Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 5 R 166/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 706/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 1. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 25. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1953 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau in E. das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur führen (Urkunde vom 25. Juli 1984). Anschließend war er nach eigenen Angaben beim VEB Robotron-Vertrieb E. tätig. Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er als Kundendienstingenieur vom 1. Januar bis 30. Juni 1990 beim VEB Robotron-Vertrieb E. und anschließend bei der Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH tätig.
Der VEB Robotron-Vertrieb E. gehörte nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Erfurt (Reg.Nr. 1300) zum VEB Kombinat Dresden und wurde in die Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH umgewandelt (HRB 310); die Eintragung erfolgte am 12. Juli 1990.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht.
Seinen Antrag vom Mai 2004 auf Feststellung der Zeiten vom 25. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2004 mit der Begründung ab, zu Zeiten der DDR habe keine positive Versorgungszusage bestanden und der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 wies sie den Widerspruch zurück.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger vorgetragen, er habe im Bereich Großrechner gearbeitet, zu dem ausschließlich ingenieurtechnisches Personal zugelassen gewesen sei. Der Betrieb habe wie alle Robotron-Vertriebe dem Industrieministerium Elektrotechnik und Elektronik unterstanden. Die Aufgabe des Betriebes habe darin bestanden, aus gelieferten und importierten Einzelkomponenten durch Montage, Inbetriebnahme, Erprobung und Generierung nach Kundenwunsch ein verkaufsfähiges Produkt zu schaffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der VEB Robotron-Vertrieb E. sei nach seinem überwiegenden Gepräge ein Vertriebsbetrieb gewesen; soweit tatsächlich Produktion stattgefunden habe, sei sie untergeordnet gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht überwiegend ingenieurtechnisch im Sinne einer aktiven Einbindung in den Produktionsprozess tätig gewesen. Die Tätigkeit als Kundendienstingenieur ziele nicht in erster Linie darauf, ein Produkt serienmäßig herzustellen, sondern die Endmontage und nachfolgende Wartung und Reparatur durchzuführen.
Mit seiner Berufung vertritt der Kläger die Ansicht, der VEB Robotron-Vertrieb E. sei wie alle Robotron-Vertriebe ein Produktionsbetrieb gewesen. In der "Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik" seien sie als Produktionsbetriebe geführt worden. Dass der Betrieb Waren produziert habe, ergebe sich auch aus den von ihm eingereichten Unterlagen, u.a. dem "Nachweis über die Erfüllung des Planes", in dem die "Warenproduktion" des VEB Robotron Vertriebes ausdrücklich aufgeführt sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 1. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2004 zu verurteilen, die Zeiten vom 25. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der VEB Robotron-Vertrieb E. kein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei. Er sei zudem der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet worden. Eine massenhafte Fertigung von Sachgütern habe nicht stattgefunden.
Der Senat hat u.a. die notarielle Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990, den Gesellschaftsvertrag und den Gründungsbericht der Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH sowie aus einem Parallelverfahren (Az.: L 6 R 327/06) Unterlagen des VEB Kombinat Robotron (insbesondere einen Registerauszug, die Statuten vom 19. Dezember 1973, 28. November 1977, 23. April 1980 und 25. August 1984 sowie einen den VEB Robotron-Vertrieb E. betreffenden Auszug aus dem Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron von 1987) beigezogen und den Beteiligten übersandt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 25. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeit¬raum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt jedoch beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten noch war er auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Ebenso ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungs¬zusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 25. Juli 1984 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er mit seiner Tätigkeit als Kundendienstingenieur die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum hier nicht in Betracht kommenden Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Dies war bei dem VEB Robotron-Vertrieb Erfurt nicht der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2007 – Az.: L 6 R 140/07 bereits entschieden hat.
Dort hat der Senat u.a. ausgeführt: "Der Kläger hat erklärt, dass den Robotron-Vertriebsbetrieben und so auch seiner Abteilung die Montage/Inbetriebnahme und der Havariedienst von Elektronischen Datenverarbeitungs¬anlagen übertragen waren. Die Inbetriebnahme habe die Überprüfung der durch Montagegruppen des Robotron-Anlagenbaus ausgeführten Montage, Restmontagearbeiten, die eigentliche Inbetriebnahme einzelner Geräte und des gesamten Systems, die Überprüfung der Gesamtanlage und schließlich die Übergabe an den Kunden nach erfolgreichem Systemtest beinhaltet. Es habe dabei das Zusammenspiel der einzelnen, teils auch aus dem Ausland bezogenen Komponenten ebenso wie das der Software überprüft werden müssen. Die Herstellung von Einzelkomponenten bis zur Ablieferung beim Kunden habe nicht zu seinen Aufgaben gehört.
