L 6 R 906/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 19 RA 1713/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 906/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RS 86/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 3. September 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1942 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Kraftfahrzeugbau Z. am 7. Juli 1962 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Anschließend war er nach den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung als Ingenieur beim VEB Gelenkwellenwerk S. (3. September 1962 bis 29. Februar 1964), Technischer Leiter bei der Stadtreinigung des Rats der Stadt G. bzw. beim VEB (K) Stadtwirtschaft G. (3. März 1964 bis 20. Mai 1975) und als Abteilungsleiter Projektierung beim VE Wohnungsbaukombinat G. (20. Mai 1975 bis 31. Mai 1990) beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 29. April 1975 ist Folgendes festgehalten: "Als Arbeitsort wird WBK G., PB 5 – Projektierung Abt. 7 vereinbart." Mit Änderungsvertrag vom 8. April 1980 wurde er als "Leiter Abt. 09 der produzierenden Einheiten Heizung, Lüftung, Sanitär- und Elektrotechnik" des Betriebsteils Projektierung eingesetzt. Vom 1. Juni bis 15. Juli 1990 ist in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Beschäftigungsbetrieb die H. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH G. eingetragen, ab 16. Juli 1990 die D.-AG.

Das VE Wohnungsbaukombinat G. wurde am 11. Dezember 1968 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Rats der Stadt Gera, Abteilung C Nr. 110-10-74 eingetragen, am 23. April 1971 in VEB Wohnungsbaukombinat G. und am 17. Februar 1986 in VEB Wohnungsbaukombinat "G." G. umbenannt.

In einem "Rahmenvertrag" vom 29. Mai 1990, abgeschlossen zwischen dem VEB Wohnungsbaukombinat G. und dem Betrieb 5 – Projektierung, "zur Umwandlung des Betriebes Projektierung ab 1. Juni 1990 in eine unabhängige Architektur- und Ingenieurgesellschaft mbH", wurde die Ausgliederung und Umwandlung geregelt. Nach § 9 sind "nachfolgende Verträge als Ergänzung zum Rahmenvertrag" abzuschließen: " Überleitungsverträge zu den durch die Bau- und Baubeteiligungsgesellschaft zu übernehmenden Arbeitskräften T: 31.05.1990 ". Nach dem "Gründungsbericht für die Umwandlung des Betriebes Projektierung im VEB Wohnungsbaukombinat G. in eine H. G. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH" vom 31. Mai 1990 des Betriebsleiters M. wird "der Betrieb 5 – Projektierung des VEB WBK G. mit Wirkung vom 01.06.1990 in eine GmbH gewandelt". Das Unternehmen werde "durch Planungsleistungen und ingenieurtechnische Arbeiten folgender Gebiete geprägt: Wohnungsbau • die gesamte Palette vom sozialen bis gehobenem Wohnungsbau einschließlich Eigentumswohnungen, Einfamilien- bzw. Reihenhäuser; • Um- und Ausbau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erneuerung; • spezielle Wohnformen, wie z.B. alters gerechtes Wohnen, Wohnen für Behinderte

Gesellschaftsbau • Bauten des Gesundheitswesens ohne Einschränkungen; • Bildungsbauten aller Art; • Sportbauten, Freizeit und Erholung; • Gebäude für Forschung, Wissenschaft; • Kultur- und Verwaltungsbauten; • Handelseinrichtungen aller Art; • Funktionsunter-, an- und -überlagerungen

Industriebau, Bauten im ländlichen Bereich • Verlagerungsbauten kleinerer und mittelständiger Handwerks- und Industriebetriebe aller Wirtschaftszweige; • Funktionsgebäude aller Art; • Hallenbauten aller Art und jeder Größe; • nichtstörende Industrie und Handwerk als Unterlagerungsobjekte

Rekonstruktion • innerstädtische Wohngebiete einschließlich Baulückenschluß; • bautechnische Instandsetzungsleistungen;

Spezialleistungen • Projekte für Heizungs- Lüftungs- und Sanitäranlagen; • Elektroanlagen; • Erschließungsleistungen – Freiflächen;

Kooperations- und Dienstleistungen • Anfertigung von Bauzustandsanalysen; • Aufmaße aller Art; • Gutachtertätigkeit für o Standfestigkeit/Gebäudestatik o Preisbildung o Bauphysik • Softwareentwicklung • Vervielfältigungs- und Kopierleistungen."

Mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 1990 meldeten die Geschäftsführer M. und P. unter Beifügung des Gesellschaftsvertrages vom 31. Mai 1990 die Errichtung der H. G., Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden H. GmbH) beim Bezirksvertragsgericht – Registergericht - Gera zum Handelsregister an. In der "Umwandlungserklärung" vom gleichen Tage erklärten der Kombinatsdirektor und die Treuhandanstalt, sie wandelten den VEB Wohnungskombinat "G." G. in zwei GmbHs ("O. – Ostthüringer Bauunternehmen" und "H. G. Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH") um; zu ihrer Durchführung werde mit "Stichtag vom 1.06.1990" das Vermögen auf die O. GmbH und die H. GmbH übertragen. Nach der Anlage zur Umwandlungserklärung tritt die O. GmbH "für alle Leistungen der Vorfertigung, der Industriellen Warenproduktion sowie der Bauproduktion, bei denen das Kombinat als Finalproduzent (GAN) vertraglich gebunden war, in alle Rechte und Pflichten ein"; die H. GmbH tritt für alle Projektierungsleistungen "als Rechtsnachfolger des VEB Wohnungsbaukombinates "G." G., Betrieb 5 Projektierung in alle Rechte und Pflichten ein". In das Handelsregister Gera wurden die H. GmbH am 28. Juni 1990 (HR B 10-122) und die O. am 25. Juli 1990 (HR B 0310) eingetragen. Als Unternehmensgegenstand der H. GmbH ist vermerkt: "Beratungsleistungen für Bauvorhaben jeglicher Art, für Regionalplanungen und für Bauleitplanungen, sowie die Planung und Betreuung von Bauvorhaben jeglicher Art und Erstellung von Unterlagen und Dokumentationen zu Regional- und Bauleitplanungen, Anfertigung von Gutachten auf den unter Satz 1 genannten Tätigkeitsgebieten, sowie reprographische und vervielfältigungstechnische Dienstleistungen und datentechnische Verarbeitung von Architekten- und Ingenieurleistungen". Nach dem Vermerk des "Rechnungshofs der Republik", Außenstelle Gera vom 5. Juli 1990 wurden die anteiligen Vermögenswerte des VEB Wohnungsbaukombinats für die H. GmbH zum 31. Mai 1990 vollständig in die Eröffnungsbilanz übernommen und in gleicher Weise wie in der Schlussbilanz bewertet.

Im Register der volkseigenen Wirtschaft des VEB Wohnungsbaukombinats "G." G. ist unter dem 25. Juli 1990 vermerkt: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil I Nr. 14". Als Rechtsnachfolger sind die H. GmbH und die O. Ostthüringer Bauunternehmen GmbH eingetragen.

Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990.

Im März 2001 beantragte er die Feststellung der Zeiten seiner Beschäftigung im streitgegenständlichen Zeitraum als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2003 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2003 zurück.

Mit seiner am 4. August 2003 erhobenen Klage hat der Kläger u.a. einen von ihm und einem Geschäftsführer unterzeichneten Vermerk vom 15. Juli 1990 vorgelegt, in dem als Zahlstelle und Betrieb "Ho. G.", als Kollektiv "Ing.-Büro TGA" und als Tätigkeit "Leiter Ing.-Büro TGA" eingetragen sind. Weiter ist dort vermerkt: "Überleitungsvertrag zum 15.7.1990- Aufn.(ahne) einer anderen Tätigkeit - Urlaub 1990= 28 AT, davon bereits abgen. = 5 AT, Anspruch auf ent. JEP 1990 bei Zahl."

Der Kläger hat vorgetragen, er sei aufgrund seines Arbeitsvertrags bis einschließlich 15. Juli 1990 bei dem VEB Wohnungsbaukombinat G. weiter beschäftigt gewesen, was der eingereichte Vermerk belege. Mit der H. GmbH habe kein gesondertes Arbeitsverhältnis bestanden. Diese sei nur aus "organisatorischen Gründen" aus dem Kombinat "abgesondert" worden. Insofern sei der Eintrag im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung missverständlich.

Das Sozialgericht hat diverse Unterlagen, u.a. Kopien des Registers der volkseigenen Wirtschaft (Handelsregister Abt. C 110-10-74) des VEB Wohnungsbaukombinats G., des Handelregisters B (HRB 10-122) der H. GmbH, der Umwandlungserklärung vom 22. Juni 1990 und des Rahmenvertrags vom 29. Mai 1990 beigezogen und mit Urteil vom 30. September 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei ab Anfang Juni 1990 nicht mehr bei dem VEB Wohnungskombinat, sondern bei der H. GmbH beschäftigt gewesen.

