Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 1125/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 45/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Weitergewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) über den 30. November 2002 hinaus.
Der 1954 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Vom 01. September 1971 bis Mai 1973 durchlief er eine Ausbildung zum Betonwerker, die er ausweislich des Facharbeiterzeugnisses vom 31. Mai 1973 erfolgreich abschloss. Anschließend war er bis 1996 im erlernten Beruf beschäftigt. Die Beschäftigung endete wegen Insolvenz des Arbeitgebers. Ab 01. April 1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Daran schloss sich vom 01. Oktober 1996 bis 30. April 1997 die Zahlung von Unterhaltsgeld während einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahme "Aufschulung zum Trockenbaumonteur" an. Die ab 01. Mai 1997 wieder aufgenommene Zahlung von Arbeitslosengeld wurde nach Aufnahme einer Beschäftigung wieder eingestellt. Vom 12. Mai 1997 bis 14. April 1998 war der Kläger als Trockenbauer und anschließend bis 31. Dezember 1999 als Trockenbaumonteur beschäftigt. Der anschließende Leistungsbezug wurde durch eine Beschäftigung vom 13. Juni bis 14. Juli 2000 unterbrochen.
Am 26. September 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Zur Begründung verwies er auf bei ihm vorliegende Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden sowie eine Zuckererkrankung. Er hielt sich nur noch für fähig, leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne Arbeiten in der Höhe und an Fassaden zu verrichten; ergänzend verwies er darauf, dass er mit einem Grad der Behinderung von 40 anerkannt sei (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 15. Juni 1999). Die Beklagte veranlasste ein internistisches Gutachten durch Dr. W, die zu der Einschätzung gelangte, dass unter Berücksichtigung der bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen (insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Glaukom, LWS-Syndrom, Gonarthrose) die bisherige Beschäftigung als Betonwerker bzw. Trockenbaumonteur nicht mehr möglich sei, dagegen leichte Tätigkeiten vollschichtig durchführbar seien (Gutachten vom 15. November 2000). Ergänzend zog die Beklagte das aufgrund einer Untersuchung am 17. Januar 2001 erstattete arbeitsamtsärztliche Gutachten bei, das ebenfalls zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf nicht mehr leistungsfähig sei.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) auf Zeit vom 01. April 2001 bis 30. November 2002 auf der Grundlage eines Leistungsfalles mit Antragseingang am 26. September 2000 (Zahlbetrag anfangs 906,67 DM).
Zwischenzeitlich nahm der Kläger, nachdem er zuvor vom 01. Oktober bis 23. November 2001 an einer Feststellungsmaßnahme teilgenommen hatte, vom 26. November 2001 bis 25. November 2002 an einer beruflichen Bildungsmaßnahme ("Fachkraft für Büro/Wirtschaft/Verwaltung") ausweislich der Mitteilung des Privatinstitutes H, B M B GmbH mit Erfolg teil. Anschließend bezog er wieder bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 22. Februar 2003 Arbeitslosengeld. Anschlussarbeitslosenhilfe erhielt der verheiratete Kläger wegen zu berücksichtigenden Vermögens nicht.
Am 03. September 2002 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Rente über den 30. November 2002 hinaus. Die Beklagte veranlasste eine erneute internistische Begutachtung durch Frau Dr. S, die in ihrem am 30. Januar 2003 erstatteten Gutachten zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger weiterhin für sechs Stunden und mehr für leichte körperliche Arbeiten und vollschichtig leistungsfähig als Fachkraft für Büro, Wirtschaft und Verwaltung sei.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2003 die Weitergewährung der Rente ab. Über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor. Der dagegen gerichtete Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die mit dem Lehrgang erworbene Qualifikation lasse sich keinem Ausbildungsberuf zuordnen und er werde beim Arbeitsamt nur als Bürofachhelfer in der Vermittlung geführt, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 führte die Beklagte unter Hinweis auf die medizinischen Ermittlungen aus, dass der Kläger zwar seinen bisherigen Beruf als Trockenbaumonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Er sei aber zumindest noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich eine körperlich leichte Arbeit zeitweise im Stehen und Gehen und überwiegend im Sitzen zu verrichten. Damit sei er auch in der Lage, die Tätigkeit einer Fachkraft für Büro/Wirtschaft/Verwaltung und somit eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht - SG - Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit über den 30. November 2002 hinaus beansprucht hat. Er hat dazu vorgetragen, dass sich aus der von der Beklagten geförderten Teilnahme an dem Lehrgang "Fachkraft für Büro, Wirtschaft, Verwaltung", der keinen qualifizierten Abschluss beinhaltete, keine zumutbare Verweisungstätigkeit ergebe. Mit den erreichten Kenntnissen und Fähigkeiten könne er nur Hilfstätigkeiten im Bürobereich erledigen. Ihm stehe daher weiterhin die bisher gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (Augen, Orthopäde, Allgemeinmedizin, Internist) sowie eine Auskunft des Arbeitgebers zu der vom 15. April 1998 bis 31. Dezember 1999 ausgeübten Beschäftigung als Trockenbaumonteur (Modernisierung von bewohnten Wohnungen) eingeholt. Ferner hat das SG eine Auskunft von dem Maßnahmeträger/Privatinstitut H über die während des Lehrganges vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten eingeholt; der Lehrgang umfasste zwei Praktika vom 22. April 2002 bis 10. Mai 2002 und 01. Oktober bis 17. November 2002.
