Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 3 RA 759/99
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 885/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegen die Beitragsbemessungsgrenze Ost bestehen keine Bedenken (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. August 2006 - Az.: L 4 RA 25/00).
2. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) i.V.m. Anlage 5 zum AAÜG ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ist nicht möglich (entgegen SG Potsdam, Urteil vom 22. November 2007 - Az.: S 17 R 330/06).
2. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) i.V.m. Anlage 5 zum AAÜG ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ist nicht möglich (entgegen SG Potsdam, Urteil vom 22. November 2007 - Az.: S 17 R 330/06).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 31. Mai 2002 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich nicht gegen die Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG wendet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
1. Im Übrigen wird das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes augesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes vereinbar, als für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 bis zum 17. März 1990, in denen eine Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde, den Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung einer Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen ist?
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Altersrente ab Mai 1999 hat.
Der 1934 geborene Kläger ist gelernter Schriftsetzer und Typograf. Er besuchte die Fachschule für die Polygrafische Industrie (Ingenieururkunde vom 9. Juli 1955) und schloss das Studium der Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung Industrieökonomik, im Juli 1958 als Diplom-Wirtschaftler ab (Prüfungsurkunde vom 23. Juli 1958). Beruflich war er anschließend bis 30. Juni 1990 wie folgt tätig: 15. September 1958 bis 31. Januar 1959: Assistent beim VEB , 1. Februar 1959 bis 31. April 1960: wissenschaftlicher Mitarbeiter der Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) ..., 1. Mai 1960 bis 11. November 1961: wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für , 13. November 1961 bis 31. Mai 1963: Mitarbeiter im VEB ..., 1. Juni 1963 bis 31. Januar 1966: Mitarbeiter bzw. Sektorenleiter beim.der DDR, 1. Februar 1966 bis 30. April 1969: Sektoren- bzw. Abteilungsleiter im Ministerium für., 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970: Generaldirektor der VVB ..., 1. August 1970 bis 31. Juli 1983: stellvertretender Minister im Ministerium für , 1. August 1983 bis 30. Juni 1990: Intendant des Schauspielhauses B.
Mit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Versicherungsschein vom 21. November 1968) und mit Wirkung vom 1. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Beitrittsbestätigung vom 12. Februar 1971) aufgenommen. In der Beitragsnachweiskarte (Personal-Nr. 0360) werden ein Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat im Jahr 1963 und folgende Jahresverdienste bzw. Jahresbeiträge bescheinigt: 1971: brutto 37.500,00 Mark, netto 31.812,00 Mark, Jahresbeitrag 937,50 Mark; 1972 bis 1982: brutto 41.100,00 Mark, netto 35.412,00 Mark, Jahresbeitrag 1.233,00 Mark, 1. Januar bis 31. Juli 1983: brutto 23.975,00 Mark, netto 20.517,00 Mark, Jahresbeitrag 719,25 Mark.
Mit Überführungsbescheid vom 20. Januar 1997 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (im Folgenden: Versorgungsträger) die Zeit vom 1. Juni 1963 bis 31. Oktober 1968 und 1. März 1971 bis 31. Dezember 1989 als Zugehörigkeitszeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bzw. von 1. November 1968 bis 28. Februar 1971 als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Bei den Zeiten vom 1. Juni 1963 bis 30. April 1969 und 1. August bis 31. Dezember 1970 ist angegeben, dass von dem nachgewiesenen Brutto-Entgelt ein Einkommen nach Maßgabe der Anlage 3 ("maßg. Anl. 3") zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und von dem Bruttoentgelt vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 sowie vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1989 ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 5 ("maßg. Anl. 5") berücksichtigt werde. Auf Seite 4 ist dazu vermerkt: "Mit "5" gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 4 zum AAÜG und wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt."
Mit Bescheid vom 22. Juni 1999 lehnte der Versorgungsträger den Antrag des Klägers auf Neufeststellung der Zeiten ab. Unter dem 11. Mai 2000 stellte er die Daten nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz) vom 11. November 1996 (GBl. I S. 1674) neu fest. Bei den Zeiten vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 und vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983 wurde weiterhin ein Entgelt "maßg. Anl. 5" berücksichtigt. Auf Seite 4 dieses Bescheids ist u.a. vermerkt: "Soweit in der Spalte "maßg. Anl." die Zahl "5" vermerkt ist, wurde der Grenzbetrag der Anlage 4 erreicht bzw. überschritten, und dementsprechend war das "erzielte Arb.- EG" auf den jeweiligen Wert der Anlage 5 zum AAÜG zu begrenzen, siehe Spalte "zu berücksichtigen"." Der Versorgungsträger wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 den Widerspruch zurück.
Die Klage gegen den Versorgungsträger mit dem Ziel einer Entgeltfeststellung ohne Absenkung der festgestellten Entgelte nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG wies das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 31. Mai 2002 als unzulässig ab (Az.: S 3 RA 951/00). Die Bescheide vom 2. Juni 1999, 11. Mai 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 seien bereits Gegenstand des unter dem Az.: S 3 RA 759/99 anhängigen Rechtsstreits gegen den Rentenversicherungsträger geworden. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Der Versorgungsträger habe dem Rentenversicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht die für die Entscheidung über den Rentenanspruch maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste zwingend vorzuschreiben. Er habe daher auch keine entsprechenden Verwaltungsakte erlassen.
Nach Einlegung der Berufung (Az.: L 6 RA 542/02) hob der Versorgungsträger mit Bescheid vom 14. November 2005 aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG im Ersten Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG, BGBl. I S. 1672) "die Feststellungen im Bescheid vom 11.05.2005 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze" ab 1. Januar 1997 für die Zeit vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 auf. Die vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983 in der Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers erzielten Entgelte unterlägen weiterhin der besonderen Beitragbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Mit Urteil vom 27. März 2006 wies der erkennende Senat die Berufung zurück, weil die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig gewesen sei. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das BSG mit Beschluss vom 2. Februar 2007 als unzulässig (Az.: B 4 RS 56/06 B). Nach eigenen Angaben legte der Kläger beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil ein (Az.: 1 BvR 610/07).
Auf den Antrag vom 30. März 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 1999 Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 (Zahlbetrag ab 1. Mai 1999: 2.592,36 DM) und berücksichtigte dabei die Höchstbeträge im Bescheid des Versorgungsträgers.
Am 22. Juli 1999 hat der Kläger selbst Klage "gegen die vorgenommenen Begrenzungen" in dem Bescheid zur "Feststellung und gerichtlichen Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit" erhoben. Mit Rentenbescheid vom 19. Juni 2000 hat die Beklagte die Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Bescheids des Versorgungsträgers (vom 11. Mai 2000) neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. Mai 1999: 2.971,64 DM, ab 1. August 2000: 3.063,36 DM; Nachzahlung 3.154,94 DM) und im Übrigen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 zurückgewiesen. Hinsichtlich der beanstandeten Entgeltbegrenzungen sei der Widerspruch unzulässig, weil darüber im angefochtenen Rentenbescheid nicht entschieden worden sei; diese Entscheidung obliege dem Zusatzversorgungsträger.
Unter dem 26. Mai 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich diverse Anträge gestellt. Mit Urteil vom 31. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Arbeitsentgelte des Klägers in den Zeiträumen Mai 1969 bis Juli 1970 und Januar 1971 bis Juli 1983 nach den Entgeltbegrenzungen der Anlage 5 zum AAÜG entsprechend der Gesetzeslage des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG berücksichtigt. Verfassungsrechtliche Bedenken habe die Kammer nicht. Gleiches gelte bezüglich der vom Kläger als verfassungswidrig gerügten besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost im Sinne des § 228a SGB VI. Dieser habe keinen Anspruch auf Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Einkommens der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR, denn er sei kein Bestandsrentner. Nicht verfassungswidrig seien die zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 erfolgten Dynamisierungen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Rente aus den Versorgungssystemen neben seiner Rente aus der Sozialversicherung.
Gegen das am 26. Juni 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 2002 Berufung eingelegt (Az.: L 6 RA 541/02). Mit Beschluss vom 12. November 2004 hat der Senat den Rechtsstreit aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 23. Juni 2004 (Az.: 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 in BVerfGE 111, 115 ff.) ausgesetzt und ihn auf den am 28. November 2005 eingegangenen Antrag der Beklagten wieder aufgenommen.
Der Kläger trägt u.a. vor, seine Regelaltersrente sei erheblich niedriger als das Alterseinkommen, das nach der Zahlbetragsgarantie bzw. der Vergleichsberechnung Kollegen gewährt werde, die Bestands- oder erste Zugangsrentner seien. Er werde zudem gegenüber den Alterseinkommen von Berufskollegen aus den alten Bundesländern diskriminiert. Die zu niedrigen Rentenanpassungen verstießen gegen den Eigentumsschutz des Grundgesetzes und den Einigungsvertrag und seien damit verfassungswidrig. Es müsse Beweis erhoben werden, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide eine fundierte Einschätzung zu erhalten, dass ihm ein diskriminierend vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zuerkannt werde. Das sanktionsartig ausgestaltete AAÜG in der Fassung von 2005 verstoße als "Rentenstrafrecht" gegen das Grundgesetz. Ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage gegen einen Entgeltbescheid sei das Urteil des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 22. November 2007 (Az.: S 17 R 330/06).
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
1. das Urteil des Sozialgericht Nordhausen vom 31. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Rentenbescheide vom 5. Mai 1999 und vom 19. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 sowie alle später erteilten Rentenbescheide, auch die Bescheide vom 8. März 2004 und 4. Januar 2006 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sowie danach abzuändern. Insbesondere sind die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er angehörte, in dem Wert zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, den die Ansprüche in der DDR zum 30. Juni/1. Juli 1990 hatten. Dem Kläger sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz wie den Bestandsrentnern zu gewähren. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v.H. und ab 1. Juli 1990 (zuerst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom EV vorgesehen sind und wie sie für den Kläger des Leiturteilsfalls des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1 ff.) berechnet wurden.
1.2 Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG wie für die Bestandsrentner vorzunehmen, zumal die Zugangsrentner, für die sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, gemäß EV den gleichen Schutz genießen müssen, wie die Bestandsrentner.
1.3 Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) und auch nicht sanktionsartig gekürzt auf die Rentenstrafrechtsbeitragsbemessungsgrenze Ost zu berechnen.
1.4 Die Rentenanpassung und –angleichung Ost zu West hat zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 und danach sowie zum 1. Juli 2004 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54).
