenstütze getroffen habe. Beim Verschluss des Pkw sei die Seitenscheibe dann eingefallen. Im Schlussbericht vom 19. Oktober 2005 führte Kriminalhauptkommissar H u. a. aus, dass die Ermittlungen bisher keinen Anhalt dafür böten, dass tatsächlich auf das Fahrzeug geschossen worden sei. Da die Seitenscheiben des Fahrzeugs (Baujahr 1985) nicht aus Verbundglas seien, breche die Scheibe auch bei mehrfacher Beschädigung schnell zusammen. Die Ermittlungen wurden am 28. Oktober 2005 durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 führte der Beklagte aus, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2005 keinen Erfolg haben könne. Nach Auswertung der Ermittlungen und Angaben zum Vorfall vom 09. Januar 2004 könnten keine zweifelsfreien Feststellungen über Beginn und Ursache des zur Schädigung führenden Vorfalls getroffen werden. Mithin sei von Beweislosigkeit auszugehen. Auch die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 11. November 2005 rechtfertigten keine andere Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Januar 2006 zur Post gegeben.
Mit der hiergegen am 20. Februar 2006 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin zusätzlich geltend gemacht, dass sie bereits frühzeitig Polizei und einen Anwalt gegen Kriminelle des organisierten Verbrechens eingeschaltet habe. Fraglos sei, dass sie ausgeschaltet werden solle. Auch ehemalige Stasi-Mitglieder seien involviert. Mit größter Wahrscheinlichkeit sei auch in ihrem Fall mit der Anwendung elektrischer Waffen zu rechnen. Ihre Erfahrungen und körperlichen Symptome sprächen für die Einwirkung von Mikrowellen. Sie leide unter gravierenden gesundheitlichen Folgen, wie stark erhöhtem Puls und Blutdruck. Zur
weiteren Begründung verwies sie auf ein Schreiben der Sprecherin der Interessengemeinschaft der Opfer von Elektro-Waffen www.mikrowellenterror.de vom 10. Juli 2003 an die Bundesjustizministerin.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 abgewiesen, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen, da es der Begründung der angefochtenen Bescheide gefolgt ist und ergänzend ausgeführt, dass weder die geltend gemachten Symptome der Einwirkung durch Mikrowellen noch die nach Angaben der Klägerin beabsichtigte Einführung eines Straftatbestandes der schweren Belästigung eine andere Beurteilung rechtfertigten.
Mit der hiergegen am 02. Oktober 2006 eingelegten Berufung gegen den durch öffentliche Zustellung bis 02. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid macht die Klägerin geltend, dass dieser auf einer Verkennung des Sachverhalts beruhe und auch deshalb nicht akzeptiert werden könne, weil er trotz ihres Einspruchs ohne mündliche Verhandlung erlassen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 v. H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den Inhalt seiner Bescheide und das seiner Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts.
Der Senat hat einen Erörterungstermin am 26. April 2007 durchgeführt und in einem weiteren Erörterungstermin vom 07. März 2008 den Polizeiobermeister B als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 07. März 2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten ver-letzen.
Das Sozialgericht durfte durch Gerichtsbescheid entscheiden, obwohl die Klägerin ihr Einverständnis dazu nicht gegeben hat. Denn nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist allein die Anhörung der Beteiligten erforderlich, die mit Verfügung vom 18. Mai 2006 erfolgt ist. Das Einverständnis der Beteiligten ist nur bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG vorgesehen, nicht aber bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Streitgegenstand ist entgegen des Wortlauts des Bescheides vom 13. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2006 nicht nur das zunächst allein geltend gemachte Ereignis vom 09. Januar 2004, sondern auch das Vorkommnis vom 13. Oktober 2005. Dies gilt zum einen deshalb, weil Streitgegenstand nach § 95 SGG der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist und es daher nicht darauf ankommt, dass der Bescheid vom 13. Oktober 2005 das damals noch unbekannte Ereignis vom 13. Oktober 2005 nicht behandeln konnte. Zum anderen ist der Senat nicht deshalb an einer Entscheidung über das
Ereignis vom 13. Oktober 2005 gehindert, weil es im Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich erwähnt ist. Denn im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 ist immerhin ausgeführt, dass die Widerspruchsbegründung der Klägerin, in der sie auf das Ereignis vom 13. Oktober 2005 als Kulminationspunkt der dauerhaft empfundenen Bedrohung hinweist, keine andere Beurteilung als die im Bescheid vom 13. Oktober 2005 vorgenommene rechtfertige. Damit hat der Beklagte bei verständiger Würdigung des Widerspruchsbescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das vermeintlich allein geprüfte Ereignis vom 09. Januar 2004 auch vor dem Hintergrund des Ereignisses vom 13. Oktober 2005 nicht in einem anderen Licht erscheine, sondern dass auch der Vorgang vom 13. Oktober 2005 als entschädigungspflichtiges Vorkommnis geprüft und abgelehnt wurde. Dafür sprechen auch die im Widerspruchsverfahren durchgeführten Ermittlungen zum Vorgang vom 13. Oktober 2005, der nach dem Vortrag der Klägerin im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 09. Januar 2004 steht.