Der vom SG beauftragte gerichtliche Sachverständige Dr. Z bestätigte in seinem orthopädischen Gutachten vom 19. Januar 2004 ein – vom Kläger mit der Klage auch nicht bestrittenes – vollschichtiges Restleistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen, ohne Zeitdruck, nicht in festgelegtem Arbeitsrhythmus und nicht an laufenden Maschinen, für Lasten bis 5 kg und ohne Nachtschicht.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nach den hier maßgeblichen §§ 43, 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30. November 2002 hinaus. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Klageverfahren sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Denn nach den Feststellungen der medizinischen Gutachter sei er weiter in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten; dies sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei der "bisherige Beruf" und damit regelmäßig die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit. Stehe fest, dass ein Versicherter seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr verrichten könne, so sei er nicht allein deswegen berufsunfähig. Berufsunfähig sei er vielmehr erst dann, wenn er nicht mit einer zumutbaren Tätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erzielen könne. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne der Kläger zwar nicht mehr seinen bisherigen Beruf des Trockenbaumonteurs ausüben. Gleichwohl sei der Kläger aber nicht berufsunfähig. Denn der Kläger könne zumutbar auf eine Tätigkeit als "Fachkraft in Büro/Wirtschaft/Verwaltung" verwiesen werden. Diese Tätigkeit sei ihm sozial zumutbar, da er an einer entsprechenden von der Beklagten bewilligten beruflichen Rehabilitation erfolgreich teilgenommen habe. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sei es daher unerheblich, wenn der Kläger geltend mache, die Fortbildungsmaßnahme qualifiziere ihn lediglich für die Übernahme einfacher Büroarbeit, die ihm als Facharbeiter qualitativ zu geringwertig sei. Im Fall des § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI finde das anhand der Kriterien des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Stufenschema des BSG keine Anwendung. Allein die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sei für die soziale Zumutbarkeit ausreichend. Die vom Kläger absolvierte Maßnahme erfülle auch darüber hinaus die vom BSG in diesem Zusammenhang geforderten Kriterien. Dabei seien Maßnahmen ausreichend, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten nach bestimmten Ausbildungsplänen vorsähen und sich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstreckten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 – 4 RJ 103/76 – in SozR 2200 § 1246 Nr. 25). Der Maßnahmeträger, das Privatinstitut H, habe einen entsprechenden Ausbildungsplan erstellt und vorgelegt. Der Kläger habe entsprechend diesem Plan an der Maßnahme teilgenommen; längere Fehlzeiten seien nicht vermerkt. Danach habe der Kläger in verschiedensten Fachgebieten Grundkenntnisse erlangt, die ihn auf eine Büro- oder Sachbearbeitungstätigkeit vorbereiten sollten. Dass diese Fähigkeiten nicht in einer Breite vermittelt werden können, wie dies bei einer dreijährigen Ausbildung oder Umschulung der Fall sei, liege auf der Hand. Entscheidend sei aber lediglich, dass der Kläger die vermittelten Fähigkeiten auch erworben habe. Dies werde nicht in Abrede gestellt. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf werde nicht verlangt. Auch abzüglich der durchgeführten Praktika erstrecke sich die Maßnahme weit über drei Monate. Es sei auch nicht erforderlich, dass eine Prüfung abgelegt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Ausbildungsplan eingehalten worden sei. Das sei auch von dem Maßnahmeträger bestätigt worden. Der Kläger sei auch dann auf eine Tätigkeit als "Fachkraft in Büro/Wirtschaft/Verwaltung" verweisbar, wenn er keinen entsprechenden Arbeitsplatz finde. Eine einfache Bürotätigkeit sei dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Sie entspreche auch dem letztendlich durch den Gerichtsgutachter Dr. Z festgestellten Leistungsvermögen.