Mit seiner Berufung trägt dieser vor, er sei aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Wohnungsbaukombinat G. beschäftigt gewesen. Er habe erst am 15. Juli 1990 einen Überleitungsvertrag zur H. GmbH geschlossen. Diese sei in der Übergangszeit bis zur Auflösung des VEB am 25. Juli 1990 lediglich seine Beschäftigungs- und Zahlstelle gewesen; ein Arbeitsverhältnis habe mit ihr nicht bestanden. Es sei willkürlich, ihn wegen dieser kurzfristigen Tätigkeit anders zu behandeln als Beschäftigte der O. GmbH. Zudem wäre die H. GmbH zumindest als Konstruktionsbüro einem VEB gleichzustellen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2003 zu verurteilen, die Zeit vom 3. September 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz. Nach ihrer Ansicht belegt die Bescheinigung des Klägers vom 15. Juli 1990 nur das Ende der Tätigkeit mit der H. GmbH. Mit dem Übergang des Vermögens auf die GmbHs sei der VEB Wohnungsbaukombinat G. nicht mehr in der Lage gewesen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Insofern habe er quasi nur noch aus einer "leeren Hülle" bestanden.

Der Senatsvorsitzende hat mit den Beteiligten am 22. Januar 2007 einen Erörterungstermin durchgeführt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bl. 141 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Dort hat er den Beteiligten weitere Unterlagen aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 R 11/05) übergeben

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 3. September 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.

Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.

Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.

Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).

Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. Der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).

Mit Erwerb des Ingenieurtitels in der Fachrichtung Kraftfahrzeugbau erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob am 30. Juni 1990 die sachliche Voraussetzung vorliegt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist.

Wesentlich hierfür ist, wer am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) Arbeitgeber des Klägers war (vgl. BSG, Urteile vom 16. März 2006 – Az.: B 4 RA 30/05 R und vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 20/03 R, beide nach juris), wobei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Senatsurteile vom 26. Februar 2007 – Az.: L 6 R 11/05 und vom 29. Januar 2007 – Az.: L 6 R 509/05). Es ist ein Ziel des AAÜG, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in Entgeltpunkten) bewerten zu können. Notwendig ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB VI, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Zum Stichtag war nicht mehr das VEB Wohnungsbaukombinat "G." Arbeitgeber des Klägers sondern die H. GmbH, die nicht dem Anwendungsbereich der ZAVO-techInt. unterfällt (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 3/02 R, nach juris; Senatsurteil vom 26. Februar 2007, a.a.O.). Der Betriebsteil 5 – Projektierung, in dem der Kläger unstreitig tätig war, wurde mit Rahmenvertrag vom 29. Mai 1990 entsprechend der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 13 S. 88) ausgegliedert und dann in die GmbH umgewandelt. Mit der Registereintragung wurde die H. GmbH am 28. Juni 1990 Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1999 (GBl. der DDR I Nr. 14 (S. 107 f.; im Folgenden: Umwandlungsverordnung)). Damit wurden alle in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer (und auch der Kläger) Beschäftigte der H. GmbH.

Von einer Änderung sind damals sowohl der Kläger als auch die H. GmbH ausgegangen: Das Gehalt wurde – wegen des Vermögensübergangs zum 1. Juni 1990 auch zwangsläufig – von der Vorgründungsgesellschaft gezahlt und die H. GmbH wurde als Arbeitgeber im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen. Die fehlerhafte rechtliche Bewertung, dass die GmbH bereits ab 1. Juni 1990 Arbeitgeber war (und nicht die Kapital-Vorgesellschaft – vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – Az. B 4 RA 4/04 R, nach juris) ist unerheblich.

Die Arbeitnehmer des Betriebsteils 5 – Projektierung waren entgegen der Ansicht des Klägers zum Stichtag auch nicht bei dem VEB Wohnungsbaukombinat "G." G. beschäftigt. Es ist unerheblich, dass der VEB erst mit der Eintragung der O. Ostthüringer Bauunternehmen GmbH in das Register am 25. Juli 1990 vollständig erlosch.

Nach der Umwandlungserklärung vom 22. Juni 1990 wurde das Vermögen des VEB Wohnungskombinats zum 1. Juni 1990 auf die H. GmbH übertragen. Für die Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten – Abgrenzung und Übergangsbedingungen zwischen Betrieb 5 und dem Kombinat wurde auf den Rahmenvertrag vom 29. Mai 1990 verwiesen. Dass damit auch die Arbeitsverträge umfasst werden, ergibt sich aus § 9, nach dem nur bestimmte "nachfolgende Verträge" zusätzlich abzuschließen waren; arbeitsvertraglich werden hier nur die nicht relevanten Überleitungsverträge zu den durch die Bau- und Baubeteiligungsgesellschaft zu übernehmenden Arbeitskräften erwähnt. Auch in der Anlage zur Umwandlungserklärung ist vermerkt, dass die H. GmbH für die Projektierungsleistungen in alle Rechte und Pflichten des Betriebs 5 - Projektierung eintrete, was auch für die bestehenden Arbeitsverträge gilt. Bis zur Eintragung der H. GmbH bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). Für die Tätigkeit der Vorgesellschaft galt das GmbH-Gesetz der DDR (§ 4 Abs. 3 der Umwandlungsverordnung). Sie war teilrechtsfähig, nach außen hin unbeschränkt handlungsfähig und konnte auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). Im Bereich der Projektierung wäre der VEB seit der Umwandlung zum 1. Juni 1990 zudem wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, tätig zu werden; er bestand nach dem Willen der Umwandler gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 2007, a.a.O., 29. Januar 2007, a.a.O., und 19. Dezember 2005 – Az.: L 6 RA 166/02). Auch dies schließt die Eigenschaft des VEB als Arbeitgeber des im Bereich der Projektierung tätigen Klägers neben der Vorgründungsgesellschaft bzw. der H. GmbH aus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bescheinigung vom 15. Juli 1990. Zwar werden dort als Beginn des Arbeitsverhältnisses ("Beginn-ARV)der "20.5.75" und als Ende "15.7.90" genannt. Tatsächlich geregelt werden dort jedoch nur die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit der H. GmbH!) und der Urlaubsanspruch. Dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem VEB auf die H. GmbH übergegangen waren, ist ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass das Gehalt von ihr gezahlt wurde. Weitere rechtliche Konsequenzen können aus der Bescheinigung nicht hergeleitet werden.

Die GmbH war am 30. Juni 1990 auch kein gleichgestellter Betrieb (Konstruktionsbüro) im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (Az.: B 4 RA 39/05 R, nach juris) hat das BSG wie folgt ausgeführt:

"Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene – "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 S 909) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 (S 1)), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 a.a.O.) unterschied. An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung). Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das SG zu Recht nicht festgestellt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR ab einem gewissen Zeitpunkt Konstruktionsbüros nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit allein schon deshalb kein Bundesrecht geworden."

Diesen Ausführungen hat sich der Senat schon früher angeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2007, a.a.O.); erhält weiter daran fest. Bei Anwendung der erarbeiteten Kriterien war der Kläger nicht in einem Konstruktions-, sondern in einem Projektierungsbüro tätig, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt nicht aufgeführt ist und damit als gleichgestellter Betrieb ausscheidet. Der Gegenstand der Tätigkeit der H. GmbH zum Stichtag ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Eintragungen im Register. Sie sollte Beratungsleistungen für Bauvorhaben, Regionalplanungen, Bauleitplanungen, Planung und Betreuung von Bauvorhaben, Erstellung von Unterlagen und Dokumentationen zu Regional- und Bauleitplanungen, Fertigen von Gutachten sowie reprographische und vervielfältigungstechnische Dienstleistungen und datentechnische Verarbeitung von Architekten- und Ingenieurleistungen durchführen. Es handelt sich durchweg um die Erstellung von technischen Gesamtkonzepten (also Projektierung), nicht aber um Fragen der Herstellung von Einzelteilen oder Anlagen und des betrieblichen Einsatzes. Um eine Vorbereitung der Produktion, Anfertigung von Konstruktionsleistungen, Aufstellung von Stücklisten und Funktionserprobung ging es nicht. Unterstrichen wird dies durch die Aufgabenstellungen im Gründungsbericht vom 31. Mai 1990. Danach hat der Betrieb "als Sachwalter des Bauherrn dessen Bauabsicht städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und wirtschaftlich zu planen zu betreuen und zu kontrollieren".

Der Vortrag des Klägers, die von ihm geleitete Abteilung TGA (Technische Gebäudeausrüstung) sei eine "Spezialeinrichtung für Konstruktion" gewesen, ist unerheblich; tatsächlich kommt es nur auf den Gesamtbetrieb an, nicht auf die Abteilung, in der er tätig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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