1.5 Der Beitragsänderungsbescheid vom 8. März 2004 zum 1. April 2004 ist aufzuheben.
1.6 Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag als Rente zu leisten.
hilfsweise,
2. die Revision zuzulassen,
hilfsweise,
3. einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob die mit § 6 Abs. 1 AAÜG (alle Fassungen) sowie §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost und die besondere rentenstrafrechtliche Beitragsbemessungsgrenze Ost gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG (letzte Fassung) die für die Bürger, die in der DDR pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI (§ 260) abweichendes nachteiliges Sonderrecht – verfassungswidrig wie ein Sondergericht – sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Einzelvertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise in Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen und der jeweils weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf, und
ob die zeitliche Begrenzung der Zahlbetragsgarantie auf die Zeit bis zum 30. Juni 1995 und die Eingrenzung der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrags auf die Zeit ab 1. Januar 1992 sowie die Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG auf die Bestandsrentner mit dem GG übereinstimmen oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestehe. Die Rentenanpassungsmitteilungen seit 1. Juli 2000 und der Beitragsbescheid vom 8. März 2004 seien nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Im Übrigen dürfe die von dem Kläger in den Mittelpunkt gestellte Frage der Gesetzes- und Verfassungsmäßigkeit von Entgeltbescheinigungen mit dem Senatsurteil vom 27. März 2006 auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R) an sich rechtskräftig entschieden sein. Sie rege ebenfalls eine Vorlage an das BVerfG zu der Frage an, ob § 6 Abs. 2 AAÜG verfassungsgemäß ist.
Mit Rentenbescheid vom 4. Januar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers aufgrund des Bescheids des Versorgungsträgers (vom 14. November 2005) unter Berücksichtigung der höheren Entgelte für die Zeiträume 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. Mai 1999: 3.020,47 DM mit bzw. 2.809,59 DM ohne Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag, ab 1. März 2006: 1.424,46 Euro; Nachzahlung 1.717,64 Euro; 66,2977 Entgeltpunkte).
Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 hat der Senat die beantragte Verbindung der Verfahren Az.: L 6 R 885/05 und L 6 RA 542/02 abgelehnt.
Auf Anfrage des Senats vom 12. Oktober 2006 hat die Beklagte unter dem 3. Mai 2007 mitgeteilt, sie habe keine Erkenntnisse über Lohn- und Gehaltsstrukturen der vom 1. AAÜG-ÄndG betroffenen Beschäftigungsgruppe der stellvertretenden Minister. Unter dem 21. Juni 2007 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, Erkenntnisse über die Zahl der von der Neuregelung durch das 1. AAÜG-ÄndG betroffenen Minister lägen nicht vor. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beklagte) gehe davon aus, dass etwa 1.000 bis 1.200 Personen von § 6 Abs. 2 AAÜG betroffen seien. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergebe sich, dass mit der Regelung ein Wertungswiderspruch verhindert werden sollte. Für die tatbestandliche Bestimmung des Personenkreises sei deshalb an die ausgeübte Funktion und nicht an konkrete Verdiensthöhen bzw. das Überschreiten einer bestimmten Verdienstgrenze angeknüpft worden. Die Neuregelung enthalte keinen Verweis auf die Tabellenwerte der Anlage 4 zum AAÜG, sondern hebe diese Anlage auf.
Auf Ersuchen des Senats hat die Beklagte eine Probeberechnung zur Höhe der Altersrente des Klägers ohne Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG gefertigt (Eingang beim Senat: 28. Januar 2008). In diesem Fall errechnet sich die Regelalterrente ab 1. Mai 1999 auf 3.141,79 DM (ohne Zuschuss zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbetrag) bei 74,4259 Entgeltpunkten.
Der Senat hat u.a. die Akten des Versorgungsträgers sowie die Niederschrift der Sitzung des SG Berlin (Az.: S 35 RA 5653/97 W05) vom 19. April 2006 beigezogen, in dem dieses die Zeugen Lutz K., Referatsleiter im Bundesministerium für ..., und Herbert Z., Referatsgruppenleiter bei der ..., vernommen hat. Der Zeuge K. hat dort u.a. ausgeführt, dass dem Ministerium keine Kenntnisse vorlägen, dass Minister oder deren Stellvertreter eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) besaßen und welche Vergünstigungen für Minister in der DDR bestanden. Nach Angaben des Zeugen Z. waren das Politbüro der SED als Organ, das Zentralkomitee (ZK) als Gremium und der Generalsekretär des ZK gegenüber dem MfS weisungsbefugt. Einzelne Fachminister hätten keine Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS gehabt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift Bl. 218 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben in der Sitzung am 25. Februar 2008 zu Protokoll gegeben, sie erachteten eine nochmalige unmittelbare Einvernahme der durch das Sozialgericht Berlin vernommenen Zeugen K. und Z. durch den Senat nicht für notwendig. Auch eine Anfrage bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sei nicht erforderlich.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakte aus dem Verfahren Az.: L 6 RA 542/02 und der Akte des Versorgungsträgers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A. Teilurteil Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 31. Mai 2002 ist zulässig aber unbegründet. Die Klage gegen die danach ergangenen Bescheide der Beklagten ist unzulässig.
Die Berufung ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 5. Mai 1999, in dem die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 gewährte, die ihn nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abändernden Bescheide vom 19. Juni 2000 und 4. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001. Der Kläger hatte mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) am 22. Juli 1999 ausdrücklich geltend gemacht, den Bescheid vom 5. Mai 1999 insoweit abzuändern, als dort Entgeltbegrenzungen vorgenommen wurden. Er hat dort ausgeführt, er erhebe "gegen die vorgenommenen Begrenzungen" im Rentenbescheid der Beklagten Klage "zur Feststellung und gerichtlichen Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit". Die Entscheidung über die Höhe des im maßgeblichen Zeitraum zugrunde zu legenden Verdienstes hatte die Beklagte als Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung des Bescheids des Versorgungsträgers vom 20. Januar 1997 in alleiniger Zuständigkeit zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – Az. B 4 RA 6/01 R, nach juris), denn sie war für die Entscheidung über den Bestand und die Höhe eines Rechts auf Rente aus dem SGB VI (einschließlich der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen und der Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste) zuständig. Gleiches gilt für die Bescheide vom 19. Juni 2000 und 4. Januar 2006.
Soweit der Kläger eine erhöhte Rente und eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI begehrt, sich gegen die Beitragsbemessungsgrenze Ost und die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 wendet, hat er dies am 27. Mai 2002 und damit im Verlauf des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht geltend gemacht. Auf diese Klageänderung im Sinne des § 99 SGG hat sich die Beklagte stillschweigend eingelassen, denn sie hat in der Sitzung des Sozialgerichts (nur) allgemein die Klageabweisung beantragt. Insofern konnte die Vorinstanz über diese Begehren entscheiden.
Nicht Gegenstand des Urteils der Vorinstanz vom 31. Mai 2002 waren die Rentenanpassungsmitteilungen ab 1. Juli 2002; insoweit hat der Senat erstinstanzlich entschieden. Der Kläger hat sie im Verlauf des Berufungsverfahrens angegriffen und ausgeführt, die Dynamisierung der Rente sei fehlerhaft. Der Antrag entspricht nicht dem ursprünglich mit der Klage gemachten Begehren. Die Änderungsmitteilungen, die Verwaltungsakte sind (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 113/00 R, nach juris), haben die Entscheidung über die Entgeltbegrenzung nicht geändert oder ersetzt (§ 96 SGG). Eine zulässige Klageänderung (§ 99 SGG) liegt nicht vor, denn für die geänderte Klage müssten sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 113/00 R, nach juris), was angesichts der fehlenden Erstzuständigkeit des Senats nicht der Fall ist. Im Übrigen fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen, denn die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2008 vorgetragen, die Verwaltungsakte seien nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Damit liegt ein – stillschweigendes – Einlassen nicht vor. Die Klageänderung wäre zudem nicht sachdienlich, weil der Rechtsstreit insoweit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 99 Rdnr. 10a). Nur zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin (obiter dictum), dass das BVerfG bzgl. der Rentenanpassungen ab 1. Juli 2000 (Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2000 und Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2004) einen Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 1, 14 und 20 Abs. 2 und 3 GG ausdrücklich verneint hat (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2007 – Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, nach juris).
Der Bescheid über die Änderung der Beiträge zur Pflegeversicherung vom 8. März 2004 hat die Entscheidung über die Entgeltbegrenzung ebenfalls nicht abgeändert (§ 96 SGG). Eine Klageänderung nach § 99 SGG kommt aus den gleichen Gründen wie bei den Rentenanpassungsmitteilungen nicht in Betracht.
Der Senat kann im vorliegenden Fall durch Teilurteil entscheiden, denn die geltend gemachten Ansprüche können selbständig geltend gemacht werden (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 125 Rdnr. 3a); sie sind abtrennbar und größenmäßig bestimmbar.
Die Berufung ist insoweit unbegründet. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 den Widerspruch des Klägers fehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, weil für die Entscheidung über die Entgeltbegrenzungen der Versorgungsträger zuständig sei. Dies entspricht, wie bereits ausgeführt, nicht der Rechtsprechung des BSG zur Aufgabenverteilung von Rentenversicherungs- und Versorgungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris). Sie hat diese Ansicht allerdings später aufgegeben und in ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Januar 2006 ausdrücklich auf Seite 5 ausgeführt, dass Einwendungen gegen den Umfang der Begrenzung bzw. die Beitragsbemessungsgrenze nur gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers möglich sind. Zumindest dann wollte sie auch über die Begrenzung entscheiden.
Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 1. Mai 1999 zustehende Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet. Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach–rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht.
Er hat – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - keinen Anspruch auf eine vergleichende Rentenberechnung gemäß § 307b Abs. 1 und 2 SGB VI nach dem so genannten 20-Jahre-Zeitraum und die hieraus resultierende Leistung der im Vergleich höchsten Rente aus den unterschiedlichen Berechnungen bzw. Bescheiden. Er hatte am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets und war damit nicht Bestandsrentner im Sinne dieser Vorschrift. Unerheblich ist angesichts fehlender Anspruchsgrundlage der Vortrag des Klägers, er sehe diese Berechnung für "unverzichtbar" an, um prüfen zu können, ob eine "unverhältnismäßige Benachteiligung" gegenüber Bestandsrentnern vorliege.
Gegen die Beitragsbemessungsgrenze Ost bestehen keine Bedenken (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. August 2006 – Az.: L 4 RA 25/00, nach juris). Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet sind am 1. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die Regelungen der §§ 256a, 259b SGB VI i.V.m. § 260 S. 2 SGB VI verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), denn sein Schutz erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. BVerfGE 100, 1, 33 ff.); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste errechnet sich nach § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der ehemaligen DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag (EV) nicht anerkannt wurden, mit dem Untergang der DDR erloschen, was das BVerfG ausdrücklich gebilligt hat. Dieses hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2002 (Az.: 1 BvR 586/98, nach juris) ausgeführt:
" Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 (33 f.)). Für die Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kann nichts anderes gelten. Diese Rechtspositionen waren den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten der Sicherung ihrer Existenz. Im Hinblick auf die Beitragsleistungen, denen bei der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1971 ein Beitragssatz von zehn Prozent zugrunde lag, fehlt es auch nicht an einer nicht unerheblichen Eigenleistung (vgl. BVerfGE 100, 1 (34)). Der Einigungsvertrag sieht vor, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in das gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI überführt werden und dass die Einzelheiten durch Bundesgesetz zu regeln sind (Art. 30 Abs. 5 EV).