Gegen das dem Kläger am 03. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 20. August 2004 eingelegte Berufung, mit der er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30. November 2002 hinaus beansprucht. Unter vertiefender Darstellung seines bisherigen Vorbringens ist er weiterhin der Auffassung, die ohne qualifizierenden Abschluss gebliebene Teilnahme an dem Lehrgang könne ihm im Rahmen des § 240 SGB VI nicht vorgehalten werden. Berufsunfähigkeit liege daher auch im weiteren Verlauf über den 30. November 2002 hinaus vor, sodass ihm die begehrte Rente ab 01. Dezember 2002 zustehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. November 2002 hinaus Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Kläger sei zwar als Facharbeiter einzustufen. Er sei jedoch infolge der erfolgreich abgeschlossenen Maßnahme auf die damit angesprochene Tätigkeit im Bürobereich verweisbar. Es handele sich insofern um eine Teilfeldqualifikation, für die es auch Arbeitsplätze am Arbeitsmarkt gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Renten- und Reha-Akten (Versicherungsnummer: ) sowie die beigezogene Leistungsakte (St.-Nr.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht ab 01. Dezember 2002 kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, wie das SG mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat. Ob dem Kläger die allein streitige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Dezember 2002 zusteht, beurteilt sich nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach erfordert ein solcher Anspruch, dass ein Versicherter neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4-6 SGB VI) berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist nach der übergangsrechtlichen Regelung des § 240 Abs. 2, die im wesentlichen der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorgängervorschrift des § 43 SGB VI alter Fassung entspricht, der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist. Denn wie dem Rentenbescheid vom 13. Dezember 2001 beigefügten Versicherungsverlauf, aber auch dem Prüfvermerk der Beklagten vom 19. Oktober 2000 zu entnehmen ist, sind für den Kläger in ausreichendem Maße die erforderlichen Beitragszeiten nachgewiesen.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der sich in der Regel aus der letzten nicht nur vorübergehend ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ergibt. Dies ist im Falle des Klägers die Tätigkeit als Trockenbaumonteur, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, da er den bei dieser Tätigkeit anfallenden erheblichen körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist. Dies ergibt sich aus den medizinischen Ermittlungen (zuletzt Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Z vom 19. Januar 2004) und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dass sich insofern wesentliche Änderungen ergeben haben könnten, macht der Kläger nicht geltend. Mithin steht andererseits aber auch fest, dass der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch über ein beachtliches vollschichtiges Restleistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen verfügt. Dies stellt der Kläger, wie sich insbesondere auch aus der Beschränkung seines Begehrens auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ergibt, nicht in Abrede.
Dass der Kläger seine bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, bedeutet jedoch nicht, dass er berufsunfähig ist. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass auch keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Auf welche Tätigkeiten ein Versicherter noch verwiesen werden kann, richtet sich einerseits nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs und dem dazu von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Mehrstufenschema. Danach ist sozial zumutbar ein Versicherter grundsätzlich auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verweisbar. Des Weiteren ist die Verweisbarkeit im Hinblick auf gewährte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und dadurch eröffnete Tätigkeiten zu prüfen.
Der Kläger als gelernter Betonwerker und "aufgeschulter" Trockenbaumonteur genießt Berufsschutz als Facharbeiter. Dies lässt sich dem beruflichen Werdegang und der Auskunft des letzten Arbeitgebers bzgl. der Beschäftigung vom 15. April 1998 bis 31. Dezember 1999 entnehmen und wird auch von der Beklagten anerkannt (zuletzt Schriftsatz vom 23. November 2004 unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 09. Juni 2004). Da eine dem Restleistungsvermögen entsprechende sozial zumutbare Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich war, hat die Beklagte auch folgerichtig unter Bejahung von Berufsunfähigkeit dem Kläger eine Rente gewährt. Dass die Frage der Berufsunfähigkeit auch nach Absolvierung des von der Beklagten geförderten Lehrganges zur Fachkraft Büro/Wirtschaft/Verwaltung in gleicher Weise beantwortet werden muss, wie der Kläger meint, lässt sich jedoch nicht festellen.
Zwar hat sich die Sachlage – lässt man den vom Kläger besuchten Lehrgang unberücksichtigt - gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung insoweit nicht verändert, als weiterhin keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI benannt werden kann. Denn weder die Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreites eine solche aufgezeigt noch ist dem Senat eine solche bekannt. Eine andere Beurteilung ergibt sich aber aus der Teilnahme des Klägers an dem angesprochenen Lehrgang. Dass die Teilnahme an der Maßnahme nicht zu einem anerkannten Ausbildungsberuf führte, ist insoweit unerheblich, da es ausreichend ist, wenn die Leistungen der beruflichen Rehabilitation (jetzt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) eine Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten nach bestimmten Ausbildungsplänen vorsehen und sich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstrecken (BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 – 4 RJ 103/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 25; Urteil v. 21. Februar 1989 – 5/4a RJ 75/87, in Juris; Niesel in Kass. Kommentar, Rdnr 118 zu § 240). Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten geförderte Teilnahme an dem einjährigen Lehrgang "Fachkraft für Büro/Wirtschaft/Verwaltung" gerecht, wie sich dem Maßnahmebogen des Arbeitsamtes, den von Seiten des Arbeitsamtes gegebenen ergänzenden Erläuterungen sowie den Auskünften des Bildungsinstituts entnehmen lässt. Danach handelt es sich um eine planmäßige, zuvor von der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Inhalt und Gestaltung konzipierte und geprüfte Ausbildung zur Erlangung von vielfältigen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie im Rahmen einer Bürotätigkeit anfallen können. Die angesprochenen Themenbereiche und deren zeitlicher Umfang (betriebswirtschaftliche Zusammenhänge 200 Stunden, Büroorganisation 120 Stunden, Geschäftsdeutsch 120 Stunden, kaufmännisches Rechnen 120 Stunden, Buchführung 140 Stunden, Tastaturtraining 148 Stunden, Marketing 40 Stunden und PC-Training 384 Stunden) machen deutlich, dass in dem Lehrgang weit überwiegend berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt wurden. Es handelte sich dagegen nicht nur um eine Maßnahme von (mindestens) drei Monaten, die nur auf die Ausübung einer Tätigkeit vorbereitet, die regelmäßig kurzfristiger Anlernung bedarf oder die in erheblichen Teilen dadurch geprägt ist, dass lediglich allgemein die Chancen eines Versicherten am Arbeitsmarkt (im Sinne einer Selbstvermarktung) gesteigert werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 41/05 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 7 betreffend eine "Teilfeldqualifizierung im Dienstleistungsbereich mit EDV-Ausbildung"). Die hier angesprochene Maßnahme lässt im Gegensatz zu der in der Entscheidung des BSG zu beurteilenden Maßnahme die berufsbezogenen Ausbildungsinhalte deutlich erkennen; diese bestimmten auch weit überwiegend den Lehrgang, in dem ein Bewerbungs- und Kommunikationstraining nur mit 160 Stunden angesetzt war.
