Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 3178/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1502/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ber-lin vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 19. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Die 1944 geborene Klägerin studierte im Beitrittsgebiet nach Abschluss der Oberschule im Juni 1962 bis Juni 1969 an der Hochschule für Bauwesen L. Am 18. Juni 1969 wurde ihr der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Sie war bereits ab dem 19. Mai 1969 bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung B tätig, der nach der Umwandlung gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung (Umwandlungs-VO) am 25. Juni 1990 als Iprojektierung B GmbH – Bauplanung und Beratung - (im Folgenden: I B) firmierte. Lediglich im Januar 1970 arbeitete sie bei dem VEB Zentrales Entwurfs- und Konstruktionsbüro des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Ihre Beschäftigung bei der I B endete am 04. Oktober 1991. Im Anschluss daran arbeitete sie zunächst als technische Angestellte bei dem Bezirksamt M von Berlin, seit dem 01. Dezember 1994 ist sie dort als Bauamtsrätin beschäftigt und wurde mit Wirkung zum 01. Juni 1997 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Den im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 22. Oktober 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 ab, weil die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung nicht in einem VEB oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei der I B I A K P 1 habe es sich erstens um einen volkseigenen Betrieb des Bauwesens und zweitens um ein reines Konstruktionsbüro für den Industriebau gehandelt. Somit sei die Zugehörigkeit zum AAÜG gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, bis zum 24. Juni 1990 als Ingenieur in einem VEB tätig gewesen zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es nicht darauf an, am 30. Juni 1990 in einem VEB tätig gewesen zu sein, es reiche aus, zu irgendeinem Zeitpunkt vorher eine Beschäftigung ausgeübt zu haben, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen gewesen sei, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet sei. Im Übrigen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr werde durch die Verweigerung der Zuerkennung der Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem nur eine diskriminierend geringe Versichertenrente prognostiziert. Gleichzeitig erleide sie erhebliche Verluste dadurch, dass ihre Versicherten- und Zusatzrentenansprüche/-anwartschaften aufgrund der Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes und wegen des Fehlens angemessener Übergangs- und Härtefallregelungen nicht ordnungsgemäß überführt und ausgehend von der Verweigerung der hier beantragten nachträgliche Zuerkennung der Mitgliedschaft vermindert worden seien.
Die Beklagte hat Kopien der Registerauszüge des VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin und der I B vorgelegt. Das Sozialgericht hat Kopien des Gesellschaftsvertrags der I B vom 31. Mai 1990 sowie des Gründungsberichts und der Festschrift Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung B von Dezember 1989 beigezogen.
Durch Urteil vom 27. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech, denn das AAÜG finde keine Anwendung auf sie. Sie gehöre nicht zu dem berechtigten Personenkreis, weil sie am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Die Klägerin habe zum maßgeblichen Bezugszeitpunkt am 30. Juni 1990 bei der I B gearbeitet. Diese sei weder ein VEB gewesen noch ein Produktionsbetrieb, denn Hauptzweck des Betriebs sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen, sondern die Erbringung von Dienstleistungen. Der Betrieb gehöre auch nicht zu den den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB – GBl. der DDR Nr. 62 S. 487 -). Die Tätigkeit eines Projektierungsbetriebs unterscheide sich von der eines Konstruktionsbüros wesentlich dadurch, dass dieser die Bereiche Forschung und Entwicklung, Konstruktion und Bauausführung kombiniere. Die Funktion als Bindeglied zwischen diesen Bereichen gebe dem Projektierungsbetrieb das Gepräge und unterscheide ihn wesensmäßig von einem Konstruktionsbüro. Ein Projektierungsbetrieb stelle sich deshalb im Verhältnis zu einem Konstruktionsbüro nicht lediglich als ein "mehr" dar, sondern als etwas "anderes". Deswegen könne es für die Unterscheidung nicht darauf ankommen, wie viele Mitarbeiter in einem bestimmten Arbeitsbereich eingesetzt gewesen seien. Hiervon ausgehend sei die I B ein Projektierungsbetrieb gewesen. Dafür spreche § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 31. Mai 1990. Hinzu komme, dass die I B noch maßgebend von den Strukturen und Aufgabenbereichen des umgewandelten Kombinatsbetriebs geprägt gewesen sei. Dieser Betrieb habe jedoch die für einen Projektierungsbetrieb charakteristische Kombination von Forschung und Entwicklung, Konstruktion und Bauausführung aufgewiesen. Dies werde durch den Gründungsbericht bestätigt. Der Betrieb sei demnach insbesondere durch die bautechnische Projektierung von Bauten der Energieerzeugung wie Kondensationswerke und Kernkraftwerke geprägt gewesen. Auch die Festschrift bestätige das Selbstverständnis als Projektierungsbetrieb. Danach habe sich der VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin als Spezialprojektant insbesondere für Kraftwerks- und Kernkraftwerksvorhaben verstanden.
Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung bezieht sich die Klägerin auf das stattgebende Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2005 – S 13 RA 3977/04 – in einem Parallelverfahren. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in der ersten Instanz und im Widerspruchsverfahren verwiesen, das vom Sozialgericht nicht oder nicht zutreffend gewürdigt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2004 die Beschäftigungszeit vom 19. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung für unbegründet und verweist auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2007 – L 22 R 520/07 - und 26. Januar 2006 – L 22 R 244/05 – in Parallelverfahren.
Der Senat hat die Sitzungsniederschriften vom 02. Mai und 25. Juli 2005 in dem Verfahren des Sozialgerichts Berlin - S 13 RA 3977/04 - mit den Aussagen der Zeugen K-D D, H L und J S beigezogen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 hierzu eine ergänzende schriftliche Äußerung des Zeugen D vom 06. Dezember 2007 zur Akte gereicht.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 20. Mai 2008 und 30. Juli 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unter-fällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Sie war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte die Klägerin daher nur unterfallen, wenn sie eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich aufgrund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei der Klägerin zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Recht-sprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten. Der bereits für die Zeit ab dem 19. Mai 1969 geltend gemachte Anspruch der Klägerin besteht bereits deshalb nicht, weil sie die persönlichen Voraussetzungen erst ab dem 18. Juni 1969 erfüllt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist ihr die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen, verliehen worden.
Für den sich daran anschließenden Zeitraum vom 18. Juni 1969 bis zum 30. Juni 1990 kommt eine Anerkennung nicht in Betracht, weil zudem die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin am Stichtag nicht in einem VEB gearbeitet, sondern einer Kapitalgesellschaft und juristischen Person des Privatrechts, der I B GmbH, die im Übrigen kein Produktionsbetrieb war, was die Klä-gerin auch nicht geltend macht. Die I B gehört auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere war der Betrieb kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Namen des Betriebs, sondern auch aus dem im Handelsregister beschriebenen Unternehmensgegenstand, dem Grün-dungsbericht, den Ausführungen in der Festschrift zum Vorgängerbetrieb, dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin, und der Zuordnung des VEB zur Wirtschaftsgruppe 63350 der Systematik der Volkswirt-schaftszweige der DDR, zu der Betriebe der Bauprojektierung gehörten. Dies hat das Sozialgericht im Einzelnen ausgeführt, ohne dass sich die Klägerin im Berufungsver-fahren damit auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hat.