Dies zutreffend erkennend, hat das Sozialgericht zu Recht ausgeführt, dass weder der behauptete Vorfall vom 09. Januar 2004, noch das Ereignis vom 13. Oktober 2005 die Voraussetzungen des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erfüllt.
Danach erhält Versorgung, wer im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Neben Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person erfüllen z. B. auch Angriffe auf die körperliche Bewegungsfreiheit den Rechtsbegriff eines tätlichen Angriffs (BSG, Urteil vom 30. November 2006, Az. B 9a VG 4/05 R). Die Voraussetzungen eines so definierten tätlichen Angriffs lassen sich objektiv jedoch nicht feststellen. Dabei stellt der Senat nicht in Abrede, dass die Klägerin subjektiv Vorfälle empfunden hat, die sie als vorsätzliche, rechtswidrige und tätliche Angriffe erlebt hat. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OLG kommt es aber auf objektiv nachvollziehbare Feststellungen an, dass tatsächlich ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff stattgefunden hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass am 09. Januar 2004 tatsächlich ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die Klägerin stattgefunden hat. In ihrem Antrag hat sie lediglich angegeben, gegen 07.00 Uhr massiv bedroht worden zu sein. An der Beschreibung eines konkreten Ereignisses nach Beginn, Ablauf und Ende fehlt es allerdings trotz der wortreichen Erklärungen vom 16. Januar 2004 und 17. Februar 2005. Soweit in der Anzeige vom 16. Januar 2004 u. a. Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern der Detektei S am 9. Januar 2004 über die Höhe des geschuldeten Honorars geschildert werden, ergibt sich nicht der geringste Hinweis, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff seitens der Mitarbeiter der Detektei vorgelegen haben könnte. Einen solchen hat die Klägerin nicht im Ansatz geschildert. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen über die Höhe des geschuldeten Detektivhonorars wegen der Aufklärung der Entwendung historischen Baumaterials mit Abmahnungen und Zahlungserinnerungen, zu deren Abwehr sich die Klägerin nach eigenen Angaben eines Rechtsanwalts bedient hat, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs. Die Klägerin hat unter dem 09. Januar 2004 allein die Vorkommnisse im Büro der Detektei geschildert. Danach wurde schon nach den Aussagen der Klägerin lediglich ein Gespräch mit den Herren Bund S geführt, in dem der Geschäftsführer der Detektei der Klägerin nach eigener Darstellung einen Kompromiss über die Honorarforderung angeboten und für den Fall, dass dieser nicht angenommen werde, die Geltendmachung der Gesamtforderung angekündigt habe. Es ist offensichtlich, dass in diesem Verhalten kein tätlicher Angriff zu sehen ist. Ein anderes konkretes Ereignis vom 09. Januar 2004, welches einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zugänglich wäre, hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geschildert.