Ob die mit der Absolvierung des Lehrganges eröffnete Berufstätigkeit auch eine im Rahmen des Mehrstufenschemas sozial zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt, was der Kläger in diesem Rechtsstreit mit seinem Verweis darauf, dass ihm damit nur ungelernte Bürotätigkeiten eröffnet seien, geltend macht, bedarf hingegen im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Mit dem Verweis in § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI auf den Umschulungsberuf wird dessen soziale Zumutbarkeit bejaht mit der Folge, dass ein Versicherter nach dieser Vorschrift der Verweisung auf den Umschulungsberuf grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, dieser sei ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufes nicht zumutbar, weil er qualitativ zu geringwertig sei (BSG, Urteil vom 08. September 1993 – 5 RJ 70/92 – in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 35 noch zu der Vorgängerregelung des § 1246 Abs. 2 S. 3 RVO; Niesel aaO unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 mit weiteren Nachweisen).
Im Übrigen ist aber zu beachten, dass der von der Arbeitsverwaltung unter der Berufskennziffer 7819 konzipierte Lehrgang entgegen der Darstellung des Klägers nicht nur auf die Vermittlung einfachster Kenntnisse ausgerichtet war. Die Kennziffer 7819 bedeutet nämlich, dass die mit dem Durchlaufen des Lehrganges eröffnete Berufstätigkeit der Berufsklasse 781 und damit dem Bereich der Berufsfachkräfte und innerhalb dieser Gruppe den "anderen Bürofachkräften" (vgl. Berufsinformationskarten nach Berufsordnungen – BIK/BO, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit) zuzuordnen ist. Gleichzeitig macht diese Zuordnung aber auch deutlich, dass es sich bei der durch die Lehrgangsteilnahme eröffneten beruflichen Einsatzmöglichkeit auch um eine auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich vorkommende Berufstätigkeit handelt. Dem entsprechen ersichtlich die Erwägungen, die zur Einrichtung des angesprochenen Lehrgangs führten und wie sie in den Zugangsvoraussetzungen zum Ausdruck kommen. Danach wird eine solche Berufstätigkeit auch für in anderen Bereichen berufserfahrene Arbeitnehmer gesehen, wenn diese zusätzlich eine relativ umfassende Kompetenz für den Bürobereich vermittelt erhalten. Eine Bestätigung dieser Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus den von der Beklagten vorgelegten und bei der Arbeitsverwaltung geführten Vermittlungsangeboten für Büro-(fach) kräfte. Diese unter dem vorgenannten Sammelbegriff geführten Angebote betreffen nicht nur umfassend und nach den gängigen Ausbildungsordnungen qualifizierte Arbeitnehmer (wie sie in den ersten Untergliederungen der Berufsklasse 781 der Bürofachkräfte enthalten sind), sondern auch Arbeitsplätze, für die bestimmte (Grund-) Kenntnisse und Fertigkeiten, nicht aber eine förmliche abgeschlossene Ausbildung im Büro- bzw. kaufmännischen Bereich verlangt wird. Dass diese Einschätzung vor dem Hintergrund des aktuellen Arbeitsmarktes offensichtlich auch derzeit noch geteilt wird, ergibt sich im Übrigen auch einer Internetrecherche, wonach auch derzeit noch ähnliche Lehrgänge angeboten werden (berufenet.arbeitsamt.de/kurs): So wird z. B. von der Deutschen Angestelltenakademie München ein zwölfmonatiger Kurs mit dem Ziel der Teilqualifizierung zur Bürofachkraft angeboten.
Dass der Kläger einer solchen Bürotätigkeit, die regelmäßig körperlich leicht und überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel zu verrichten ist, aufgrund seines verbliebenen Restleistungsvermögens nicht gewachsen sein könnte, ist nach dem Ergebnis der medizinischen Feststellungen nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass der Kläger in seinem ehemaligen Praktikumsbetrieb in der Vergangenheit und auch derzeit Reinigungsarbeiten verrichtet, die fraglos höhere körperliche Belastungen zur Folge haben als eine Bürotätigkeit, dagegen, dass er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen nicht in der Lage sein könnte, eine Bürotätigkeit auszuüben.
Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Weitergewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) über den 30. November 2002 hinaus.