Diese Schilderung schließt aus, dass eine massenhafte, standardisierte Herstellung von Sachgütern nach dem fordistischen Produktionsmodell dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben hat. Der Senat hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Klägers zu zweifeln. Sie stimmen sowohl mit den hier vorliegenden Unterlagen als auch mit den Erkenntnissen, die sich aus Entscheidungen anderer Landessozialgerichte (LSG) zu den für andere Regionen zuständigen Robotron-Vertriebsbetrieben überein.
Das Statut des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973, nach dem erstmals aus den zuvor unselbständigen Betriebsteilen, u. a dem Zentralvertrieb, selbst rechtsfähige Kombinatsbetriebe, darunter die VEB Robotron-Vertriebe Dresden, Berlin und Leipzig entstanden, sah in seinem § 7 vor, die Aufgaben der VEB Robotron-Vertriebe bestünden in Vertrieb und technischem Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik in den Südbezirken (Dresden), Nordbezirken (Berlin) und mittleren Bezirken (Leipzig) der DDR sowie der Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung. Den Vertriebsbetrieben Berlin und Leipzig oblag zudem die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik. Die späteren Statuten des VEB Kombinat Robotron vom 28. November 1977, 23. April 1980 und 25. August 1984 enthielten demgegenüber keine so deutliche Aufgabenbeschreibung mehr, sondern verwiesen auf Plankennziffern, andere Leitungsentscheidungen des Kombinats sowie Kombinatsordnungen. Jedoch ist dem Auszug aus dem Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron von 1987 zu dem VEB Robotron-Vertrieb Erfurt – in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers – zu entnehmen, dass die Aufgaben auch für diesen zum 1. Januar 1978 gebildeten Vertriebsbetrieb des Kombinates den oben angeführten entsprachen. Der VEB Robotron-Vertrieb Erfurt hatte danach die Aufgabe, für Anwender in den territorialen Betreuungsbereichen der Bezirke Erfurt, Gera und Suhl sowie für den Export leistungsfähige CAD/CAM- und Rechentechnik bereitzustellen und deren hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten. Er unterstütze die Anwender bei der Entwicklung und dem Einsatz von Schlüsseltechnologien durch die Bereitstellung kompletter Anwendungslösungen und sichere mit seinen Servicekapazitäten eine hohe Verfügbarkeit. Weiter würden wichtige Exportaufgaben realisiert, Projektierungsleistungen für komplette Terminalsysteme ausgeführt und Anwender sowie Spezialisten von Serviceorganisationen geschult.
Massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern nach dem sog. fordistisches Produktionsmodell hat dem Betrieb danach keinesfalls das Gepräge gegeben. Vielmehr wurden die in anderen Kombinatsbetrieben oder auch extern produzierten Komponenten jeweils vor Ort und einzelfallbezogen aufgestellt und nach gerade nicht standardisierbarer, den jeweiligen Erfordernissen entsprechender Anpassung den Anwendern übergeben. Den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildeten somit Handels- und insbesondere Dienstleistungsaufgaben.
Diese Einschätzung, die bereits mehrere andere LSG für die anderen Vertriebsbetriebe des VEB Kombinat Robotron getroffen haben, die nach den dortigen Entscheidungsgründen im Wesentlichen gleiche Aufgaben hatten (vgl. Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2007 – Az. L 12 RA 32/02, des LSG Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 – Az.: L 1 RA 118/01, des LSG Brandenburg vom 14. Dezember 2004 – Az.: L 2 RA 14/03, des Sächsischen LSG vom 9. Dezember 2003 – Az.: L 4 RA 337/03, alle nach juris), hat das BSG in seinem Urteil vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 11/04 R bestätigt.
Ob – wie der Kläger ausführt – die Montage und Inbetriebnahme von Großrechnern in der DDR als "Finalproduktion" und damit als Bestandteil der industriellen Warenproduktion angesehen wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls hat es sich dabei nicht um fordistische Produktion und daher bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht um einen Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinne nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehandelt. Auf den allgemeinen Begriff der Produktion sowie die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es dabei nicht an (vgl. BSG, Urteile vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 11/04 R, vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Die in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2007 von dem Kläger als weitere Aufgaben des Betriebes aufgezählte Produktion von Zeit-Zugangssystemen, Mess- und Prüfmitteln sowie Leiterplatten haben ihm jedenfalls nicht das Gepräge gegeben. Das ergibt sich zum einen bereits aus dem Vortrag des Klägers, im Übrigen auch aus den oben unter Bezugnahme auf das Statut sowie das Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron beschriebenen Aufgaben sowie aus der Zuordnung des Betriebes zu der Wirtschaftgruppe Nr. 16649 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, welche Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie bezeichnet. Die dortige Zuordnung der Betriebe erfolgte unabhängig von der Unterstellung unter ein staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur allein entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung (vgl. Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, hrsg. vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, S. 3, 4)."
