Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 83/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 181/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juni 2008 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Cottbus – Kammer für Strafvollstreckungssachen – verwiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der der Antragsgegner wie bereits in der ersten Instanz die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten rügt, ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 17 Nr. 1). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht erst zusammen mit der Entscheidung in der Sache über die Zulässigkeit des Rechtswegs befunden hat. Zwar sieht § 17a Abs. 5 GVG vor, dass das Gericht, welches über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht (mehr) prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG tritt aber nicht ein, wenn – wie hier – verfahrensordnungswidrig entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) trotz einer Rüge der Rechtswegzuständigkeit nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache eine gesonderte Entscheidung über den Rechtsweg getroffen wird (s. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2007 – L 23 B 8/07 SO ER). Anderenfalls würde der Rechtsschutz desjenigen verkürzt, der sich ausdrücklich gegen die Rechtswegzuständigkeit des von dem anderen Beteiligten angerufenen Gerichts wendet und dem bei einer Vorabentscheidung ohne Weiteres die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zugestanden hätte. Die Beschwerde ist auch begründet. Weil das Sozialgericht als unzuständiges Gericht in der Sache entschieden hat, war dessen Entscheidung schon aus diesem Grund insgesamt aufzuheben und die Verweisung auszusprechen. Die Gerichte haben von Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihnen beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ist er es nicht, spricht das Gericht dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und dort zur Strafvollstreckungskammer gegeben, wobei das örtlich zuständige Landgericht jedoch das des Sitzes des Antragsgegners ist, wie noch auszuführen ist. Die Sozialgerichte sind, wie die Finanzgerichte, "besondere" Verwaltungsgerichte, die nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind (siehe § 51 SGG). Solch eine Zuweisung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsteller ist im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 63 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem über die Rückforderung einer ihm gewährten Leistung entschieden worden ist. Als Rechtsgrundlage für seine Entscheidung nennt der Antragsgegner ausdrücklich das Brandenburger Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG) in Verbindung mit analog angewendeten Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Das BbgPsychKG regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen des Maßregelvollzugs für das Land Brandenburg. Der Antragsgegner hat angesichts dessen keine Entscheidung auf den Gebieten getroffen, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 Sozialgerichtsgesetz die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründen. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Schwerpunkt der (rückgängig gemachten) Bewilligung auf Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs liegt. Der Gesetzgeber hat eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit "kraft Sachzusammenhanges" in § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG ausdrücklich geregelt: Über Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechtes (= des Bundesversorgungsgesetzes) entscheidet die Sozialgerichtsbarkeit auch, soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung der Vorschriften vorsehen (etwa das Soldatenversorgungsgesetz oder das Opferentschädigungsgesetz). Daraus ist abzuleiten, dass selbst die ausdrückliche Bezugnahme von Vorschriften, die Angelegenheiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SGG regeln, nicht ausreicht, um die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zu begründen. Erst recht muss dies gelten, wenn ein Verwaltungsträger eine Entscheidung nur auf die analoge Anwendung von Vorschriften aus einem Rechtsbereich stützt, der von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SGG erfasst wird. Für ein anderes Ergebnis lässt sich auch weder aus dem Beschluss des 23. Senats des LSG vom 23. Januar 2007 – L 23 B 8/07 SO ER – noch aus dem des entscheidenden Senats vom 20. Februar 2008 – L 15 B 1/08 SO ER – etwas ableiten. Der 23. Senat konnte seine Entscheidung ohne Weiteres darauf stützen, dass der Antragsteller (jedenfalls auch) Leistungen des SGB XII beanspruchen wollte; von daher war die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG gegeben. Im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit bestand dann eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 GVG auch für Ansprüche, die sich allein aus dem BbgPsychKG ergeben konnten. Nicht anders verhielt es sich im Ergebnis in dem vom hiesigen Senat entschiedenen Verfahren; abgesehen davon wurde dort im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich die Rechtswegzuständigkeit gerügt, so dass der zugrundeliegende Beschluss des Sozialgerichts insoweit nicht angegriffen und mit der Wirkung des § 17a Abs. 5 GVG für das LSG bindend geworden war (s. zum Umfang der möglichen Prüfungskompetenz der Landessozialgerichte auch das im Beschluss des 23. Senats zitierte Urteil des BSG in SozR 4-1720 § 17a Nr. 1). Der Antragsteller stützt sein Begehren indessen nicht auf eine spezielle Rechtsgrundlage, sondern macht allgemein geltend, dass der erlassene Bescheid aufzuheben sei. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist für das vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsschutzbegehren auch nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG durch eine besondere Vorschrift außerhalb des SGG begründet worden. Der zulässige Rechtsweg ergibt sich aus § 138 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und § 78a GVG. Gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG bestimmt sich das gerichtliche Verfahren bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Vorschriften der §§ 109 bis 121 Strafvollzugsgesetz (wegen des Vorrangs des Bundesrechts kommt es auf die landesgesetzliche Regelung in § 43 BbgPsychKG – soweit sie auf Leistungen nach § 46 BbgPsychKG überhaupt anzuwenden ist – nicht mehr an). Durch § 110 StVollzG in Verbindung mit § 78a Abs. 1 GVG wird die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs begründet (siehe dazu auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 – Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 163/89). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus ergibt sich ebenfalls aus § 110 Vollzugseinrichtung ("Vollzugsbehörde") ist– anders als vom Senat in seinem Beschluss vom 26. Juli 2007 – L 15 B 144/07 SO angenommen – der Antragsgegner, so dass dessen Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts maßgeblich ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27). Gründe für die Zulassung einer Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 Sozialgericht in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 Gerichtsverfassungsgesetz liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist somit insgesamt nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der der Antragsgegner wie bereits in der ersten Instanz die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten rügt, ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 17 Nr. 1). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht erst zusammen mit der Entscheidung in der Sache über die Zulässigkeit des Rechtswegs befunden hat. Zwar sieht § 17a Abs. 5 GVG vor, dass das Gericht, welches über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht (mehr) prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG tritt aber nicht ein, wenn – wie hier – verfahrensordnungswidrig entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) trotz einer Rüge der Rechtswegzuständigkeit nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache eine gesonderte Entscheidung über den Rechtsweg getroffen wird (s. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2007 – L 23 B 8/07 SO ER). Anderenfalls würde der Rechtsschutz desjenigen verkürzt, der sich ausdrücklich gegen die Rechtswegzuständigkeit des von dem anderen Beteiligten angerufenen Gerichts wendet und dem bei einer Vorabentscheidung ohne Weiteres die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zugestanden hätte. Die Beschwerde ist auch begründet. Weil das Sozialgericht als unzuständiges Gericht in der Sache entschieden hat, war dessen Entscheidung schon aus diesem Grund insgesamt aufzuheben und die Verweisung auszusprechen. Die Gerichte haben von Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihnen beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ist er es nicht, spricht das Gericht dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und dort zur Strafvollstreckungskammer gegeben, wobei das örtlich zuständige Landgericht jedoch das des Sitzes des Antragsgegners ist, wie noch auszuführen ist. Die Sozialgerichte sind, wie die Finanzgerichte, "besondere" Verwaltungsgerichte, die nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind (siehe § 51 SGG). Solch eine Zuweisung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsteller ist im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 63 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem über die Rückforderung einer ihm gewährten Leistung entschieden worden ist. Als Rechtsgrundlage für seine Entscheidung nennt der Antragsgegner ausdrücklich das Brandenburger Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG) in Verbindung mit analog angewendeten Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Das BbgPsychKG regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen des Maßregelvollzugs für das Land Brandenburg. Der Antragsgegner hat angesichts dessen keine Entscheidung auf den Gebieten getroffen, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 Sozialgerichtsgesetz die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründen. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Schwerpunkt der (rückgängig gemachten) Bewilligung auf Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs liegt. Der Gesetzgeber hat eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit "kraft Sachzusammenhanges" in § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG ausdrücklich geregelt: Über Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechtes (= des Bundesversorgungsgesetzes) entscheidet die Sozialgerichtsbarkeit auch, soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung der Vorschriften vorsehen (etwa das Soldatenversorgungsgesetz oder das Opferentschädigungsgesetz). Daraus ist abzuleiten, dass selbst die ausdrückliche Bezugnahme von Vorschriften, die Angelegenheiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SGG regeln, nicht ausreicht, um die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zu begründen. Erst recht muss dies gelten, wenn ein Verwaltungsträger eine Entscheidung nur auf die analoge Anwendung von Vorschriften aus einem Rechtsbereich stützt, der von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SGG erfasst wird. Für ein anderes Ergebnis lässt sich auch weder aus dem Beschluss des 23. Senats des LSG vom 23. Januar 2007 – L 23 B 8/07 SO ER – noch aus dem des entscheidenden Senats vom 20. Februar 2008 – L 15 B 1/08 SO ER – etwas ableiten. Der 23. Senat konnte seine Entscheidung ohne Weiteres darauf stützen, dass der Antragsteller (jedenfalls auch) Leistungen des SGB XII beanspruchen wollte; von daher war die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG gegeben. Im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit bestand dann eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 GVG auch für Ansprüche, die sich allein aus dem BbgPsychKG ergeben konnten. Nicht anders verhielt es sich im Ergebnis in dem vom hiesigen Senat entschiedenen Verfahren; abgesehen davon wurde dort im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich die Rechtswegzuständigkeit gerügt, so dass der zugrundeliegende Beschluss des Sozialgerichts insoweit nicht angegriffen und mit der Wirkung des § 17a Abs. 5 GVG für das LSG bindend geworden war (s. zum Umfang der möglichen Prüfungskompetenz der Landessozialgerichte auch das im Beschluss des 23. Senats zitierte Urteil des BSG in SozR 4-1720 § 17a Nr. 1). Der Antragsteller stützt sein Begehren indessen nicht auf eine spezielle Rechtsgrundlage, sondern macht allgemein geltend, dass der erlassene Bescheid aufzuheben sei. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist für das vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsschutzbegehren auch nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG durch eine besondere Vorschrift außerhalb des SGG begründet worden. Der zulässige Rechtsweg ergibt sich aus § 138 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und § 78a GVG. Gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG bestimmt sich das gerichtliche Verfahren bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Vorschriften der §§ 109 bis 121 Strafvollzugsgesetz (wegen des Vorrangs des Bundesrechts kommt es auf die landesgesetzliche Regelung in § 43 BbgPsychKG – soweit sie auf Leistungen nach § 46 BbgPsychKG überhaupt anzuwenden ist – nicht mehr an). Durch § 110 StVollzG in Verbindung mit § 78a Abs. 1 GVG wird die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs begründet (siehe dazu auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 – Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 163/89). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus ergibt sich ebenfalls aus § 110 Vollzugseinrichtung ("Vollzugsbehörde") ist– anders als vom Senat in seinem Beschluss vom 26. Juli 2007 – L 15 B 144/07 SO angenommen – der Antragsgegner, so dass dessen Sitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts maßgeblich ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27). Gründe für die Zulassung einer Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 Sozialgericht in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 Gerichtsverfassungsgesetz liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist somit insgesamt nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
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