Auch lässt sich nicht feststellen, dass am 13. Oktober 2005 ein tätlicher Angriff auf die Klägerin verübt wurde, denn es lässt sich nicht nachweisen, dass auf die in ihrem Auto fahrende Klägerin geschossen wurde. Davon ist der Senat deshalb überzeugt, weil bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch die Spurensicherung der Polizei weder Kugeln noch so genannte Diabolos gefunden wurden. Im Erörterungstermin vom 07. März 2008 hat Polizeiobermeister B überzeugend dargelegt, dass die an den Steinsegmenten gefundenen Schliffspuren keineswegs den Schluss erlauben, dass mit diesen Steinen geschossen worden sei. Er hat ausgeführt, dass die Glasreste an den Steinen auch vom Kontakt mit Glasresten auf dem Boden des Pkw herrühren könnten. Weitere Hinweise auf andere Geschosse als die bei den Ermittlungsakten befindlichen Steine haben sich bei der Spurensicherung nicht ergeben. Dabei hat der Senat neben der überzeugenden Aussage des POM B zu berücksichtigen, dass diese Steine ebenso gut durch die Profilsohle eines Schuhs und eben nicht durch einen Schuss in das Fahrzeug gelangt sein können. Diese Alternative ist für den Senat angesichts des Durchmessers der Steine von wenigen Millimetern außerordentlich plausibel. Daneben war zu berücksichtigen, dass der auf Schüsse auf Pkw spezialisierte KHK H in seinem Abschlussbericht ausgeführt hat, dass (vorbestehende) Beschädigungen an Seitenfenstern von Pkw schon dazu führen können, dass diese in sich
zerfallen, da diese Fenster nicht aus Verbundglas seien. Berücksichtigt der Senat weiter, dass der Pkw der Klägerin (Baujahr 1985) zur Zeit des behaupteten Vorfalls bereits 20 Jahre alt war, so gewinnt die Aussage des KHK H, dass weder die gefundenen Steine noch die zerstörte Scheibe für einen Angriff durch Schusswaffen sprächen, für den Senat an Überzeugungskraft. Bestehen nach den polizeitechnischen Untersuchungen schon keine ernstzunehmenden Hinweise auf einen Schusswaffengebrauch, so sind die Angaben der Klägerin erst Recht nicht geeignet, einen solchen Angriff zu belegen. Sie will sich lediglich an einen breitbeinig vor einem erleuchteten Fenster stehenden Mann erinnern. Soweit die Klägerin allein aus dieser Pose folgert, dieser habe auf sie geschossen, ist dies nicht mehr nachvollziehbar.
Auch die allgemein empfundene Bedrohungssituation, die die Klägerin durchaus eindrucksvoll in der Vielzahl ihrer Schreiben darstellt und die sie in ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit behindern, kann der Senat nicht als tätlichen Angriff werten. Die Klägerin beschreibt alltägliche banale Ereignisse, wie die Begegnung mit einem Landrover auf einem Waldweg bei G oder die Sichtung zweier männlicher Personen in der Nähe ihrer Wohnung oder einen in einem Auto wartenden Mann in der Nähe des Anwesens der S K. Aus diesen Schilderungen wird für den verständigen Betrachter kein Bedrohungspotential erkennbar. Die Klägerin selbst räumt ein, dass diese Ereignisse für sich betrachtet trivial sind. Vermeintliche Hintergründe sind bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der von der Klägerin angeführte "Security-Mann" W tatsächlich Probleme mit seiner Lebensgefährtin S K und dem Vater des Kindes der S K haben sollte, wird nicht im Ansatz ersichtlich, warum er sich gegen die Klägerin wenden sollte. Dass diese einmal auf einer Polizeistation in Eu oder So eine Anzeige aufgegeben hat, weil S K sich in einer bedrohlichen Situation befunden haben soll, reicht bei verständiger Betrachtung nicht aus, davon auszugehen, dass die Klägerin überhaupt in irgendeiner Weise ernsthaft bedroht worden sein könnte, was dann einen tätlichen Angriff immerhin als möglich erscheinen ließe. Soweit die Klägerin im Klageverfahren vor dem Sozialgericht behauptet hat, das Opfer von Mikrowellenangriffen "gegauckter" ehemaliger Stasi-Mitarbeiter als "Meister des leisen Mordens" geworden zu sein, entbehren diese Ausführungen eines sachlichen Kerns; der Senat hatte ihnen daher nicht weiter nachzugehen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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