Der Senat hält an diesen Ausführungen fest; sie gelten auch für das vorliegende Verfahren. Der Vortrag des Klägers bestätigt sie. Der von ihm als Hauptaufgabe bezeichnete Aufbau von Großrechnern bei den Kunden aus Teilkomponenten und ihre Übergabe als "anwendungsbereites Komplettsystem" ist gerade keine Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Modell (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O.). Sie ergibt sich auch nicht aus den Aufgaben des Nachfolgebetriebs (Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH). Nach den Eintragungen im Register (HRB 310) und dem Gesellschaftsvertrag beinhalteten diese den "Verkauf und den Vertrieb einschließlich Import und Export von Produkten, Anlagen und Systemen der Büro- und Datentechnik, insbesondere auf den Gebieten der Datenverarbeitungstechnik, der Kommunikations-, Automatisierungs- und Mikroprozesstechnik sowie der Kopiertechnik, ferner des Bürobedarfs und der Büroausstattung". Nach dem Gründungsbericht vom 30. Juni 1990 trat die GmbH in alle bestehenden Verträge mit den Geschäftspartnern des VEB ein.
Der Umstand, dass die Robotron-Vertriebe in der "Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik" als Produktionsbetriebe geführt wurden, ist angesichts dieser Tatsachen bedeutungslos. Nachdem es nicht auf die Auslegung des Begriffs Produktion durch die Staatsorgane der DDR und ihre Verwaltungspraxis ankommt, ist auch die Bezeichnung "Warenproduktion" in dem eingereichten "Nachweis über die Erfüllung des Planes" unerheblich.
Der VEB Robotron-Vertrieb E. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort weder Montage- noch Vertriebsbetriebe ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist aber abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 25. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1953 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau in E. das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur führen (Urkunde vom 25. Juli 1984). Anschließend war er nach eigenen Angaben beim VEB Robotron-Vertrieb E. tätig. Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er als Kundendienstingenieur vom 1. Januar bis 30. Juni 1990 beim VEB Robotron-Vertrieb E. und anschließend bei der Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH tätig.
Der VEB Robotron-Vertrieb E. gehörte nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Erfurt (Reg.Nr. 1300) zum VEB Kombinat Dresden und wurde in die Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH umgewandelt (HRB 310); die Eintragung erfolgte am 12. Juli 1990.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht.
Seinen Antrag vom Mai 2004 auf Feststellung der Zeiten vom 25. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2004 mit der Begründung ab, zu Zeiten der DDR habe keine positive Versorgungszusage bestanden und der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 wies sie den Widerspruch zurück.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger vorgetragen, er habe im Bereich Großrechner gearbeitet, zu dem ausschließlich ingenieurtechnisches Personal zugelassen gewesen sei. Der Betrieb habe wie alle Robotron-Vertriebe dem Industrieministerium Elektrotechnik und Elektronik unterstanden. Die Aufgabe des Betriebes habe darin bestanden, aus gelieferten und importierten Einzelkomponenten durch Montage, Inbetriebnahme, Erprobung und Generierung nach Kundenwunsch ein verkaufsfähiges Produkt zu schaffen.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. September 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der VEB Robotron-Vertrieb E. sei nach seinem überwiegenden Gepräge ein Vertriebsbetrieb gewesen; soweit tatsächlich Produktion stattgefunden habe, sei sie untergeordnet gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht überwiegend ingenieurtechnisch im Sinne einer aktiven Einbindung in den Produktionsprozess tätig gewesen. Die Tätigkeit als Kundendienstingenieur ziele nicht in erster Linie darauf, ein Produkt serienmäßig herzustellen, sondern die Endmontage und nachfolgende Wartung und Reparatur durchzuführen.