Der Senat stellt nicht in Abrede, dass bei der I B auch konstruktive Leistungen erbracht worden sind. Dies allein macht den Betrieb jedoch nicht zum Konstruktionsbüro. Insbesondere ist ein Projektierungsbetrieb nicht mit einem Konstruktionsbüro gleichzusetzen. Die vom Sozialgericht gemachten Ausführungen zur Unterscheidung von Projektierung und Konstruktion sind im Wesentlichen vom BSG in seinem Urteil vom 07. September 2006 (SozR 4-8570 § 1 Nr.11) bestätigt worden. Das BSG hat dazu ausgeführt, nach dem Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. 1949 Teil I Nr. 59, S 1) sei für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden worden. Die Projektierungsaufgabe habe darin bestanden, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu bearbeiten, also die Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge vorzunehmen, dagegen habe die Konstruktion die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen betroffen. Schon diese Ausführungen verdeutlichen, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten haben; Projektierung hat sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasst, sondern sie vorausgesetzt, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistet; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen (Projektierungsverordnung) vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 S. 909) wider. Danach gehörten zu den Projektierungs-leistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 S. 1), die noch am 30. Juni 1990 gegolten hat, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 a. a. O.) unterscheidet. An dieses sich aus den genannten abstraktgenerellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpften die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an und verdeutlichten, dass die Aufgaben von unterschiedlichen Stellen wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros wurden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben. Danach hatte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB konnten. Demgegenüber hatte es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen von VEBen, genossenschaftlichen Betrieben, staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organen oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau gegeben. Sie wurden im Register der Projektierungseinrichtungen geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden.
Letztlich hat das BSG mit Blick auf die Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" sogar in Frage gestellt, ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, die zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros benennt. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstrukti-onsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden.
Gemessen daran hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin gerade nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat. Aus den Erklärungen der Zeugen D, L und S in dem Verfahren S 13 RA 3977/04, die im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der IPRO Berlin entgegen den oben ausgeführten Indizien um einen reinen Konstruktionsbetrieb gehandelt haben könnte. Die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben zu den Aufgabenbereichen und betrieblichen Tätigkeitsfeldern der I B und auch deren Vorgängerbetrieb bestätigen, dass am maßgeblichen Stichtag der Hauptzweck der I B nicht die Erbringung von Konstruktionsleistungen, sondern die Planung technischer Gesamtkonzepte für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie andere Anlagen war. Dem Betrieb oblag damit die Gesamtplanung, die sich nicht nur in der Entwicklung und Fertigung von Konstruktionszeichnungen erschöpfte, sondern die Planung und Entwicklung der gesamten Anlage umfasste. Der Zeuge D hat bei seiner Vernehmung selbst von einem Planungsbüro gesprochen. Soweit er in seiner gegenüber der Klägerin schriftlich abgegebene Erklärung vom 06. Dezember 2007 die Beschäftigung einer Vielzahl von Ingenieuren als Konstrukteure hervorhebt und den Kombinatsbetrieb als ein Konstruktionsbüro bezeichnet, handelt es sich um seine persönliche Bewertung, die in den zuvor dargelegten weiteren Umständen keine Bestätigung findet. Der Senat schließt sich aus den zuvor genannten Gründen den Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2007 – L 4 R 335/05 -, 17. April 2007 – L 16 R 1490/05 -, 26. Januar 2006 – L 22 R 244/05 -, 23. Mai 2007 – L 22 R 1025/05, 31. Juli 2007 - L 22 R 520/07 – und 30. August 2007 – L 21 RA 91/04 – (jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) an.
Die betrieblichen Voraussetzungen sind auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 der 2. DB als erfüllt anzusehen, denn im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (Anlage II Kapitel VII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 2. Halbsatz) besteht ein Analogieverbot, das die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus untersagt (so BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R –, zitiert nach juris).
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie die Klägerin - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -). In einer weiteren Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) hat das BVerfG ausdrücklich ausgeführt, dass der hier in Frage stehende Personenkreis eine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt innehatte. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der DDR der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen.