Die mit der Überleitung dieser Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG sind die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik eigentumsrechtlich rechtfertigen. Auch bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diente einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten blieb. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen war durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (vgl. BVerfGE 100, 1 (40 f.)). Der Gesetzgeber durfte bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts im Zuge der Wiedervereinigung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 100, 1 (37)) ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen West unberücksichtigt lassen."
Dem schließt sich der Senat an.
Auch die Klage gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 ist unbegründet. Einschlägige Vorschrift ist § 255c SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534). Danach ändern sich nach Absatz 1 der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2000/2001 abweichend von den §§ 68 und 255a Abs. 2 SGB VI in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht. Damit sind die Rentenerhöhungen zum 1. Juli 2000 und 2001 nur ein Inflationsausgleich und nahmen am Steigen der Einkommen nicht teil.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 120/00 R, nach juris) bestehen gegen die Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und gegen die Anpassung nach der Inflationsrate keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht angenommen (Beschluss vom 26. Juli 2007 - Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 in FamRZ 2007, 1957). Es könne dahinstehen, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG fielen. Die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sei eine gesetzliche Maßnahme, die Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsgemäß bestimmten. Die vom Gesetzgeber gewählte Maßnahme sei von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsbedarf der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Insofern habe er die preisindexorientierte Rentenanpassung als geeignet und erforderlich ansehen dürfen. Er habe das ihm eingeräumte Gestaltungsermessen eingehalten. Die auf die Jahre 2000 und 2001 begrenzte Rentenanpassung sei auch verhältnismäßig und habe nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente geführt. Ein schützenswertes Vertrauen auf eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung bestehe nicht. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Soweit der Kläger eine Vielzahl von Beweisanregungen und Anträgen vorgebracht hat, sieht der Senat teilweise keinen Bezug zum anhängigen Verfahren, teilweise sind sie unerheblich. Der Kläger hat nicht ausreichend klar gemacht, was im konkreten Fall damit bewiesen werden soll und weshalb dies juristisch relevant ist. Insofern verzichtet der Senat darauf, im Einzelnen auf die Anregungen und Anträge einzugehen. Eine Verfassungswidrigkeit nimmt er ausschließlich bei § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG an (B).
Nach alledem ist in dem im Tenor angegeben Umfang durch Teilurteil zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
B Beschluss
Im Übrigen war gem. Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1672) i.V.m. Anlage 5 zum AAÜG mit Art. 3 Abs. 1 und mit Art. 14 GG vereinbar ist:
Die Berufung ist insoweit zulässig. Der Kläger wendet sich – soweit das Verfahren nicht durch das Teilurteil vom heutigen Tage beendet wird - mit in zulässiger objektiver Klagehäufung kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Begrenzung seiner Arbeitsentgelte vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983 nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG und begehrt die Verpflichtung der Beklagten, bei der Rentenberechnung die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte als rentenversicherungsrechtlich zugrunde zu legende Verdienste festzustellen und eine höhere Rente zu gewähren.
Die Klage war insoweit statthaft; sie ist auf die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Verpflichtung zum Erlass bestimmter Verwaltungsakte gerichtet. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden; das Widerspruchsverfahren wurde nach der Klageerhebung nachgeholt. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, denn er wird möglicherweise in seinem Recht auf eine zutreffende Berücksichtigung der anzuwendenden Beitragsbemessungsgrenze und die Gewährung einer zu Unrecht geminderten Rente verletzt.
Das mit der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung (Beschluss des BSG vom 2. Februar 2007 - Az.: B 4 RS 56/06 B) rechtskräftige (§ 160a Abs. 4 S. 4 SGG) Senatsurteil vom 27. März 2006 (Az.: L 6 RA 542/02) steht der Entscheidung nicht im Wege. Dort hatte sich der Kläger gegen die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in den Bescheiden des Versorgungsträgers gewandt. Der Senat hatte die Berufung zurückgewiesen, weil die Klage gegen den für die Entscheidung unzuständigen Versorgungsträger unzulässig war. Eine "Rechtskraft" der Entgeltbegrenzungen kommt damit nicht in Betracht.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. März 2006 (Az.: L 6 RA 542/02) ausdrücklich festgestellt, dass sich dieser Rechtsstreit nur gegen den Versorgungsträger gerichtet hatte. Dies und das Ergebnis, dass das anhängige Verfahren nur gegen den Rentenversicherungsträger geführt wird und werden kann, entspricht der Rechtslage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG stellt der Versorgungsträger – wie hier geschehen - nach § 8 Abs. 1 AAÜG in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten Verfahren einzelne versorgungsspezifische Daten verbindlich fest, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente von Bedeutung sein können (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – Az.: B 4 RA 6/99 R m.w.N., nach juris.), so u.a. die Daten über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die tatsächlichen Voraussetzungen, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG), u.a. die Höhe des aus der im Versorgungssystem erfassten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts und die Arbeitsausfalltage (vgl. § 8 Abs. 1 AAÜG). Die verbindliche Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung nach dem SGB VI den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten (einschließlich der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 AAÜG) zustehen, fällt ausschließlich in die Entscheidungskompetenz des Rentenversicherungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris). Diese Zuständigkeitszuordnung hat das BVerfG als unbedenklich angesehen (vgl. Beschluss vom 9. März 2000 – Az.: 1 BvR 2216/96, nach juris).
Insoweit war der Versorgungsträger nicht berechtigt, Festlegungen und Verwaltungsakte zu erlassen. Sie sind auch nicht in den Feststellungsbescheiden und dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 14. November 2005 enthalten. In letzterem heißt es wie folgt: "Dagegen unterliegen die von Ihnen in der Zeit vom 01.01.1971 bis 31.07.1983 in Ihrer Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers erzielten Entgelte weiterhin der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG vom 21.06.2005". Die Bescheide sind aus der Sicht eines mit der Sach- und Rechtslage vertrauten Adressaten so auszulegen, dass durch sie rechtmäßige Maßnahmen ergehen; damit können die in diesen Bescheiden enthaltenen Ausführungen nur als bloße Hinweise auf die rentenrechtlichen Folgen verstanden werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris). In ihrem Bescheid vom 4. Januar 2006 (S. 5) hat die Beklagte insofern zu Recht auf ihre alleinige Zuständigkeit für den Umfang der Begrenzung hingewiesen.
Eine unterschiedliche Rechtslage ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 7/06 R, nach juris), wo dieser angekündigt hat, er werde ab dem 1. Januar 2008 in allen Gerichtsverfahren mit der Beklagten, in denen das Sachbegehren im Kern auf die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Daten nach dem AAÜG gerichtet sei, kein schutzwürdiges Interesse an einem gesonderten Verfahren gegen den Versorgungsträger zur isolierten Überprüfung der abgelehnten Datenfeststellungen neben einem auf die Verurteilung zur Rentengewährung gerichteten anhängigen Verfahren annehmen. Aus dieser Änderung der Verfahrensweise des BSG können sich Konsequenzen nur dann ergeben, wenn gleichzeitig Verfahren gegen den Renten- und den Versorgungsträger anhängig sind, was hier aber nicht (mehr) der Fall ist. Der 4. Senat hat im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte weiterhin allein für die rentenversicherungsrechtlichen Fragen, wie die besondere Beitragsbemessungsgrenze, zuständig ist.
Die von der Beklagten zeitweise vertretene Rechtsansicht, das anhängige Verfahren werde "gleichsam in Vorwegnahme der künftigen Rechtsprechung" des BSG sowohl gegen den Rentenversicherungs- als auch gegen den Versorgungsträger geführt, geht fehl. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Verlauf des Verfahrens gegenüber dem Sozialgericht in seinen Schriftsätzen vom 15. September 1999 und 26. Mai 2002 mit ausreichender Klarheit bestätigt, dass er sich (nur) gegen den Rentenversicherungsträger wende. Dass er später im Berufungsverfahren eine "Einbeziehung" des Versorgungsträgers in das Verfahren begehrt hat, ist angesichts der Bestandskraft der von diesem erlassenen Bescheide (und der bereits erörterten Unzuständigkeit) unerheblich.
Von der Wirksamkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG hängt die abschließende Entscheidung des Senats ab. Die Berufung ist in dem noch nicht entschiedenen Umfang unbegründet, wenn die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Dann hätte die Vorinstanz richtig entschieden, dass die Entgelte des Klägers (in der jetzt noch streitbefangenen Zeit) entsprechend Anlage 5 gekürzt werden durften.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ist anwendbar, sofern die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die angegriffenen Bescheide entsprechen dem geltenden einfachgesetzlichen Recht, auch insoweit, als § 6 Abs. 2 AAÜG angewendet wurde.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Den Pflichtbeitragszeiten ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Der Kläger erfüllt im streitigen Zeitraum (1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983) den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Er übte, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Ausweisen für Arbeit- und Sozialversicherung zweifelsfrei ergibt, vom 1. August 1970 bis zum 31. Juli 1983 - und damit im gesamten relevanten Zeitraum - eine Funktion als stellvertretender Minister im Ministerium für Leichtindustrie bzw. Ministerium für bezirksgeleitete Industrie aus und bezog daraus ein Arbeitseinkommen. Die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, der der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen (Beitrittsbestätigung vom 12. Februar 1971 und Beitragsnachweiskarte (Personal-Nr. 0360)) im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum angehörte, ist in der Anlage 1 zum AAÜG unter Nr. 19 aufgeführt.
Der Zusatzversorgungsträger hat die Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem, die Voraussetzungen über die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze und die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte mit Bescheid vom 11. Mai 2000, abgeändert mit Bescheid vom 14. November 2005, festgestellt. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat dann in seinen Bescheiden unter Zugrundelegung dieser Daten über die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 AAÜG und die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste, und damit auch über die Begrenzung nach Anlage 5, entschieden. Nach § 259b SGB VI werden anstelle der bescheinigten Verdienste die sich nach dem AAÜG ergebenden Verdienste der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die Entgeltpunkte werden also – abweichend von den sonst im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten (für sie gilt § 256a SGB VI) - nicht aus den tatsächlich erzielten und bescheinigten Verdiensten sondern aus den Werten ermittelt, die sich nach dem AAÜG ergeben (vgl. Polster in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: November 1997, § 259 b SGB VI Rdnr. 3).