Mit seiner Berufung vertritt der Kläger die Ansicht, der VEB Robotron-Vertrieb E. sei wie alle Robotron-Vertriebe ein Produktionsbetrieb gewesen. In der "Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik" seien sie als Produktionsbetriebe geführt worden. Dass der Betrieb Waren produziert habe, ergebe sich auch aus den von ihm eingereichten Unterlagen, u.a. dem "Nachweis über die Erfüllung des Planes", in dem die "Warenproduktion" des VEB Robotron Vertriebes ausdrücklich aufgeführt sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 1. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 2004 zu verurteilen, die Zeiten vom 25. Juli 1984 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der VEB Robotron-Vertrieb E. kein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei. Er sei zudem der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet worden. Eine massenhafte Fertigung von Sachgütern habe nicht stattgefunden.
Der Senat hat u.a. die notarielle Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990, den Gesellschaftsvertrag und den Gründungsbericht der Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH sowie aus einem Parallelverfahren (Az.: L 6 R 327/06) Unterlagen des VEB Kombinat Robotron (insbesondere einen Registerauszug, die Statuten vom 19. Dezember 1973, 28. November 1977, 23. April 1980 und 25. August 1984 sowie einen den VEB Robotron-Vertrieb E. betreffenden Auszug aus dem Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron von 1987) beigezogen und den Beteiligten übersandt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 25. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeit¬raum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt jedoch beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten noch war er auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Ebenso ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungs¬zusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 25. Juli 1984 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er mit seiner Tätigkeit als Kundendienstingenieur die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum hier nicht in Betracht kommenden Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Dies war bei dem VEB Robotron-Vertrieb Erfurt nicht der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2007 – Az.: L 6 R 140/07 bereits entschieden hat.
Dort hat der Senat u.a. ausgeführt: "Der Kläger hat erklärt, dass den Robotron-Vertriebsbetrieben und so auch seiner Abteilung die Montage/Inbetriebnahme und der Havariedienst von Elektronischen Datenverarbeitungs¬anlagen übertragen waren. Die Inbetriebnahme habe die Überprüfung der durch Montagegruppen des Robotron-Anlagenbaus ausgeführten Montage, Restmontagearbeiten, die eigentliche Inbetriebnahme einzelner Geräte und des gesamten Systems, die Überprüfung der Gesamtanlage und schließlich die Übergabe an den Kunden nach erfolgreichem Systemtest beinhaltet. Es habe dabei das Zusammenspiel der einzelnen, teils auch aus dem Ausland bezogenen Komponenten ebenso wie das der Software überprüft werden müssen. Die Herstellung von Einzelkomponenten bis zur Ablieferung beim Kunden habe nicht zu seinen Aufgaben gehört.
Diese Schilderung schließt aus, dass eine massenhafte, standardisierte Herstellung von Sachgütern nach dem fordistischen Produktionsmodell dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben hat. Der Senat hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Klägers zu zweifeln. Sie stimmen sowohl mit den hier vorliegenden Unterlagen als auch mit den Erkenntnissen, die sich aus Entscheidungen anderer Landessozialgerichte (LSG) zu den für andere Regionen zuständigen Robotron-Vertriebsbetrieben überein.
Das Statut des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973, nach dem erstmals aus den zuvor unselbständigen Betriebsteilen, u. a dem Zentralvertrieb, selbst rechtsfähige Kombinatsbetriebe, darunter die VEB Robotron-Vertriebe Dresden, Berlin und Leipzig entstanden, sah in seinem § 7 vor, die Aufgaben der VEB Robotron-Vertriebe bestünden in Vertrieb und technischem Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik in den Südbezirken (Dresden), Nordbezirken (Berlin) und mittleren Bezirken (Leipzig) der DDR sowie der Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung. Den Vertriebsbetrieben Berlin und Leipzig oblag zudem die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik. Die späteren Statuten des VEB Kombinat Robotron vom 28. November 1977, 23. April 1980 und 25. August 1984 enthielten demgegenüber keine so deutliche Aufgabenbeschreibung mehr, sondern verwiesen auf Plankennziffern, andere Leitungsentscheidungen des Kombinats sowie Kombinatsordnungen. Jedoch ist dem Auszug aus dem Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron von 1987 zu dem VEB Robotron-Vertrieb Erfurt – in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers – zu entnehmen, dass die Aufgaben auch für diesen zum 1. Januar 1978 gebildeten Vertriebsbetrieb des Kombinates den oben angeführten entsprachen. Der VEB Robotron-Vertrieb Erfurt hatte danach die Aufgabe, für Anwender in den territorialen Betreuungsbereichen der Bezirke Erfurt, Gera und Suhl sowie für den Export leistungsfähige CAD/CAM- und Rechentechnik bereitzustellen und deren hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten. Er unterstütze die Anwender bei der Entwicklung und dem Einsatz von Schlüsseltechnologien durch die Bereitstellung kompletter Anwendungslösungen und sichere mit seinen Servicekapazitäten eine hohe Verfügbarkeit. Weiter würden wichtige Exportaufgaben realisiert, Projektierungsleistungen für komplette Terminalsysteme ausgeführt und Anwender sowie Spezialisten von Serviceorganisationen geschult.
Massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern nach dem sog. fordistisches Produktionsmodell hat dem Betrieb danach keinesfalls das Gepräge gegeben. Vielmehr wurden die in anderen Kombinatsbetrieben oder auch extern produzierten Komponenten jeweils vor Ort und einzelfallbezogen aufgestellt und nach gerade nicht standardisierbarer, den jeweiligen Erfordernissen entsprechender Anpassung den Anwendern übergeben. Den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildeten somit Handels- und insbesondere Dienstleistungsaufgaben.
Diese Einschätzung, die bereits mehrere andere LSG für die anderen Vertriebsbetriebe des VEB Kombinat Robotron getroffen haben, die nach den dortigen Entscheidungsgründen im Wesentlichen gleiche Aufgaben hatten (vgl. Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2007 – Az. L 12 RA 32/02, des LSG Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 – Az.: L 1 RA 118/01, des LSG Brandenburg vom 14. Dezember 2004 – Az.: L 2 RA 14/03, des Sächsischen LSG vom 9. Dezember 2003 – Az.: L 4 RA 337/03, alle nach juris), hat das BSG in seinem Urteil vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 11/04 R bestätigt.
Ob – wie der Kläger ausführt – die Montage und Inbetriebnahme von Großrechnern in der DDR als "Finalproduktion" und damit als Bestandteil der industriellen Warenproduktion angesehen wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls hat es sich dabei nicht um fordistische Produktion und daher bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht um einen Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinne nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehandelt. Auf den allgemeinen Begriff der Produktion sowie die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es dabei nicht an (vgl. BSG, Urteile vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 11/04 R, vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Die in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2007 von dem Kläger als weitere Aufgaben des Betriebes aufgezählte Produktion von Zeit-Zugangssystemen, Mess- und Prüfmitteln sowie Leiterplatten haben ihm jedenfalls nicht das Gepräge gegeben. Das ergibt sich zum einen bereits aus dem Vortrag des Klägers, im Übrigen auch aus den oben unter Bezugnahme auf das Statut sowie das Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron beschriebenen Aufgaben sowie aus der Zuordnung des Betriebes zu der Wirtschaftgruppe Nr. 16649 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, welche Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie bezeichnet. Die dortige Zuordnung der Betriebe erfolgte unabhängig von der Unterstellung unter ein staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur allein entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung (vgl. Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, hrsg. vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, S. 3, 4)."
Der Senat hält an diesen Ausführungen fest; sie gelten auch für das vorliegende Verfahren. Der Vortrag des Klägers bestätigt sie. Der von ihm als Hauptaufgabe bezeichnete Aufbau von Großrechnern bei den Kunden aus Teilkomponenten und ihre Übergabe als "anwendungsbereites Komplettsystem" ist gerade keine Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Modell (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O.). Sie ergibt sich auch nicht aus den Aufgaben des Nachfolgebetriebs (Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH). Nach den Eintragungen im Register (HRB 310) und dem Gesellschaftsvertrag beinhalteten diese den "Verkauf und den Vertrieb einschließlich Import und Export von Produkten, Anlagen und Systemen der Büro- und Datentechnik, insbesondere auf den Gebieten der Datenverarbeitungstechnik, der Kommunikations-, Automatisierungs- und Mikroprozesstechnik sowie der Kopiertechnik, ferner des Bürobedarfs und der Büroausstattung". Nach dem Gründungsbericht vom 30. Juni 1990 trat die GmbH in alle bestehenden Verträge mit den Geschäftspartnern des VEB ein.
Der Umstand, dass die Robotron-Vertriebe in der "Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik" als Produktionsbetriebe geführt wurden, ist angesichts dieser Tatsachen bedeutungslos. Nachdem es nicht auf die Auslegung des Begriffs Produktion durch die Staatsorgane der DDR und ihre Verwaltungspraxis ankommt, ist auch die Bezeichnung "Warenproduktion" in dem eingereichten "Nachweis über die Erfüllung des Planes" unerheblich.
Der VEB Robotron-Vertrieb E. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort weder Montage- noch Vertriebsbetriebe ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist aber abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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