Der 1954 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Vom 01. September 1971 bis Mai 1973 durchlief er eine Ausbildung zum Betonwerker, die er ausweislich des Facharbeiterzeugnisses vom 31. Mai 1973 erfolgreich abschloss. Anschließend war er bis 1996 im erlernten Beruf beschäftigt. Die Beschäftigung endete wegen Insolvenz des Arbeitgebers. Ab 01. April 1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Daran schloss sich vom 01. Oktober 1996 bis 30. April 1997 die Zahlung von Unterhaltsgeld während einer von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Bildungsmaßnahme "Aufschulung zum Trockenbaumonteur" an. Die ab 01. Mai 1997 wieder aufgenommene Zahlung von Arbeitslosengeld wurde nach Aufnahme einer Beschäftigung wieder eingestellt. Vom 12. Mai 1997 bis 14. April 1998 war der Kläger als Trockenbauer und anschließend bis 31. Dezember 1999 als Trockenbaumonteur beschäftigt. Der anschließende Leistungsbezug wurde durch eine Beschäftigung vom 13. Juni bis 14. Juli 2000 unterbrochen.
Am 26. September 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Zur Begründung verwies er auf bei ihm vorliegende Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden sowie eine Zuckererkrankung. Er hielt sich nur noch für fähig, leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne Arbeiten in der Höhe und an Fassaden zu verrichten; ergänzend verwies er darauf, dass er mit einem Grad der Behinderung von 40 anerkannt sei (Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 15. Juni 1999). Die Beklagte veranlasste ein internistisches Gutachten durch Dr. W, die zu der Einschätzung gelangte, dass unter Berücksichtigung der bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen (insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Glaukom, LWS-Syndrom, Gonarthrose) die bisherige Beschäftigung als Betonwerker bzw. Trockenbaumonteur nicht mehr möglich sei, dagegen leichte Tätigkeiten vollschichtig durchführbar seien (Gutachten vom 15. November 2000). Ergänzend zog die Beklagte das aufgrund einer Untersuchung am 17. Januar 2001 erstattete arbeitsamtsärztliche Gutachten bei, das ebenfalls zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf nicht mehr leistungsfähig sei.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) auf Zeit vom 01. April 2001 bis 30. November 2002 auf der Grundlage eines Leistungsfalles mit Antragseingang am 26. September 2000 (Zahlbetrag anfangs 906,67 DM).
Zwischenzeitlich nahm der Kläger, nachdem er zuvor vom 01. Oktober bis 23. November 2001 an einer Feststellungsmaßnahme teilgenommen hatte, vom 26. November 2001 bis 25. November 2002 an einer beruflichen Bildungsmaßnahme ("Fachkraft für Büro/Wirtschaft/Verwaltung") ausweislich der Mitteilung des Privatinstitutes H, B M B GmbH mit Erfolg teil. Anschließend bezog er wieder bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 22. Februar 2003 Arbeitslosengeld. Anschlussarbeitslosenhilfe erhielt der verheiratete Kläger wegen zu berücksichtigenden Vermögens nicht.
Am 03. September 2002 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Rente über den 30. November 2002 hinaus. Die Beklagte veranlasste eine erneute internistische Begutachtung durch Frau Dr. S, die in ihrem am 30. Januar 2003 erstatteten Gutachten zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger weiterhin für sechs Stunden und mehr für leichte körperliche Arbeiten und vollschichtig leistungsfähig als Fachkraft für Büro, Wirtschaft und Verwaltung sei.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2003 die Weitergewährung der Rente ab. Über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor. Der dagegen gerichtete Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die mit dem Lehrgang erworbene Qualifikation lasse sich keinem Ausbildungsberuf zuordnen und er werde beim Arbeitsamt nur als Bürofachhelfer in der Vermittlung geführt, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 führte die Beklagte unter Hinweis auf die medizinischen Ermittlungen aus, dass der Kläger zwar seinen bisherigen Beruf als Trockenbaumonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Er sei aber zumindest noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich eine körperlich leichte Arbeit zeitweise im Stehen und Gehen und überwiegend im Sitzen zu verrichten. Damit sei er auch in der Lage, die Tätigkeit einer Fachkraft für Büro/Wirtschaft/Verwaltung und somit eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht - SG - Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit über den 30. November 2002 hinaus beansprucht hat. Er hat dazu vorgetragen, dass sich aus der von der Beklagten geförderten Teilnahme an dem Lehrgang "Fachkraft für Büro, Wirtschaft, Verwaltung", der keinen qualifizierten Abschluss beinhaltete, keine zumutbare Verweisungstätigkeit ergebe. Mit den erreichten Kenntnissen und Fähigkeiten könne er nur Hilfstätigkeiten im Bürobereich erledigen. Ihm stehe daher weiterhin die bisher gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (Augen, Orthopäde, Allgemeinmedizin, Internist) sowie eine Auskunft des Arbeitgebers zu der vom 15. April 1998 bis 31. Dezember 1999 ausgeübten Beschäftigung als Trockenbaumonteur (Modernisierung von bewohnten Wohnungen) eingeholt. Ferner hat das SG eine Auskunft von dem Maßnahmeträger/Privatinstitut H über die während des Lehrganges vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten eingeholt; der Lehrgang umfasste zwei Praktika vom 22. April 2002 bis 10. Mai 2002 und 01. Oktober bis 17. November 2002.
Der vom SG beauftragte gerichtliche Sachverständige Dr. Z bestätigte in seinem orthopädischen Gutachten vom 19. Januar 2004 ein – vom Kläger mit der Klage auch nicht bestrittenes – vollschichtiges Restleistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen, ohne Zeitdruck, nicht in festgelegtem Arbeitsrhythmus und nicht an laufenden Maschinen, für Lasten bis 5 kg und ohne Nachtschicht.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nach den hier maßgeblichen §§ 43, 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30. November 2002 hinaus. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Klageverfahren sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Denn nach den Feststellungen der medizinischen Gutachter sei er weiter in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten; dies sei zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei der "bisherige Beruf" und damit regelmäßig die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit. Stehe fest, dass ein Versicherter seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr verrichten könne, so sei er nicht allein deswegen berufsunfähig. Berufsunfähig sei er vielmehr erst dann, wenn er nicht mit einer zumutbaren Tätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erzielen könne. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne der Kläger zwar nicht mehr seinen bisherigen Beruf des Trockenbaumonteurs ausüben. Gleichwohl sei der Kläger aber nicht berufsunfähig. Denn der Kläger könne zumutbar auf eine Tätigkeit als "Fachkraft in Büro/Wirtschaft/Verwaltung" verwiesen werden. Diese Tätigkeit sei ihm sozial zumutbar, da er an einer entsprechenden von der Beklagten bewilligten beruflichen Rehabilitation erfolgreich teilgenommen habe. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sei es daher unerheblich, wenn der Kläger geltend mache, die Fortbildungsmaßnahme qualifiziere ihn lediglich für die Übernahme einfacher Büroarbeit, die ihm als Facharbeiter qualitativ zu geringwertig sei. Im Fall des § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI finde das anhand der Kriterien des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entwickelte Stufenschema des BSG keine Anwendung. Allein die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sei für die soziale Zumutbarkeit ausreichend. Die vom Kläger absolvierte Maßnahme erfülle auch darüber hinaus die vom BSG in diesem Zusammenhang geforderten Kriterien. Dabei seien Maßnahmen ausreichend, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten nach bestimmten Ausbildungsplänen vorsähen und sich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstreckten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 – 4 RJ 103/76 – in SozR 2200 § 1246 Nr. 25). Der Maßnahmeträger, das Privatinstitut H, habe einen entsprechenden Ausbildungsplan erstellt und vorgelegt. Der Kläger habe entsprechend diesem Plan an der Maßnahme teilgenommen; längere Fehlzeiten seien nicht vermerkt. Danach habe der Kläger in verschiedensten Fachgebieten Grundkenntnisse erlangt, die ihn auf eine Büro- oder Sachbearbeitungstätigkeit vorbereiten sollten. Dass diese Fähigkeiten nicht in einer Breite vermittelt werden können, wie dies bei einer dreijährigen Ausbildung oder Umschulung der Fall sei, liege auf der Hand. Entscheidend sei aber lediglich, dass der Kläger die vermittelten Fähigkeiten auch erworben habe. Dies werde nicht in Abrede gestellt. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf werde nicht verlangt. Auch abzüglich der durchgeführten Praktika erstrecke sich die Maßnahme weit über drei Monate. Es sei auch nicht erforderlich, dass eine Prüfung abgelegt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Ausbildungsplan eingehalten worden sei. Das sei auch von dem Maßnahmeträger bestätigt worden. Der Kläger sei auch dann auf eine Tätigkeit als "Fachkraft in Büro/Wirtschaft/Verwaltung" verweisbar, wenn er keinen entsprechenden Arbeitsplatz finde. Eine einfache Bürotätigkeit sei dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Sie entspreche auch dem letztendlich durch den Gerichtsgutachter Dr. Z festgestellten Leistungsvermögen.
Gegen das dem Kläger am 03. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 20. August 2004 eingelegte Berufung, mit der er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30. November 2002 hinaus beansprucht. Unter vertiefender Darstellung seines bisherigen Vorbringens ist er weiterhin der Auffassung, die ohne qualifizierenden Abschluss gebliebene Teilnahme an dem Lehrgang könne ihm im Rahmen des § 240 SGB VI nicht vorgehalten werden. Berufsunfähigkeit liege daher auch im weiteren Verlauf über den 30. November 2002 hinaus vor, sodass ihm die begehrte Rente ab 01. Dezember 2002 zustehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 30. November 2002 hinaus Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche. Der Kläger sei zwar als Facharbeiter einzustufen. Er sei jedoch infolge der erfolgreich abgeschlossenen Maßnahme auf die damit angesprochene Tätigkeit im Bürobereich verweisbar. Es handele sich insofern um eine Teilfeldqualifikation, für die es auch Arbeitsplätze am Arbeitsmarkt gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Renten- und Reha-Akten (Versicherungsnummer: ) sowie die beigezogene Leistungsakte (St.-Nr.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht ab 01. Dezember 2002 kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, wie das SG mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat. Ob dem Kläger die allein streitige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01. Dezember 2002 zusteht, beurteilt sich nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach erfordert ein solcher Anspruch, dass ein Versicherter neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4-6 SGB VI) berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist nach der übergangsrechtlichen Regelung des § 240 Abs. 2, die im wesentlichen der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorgängervorschrift des § 43 SGB VI alter Fassung entspricht, der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist. Denn wie dem Rentenbescheid vom 13. Dezember 2001 beigefügten Versicherungsverlauf, aber auch dem Prüfvermerk der Beklagten vom 19. Oktober 2000 zu entnehmen ist, sind für den Kläger in ausreichendem Maße die erforderlichen Beitragszeiten nachgewiesen.
Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zunächst der "bisherige Beruf" zu bestimmen, der sich in der Regel aus der letzten nicht nur vorübergehend ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ergibt. Dies ist im Falle des Klägers die Tätigkeit als Trockenbaumonteur, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, da er den bei dieser Tätigkeit anfallenden erheblichen körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist. Dies ergibt sich aus den medizinischen Ermittlungen (zuletzt Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Z vom 19. Januar 2004) und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dass sich insofern wesentliche Änderungen ergeben haben könnten, macht der Kläger nicht geltend. Mithin steht andererseits aber auch fest, dass der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch über ein beachtliches vollschichtiges Restleistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen verfügt. Dies stellt der Kläger, wie sich insbesondere auch aus der Beschränkung seines Begehrens auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ergibt, nicht in Abrede.
Dass der Kläger seine bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, bedeutet jedoch nicht, dass er berufsunfähig ist. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass auch keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Auf welche Tätigkeiten ein Versicherter noch verwiesen werden kann, richtet sich einerseits nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs und dem dazu von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Mehrstufenschema. Danach ist sozial zumutbar ein Versicherter grundsätzlich auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verweisbar. Des Weiteren ist die Verweisbarkeit im Hinblick auf gewährte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und dadurch eröffnete Tätigkeiten zu prüfen.
Der Kläger als gelernter Betonwerker und "aufgeschulter" Trockenbaumonteur genießt Berufsschutz als Facharbeiter. Dies lässt sich dem beruflichen Werdegang und der Auskunft des letzten Arbeitgebers bzgl. der Beschäftigung vom 15. April 1998 bis 31. Dezember 1999 entnehmen und wird auch von der Beklagten anerkannt (zuletzt Schriftsatz vom 23. November 2004 unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 09. Juni 2004). Da eine dem Restleistungsvermögen entsprechende sozial zumutbare Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich war, hat die Beklagte auch folgerichtig unter Bejahung von Berufsunfähigkeit dem Kläger eine Rente gewährt. Dass die Frage der Berufsunfähigkeit auch nach Absolvierung des von der Beklagten geförderten Lehrganges zur Fachkraft Büro/Wirtschaft/Verwaltung in gleicher Weise beantwortet werden muss, wie der Kläger meint, lässt sich jedoch nicht festellen.
Zwar hat sich die Sachlage – lässt man den vom Kläger besuchten Lehrgang unberücksichtigt - gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung insoweit nicht verändert, als weiterhin keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI benannt werden kann. Denn weder die Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreites eine solche aufgezeigt noch ist dem Senat eine solche bekannt. Eine andere Beurteilung ergibt sich aber aus der Teilnahme des Klägers an dem angesprochenen Lehrgang. Dass die Teilnahme an der Maßnahme nicht zu einem anerkannten Ausbildungsberuf führte, ist insoweit unerheblich, da es ausreichend ist, wenn die Leistungen der beruflichen Rehabilitation (jetzt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) eine Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten nach bestimmten Ausbildungsplänen vorsehen und sich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstrecken (BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 – 4 RJ 103/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 25; Urteil v. 21. Februar 1989 – 5/4a RJ 75/87, in Juris; Niesel in Kass. Kommentar, Rdnr 118 zu § 240). Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten geförderte Teilnahme an dem einjährigen Lehrgang "Fachkraft für Büro/Wirtschaft/Verwaltung" gerecht, wie sich dem Maßnahmebogen des Arbeitsamtes, den von Seiten des Arbeitsamtes gegebenen ergänzenden Erläuterungen sowie den Auskünften des Bildungsinstituts entnehmen lässt. Danach handelt es sich um eine planmäßige, zuvor von der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Inhalt und Gestaltung konzipierte und geprüfte Ausbildung zur Erlangung von vielfältigen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie im Rahmen einer Bürotätigkeit anfallen können. Die angesprochenen Themenbereiche und deren zeitlicher Umfang (betriebswirtschaftliche Zusammenhänge 200 Stunden, Büroorganisation 120 Stunden, Geschäftsdeutsch 120 Stunden, kaufmännisches Rechnen 120 Stunden, Buchführung 140 Stunden, Tastaturtraining 148 Stunden, Marketing 40 Stunden und PC-Training 384 Stunden) machen deutlich, dass in dem Lehrgang weit überwiegend berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt wurden. Es handelte sich dagegen nicht nur um eine Maßnahme von (mindestens) drei Monaten, die nur auf die Ausübung einer Tätigkeit vorbereitet, die regelmäßig kurzfristiger Anlernung bedarf oder die in erheblichen Teilen dadurch geprägt ist, dass lediglich allgemein die Chancen eines Versicherten am Arbeitsmarkt (im Sinne einer Selbstvermarktung) gesteigert werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 41/05 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 7 betreffend eine "Teilfeldqualifizierung im Dienstleistungsbereich mit EDV-Ausbildung"). Die hier angesprochene Maßnahme lässt im Gegensatz zu der in der Entscheidung des BSG zu beurteilenden Maßnahme die berufsbezogenen Ausbildungsinhalte deutlich erkennen; diese bestimmten auch weit überwiegend den Lehrgang, in dem ein Bewerbungs- und Kommunikationstraining nur mit 160 Stunden angesetzt war.