§ 6 Abs. 2 AAÜG wird nicht von einer anderen Rechtsnorm verdrängt. Die Begrenzung des Entgelts nach § 7 AAÜG für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) ist nicht einschlägig. Entsprechende Feststellungen hat der Versorgungsträger nicht getroffen und die Beklagte hat diese Vorschrift auch nicht angewandt. § 7 AAÜG gilt für Personen, die in das Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit einbezogen waren und solche, die ihm zwar nicht angehörten, trotzdem aber im Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt waren. Beides kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – Az.: 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 in BVerfGE 100, 138, 177) des Klägers mit dem MfS/AfNS gibt es keine Anhaltspunkte. In der Sitzung am 25. Februar 2008 haben die Beteiligten zu Protokoll gegeben, dass sie die Notwendigkeit einer Anfrage bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht sehen. Dem schließt sich der Senat an.
Der Kläger hätte Anspruch auf höhere Regelaltersrente, wenn die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.V.m. Anlage 5 bei verfassungsgemäßer Auslegung vermieden werden könnte oder sie verfassungswidrig ist. Die Höhe einer Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die persönlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vgl. §§ 64, 66 SGB VI) bestimmen die Rentenhöhe in der Hauptsache im Vergleich mit dem Durchschnittsentgelt der Versicherten im jeweiligen Kalenderjahr. Bei den Zugangs- (§§ 256a Abs. 2, 159 SGB VI) und Bestandsrentnern (§ 307a SGB VI) sind die tatsächlich erzielten Verdienste, für die Pflichtbeiträge und Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind, bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 3) zu berücksichtigen. Bei den von § 6 Abs. 2 AAÜG betroffenen Personen werden dagegen durch Anwendung der Anlage 5 die Arbeitsentgelte ungünstiger – unter der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 3 (§ 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. § 259b SGB VI) – angerechnet. Dadurch ergeben sich – wie der von der Beklagten eingereichten Probeberechnung zu entnehmen ist – im Vergleich niedrigere persönliche Entgeltpunkte (66,2977 gegenüber 74,4259) und ein niedrigerer Rentenzahlbetrag (1. Mai 1999: einschließlich Zusatzleistungen und ohne Zuschuss zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag 2.809,59 DM gegenüber 3.141,79 DM).
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG kommt entgegen der Ansicht des SG Potsdam im Urteil vom 22. November 2007 (Az.: S 17 R 330/06) nicht in Betracht, denn sie ist nur dann möglich, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und ihr Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt; dann ist diese geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2004 – Az.: 1 BvL 7/03 und 1. März 1978- Az.: 1 BvL 20/77, beide nach juris). Eine solche Auslegung scheidet hier aus.
Die Funktion des Klägers (stellvertretender Minister) ist – wie bereits erwähnt - in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ausdrücklich genannt; Ausnahmen oder einen Ermessensspielraum der Beklagten enthält die Vorschrift nicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 AAÜG (vgl. anschließend unter I.) sowie den Gesetzesmaterialien und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. anschließend unter II.) ergibt sich deutlich, dass es gerade die Absicht des Gesetzgebers war, alle im Gesetz aufgezählten Funktionsinhaber (mithin auch den Kläger) unterschiedslos zu erfassen. Er ging davon aus, dass bei allen dort genannten Ämtern und Tätigkeiten typisierend von einer weisungsgleichen Einflussnahmemöglichkeit auf das MfS/AfNS auszugehen ist bzw. dass sie auf der höchsten Ebene des sog. Kadernormenklatursystems der DDR Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren.
I. Entstehungsgeschichte
Die Altersversorgung der ehemaligen DDR umfasste eine einheitliche Sozialpflichtversicherung, eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung, 27 Zusatzversorgungssysteme und für bestimmte Gruppen vier Sonderversorgungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 59, 61 ff.). Stellvertretende Minister gehörten der Freiwilligen Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971 durch Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971, an. Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag; im Folgenden: EV) wurde in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Folgendes festgelegt:
Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen ... Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
Die Einzelheiten der Überleitung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wurden im - als Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) verkündeten - AAÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S 1606, 1677) geregelt. Grundsätzlich richtete sich die Bewertung der Zeiten nach dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, was etwa dem 1,8fachen des Durchschnittsverdienstes eines Arbeitnehmers in der DDR entsprach. Es gab eine Reihe von Ausnahmen nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem ("bereichsspezifisch") oder nach der Zugehörigkeit zu bestimmten Funktionen ("funktionsspezifisch" bzw. "funktionsspezifisch" und "bereichsspezifisch"). Mit Urteil vom 24. April 1999 (BVerfGE 100, 59 ff.) erklärte das BVerfG die maßgeblichen Regelungen § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG seit dem 1. Juli 1993 für verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 S. 2 GG); der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Mit Urteil vom gleichen Tag bestätigte das BVerfG, dass der Gesetzgeber berechtigt war, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten im Beitrittsgebiet, denn er habe konkrete Hinweise dafür besessen, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter deutlich oberhalb des Durchschnittseinkommens angesiedelt waren. Es bestünden zudem Anhaltspunkte dafür, dass die Entgelte beim MfS/AfNS die allgemein in der DDR für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen (BVerfGE 100, 138, 178 ff.). In dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz – AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S 1674) wurde § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 geändert. Von den Kürzungen betroffen waren Mitarbeiter des MfS und des AfNS sowie Angehörige bestimmter Versorgungssysteme und Personen mit besonderen "staats- und systemnahen" Funktionen. Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG – Änderungsgesetz – 2 AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) trat die Anhebung der Entgeltbegrenzung zum 1. Juli 1993 in Kraft. Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115 ff.) erklärte das BVerfG § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar; der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Im April 2005 brachten die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf eines Ersten Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ein (BT-Drucks. 15/5314), das dann am 21. Juni 2005 verkündet wurde (1. AAÜG-ÄndG; BGBl. I S. 1672) und in dem die Regelungen zur Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts neu gefasst wurden. Mit ihm sollte auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 11, 115 ff.) reagiert und eine verfassungsgemäße Regelung geschaffen werden.
II. Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck des Gesetzes
Nach dem Gesetzesentwurf vom 19. April 2005 (BT-Drucksache 15/5314 S. 1) soll die bisher generell geltende Entgeltbegrenzung für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem "systemnahen" Sonder- und Zusatzversorgungssystem bei Erreichen einer bestimmten Verdiensthöhe (Gehaltstufe E3) auf diejenigen Zeiten beschränkt werden, in denen "insbesondere solche Funktionen im Parteiapparat der SED, in der Regierung oder im Staatsapparat ausgeübt wurden, die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) umfassten"; ebenso würden "Zeiten in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen, da die Betreffenden – wie auch die MfS/AfND-Mitarbeiter – einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren" (BT-Drucksache 15/5314 S. 1, B. Lösung). Eine Nichtigkeit des § 6 Abs. 2, 3 AAÜG hätte deutliche Rentensteigerungen für Personen in leitenden Stellungen zur Folge, die "in ihrer herausgehobenen Funktion im Partei- und Staatsapparat gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) Weisungen erteilen konnten" (Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Notwendigkeit und Ziel der Regelung). Diejenigen, die in ihrer herausgehobenen Funktion dem MfS/AfNS gegenüber rechtlich oder faktisch weisungsbefugt gewesen seien bzw. die auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR ebenso wie die MfS/AfNS-Mitarbeiter "Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates" waren, kämen ohne die Neuregelung in den Genuss erheblich höherer Renten als jene, deren rentenrelevante Entgelte wegen der Beschäftigung im MfS/AfNS begrenzt werden. Insofern solle zur Vermeidung einer rechtlich und sozialpolitisch widersprüchlichen Rechtslage im Rahmen einer pauschalierenden Regelung weiterhin eine Begrenzung des Verdienstes erfolgen. In all diesen Ämtern sei von einer weisungsgleichen Einflussnahmemöglichkeit auf das MfS/AfNS auszugehen. Die "Typisierung" orientiere sich auch an § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Begründung A. Allgemeiner Teil 2. Ausgestaltung der Regelung). Bei der Aufzählung der Funktionen werden in der Begründung die stellvertretenden Minister nicht genannt.
In der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (BT-Drucksache 15/5488) wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass es ohne die Neuregelung zu einem Wertungswiderspruch komme, indem diejenigen, die in herausgehobenen Funktionen im Partei- und Staatsapparat dem MfS/AfNS gegenüber weisungsbefugt waren, erheblich höhere Renten erhielten als die, deren Renten wegen ihrer Mitarbeit auf das Durchschnittsentgelt begrenzt werde (Beschlussempfehlung A. Problem, B. Lösung; Bericht IV. A. Allgemeiner Teil). In dem Bericht der Abgeordneten Maria Michalk werden u.a. die stellvertretenden Minister als Zielpersonen ausdrücklich genannt (II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage) und darauf hingewiesen, dass sich die "Typisierung" an den Vorschriften § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR orientiere. Nach ihrer Schilderung des Beratungsverlaufs und Beratungsergebnisses (IV. A. Allgemeiner Teil) gingen die Mitglieder aller Fraktionen davon aus, dass es bei den Funktionen in den höchsten Ebenen des Kadernomenklatursystems bei der Besetzung von Schlüsselpositionen eine "systemimmanente Selbstbegünstigung" gab, die generell politischer Zuverlässigkeit den Vorrang vor fachlicher Eignung einräumte.
Auf die "tatsächliche Weisungsbefugnis" auch der stellvertretenden Minister gegenüber dem MfS/AfNS hat die Abgeordnete Maria Michalk auch in der Abschlussberatung des Gesetzesentwurfs durch den Deutschen Bundestag am 12. Mai 2005 hingewiesen (175. Sitzung, Tagesordnungspunkt 5, Anlage 13, 16551). Die Abgeordnete Erika Lotz hat dort festgestellt, dass individuelle Prüfung, welche Einkommensbestandteile politisch motiviert waren, aus tatsächlichen und praktischen Gründen nicht möglich gewesen sei (175. Sitzung, Tagesordnungspunkt 5, Anlage 13, S. 16550).
Unter dem 21. Juni 2007 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Anfrage des Senats bestätigt, dass für die tatbestandliche Bestimmung des betroffenen Personenkreises nur an die ausgeübte Funktion angeknüpft wurde.
Die ausdrücklich aufgeführte "typisierenden" Unterstellung der Weisungsbefugnis für alle in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personen lässt Ausnahmen für nicht weisungsbefugte Funktionsinhaber ebenso wenig zu wie für Personen, denen im Einzelfall tatsächlich keine Selbstprivilegierung nachweisbar ist (falls dies angesichts des klaren Wortlauts in Betracht käme). Nachdem in dem Bericht der Abgeordneten Maria Michalk und in ihrer Rede vom 12. Mai 2005 vor dem Bundestag der Personenkreis der stellvertretenden Minister sogar ausdrücklich genannt wird, kann es keine Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers geben, die Renten aller Angehörigen dieses Personenkreises unterschiedslos zu begrenzen. Insofern kommt die vom SG Potsdam im Urteil vom 22. November 2007 vorgenommene verfassungskonforme Auslegung auf tatsächlich dem MfS/AfNS weisungsbefugte Personen, die Fälle der tatsächlichen Selbstprivilegierung und der Einbeziehung in die Kadernomenklatur nur aufgrund politischer Zuverlässigkeit nicht in Betracht. Nachdem keine konkreten Kenntnisse über entsprechende Weisungsbefugnisse, die Selbstprivilegierung (so der Zeuge Köhler am 19. April 2006 bei seiner Vernehmung durch das SG Berlin am 19. April 2006 – Az.: S 35 RA 5653/97 W05) und den Umfang der politisch motivierten Einkommensbestandteile (vgl. Rede der Abgeordneten Erika Lotz am 12. Mai 2005, 175. Sitzung, Tagesordnungspunkt 5, Anlage 13, S. 16550) vorlagen, war er auf die "Typisierung" angewiesen.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG ist nicht mit den Art. 3 Abs. 1 und 14 GG vereinbar.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG aber dieses Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 96, 315, 325; 95, 143, 153 f.; 92, 53, 68 f.; 87, 1, 36). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie hier - ist er berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt aber voraus, dass die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 87, 234, 255 f.; 84, 348, 360), nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 59, 90 m.w.N.). Systemdurchbrüche müssen grundsätzlich durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, deren Gewicht der Intensität der Ausnahme entsprechen (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 – Az.: 4 RA 98/94, nach juris); je enger der gesetzliche Zweck und die herangezogenen Differenzierungskriterien an personenbezogene Merkmale anknüpfen, desto strikter und formaler ist die Rechtsbindung des Gesetzgebers.
Im vorliegenden Fall ist für die Ungleichbehandlung kein einleuchtender sachbereichsbezogener Grund ersichtlich. Es gibt keinen Nachweis für ein rechtliches oder faktisches Weisungsrecht des Klägers gegenüber dem MfS/AfNS (a). Im Übrigen wäre dies kein sachgerechter Grund für eine Ungleichbehandlung; der angenommene rentenrechtliche "Wertungswiderspruch" ist hierfür nicht ausreichend (b). Auch die unterstellte Selbstprivilegierung beruht nicht auf nachgewiesenen Fakten und ist damit kein geeigneter Gesichtspunkt (c). Damit benachteiligt die Regelung die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG genannte Personengruppe, der der Kläger angehört. Es sind keine verfassungsrechtlich zulässigen Kriterien für die Bestimmung des Personenkreises des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung von 2005 ersichtlich.
a) Die Vorschrift unterstellt in einer unzulässigen typisierenden Weise ein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern des MfS/AfNS. Tatsächlich gibt es jedoch keine rechtlichen oder faktischen Anhaltspunkte dafür, dass der dort aufgeführte Personenkreis (Minister, stellvertretender Minister, stimmberechtigtes Mitglied von Staats- und Ministerrat und ihre jeweiligen Stellvertreter) mit Ausnahme des Ministers für Staatssicherheit dieses tatsächlich hatte. Dies gilt auch für den Kläger des anhängigen Berufungsverfahrens.
Eine rechtliche Grundlage für eine solche Weisungsbefugnis ist nicht ersichtlich (so zu Recht SG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2006 – Az.: S 35 RA 5653/97 W05) und wird auch in den Gesetzesmaterialien nicht angegeben. Weder den zuständigen Behörden (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR), noch dem Gesetzgeber und dem Senat liegen Kenntnisse dafür vor, dass sie faktisch bestand. Hierzu hat das SG Berlin in dem Verfahren Az.: S 35 RA 5653/97 W05 am 19. April 2006 zwei Zeugen befragt. Die Niederschrift hat der Senat beigezogen und verwertet sie als Urkundenbeweis (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. Juni 1995 – Az.: VI ZR 233/94, nach juris; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 117 Rdnr. 5). Die Beteiligten des Verfahrens haben der Beiziehung zugestimmt und auf die nochmalige unmittelbare Vernehmung der Zeugen verzichtet. Ihre unmittelbare Vernehmung drängt sich für den Senat auch nicht auf.
Der Zeuge Lutz K., Referatsleiter im Bundesministerium für , hat gegenüber dem SG Berlin angegeben, es lägen keine Kenntnisse vor, dass Minister oder deren Stellvertreter gegenüber dem MfS weisungsbefugt waren. Dies entspricht im Ergebnis den Angaben des Zeugen Herbert Z., Referatsgruppenleiter bei der ... Nach seinen Ausführungen hatten das Politbüro der SED als Organ, das ZK als Gremium sowie der Generalsekretär des ZK eine solche Weisungsbefugnis. Einzelne Fachminister hatten sie nicht, ebenso nicht SED-Funktionäre auf Kreis- oder Bezirksebene (außerhalb der Kreiseinsatzleitung im Fall der Mobilmachung oder des Verteidigungsfalles). Diesen Ausführungen sind die Beteiligten nicht entgegen getreten.
b) Eine – unterstellte - Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern des MfS/AfNS wäre aber auch kein geeignetes Kriterium für die Ungleichbehandlung. Mit § 6 Abs. 2 AAÜG hat der Gesetzgeber die im EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b S. 3 enthaltene Vorgabe umgesetzt, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR zu überprüfen.
Angeknüpft hat er in allen Fassungen des § 6 Abs. 2 AAÜG nicht an das Vorliegen von konkreten Verstößen im Sinne der Nr. 2 (Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil/Nachteil anderer) auch nicht bei den Versorgungen und Anwartschaften der Mitarbeiter des MfS/AfNS, sondern allein auf den Abbau überhöhter Leistungen. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung 2005, wo die Begrenzung nur mit einem Wertungswiderspruch zwischen der rentenrechtlichen Behandlung von Mitarbeitern des MfS und ihnen weisungsbefugten Funktionsträgern und der Selbstprivilegierung begründet wird.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138, 178 ff.) bestätigt, dass dem Gesetzgeber ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass bei der großen Mehrheit der Mitarbeiter des MfS/AfNS deutlich überhöhte und damit ungerechtfertigte Entgelte vorlagen. und ihn damit berechtigten, im Rahmen einer Sonderregelung (§ 7 AAÜG) Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten. Dies ergab sich aus einem überdurchschnittlichen Verdienstniveau, einem differenzierten System finanzieller Leistungen von versicherungsrelevanten Prämien, Zulagen, Zuschläge zusätzlich zur Besoldung, einer frühzeitigen Übernahme (aus "Gründen der erhöhten Wachsamkeit") in ein militärisches Dienstverhältnis, einem System von Einrichtungen, das der Form nach den Einrichtungen der Betriebe und sonstige Institutionen der DDR entsprach, sie tatsächlich aber in vielerlei Hinsicht privilegierte und in deutlich höhere Altersversorgungen mündete.
Eine Gleichsetzung der Funktionsträger des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit den MfS/AfNS-Mitarbeitern wäre nur möglich, wenn auch bei ihnen der gleiche Sachverhalt vorläge, also auch bei ihnen konkrete Anhaltspunkte für entsprechend überhöhte ungerechtfertigte Entgelte vorlägen.
Das ist jedoch nicht der Fall. Der "Wertungswiderspruch" als rein moralische Wertung ist für die Gleichsetzung nicht ausreichend. Entsprechende Unterlagen für überhöhte und ungerechtfertigte Entgelte fehlen völlig. Das BVerfG hat im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59, 90 ff.) und im Beschluss vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115, 139 ff.) ausgeführt, dass bei der (damaligen) Personengruppe des § 6 Abs. 2 AAÜG (in der jeweiligen Fassung) keine Tatsachen die Annahme rechtfertigte, dass an sie überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt worden sei oder Entgelte als überhöht angesehen werden müssten. Allein aus der "Staats- oder Systemnähe" der Berufstätigkeit folge ohne konkrete Erkenntnisse nicht, dass durchgängig Entgelte gezahlt worden seien, die nicht durch Arbeit und Leistung gerechtfertigt und damit "überhöht" seien. Dies gilt auch weiterhin.
Keine der vom BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138, 178 ff.) zur Rechtfertigung der Kürzung von überhöhten Leistungen des MfS/AfNS angeführten Gründe liegen bei den Funktionsträgern des 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vor: Ihre Entlohnung erfolgte nicht nach dem Besoldungssystem des MfS/AfNS, sondern z.B. ab 1. September 1985 gemäß dem Beschluss des Ministerrats der DDR vom 9. Mai 1985 nach der Ordnung über die Zahlung von Gehalt und Dienstaufwandsentschädigung an die leitenden Staatsfunktionäre sowie andere Leiter in den zentralen Staatsorganen (MR 291/85). Sie waren nicht in einem militärischen Dienstverhältnis und gehörten nicht dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des MfS an. Der Zeuge Z. hat bei seiner Befragung durch das SG Berlin am 19. April 2006 angegeben, dass seiner Behörde keine Erkenntnisse bekannt seien, dass Zuwendungen des MfS an Minister oder ihre Stellvertreter gezahlt wurden oder Betriebe des MfS für die private Nutzung durch Minister oder ihre Stellvertreter eingesetzt wurden.
c) Es gibt auch sonst keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass überhöhte Arbeitsentgelte an die vom Gesetz genannten Funktionsträgern gezahlt oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht anzusehen sind und damit eine Selbstprivilegierung vorliegt. Grundsätzlich ist das Ziel, Versorgungszusagen, denen eine entsprechende Leistung nicht zugrunde lag und politisch motiviert war, die Anerkennung zu versagen, durchaus einsichtig und legitim (vgl. BVerfGE 111, 115, 139 ff.; BVerfGE 100, 59, 92 f.). Erforderlich wäre jedoch, dass dies – wie ausgeführt - auf festgestellten Tatsachen beruht, denen konkrete Kenntnisse über die Zahlung überhöhter Entgelte zugrunde lagen. Das BVerfG hat in beiden Entscheidungen zu den früheren Fassungen des § 6 Abs. 2 AAÜG ausdrücklich ihr Fehlen gerügt. Sie existierten auch bei der Neufassung des § 6 Abs. 2 AAÜG im Jahre 2005 nicht. Den Gesetzesmaterialien sind keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Zeuge K. hat zudem gegenüber dem Sozialgericht Berlin am 19. April 2006 (Az.: S 35 RA 5653/97 W05) auf die entsprechende Frage angegeben, Überlegungen zur Entgeltregelung seien nicht Anhaltspunkt für die aktuelle Neuregelung gewesen; die Gehaltsstruktur habe keine Rolle gespielt. Ähnliche Auskünfte enthält das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Juni 2007 an den Senat, nach dem für die tatbestandliche Bestimmung des Personenkreises an die ausgeübte Funktion, nicht aber an die konkreten Verdiensthöhen, bzw. das Überschreiten an eine bestimmte Verdiensthöhe angeknüpft wurde.
Nicht belegt sind damit die Behauptungen im Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/5314 S. 1 und 4) und in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 11. Mai 2005 (BT-Drucksache 15/5488 S. 2 und 4), die höchsten Ebenen der so genannten Kadernomenklatursystems der DDR seien – wie auch die MfS/AfNS-Mitarbeiter – "einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates" gewesen. Die Kadernomenklatur der SED war ein listenmäßig erfasstes Verzeichnis von entscheidenden Leitungsfunktionen (vgl. Tätigkeitsbericht 2006 der Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Bl. 9). In ihr waren die Leitungsfunktionen, das über die Funktionen entscheidende Beschlussorgan und die in der Partei verantwortlich für den jeweiligen Nomenklaturkader zuständige Abteilung benannt.
Ausgehend von diesem Gesichtspunkt wäre es überdies erforderlich gewesen, dass in § 6 Abs. 2 AAÜG alle Funktionen der höchsten Nomenklaturebene erfasst und ggf. Ausnahmen nach nachvollziehbaren Kriterien bestimmt werden. Das ist aber nicht der Fall. Tatsächlich fehlen dort ohne sachlich nachvollziehbaren Grund höchste Leitungsfunktionen auf der gleichen und sogar höheren Ebene. Die Unzulässigkeit einer Typisierung ergibt sich aber nicht nur aus der Wahl der in die Rentenkürzung einbezogenen Berufsgruppen, sondern auch daraus, welche Berufsgruppen nicht in die Kürzung einbezogen wurden (vgl. BVerfGE 111, 115, 141 f.).
So werden in der Vorschrift die (fünf) Stellvertreter des Ministers (und somit auch die Funktion des Klägers) aufgeführt, die alle vom Sekretariat des Zentralkomitees (ZK) der SED bestätigt werden mussten (vgl. Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED", S. 106, Abteilung Leicht-, Lebensmittel- und Bezirksgeleitete Industrie), nicht jedoch die beiden Staatssekretäre, die ebenso zu bestätigen waren (und bei gleichem Gehalt (2.500 Mark) sogar eine höhere Dienstaufwandsentschädigung von 1.350 Mark gegenüber 1.250 Mark der Stellvertreter bezogen; vgl. Beschluss zu den leistungsorientierten Gehaltserhöhungen in den zentralen Staatsorganen des Ministerrates vom 9. Mai 1985 (Az.: 291/85)) und eine ganze Reihe von hochrangigen Funktionen, wie z.B. die Vorsitzenden der "befreundeten Parteien" (= Blockparteien) oder der Präsident des Nationalrates der Nationalen Front. Insbesondere bei den letzteren Funktionen handelte es sich um Schlüsselpositionen, deren herausragende Bedeutung sich bereits darin zeigt, dass sie nicht nur wie die Funktion des Klägers vom Sekretariat des ZK bestätigt wurden, sondern (ebenso wie z.B. die Minister für Leicht- und Bezirksgeleitete Industrie) vom Politbüro des ZK der SED (Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED", S. 27, 28, Abteilung befreundete Parteien), einem kleinen Zirkel hochrangiger Parteifunktionäre, dem "allmächtigen innersten Machtzirkel der DDR" (vgl. http://de.winkipedia.org/wiki/Sozialistische Einheitspartei Deutschlands). Nach der Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED" (Bl. 2) war dies nur bei 398 (herausragenden) Funktionen erforderlich; hingegen wurden 3.107 Funktionen durch das Sekretariat des ZK der SED bestätigt.
Ebenfalls fehlen in der Aufzählung z.B. die Mitglieder des ZK der SED, dem höchsten Organ zwischen den Parteitagen, dem alle hochrangigen Partei- und Staatsfunktionäre der DDR – sofern sie Mitglied der SED waren –, Institutsdirektoren, Generaldirektoren wichtiger Kombinate, der Präsident des Schriftstellerverbandes, Generäle etc. angehörten (vgl. http://de.winkipedia.org/wiki/Sozialistische Einheitspartei Deutschlands). Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie nach den Angaben des Zeugen Ziehm als Gremium tatsächlich ein Weisungsrecht gegenüber dem MfS hatten und deshalb eigentlich zwingend zu dem Personenkreis gehören, bei denen wegen des Wertungswiderspruchs eine Einkommensbegrenzung für notwendig erachtet wurde. Die Begrenzung auf Zeiten der "hauptamtlichen" Mitarbeit "im Apparat des ZK" (vgl. Bericht der Abgeordneten Maria Michalk, II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage, BT-Drucksache 15/5488 S. 4), widerspricht dem.
Nicht überzeugen kann auch z.B. das völlige Fehlen der wirtschaftlichen Elite der DDR, die ebenfalls vom Sekretariat des ZK der SED bestätigt werden mussten, ebenfalls zu den höchsten Ebenen des Kadernomenklatursystems gehörten und teilweise deutlich höhere Arbeitseinkommen als der Kläger bezogen.
Ein stellvertretender Minister bezog nach dem Beschluss zu den leistungsorientierten Gehaltserhöhungen in den zentralen Staatsorganen des Ministerrates vom 9. Mai 1985 (Az.: 291/85) in der Gehaltsgruppe E1 ein monatliche Gehalt von 2.500 Mark und eine Dienstaufwandsentschädigung von 1.250 Mark. Im Vergleich dazu wurden bestimmte Wirtschaftsfunktionäre, beispielsweise der Personenkreis der Generaldirektoren von zentralgeleiteten Kombinaten und Leiter zentralgeleiteter Wirtschaftsorgane deutlich höher entlohnt, aber nicht von § 6 Abs. 2 AAÜG erfasst. Sie gehörten derselben Kadernomenklaturebene an und mussten vom Sekretariat des ZK der SED bestätigt werden. In der Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED" (Bl. 65, Abteilung Handel, Versorgung und Außenhandel) sind z.B. die Generaldirektoren von 11 wirtschaftsleitenden Organen des Binnenhandels, 46 Außenhandelsbetrieben und 2 Dienstleistungsbetrieben des Außen- und Binnenhandels aufgeführt, die in der Gehaltsgruppe 1 ein Grundgehalt zwischen 3.400 und 3.800 Mark monatlich verdienten (vgl. Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren 134/I.3/85 vom 10. Dezember 1985 2.1) und zusätzlich einen leistungsorientierten Gehaltszuschlag "zur Stimulierung der Planauflagen" und ggf. in Einzelfällen ein Sondergehalt erhielten. Weiter hatten sie Anspruch auf eine Altersversorgung nach der ZAVO-techInt in Höhe von 60 v.H. des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts (Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren134/I.3/85 vom 10. Dezember 1985 4.2) und waren in die Nomenklatur der medizinischen Dispensairbetreuung für leitende Kader der Staats- und Wirtschaftsorgane aufgenommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die zumindest zeitweise vorgesehenen besonders hohen finanziellen Vergünstigungen für bestimmte Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker nach der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1952 (GBl. Nr. 84, 510 ff.) der sachgerechten Entscheidung widersprechen (so das SG Berlin in seinem Beschluss vom 9. Juni 2006 – S 35 RA 5653/97 W05), nach der bestimmte hochqualifizierte Wissenschaftler auf Antrag des zuständigen Ministers von der Regierung im Einzelfall Gehälter bis zu 4.000 Mark (§ 8 Abs. 1) bzw. durch Beschluss des Ministerrates für "besondere Verdienste vor dem deutschen Volk auf dem Gebiet der Entwicklung der Wissenschaft und Technik" bis zu 15.000 Mark monatlich und andere - inhaltlich unbestimmte - Vergünstigungen" sowie Renten in Höhe von 60 bis 80 v.H. des monatlichen Bruttogehalts erhalten konnten. Ob sie der höchsten Kadernomenklatur angehörten, ist nicht bekannt.
Jedenfalls war allein die Höhe der Einkommen für den Gesetzgeber kein Kriterium für die Unterstellung einer Selbstprivilegierung. In der Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Juni 2007 wird eine Anknüpfung an konkrete Verdiensthöhen verneint. Der Zeuge K. hat gegenüber dem SG Berlin am 19. April 2006 angegeben, diesbezüglich hätten dem Gesetzgeber keine Erkenntnisse außerhalb der Fundstellen des BVerfG vorgelegen. Vielmehr sei unter Selbstprivilegierung gerade der Wertungswiderspruch zwischen der Behandlung der Versorgung der Mitglieder des MfS und der Weisungsberechtigten zu verstehen.
Andere nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien für die unterstellte Selbstprivilegierung fehlen. Der Senat hält es zwar durchaus für naheliegend, dass in den höchsten Rängen der DDR "generell" politische Zuverlässigkeit Vorrang vor fachlicher Eignung eingeräumt wurde (so Bericht der Abgeordneten Maria Michalk, IV. Beratungsverlauf A. Allgemeiner Teil, BT-Drucksache 15/5488 S. 4). Ausreichend für die Unterstellung einer "Selbstprivilegierung" noch dazu ausschließlich der in § 6 Abs. 2 AAÜG aufgeführten Funktionen ist dies aber nicht; hierfür existieren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Zeuge K. hat diesbezüglich dem SG Berlin mitgeteilt, Erkenntnisse über die persönliche Eignung von Ministern oder deren Stellvertreter liege ihm nicht vor.
Der Gesetzgeber beabsichtigte ausdrücklich nicht die vom BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 59, 94 ff.) als verfassungswidrig beurteilte Begrenzung wegen einer besonderen Staats- oder Systemnähe (vgl. BT-Drucksache 15/5314 S. 4).
Konkrete Anhaltspunkte für sonstige relevante Vorteile, die sich betragsmäßig auf das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen und damit auf die die Höhe der Versorgungsleistung auswirken, gibt es nicht. Bei seiner Befragung hat der Zeuge Z. angegeben, dass Betriebe aus dem Bereich Koko (= Kommerzielle Koordinierung) für die Bewohner der Siedlung Wandlitz (wo sich die Wohnanlage der wichtigsten Politbüromitglieder befand) eingesetzt wurden. Unabhängig davon, dass sich die Versorgung mit westlichen Konsumgütern offensichtlich nicht auf die Altersversorgung auswirken kann, liegen auch keine konkreten Erkenntnisse für eine Versorgung von Ministern und ihren Stellvertretern vor. Insofern ist es ohne rentenrechtliche Bedeutung, dass angesichts der Mangelwirtschaft der ehemaligen DDR tatsächlich ein System der Privilegierung von bestimmten Personen bei der Versorgung von Wirtschaftsgütern existierte, z.B. (so der Zeuge Z.) der Zugang zu dem Genex-Laden am Alexanderplatz in Berlin, wo überwiegend aus DDR-Produktion stammende Waren eigentlich nur gegen Devisen erhältlich waren (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/DDR-Sprachgebrauch)).