Den mit Schriftsatz vom 22. November 2005 gestellten Beweisanträgen, auf die die Klägerin in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich Bezug genommen hat und an deren Bearbeitung die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 erinnert hat, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Es ist bereits nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die Anträge mit dem hier streitigen Sachverhalt stehen sollen. Den Anträgen war au-ßerdem auch deshalb nicht nachzugehen, weil sie in der gestellten Form nicht zulässig sind. Die Klägerin hat nämlich weder das Beweismittel noch das Ergebnis, zu dem die Beweisaufnahme führen soll, bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 19. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Die 1944 geborene Klägerin studierte im Beitrittsgebiet nach Abschluss der Oberschule im Juni 1962 bis Juni 1969 an der Hochschule für Bauwesen L. Am 18. Juni 1969 wurde ihr der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Sie war bereits ab dem 19. Mai 1969 bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung B tätig, der nach der Umwandlung gemäß § 7 der Umwandlungsverordnung (Umwandlungs-VO) am 25. Juni 1990 als Iprojektierung B GmbH – Bauplanung und Beratung - (im Folgenden: I B) firmierte. Lediglich im Januar 1970 arbeitete sie bei dem VEB Zentrales Entwurfs- und Konstruktionsbüro des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Ihre Beschäftigung bei der I B endete am 04. Oktober 1991. Im Anschluss daran arbeitete sie zunächst als technische Angestellte bei dem Bezirksamt M von Berlin, seit dem 01. Dezember 1994 ist sie dort als Bauamtsrätin beschäftigt und wurde mit Wirkung zum 01. Juni 1997 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Den im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 22. Oktober 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 ab, weil die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung nicht in einem VEB oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei der I B I A K P 1 habe es sich erstens um einen volkseigenen Betrieb des Bauwesens und zweitens um ein reines Konstruktionsbüro für den Industriebau gehandelt. Somit sei die Zugehörigkeit zum AAÜG gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, bis zum 24. Juni 1990 als Ingenieur in einem VEB tätig gewesen zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es nicht darauf an, am 30. Juni 1990 in einem VEB tätig gewesen zu sein, es reiche aus, zu irgendeinem Zeitpunkt vorher eine Beschäftigung ausgeübt zu haben, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen gewesen sei, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet sei. Im Übrigen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr werde durch die Verweigerung der Zuerkennung der Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem nur eine diskriminierend geringe Versichertenrente prognostiziert. Gleichzeitig erleide sie erhebliche Verluste dadurch, dass ihre Versicherten- und Zusatzrentenansprüche/-anwartschaften aufgrund der Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes und wegen des Fehlens angemessener Übergangs- und Härtefallregelungen nicht ordnungsgemäß überführt und ausgehend von der Verweigerung der hier beantragten nachträgliche Zuerkennung der Mitgliedschaft vermindert worden seien.
Die Beklagte hat Kopien der Registerauszüge des VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin und der I B vorgelegt. Das Sozialgericht hat Kopien des Gesellschaftsvertrags der I B vom 31. Mai 1990 sowie des Gründungsberichts und der Festschrift Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung B von Dezember 1989 beigezogen.
Durch Urteil vom 27. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech, denn das AAÜG finde keine Anwendung auf sie. Sie gehöre nicht zu dem berechtigten Personenkreis, weil sie am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Die Klägerin habe zum maßgeblichen Bezugszeitpunkt am 30. Juni 1990 bei der I B gearbeitet. Diese sei weder ein VEB gewesen noch ein Produktionsbetrieb, denn Hauptzweck des Betriebs sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern gewesen, sondern die Erbringung von Dienstleistungen. Der Betrieb gehöre auch nicht zu den den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB – GBl. der DDR Nr. 62 S. 487 -). Die Tätigkeit eines Projektierungsbetriebs unterscheide sich von der eines Konstruktionsbüros wesentlich dadurch, dass dieser die Bereiche Forschung und Entwicklung, Konstruktion und Bauausführung kombiniere. Die Funktion als Bindeglied zwischen diesen Bereichen gebe dem Projektierungsbetrieb das Gepräge und unterscheide ihn wesensmäßig von einem Konstruktionsbüro. Ein Projektierungsbetrieb stelle sich deshalb im Verhältnis zu einem Konstruktionsbüro nicht lediglich als ein "mehr" dar, sondern als etwas "anderes". Deswegen könne es für die Unterscheidung nicht darauf ankommen, wie viele Mitarbeiter in einem bestimmten Arbeitsbereich eingesetzt gewesen seien. Hiervon ausgehend sei die I B ein Projektierungsbetrieb gewesen. Dafür spreche § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 31. Mai 1990. Hinzu komme, dass die I B noch maßgebend von den Strukturen und Aufgabenbereichen des umgewandelten Kombinatsbetriebs geprägt gewesen sei. Dieser Betrieb habe jedoch die für einen Projektierungsbetrieb charakteristische Kombination von Forschung und Entwicklung, Konstruktion und Bauausführung aufgewiesen. Dies werde durch den Gründungsbericht bestätigt. Der Betrieb sei demnach insbesondere durch die bautechnische Projektierung von Bauten der Energieerzeugung wie Kondensationswerke und Kernkraftwerke geprägt gewesen. Auch die Festschrift bestätige das Selbstverständnis als Projektierungsbetrieb. Danach habe sich der VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin als Spezialprojektant insbesondere für Kraftwerks- und Kernkraftwerksvorhaben verstanden.
Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung bezieht sich die Klägerin auf das stattgebende Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2005 – S 13 RA 3977/04 – in einem Parallelverfahren. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in der ersten Instanz und im Widerspruchsverfahren verwiesen, das vom Sozialgericht nicht oder nicht zutreffend gewürdigt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2004 die Beschäftigungszeit vom 19. Mai 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 Anlage 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die tatsächlichen Arbeitsentgelte in diesem Zeitraum festzustellen
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung für unbegründet und verweist auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2007 – L 22 R 520/07 - und 26. Januar 2006 – L 22 R 244/05 – in Parallelverfahren.
Der Senat hat die Sitzungsniederschriften vom 02. Mai und 25. Juli 2005 in dem Verfahren des Sozialgerichts Berlin - S 13 RA 3977/04 - mit den Aussagen der Zeugen K-D D, H L und J S beigezogen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 hierzu eine ergänzende schriftliche Äußerung des Zeugen D vom 06. Dezember 2007 zur Akte gereicht.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 20. Mai 2008 und 30. Juli 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unter-fällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Sie war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte die Klägerin daher nur unterfallen, wenn sie eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich aufgrund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei der Klägerin zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Recht-sprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten. Der bereits für die Zeit ab dem 19. Mai 1969 geltend gemachte Anspruch der Klägerin besteht bereits deshalb nicht, weil sie die persönlichen Voraussetzungen erst ab dem 18. Juni 1969 erfüllt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist ihr die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen, verliehen worden.
Für den sich daran anschließenden Zeitraum vom 18. Juni 1969 bis zum 30. Juni 1990 kommt eine Anerkennung nicht in Betracht, weil zudem die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin am Stichtag nicht in einem VEB gearbeitet, sondern einer Kapitalgesellschaft und juristischen Person des Privatrechts, der I B GmbH, die im Übrigen kein Produktionsbetrieb war, was die Klä-gerin auch nicht geltend macht. Die I B gehört auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere war der Betrieb kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Namen des Betriebs, sondern auch aus dem im Handelsregister beschriebenen Unternehmensgegenstand, dem Grün-dungsbericht, den Ausführungen in der Festschrift zum Vorgängerbetrieb, dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin, und der Zuordnung des VEB zur Wirtschaftsgruppe 63350 der Systematik der Volkswirt-schaftszweige der DDR, zu der Betriebe der Bauprojektierung gehörten. Dies hat das Sozialgericht im Einzelnen ausgeführt, ohne dass sich die Klägerin im Berufungsver-fahren damit auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hat.