Ob die mit der Absolvierung des Lehrganges eröffnete Berufstätigkeit auch eine im Rahmen des Mehrstufenschemas sozial zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt, was der Kläger in diesem Rechtsstreit mit seinem Verweis darauf, dass ihm damit nur ungelernte Bürotätigkeiten eröffnet seien, geltend macht, bedarf hingegen im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Mit dem Verweis in § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI auf den Umschulungsberuf wird dessen soziale Zumutbarkeit bejaht mit der Folge, dass ein Versicherter nach dieser Vorschrift der Verweisung auf den Umschulungsberuf grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, dieser sei ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufes nicht zumutbar, weil er qualitativ zu geringwertig sei (BSG, Urteil vom 08. September 1993 – 5 RJ 70/92 – in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 35 noch zu der Vorgängerregelung des § 1246 Abs. 2 S. 3 RVO; Niesel aaO unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 mit weiteren Nachweisen).
Im Übrigen ist aber zu beachten, dass der von der Arbeitsverwaltung unter der Berufskennziffer 7819 konzipierte Lehrgang entgegen der Darstellung des Klägers nicht nur auf die Vermittlung einfachster Kenntnisse ausgerichtet war. Die Kennziffer 7819 bedeutet nämlich, dass die mit dem Durchlaufen des Lehrganges eröffnete Berufstätigkeit der Berufsklasse 781 und damit dem Bereich der Berufsfachkräfte und innerhalb dieser Gruppe den "anderen Bürofachkräften" (vgl. Berufsinformationskarten nach Berufsordnungen – BIK/BO, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit) zuzuordnen ist. Gleichzeitig macht diese Zuordnung aber auch deutlich, dass es sich bei der durch die Lehrgangsteilnahme eröffneten beruflichen Einsatzmöglichkeit auch um eine auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich vorkommende Berufstätigkeit handelt. Dem entsprechen ersichtlich die Erwägungen, die zur Einrichtung des angesprochenen Lehrgangs führten und wie sie in den Zugangsvoraussetzungen zum Ausdruck kommen. Danach wird eine solche Berufstätigkeit auch für in anderen Bereichen berufserfahrene Arbeitnehmer gesehen, wenn diese zusätzlich eine relativ umfassende Kompetenz für den Bürobereich vermittelt erhalten. Eine Bestätigung dieser Einschätzung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus den von der Beklagten vorgelegten und bei der Arbeitsverwaltung geführten Vermittlungsangeboten für Büro-(fach) kräfte. Diese unter dem vorgenannten Sammelbegriff geführten Angebote betreffen nicht nur umfassend und nach den gängigen Ausbildungsordnungen qualifizierte Arbeitnehmer (wie sie in den ersten Untergliederungen der Berufsklasse 781 der Bürofachkräfte enthalten sind), sondern auch Arbeitsplätze, für die bestimmte (Grund-) Kenntnisse und Fertigkeiten, nicht aber eine förmliche abgeschlossene Ausbildung im Büro- bzw. kaufmännischen Bereich verlangt wird. Dass diese Einschätzung vor dem Hintergrund des aktuellen Arbeitsmarktes offensichtlich auch derzeit noch geteilt wird, ergibt sich im Übrigen auch einer Internetrecherche, wonach auch derzeit noch ähnliche Lehrgänge angeboten werden (berufenet.arbeitsamt.de/kurs): So wird z. B. von der Deutschen Angestelltenakademie München ein zwölfmonatiger Kurs mit dem Ziel der Teilqualifizierung zur Bürofachkraft angeboten.
Dass der Kläger einer solchen Bürotätigkeit, die regelmäßig körperlich leicht und überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel zu verrichten ist, aufgrund seines verbliebenen Restleistungsvermögens nicht gewachsen sein könnte, ist nach dem Ergebnis der medizinischen Feststellungen nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass der Kläger in seinem ehemaligen Praktikumsbetrieb in der Vergangenheit und auch derzeit Reinigungsarbeiten verrichtet, die fraglos höhere körperliche Belastungen zur Folge haben als eine Bürotätigkeit, dagegen, dass er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen nicht in der Lage sein könnte, eine Bürotätigkeit auszuüben.
Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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