Nicht beabsichtigt war ein Zusammenhang der Begrenzung der Höhe von Renten von DDR-Funktionären mit denen von Opfern des DDR-Regimes. Wie das BVerfG bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 111, 115, 144 f.), würde er eine gleichheitswidrige Rentenkürzung nicht rechtfertigen.
Die Begrenzung der Einkünfte des Klägers ist auch kein Sonderfall, bei dem die pauschale Kürzung im Rahmen der Massenverwaltung hingenommen werden müsste. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter dem 21. Juni 2007 mitgeteilt hat, geht die Beklagte davon aus, dass ca. 1.000 bis 1.200 Personen von der Kürzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG betroffen sind. Angesichts des Unterschieds zwischen der gekürzten und der ungekürzten Rente von ca. 300,00 DM ist der Eingriff für den Kläger auch nicht so gering, dass er als Folge einer typisierenden Massenverwaltung hingenommen werden müsste.
2. § 6 Abs. 2 AAÜG verstößt zudem gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG).
Wie das BVerfG bereits entschieden hat, genießen die in der DDR erworbenen und im EV nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 97, 98; 100, 1, 32 ff.). Sie waren den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten zur Sicherung ihrer Existenz. Der Eigentumsschutz beruht wesentlich darauf, dass die in Betracht kommende Rechtsposition durch eine persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt ist, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck findet. Deshalb werden nicht nur die von ihm gezahlte Beiträge (vgl. § 3 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates nach dem Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971: bei einem Bruttoverdienst über 1.500 Mark 3 v.H. des gesamten Bruttoverdienstes), sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl. BVerfGE 69, 272, 302).
In das Grundrecht greift § 6 Abs. 2 AAÜG ein. Bei der Bemessung der Rente nach § 256a Abs. 2, 159 SGB VI werden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 5 zum AAÜG und damit unter die allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 3 zum AAÜG gekürzt und bleiben damit teilweise unberücksichtigt, woraus sich ein niedrigerer Rentenzahlbetrag ergibt.
Zwar kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken aller rentenversicherungsrechtlichen Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 53, 257, 293). Art. 14 Abs. 1 S 2 GG ermöglicht es insofern, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, sofern es einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dann kann der Gesetzgeber auch Leistungen kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften vermindern oder diese umgestalten. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAG verstößt aber gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und ist nicht geeignet, diesen Gemeinwohlzweck zu verwirklichen. Die von dem Gesetzgeber als Indikatoren verwendeten Gesichtspunkte Weisungsbefugnis über Mitarbeiter des MfS/AfNS bzw. Selbstprivilegierung, bei denen es sich im Ergebnis nur um nicht belegbare Unterstellungen handelt, können nicht belegen, dass die Kürzungen nur Personen mit tatsächlich überhöhten Entgelten betrifft. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 3 GG verwiesen.
Der Bundesgesetzgeber könnte nach Auffassung des Senats den Verfassungsverstoß auf unterschiedliche Art beseitigen, z.B. durch die Erstellung von empirischen Unterlagen, die nachvollziehbare Grundlagen für die Feststellung überhöhter Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen in bestimmten Funktionen bilden können oder die einheitliche Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze für alle Zusatz- und Sonderversorgungen (mit Ausnahme der Leistungen für Mitarbeiter des MfS/AfNS).
Nach alledem hat sich der Senat nach Art. 100 GG verpflichtet gesehen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
1. Im Übrigen wird das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes augesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes vereinbar, als für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 bis zum 17. März 1990, in denen eine Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde, den Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung einer Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen ist?
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Altersrente ab Mai 1999 hat.
Der 1934 geborene Kläger ist gelernter Schriftsetzer und Typograf. Er besuchte die Fachschule für die Polygrafische Industrie (Ingenieururkunde vom 9. Juli 1955) und schloss das Studium der Wirtschaftswissenschaften, Fachrichtung Industrieökonomik, im Juli 1958 als Diplom-Wirtschaftler ab (Prüfungsurkunde vom 23. Juli 1958). Beruflich war er anschließend bis 30. Juni 1990 wie folgt tätig: 15. September 1958 bis 31. Januar 1959: Assistent beim VEB , 1. Februar 1959 bis 31. April 1960: wissenschaftlicher Mitarbeiter der Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) ..., 1. Mai 1960 bis 11. November 1961: wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für , 13. November 1961 bis 31. Mai 1963: Mitarbeiter im VEB ..., 1. Juni 1963 bis 31. Januar 1966: Mitarbeiter bzw. Sektorenleiter beim.der DDR, 1. Februar 1966 bis 30. April 1969: Sektoren- bzw. Abteilungsleiter im Ministerium für., 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970: Generaldirektor der VVB ..., 1. August 1970 bis 31. Juli 1983: stellvertretender Minister im Ministerium für , 1. August 1983 bis 30. Juni 1990: Intendant des Schauspielhauses B.
Mit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Versicherungsschein vom 21. November 1968) und mit Wirkung vom 1. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Beitrittsbestätigung vom 12. Februar 1971) aufgenommen. In der Beitragsnachweiskarte (Personal-Nr. 0360) werden ein Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat im Jahr 1963 und folgende Jahresverdienste bzw. Jahresbeiträge bescheinigt: 1971: brutto 37.500,00 Mark, netto 31.812,00 Mark, Jahresbeitrag 937,50 Mark; 1972 bis 1982: brutto 41.100,00 Mark, netto 35.412,00 Mark, Jahresbeitrag 1.233,00 Mark, 1. Januar bis 31. Juli 1983: brutto 23.975,00 Mark, netto 20.517,00 Mark, Jahresbeitrag 719,25 Mark.
Mit Überführungsbescheid vom 20. Januar 1997 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (im Folgenden: Versorgungsträger) die Zeit vom 1. Juni 1963 bis 31. Oktober 1968 und 1. März 1971 bis 31. Dezember 1989 als Zugehörigkeitszeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bzw. von 1. November 1968 bis 28. Februar 1971 als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Bei den Zeiten vom 1. Juni 1963 bis 30. April 1969 und 1. August bis 31. Dezember 1970 ist angegeben, dass von dem nachgewiesenen Brutto-Entgelt ein Einkommen nach Maßgabe der Anlage 3 ("maßg. Anl. 3") zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und von dem Bruttoentgelt vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 sowie vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1989 ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 5 ("maßg. Anl. 5") berücksichtigt werde. Auf Seite 4 ist dazu vermerkt: "Mit "5" gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 4 zum AAÜG und wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt."
Mit Bescheid vom 22. Juni 1999 lehnte der Versorgungsträger den Antrag des Klägers auf Neufeststellung der Zeiten ab. Unter dem 11. Mai 2000 stellte er die Daten nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz) vom 11. November 1996 (GBl. I S. 1674) neu fest. Bei den Zeiten vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 und vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983 wurde weiterhin ein Entgelt "maßg. Anl. 5" berücksichtigt. Auf Seite 4 dieses Bescheids ist u.a. vermerkt: "Soweit in der Spalte "maßg. Anl." die Zahl "5" vermerkt ist, wurde der Grenzbetrag der Anlage 4 erreicht bzw. überschritten, und dementsprechend war das "erzielte Arb.- EG" auf den jeweiligen Wert der Anlage 5 zum AAÜG zu begrenzen, siehe Spalte "zu berücksichtigen"." Der Versorgungsträger wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 den Widerspruch zurück.
Die Klage gegen den Versorgungsträger mit dem Ziel einer Entgeltfeststellung ohne Absenkung der festgestellten Entgelte nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG wies das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 31. Mai 2002 als unzulässig ab (Az.: S 3 RA 951/00). Die Bescheide vom 2. Juni 1999, 11. Mai 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 seien bereits Gegenstand des unter dem Az.: S 3 RA 759/99 anhängigen Rechtsstreits gegen den Rentenversicherungsträger geworden. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Der Versorgungsträger habe dem Rentenversicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht die für die Entscheidung über den Rentenanspruch maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste zwingend vorzuschreiben. Er habe daher auch keine entsprechenden Verwaltungsakte erlassen.
Nach Einlegung der Berufung (Az.: L 6 RA 542/02) hob der Versorgungsträger mit Bescheid vom 14. November 2005 aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG im Ersten Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG, BGBl. I S. 1672) "die Feststellungen im Bescheid vom 11.05.2005 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze" ab 1. Januar 1997 für die Zeit vom 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 auf. Die vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983 in der Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers erzielten Entgelte unterlägen weiterhin der besonderen Beitragbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Mit Urteil vom 27. März 2006 wies der erkennende Senat die Berufung zurück, weil die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig gewesen sei. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das BSG mit Beschluss vom 2. Februar 2007 als unzulässig (Az.: B 4 RS 56/06 B). Nach eigenen Angaben legte der Kläger beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil ein (Az.: 1 BvR 610/07).
Auf den Antrag vom 30. März 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 1999 Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 (Zahlbetrag ab 1. Mai 1999: 2.592,36 DM) und berücksichtigte dabei die Höchstbeträge im Bescheid des Versorgungsträgers.
Am 22. Juli 1999 hat der Kläger selbst Klage "gegen die vorgenommenen Begrenzungen" in dem Bescheid zur "Feststellung und gerichtlichen Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit" erhoben. Mit Rentenbescheid vom 19. Juni 2000 hat die Beklagte die Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Bescheids des Versorgungsträgers (vom 11. Mai 2000) neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. Mai 1999: 2.971,64 DM, ab 1. August 2000: 3.063,36 DM; Nachzahlung 3.154,94 DM) und im Übrigen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 zurückgewiesen. Hinsichtlich der beanstandeten Entgeltbegrenzungen sei der Widerspruch unzulässig, weil darüber im angefochtenen Rentenbescheid nicht entschieden worden sei; diese Entscheidung obliege dem Zusatzversorgungsträger.
Unter dem 26. Mai 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich diverse Anträge gestellt. Mit Urteil vom 31. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Arbeitsentgelte des Klägers in den Zeiträumen Mai 1969 bis Juli 1970 und Januar 1971 bis Juli 1983 nach den Entgeltbegrenzungen der Anlage 5 zum AAÜG entsprechend der Gesetzeslage des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG berücksichtigt. Verfassungsrechtliche Bedenken habe die Kammer nicht. Gleiches gelte bezüglich der vom Kläger als verfassungswidrig gerügten besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost im Sinne des § 228a SGB VI. Dieser habe keinen Anspruch auf Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Einkommens der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR, denn er sei kein Bestandsrentner. Nicht verfassungswidrig seien die zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 erfolgten Dynamisierungen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Rente aus den Versorgungssystemen neben seiner Rente aus der Sozialversicherung.
Gegen das am 26. Juni 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 2002 Berufung eingelegt (Az.: L 6 RA 541/02). Mit Beschluss vom 12. November 2004 hat der Senat den Rechtsstreit aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 23. Juni 2004 (Az.: 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 in BVerfGE 111, 115 ff.) ausgesetzt und ihn auf den am 28. November 2005 eingegangenen Antrag der Beklagten wieder aufgenommen.