Der Senat stellt nicht in Abrede, dass bei der I B auch konstruktive Leistungen erbracht worden sind. Dies allein macht den Betrieb jedoch nicht zum Konstruktionsbüro. Insbesondere ist ein Projektierungsbetrieb nicht mit einem Konstruktionsbüro gleichzusetzen. Die vom Sozialgericht gemachten Ausführungen zur Unterscheidung von Projektierung und Konstruktion sind im Wesentlichen vom BSG in seinem Urteil vom 07. September 2006 (SozR 4-8570 § 1 Nr.11) bestätigt worden. Das BSG hat dazu ausgeführt, nach dem Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. 1949 Teil I Nr. 59, S 1) sei für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden worden. Die Projektierungsaufgabe habe darin bestanden, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu bearbeiten, also die Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge vorzunehmen, dagegen habe die Konstruktion die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen betroffen. Schon diese Ausführungen verdeutlichen, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten haben; Projektierung hat sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasst, sondern sie vorausgesetzt, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistet; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen (Projektierungsverordnung) vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 S. 909) wider. Danach gehörten zu den Projektierungs-leistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 S. 1), die noch am 30. Juni 1990 gegolten hat, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 a. a. O.) unterscheidet. An dieses sich aus den genannten abstraktgenerellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpften die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an und verdeutlichten, dass die Aufgaben von unterschiedlichen Stellen wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros wurden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben. Danach hatte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB konnten. Demgegenüber hatte es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen von VEBen, genossenschaftlichen Betrieben, staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organen oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau gegeben. Sie wurden im Register der Projektierungseinrichtungen geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden.
Letztlich hat das BSG mit Blick auf die Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" sogar in Frage gestellt, ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, die zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros benennt. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstrukti-onsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden.
Gemessen daran hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin gerade nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat. Aus den Erklärungen der Zeugen D, L und S in dem Verfahren S 13 RA 3977/04, die im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der IPRO Berlin entgegen den oben ausgeführten Indizien um einen reinen Konstruktionsbetrieb gehandelt haben könnte. Die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben zu den Aufgabenbereichen und betrieblichen Tätigkeitsfeldern der I B und auch deren Vorgängerbetrieb bestätigen, dass am maßgeblichen Stichtag der Hauptzweck der I B nicht die Erbringung von Konstruktionsleistungen, sondern die Planung technischer Gesamtkonzepte für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie andere Anlagen war. Dem Betrieb oblag damit die Gesamtplanung, die sich nicht nur in der Entwicklung und Fertigung von Konstruktionszeichnungen erschöpfte, sondern die Planung und Entwicklung der gesamten Anlage umfasste. Der Zeuge D hat bei seiner Vernehmung selbst von einem Planungsbüro gesprochen. Soweit er in seiner gegenüber der Klägerin schriftlich abgegebene Erklärung vom 06. Dezember 2007 die Beschäftigung einer Vielzahl von Ingenieuren als Konstrukteure hervorhebt und den Kombinatsbetrieb als ein Konstruktionsbüro bezeichnet, handelt es sich um seine persönliche Bewertung, die in den zuvor dargelegten weiteren Umständen keine Bestätigung findet. Der Senat schließt sich aus den zuvor genannten Gründen den Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05. Dezember 2007 – L 4 R 335/05 -, 17. April 2007 – L 16 R 1490/05 -, 26. Januar 2006 – L 22 R 244/05 -, 23. Mai 2007 – L 22 R 1025/05, 31. Juli 2007 - L 22 R 520/07 – und 30. August 2007 – L 21 RA 91/04 – (jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) an.
Die betrieblichen Voraussetzungen sind auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 der 2. DB als erfüllt anzusehen, denn im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (Anlage II Kapitel VII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 2. Halbsatz) besteht ein Analogieverbot, das die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus untersagt (so BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R –, zitiert nach juris).
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie die Klägerin - nach den Regelungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -). In einer weiteren Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 -) hat das BVerfG ausdrücklich ausgeführt, dass der hier in Frage stehende Personenkreis eine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt innehatte. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der DDR der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen.
Den mit Schriftsatz vom 22. November 2005 gestellten Beweisanträgen, auf die die Klägerin in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich Bezug genommen hat und an deren Bearbeitung die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 erinnert hat, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Es ist bereits nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die Anträge mit dem hier streitigen Sachverhalt stehen sollen. Den Anträgen war au-ßerdem auch deshalb nicht nachzugehen, weil sie in der gestellten Form nicht zulässig sind. Die Klägerin hat nämlich weder das Beweismittel noch das Ergebnis, zu dem die Beweisaufnahme führen soll, bezeichnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved