L 6 R 327/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 4 RA 814/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 327/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RS 18/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Aufbau von Großrechnern bei Kunden aus Teilkomponenten und ihre Übergabe als funktionsfähige komplette Datenverarbeitungsanlage durch den VEB Robotron–Vertrieb Erfurt ist keine standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter monofuktionaler Maschinen entsprechend dem fordistischen Modell (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – Az.: B 4 RS 3/06 R; Thüringer Landessozialgericht, Urteile vom 30. Oktober 2007 – Az.: L 6 R 140/07 und 17. Dezember 2007 – Az.: L 6 RA 68/04 und L 6 R 706/05).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. April 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1942 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Technischen Hochschule I. das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 7. Juli 1967). Er war nach den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung vom 1. September 1967 bis 31. Dezember 1968 als Wartungsingenieur beim VEB Bürotechnik und anschließend vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1990 als Wartungs- bzw. Kundendienstingenieur beim VEB Kombinat R. Zentralvertrieb - Betriebsteil E., VEB Robotron-Vertrieb Dresden - Außenstelle E. und bis Ende Juni 1990 beim VEB Robotron-Vertrieb E. tätig. Anschließend arbeitete er in der gleichen Funktion ab 1. Juli 1990 bei der Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH E.

Der VEB Robotron-Vertrieb E. gehörte nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Erfurt (Reg.Nr. 1300) zum VEB Kombinat Robotron Dresden und wurde in die Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH umgewandelt (HRB 310); die Eintragung erfolgte am 12. Juli 1990.

Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht.

Seinen Antrag vom September 2002 auf Feststellung der Zeiten vom 1. September 1967 bis 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2003 mit der Begründung ab, zu Zeiten der DDR habe keine positive Versorgungszusage bestanden und der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2003 wies sie den Widerspruch zurück.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger vorgetragen, beim VEB Robotron-Vertrieb habe die Mehrheit der Mitarbeiter EDV-Anlagen aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten in wochenlanger Arbeit zusammengesetzt und getestet; insofern habe es sich um einen Finalproduzenten des Kombinats gehandelt. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen sei ersichtlich, dass die Mitarbeiter produktiv tätig gewesen seien. Dies ergebe sich aus der Unterstellung unter das Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik.

Das Sozialgericht hat u.a. die Statuten des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973 und 25. August 1984 sowie einen Registerauszug des VEB Kombinat Robotron (Nr. 105) beigezogen und die Beklagte mit Urteil vom 28. April 2005 unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2005 verpflichtet, die Zeit vom 1. September 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Hauptzweck des VEB Robotron-Vertrieb E. sei es gewesen, elektronische Anlagen herzustellen und bei Kunden zu montieren. Damit sei überwiegend industrielle Warenproduktion betrieben worden.

Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, die dem Betrieb nach dem Statut von 1973 zugewiesenen Aufgaben seien die eines Service-Betriebs; eine materielle Produktion liege nicht vor. Dies ergebe sich auch aus seiner Zuordnung zu der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht haben die Robotron-Vertriebe eine industrielle Sachgüterproduktion betrieben. Sie hätten aus für den Kunden wertlosen Einzelkomponenten in einem Produktionsprozess aus Montage, Systemintegration, Testbetrieb und Übergabetest eine funktionsfähige komplette Datenverarbeitungsanlage hergestellt. Es habe sich um einen Massenausstoß gehandelt. Angesichts der Größe (mehrere 100 qm) und der unterschiedlichen Herkunft habe die Endfertigung vor Ort erfolgen müssen. Sie habe mehrere Wochen bzw. Monate gedauert. Ähnlich wie bei einer Fertigung von Kraftfahrzeugen habe es sich eindeutig um Produktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehandelt. Auch Montage sei Produktion, wenn mit ihrer Hilfe ein neues Produkt entstehe. Der Betrieb habe auch weitere Sachgüter hergestellt (z.B. Datensammel- und Dateninformationssysteme, Terminalsysteme, periphere Geräte für die Großrechner). Der Begriff "fordistisches Modell", wie ihn das Bundessozialgericht gebrauche, habe im Sprachgebrauch der DDR nicht existiert. Er sei interpretationsfähig und es müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, eine Klärung vor diesem Gericht zu erwirken.

Der Senat hat u.a. Registerauszüge des VEB daro-Vertrieb E. (HRB 1300) und der Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH E. (HRB 310), den Gründungsbericht der Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH, sowie die Statuten vom 28. November 1977 und 23. April 1980 beigezogen. Der Kläger hat einen den VEB Robotron-Vertrieb E. betreffenden Auszug aus dem Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron von 1987 eingereicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2003 ist rechtmäßig. Insofern hätte die Vorinstanz der Klage nicht stattgeben dürfen.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.

Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.

Der Kläger erfüllt jedoch beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten noch war er auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Ebenso ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungs¬zusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).

Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).

Mit Erwerb des Titels Diplom-Ingenieur am 7. Juli 1967 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er mit seiner Tätigkeit als Kundendienstingenieur die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum hier offensichtlich nicht in Betracht kommenden Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Dies war bei dem VEB Robotron-Vertrieb E. nicht der Fall, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 30. Oktober 2007 – Az.: L 6 R 140/07 und vom 17. Dezember 2007 – Az.: L 6 RA 68/04 und L 6 R 706/05).

In dem Urteil vom 30. Oktober 2007 (a.a.O.) hat der Senat u.a. ausgeführt: "Der Kläger hat erklärt, dass den Robotron-Vertriebsbetrieben und so auch seiner Abteilung die Montage/Inbetriebnahme und der Havariedienst von Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen übertragen waren. Die Inbetriebnahme habe die Überprüfung der durch Montagegruppen des Robotron-Anlagenbaus ausgeführten Montage, Restmontagearbeiten, die eigentliche Inbetriebnahme einzelner Geräte und des gesamten Systems, die Überprüfung der Gesamtanlage und schließlich die Übergabe an den Kunden nach erfolgreichem Systemtest beinhaltet. Es habe dabei das Zusammenspiel der einzelnen, teils auch aus dem Ausland bezogenen Komponenten ebenso wie das der Software überprüft werden müssen. Die Herstellung von Einzelkomponenten bis zur Ablieferung beim Kunden habe nicht zu seinen Aufgaben gehört.

Diese Schilderung schließt aus, dass eine massenhafte, standardisierte Herstellung von Sachgütern nach dem fordistischen Produktionsmodell dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben hat. Der Senat hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Klägers zu zweifeln. Sie stimmen sowohl mit den hier vorliegenden Unterlagen als auch mit den Erkenntnissen, die sich aus Entscheidungen anderer Landessozialgerichte (LSG) zu den für andere Regionen zuständigen Robotron-Vertriebsbetrieben überein.

Das Statut des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973, nach dem erstmals aus den zuvor unselbständigen Betriebsteilen, u. a dem Zentralvertrieb, selbst rechtsfähige Kombinatsbetriebe, darunter die VEB Robotron-Vertriebe Dresden, Berlin und Leipzig entstanden, sah in seinem § 7 vor, die Aufgaben der VEB Robotron-Vertriebe bestünden in Vertrieb und technischem Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik in den Südbezirken (Dresden), Nordbezirken (Berlin) und mittleren Bezirken (Leipzig) der DDR sowie der Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung. Den Vertriebsbetrieben Berlin und Leipzig oblag zudem die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik. Die späteren Statuten des VEB Kombinat Robotron vom 28. November 1977, 23. April 1980 und 25. August 1984 enthielten demgegenüber keine so deutliche Aufgabenbeschreibung mehr, sondern verwiesen auf Plankennziffern, andere Leitungsentscheidungen des Kombinats sowie Kombinatsordnungen. Jedoch ist dem Auszug aus dem Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron von 1987 zu dem VEB Robotron-Vertrieb Erfurt – in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers – zu entnehmen, dass die Aufgaben auch für diesen zum 1. Januar 1978 gebildeten Vertriebsbetrieb des Kombinates den oben angeführten entsprachen. Der VEB Robotron-Vertrieb E. hatte danach die Aufgabe, für Anwender in den territorialen Betreuungsbereichen der Bezirke Erfurt, Gera und Suhl sowie für den Export leistungsfähige CAD/CAM- und Rechentechnik bereitzustellen und deren hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten. Er unterstütze die Anwender bei der Entwicklung und dem Einsatz von Schlüsseltechnologien durch die Bereitstellung kompletter Anwendungslösungen und sichere mit seinen Servicekapazitäten eine hohe Verfügbarkeit. Weiter würden wichtige Exportaufgaben realisiert, Projektierungsleistungen für komplette Terminalsysteme ausgeführt und Anwender sowie Spezialisten von Serviceorganisationen geschult.

Massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern nach dem sog. fordistisches Produktionsmodell hat dem Betrieb danach keinesfalls das Gepräge gegeben. Vielmehr wurden die in anderen Kombinatsbetrieben oder auch extern produzierten Komponenten jeweils vor Ort und einzelfallbezogen aufgestellt und nach gerade nicht standardisierbarer, den jeweiligen Erfordernissen entsprechender Anpassung den Anwendern übergeben. Den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildeten somit Handels- und insbesondere Dienstleistungsaufgaben.

Diese Einschätzung, die bereits mehrere andere LSG für die anderen Vertriebsbetriebe des VEB Kombinat Robotron getroffen haben, die nach den dortigen Entscheidungsgründen im Wesentlichen gleiche Aufgaben hatten (vgl. Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2007 – Az. L 12 RA 32/02, des LSG Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 – Az.: L 1 RA 118/01, des LSG Brandenburg vom 14. Dezember 2004 – Az.: L 2 RA 14/03, des Sächsischen LSG vom 9. Dezember 2003 – Az.: L 4 RA 337/03, alle nach juris) hat das BSG in seinem Urteil vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 11/04 R bestätigt.

Ob – wie der Kläger ausführt – die Montage und Inbetriebnahme von Großrechnern in der DDR als "Finalproduktion" und damit als Bestandteil der industriellen Warenproduktion angesehen wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls hat es sich dabei nicht um fordistische Produktion und daher bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht um einen Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinne nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehandelt. Auf den allgemeinen Begriff der Produktion sowie die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es dabei nicht an (vgl. BSG, Urteile vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 11/04 R, vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).

Die in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2007 von dem Kläger als weitere Aufgaben des Betriebes aufgezählte Produktion von Zeit-Zugangssystemen, Mess- und Prüfmitteln sowie Leiterplatten haben ihm jedenfalls nicht das Gepräge gegeben. Das ergibt sich zum einen bereits aus dem Vortrag des Klägers, im Übrigen auch aus den oben unter Bezugnahme auf das Statut sowie das Informationshandbuch des VEB Kombinat Robotron beschriebenen Aufgaben sowie aus der Zuordnung des Betriebes zu der Wirtschaftgruppe Nr. 16649 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, welche Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie bezeichnet. Die dortige Zuordnung der Betriebe erfolgte unabhängig von der Unterstellung unter ein staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur allein entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung (vgl. Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, hrsg. vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, S. 3, 4)."

Der Senat hält an diesen Ausführungen fest; sie gelten auch für das vorliegende Verfahren. Der Vortrag des Klägers bestätigt die damals festgestellten Tatsachen. In der Senatssitzung hat er auf Befragen ausdrücklich angegeben, dass die Mehrheit der Mitarbeiter EDV-Anlagen bei den Kunden aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten zusammensetzten und testeten. Die erstellten Anlagen seien im Kern identisch gewesen; nur bei den peripheren Geräten (Druckern, Magnetbandgeräte, Wechselplatten etc.) habe es Unterschiede gegeben.

Der Aufbau von Großrechnern bei den Kunden aus Teilkomponenten und ihre Übergabe als funktionsfähige komplette Datenverarbeitungsanlage ist gerade keine standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter monofunktionaler Maschinen entsprechend dem fordistischen Modell (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – Az.: B 4 RS 3/06 R, nach juris). Der Zusammenbau der Anlagen bei den Kunden, die Tatsache, dass er – zwangsläufig - nicht mit Hilfe von Maschinen (erst recht nicht von monofunktionalen) erfolgte, sondern die Mitarbeiter in mehreren Wochen bzw. Monaten die Anlagen aus Einzelkomponenten zusammensetzten, und der vorgetragene Umfang (40 bis 60 Anlagen im Jahr) verhindern die Subsumierung unter diese Voraussetzungen. Für eine Massenproduktion sprechen erst recht nicht die Größe der Anlagen oder die Größe der DDR. Überdies waren die Anlagen nur "im Kern" identisch (so der Kläger); es gab bzgl. der peripheren Gräte (die wegen der Speicherung bzw. dem Druck unerlässlich waren) durchaus Unterschiede. Auch dies spricht gegen eine standardisierte Massenproduktion.

Bedeutungslos ist, ob der Begriff "fordistisches Modell" in der DDR üblich war.

Die Massenproduktion von Gütern ergibt sich auch nicht aus den Aufgaben des Nachfolgebetriebs (Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH). Nach den Eintragungen im Register (HRB 310) und dem Gesellschaftsvertrag beinhalteten sie den "Verkauf und den Vertrieb einschließlich Import und Export von Produkten, Anlagen und Systemen der Büro- und Datentechnik, insbesondere auf den Gebieten der Datenverarbeitungstechnik, der Kommunikations-, Automatisierungs- und Mikroprozesstechnik sowie der Kopiertechnik, ferner des Bürobedarfs und der Büroausstattung". Nach dem Gründungsbericht vom 30. Juni 1990 trat die GmbH in alle bestehenden Verträge mit den Geschäftspartnern des VEB ein.

Die von dem Kläger eingereichten Unterlagen (u.a. Formblätter, Auszüge aus dem Statistischen Jahrbuch der DDR) können angesichts dieser Tatsachen seinen Anspruch nicht begründen.

Nicht erforderlich war die beantragte Zeugenbefragung. Der Senat bezweifelt die Angaben des Klägers zu den Aufgaben und der Tätigkeit des VEB Robotron-Vertriebes nicht, sondern legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Ihre Notwendigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der das Verfahren bearbeitende Senatsvorsitzende ursprünglich eine Zeugenbefragung beabsichtigte. Sie war allein wegen des Umfangs der Produktion von Terminalsystemen für die Betriebsdatenerfassung sowie der peripheren Geräte für die Großrechner beabsichtigt. In den bereits abgeschlossenen Verfahren des Senats, die den VEB Robotron-Vertrieb betrafen (Az.: L 6 R 140/07, L 6 RA 68/04, L 6 R 706/05), hat sich jedoch ein deutlich untergeordneter Unfang dieser Produktion ergeben. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.

Nicht zu entscheiden hatte der Senat, ob andere Betriebe (Fujitsu Computers, Sömmerda, Siemens, BMW) im Sinne der Rechtsprechung des BSG produzieren. Das ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der VEB Robotron-Vertrieb E. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort weder Montage- noch Vertriebsbetriebe ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist aber abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungs¬ordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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