L 15 B 162/08 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 2935/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 162/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2008 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt U R beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt zum einen voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung [ZPO]). In Verfahren, in denen – wie vor dem Sozialgericht – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, erfordert die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts zusätzlich, dass die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Im Gegensatz zu Verfahren, in denen Gerichtsgebühren anfallen, kann allein die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 114, 115 ZPO noch keine für den antragstellenden Beteiligten günstigen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Angesichts dessen besteht für die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes kein Rechtsschutzbedürfnis (s. Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 – L 15 B 4/08 AY PKH; zur Unterscheidung zwischen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen Verfahren siehe dagegen beispielsweise Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 – 3 AZB 26/07 –, in NJW 2008, 604). Verfahrensrechtlich zutreffend war es deshalb, dass das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe insgesamt und nicht nur die Beiordnung eines Bevollmächtigten abgelehnt hat. In der Sache liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch vor. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, da noch nicht abschließend erklärt erscheint, ob der vom Kläger begehrte Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung auf Grund von § 41 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausgeschlossen ist. Sollte sich dies ergeben, könnte sich die weitere Frage stellen, ob auch über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten Kapitel zu entscheiden sein könnte. Sofern dies zu bejahen wäre, könnte ein Anspruch bei bestehender Bedürftigkeit in Betracht kommen. Denn die Vorrang-Regelung des § 19 Abs, 2 Satz 2 SGB XII griffe dann nicht und ein Ausschluss der Leistungen bei schuldhafter Herbeiführung der Bedürftigkeit ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel nicht vorgesehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung kann der Kläger ersichtlich nicht aufbringen.

Dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass der vom Kläger gewünschte Rechtsanwalt gleichzeitig sein Betreuer ist. Der Senat hat seine vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO ist, wenn er für den Beteiligten als Berufsbetreuer mit einem Aufgabenkreis bestellt ist, zu dem der Streitgegenstand des Sozialgerichtsverfahrens gehört. An ihr hält der Senat angesichts des zwischenzeitlich bekanntgewordenen Beschlusses des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 2006 – XII ZB 118/03 – (zitiert nach Juris) nicht mehr fest. Nach dieser Entscheidung ist der Anwaltsbetreuer unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung gerade verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass er im Fall der Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwaltes nach § 49 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhält. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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