Der Kläger trägt u.a. vor, seine Regelaltersrente sei erheblich niedriger als das Alterseinkommen, das nach der Zahlbetragsgarantie bzw. der Vergleichsberechnung Kollegen gewährt werde, die Bestands- oder erste Zugangsrentner seien. Er werde zudem gegenüber den Alterseinkommen von Berufskollegen aus den alten Bundesländern diskriminiert. Die zu niedrigen Rentenanpassungen verstießen gegen den Eigentumsschutz des Grundgesetzes und den Einigungsvertrag und seien damit verfassungswidrig. Es müsse Beweis erhoben werden, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide eine fundierte Einschätzung zu erhalten, dass ihm ein diskriminierend vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zuerkannt werde. Das sanktionsartig ausgestaltete AAÜG in der Fassung von 2005 verstoße als "Rentenstrafrecht" gegen das Grundgesetz. Ein Beispiel für eine erfolgreiche Klage gegen einen Entgeltbescheid sei das Urteil des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 22. November 2007 (Az.: S 17 R 330/06).
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
1. das Urteil des Sozialgericht Nordhausen vom 31. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die Rentenbescheide vom 5. Mai 1999 und vom 19. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 sowie alle später erteilten Rentenbescheide, auch die Bescheide vom 8. März 2004 und 4. Januar 2006 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sowie danach abzuändern. Insbesondere sind die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er angehörte, in dem Wert zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, den die Ansprüche in der DDR zum 30. Juni/1. Juli 1990 hatten. Dem Kläger sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz wie den Bestandsrentnern zu gewähren. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem, dem der Kläger angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v.H. und ab 1. Juli 1990 (zuerst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis zum 30. Juni 1995 vom EV vorgesehen sind und wie sie für den Kläger des Leiturteilsfalls des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1 ff.) berechnet wurden.
1.2 Eine Vergleichsberechnung ist gemäß § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG wie für die Bestandsrentner vorzunehmen, zumal die Zugangsrentner, für die sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, gemäß EV den gleichen Schutz genießen müssen, wie die Bestandsrentner.
1.3 Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) und auch nicht sanktionsartig gekürzt auf die Rentenstrafrechtsbeitragsbemessungsgrenze Ost zu berechnen.
1.4 Die Rentenanpassung und –angleichung Ost zu West hat zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 und danach sowie zum 1. Juli 2004 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54).
1.5 Der Beitragsänderungsbescheid vom 8. März 2004 zum 1. April 2004 ist aufzuheben.
1.6 Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag als Rente zu leisten.
hilfsweise,
2. die Revision zuzulassen,
hilfsweise,
3. einen Beschluss gem. Art. 100 GG zu fassen und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob die mit § 6 Abs. 1 AAÜG (alle Fassungen) sowie §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost und die besondere rentenstrafrechtliche Beitragsbemessungsgrenze Ost gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG (letzte Fassung) die für die Bürger, die in der DDR pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI (§ 260) abweichendes nachteiliges Sonderrecht – verfassungswidrig wie ein Sondergericht – sind,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Einzelvertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise in Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen und der jeweils weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf, und
ob die zeitliche Begrenzung der Zahlbetragsgarantie auf die Zeit bis zum 30. Juni 1995 und die Eingrenzung der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrags auf die Zeit ab 1. Januar 1992 sowie die Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG auf die Bestandsrentner mit dem GG übereinstimmen oder ob diese Regelungen und Verfahrensweisen den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestehe. Die Rentenanpassungsmitteilungen seit 1. Juli 2000 und der Beitragsbescheid vom 8. März 2004 seien nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Im Übrigen dürfe die von dem Kläger in den Mittelpunkt gestellte Frage der Gesetzes- und Verfassungsmäßigkeit von Entgeltbescheinigungen mit dem Senatsurteil vom 27. März 2006 auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R) an sich rechtskräftig entschieden sein. Sie rege ebenfalls eine Vorlage an das BVerfG zu der Frage an, ob § 6 Abs. 2 AAÜG verfassungsgemäß ist.
Mit Rentenbescheid vom 4. Januar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers aufgrund des Bescheids des Versorgungsträgers (vom 14. November 2005) unter Berücksichtigung der höheren Entgelte für die Zeiträume 1. Mai 1969 bis 31. Juli 1970 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. Mai 1999: 3.020,47 DM mit bzw. 2.809,59 DM ohne Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag, ab 1. März 2006: 1.424,46 Euro; Nachzahlung 1.717,64 Euro; 66,2977 Entgeltpunkte).
Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 hat der Senat die beantragte Verbindung der Verfahren Az.: L 6 R 885/05 und L 6 RA 542/02 abgelehnt.
Auf Anfrage des Senats vom 12. Oktober 2006 hat die Beklagte unter dem 3. Mai 2007 mitgeteilt, sie habe keine Erkenntnisse über Lohn- und Gehaltsstrukturen der vom 1. AAÜG-ÄndG betroffenen Beschäftigungsgruppe der stellvertretenden Minister. Unter dem 21. Juni 2007 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, Erkenntnisse über die Zahl der von der Neuregelung durch das 1. AAÜG-ÄndG betroffenen Minister lägen nicht vor. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beklagte) gehe davon aus, dass etwa 1.000 bis 1.200 Personen von § 6 Abs. 2 AAÜG betroffen seien. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergebe sich, dass mit der Regelung ein Wertungswiderspruch verhindert werden sollte. Für die tatbestandliche Bestimmung des Personenkreises sei deshalb an die ausgeübte Funktion und nicht an konkrete Verdiensthöhen bzw. das Überschreiten einer bestimmten Verdienstgrenze angeknüpft worden. Die Neuregelung enthalte keinen Verweis auf die Tabellenwerte der Anlage 4 zum AAÜG, sondern hebe diese Anlage auf.
Auf Ersuchen des Senats hat die Beklagte eine Probeberechnung zur Höhe der Altersrente des Klägers ohne Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG gefertigt (Eingang beim Senat: 28. Januar 2008). In diesem Fall errechnet sich die Regelalterrente ab 1. Mai 1999 auf 3.141,79 DM (ohne Zuschuss zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbetrag) bei 74,4259 Entgeltpunkten.
Der Senat hat u.a. die Akten des Versorgungsträgers sowie die Niederschrift der Sitzung des SG Berlin (Az.: S 35 RA 5653/97 W05) vom 19. April 2006 beigezogen, in dem dieses die Zeugen Lutz K., Referatsleiter im Bundesministerium für ..., und Herbert Z., Referatsgruppenleiter bei der ..., vernommen hat. Der Zeuge K. hat dort u.a. ausgeführt, dass dem Ministerium keine Kenntnisse vorlägen, dass Minister oder deren Stellvertreter eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) besaßen und welche Vergünstigungen für Minister in der DDR bestanden. Nach Angaben des Zeugen Z. waren das Politbüro der SED als Organ, das Zentralkomitee (ZK) als Gremium und der Generalsekretär des ZK gegenüber dem MfS weisungsbefugt. Einzelne Fachminister hätten keine Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS gehabt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift Bl. 218 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben in der Sitzung am 25. Februar 2008 zu Protokoll gegeben, sie erachteten eine nochmalige unmittelbare Einvernahme der durch das Sozialgericht Berlin vernommenen Zeugen K. und Z. durch den Senat nicht für notwendig. Auch eine Anfrage bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sei nicht erforderlich.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakte aus dem Verfahren Az.: L 6 RA 542/02 und der Akte des Versorgungsträgers Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A. Teilurteil Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 31. Mai 2002 ist zulässig aber unbegründet. Die Klage gegen die danach ergangenen Bescheide der Beklagten ist unzulässig.
Die Berufung ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 5. Mai 1999, in dem die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 gewährte, die ihn nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abändernden Bescheide vom 19. Juni 2000 und 4. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001. Der Kläger hatte mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) am 22. Juli 1999 ausdrücklich geltend gemacht, den Bescheid vom 5. Mai 1999 insoweit abzuändern, als dort Entgeltbegrenzungen vorgenommen wurden. Er hat dort ausgeführt, er erhebe "gegen die vorgenommenen Begrenzungen" im Rentenbescheid der Beklagten Klage "zur Feststellung und gerichtlichen Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit". Die Entscheidung über die Höhe des im maßgeblichen Zeitraum zugrunde zu legenden Verdienstes hatte die Beklagte als Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung des Bescheids des Versorgungsträgers vom 20. Januar 1997 in alleiniger Zuständigkeit zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – Az. B 4 RA 6/01 R, nach juris), denn sie war für die Entscheidung über den Bestand und die Höhe eines Rechts auf Rente aus dem SGB VI (einschließlich der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen und der Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste) zuständig. Gleiches gilt für die Bescheide vom 19. Juni 2000 und 4. Januar 2006.
Soweit der Kläger eine erhöhte Rente und eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI begehrt, sich gegen die Beitragsbemessungsgrenze Ost und die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 wendet, hat er dies am 27. Mai 2002 und damit im Verlauf des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht geltend gemacht. Auf diese Klageänderung im Sinne des § 99 SGG hat sich die Beklagte stillschweigend eingelassen, denn sie hat in der Sitzung des Sozialgerichts (nur) allgemein die Klageabweisung beantragt. Insofern konnte die Vorinstanz über diese Begehren entscheiden.
Nicht Gegenstand des Urteils der Vorinstanz vom 31. Mai 2002 waren die Rentenanpassungsmitteilungen ab 1. Juli 2002; insoweit hat der Senat erstinstanzlich entschieden. Der Kläger hat sie im Verlauf des Berufungsverfahrens angegriffen und ausgeführt, die Dynamisierung der Rente sei fehlerhaft. Der Antrag entspricht nicht dem ursprünglich mit der Klage gemachten Begehren. Die Änderungsmitteilungen, die Verwaltungsakte sind (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 113/00 R, nach juris), haben die Entscheidung über die Entgeltbegrenzung nicht geändert oder ersetzt (§ 96 SGG). Eine zulässige Klageänderung (§ 99 SGG) liegt nicht vor, denn für die geänderte Klage müssten sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 113/00 R, nach juris), was angesichts der fehlenden Erstzuständigkeit des Senats nicht der Fall ist. Im Übrigen fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen, denn die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2008 vorgetragen, die Verwaltungsakte seien nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Damit liegt ein – stillschweigendes – Einlassen nicht vor. Die Klageänderung wäre zudem nicht sachdienlich, weil der Rechtsstreit insoweit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 99 Rdnr. 10a). Nur zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin (obiter dictum), dass das BVerfG bzgl. der Rentenanpassungen ab 1. Juli 2000 (Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2000 und Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2004) einen Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 1, 14 und 20 Abs. 2 und 3 GG ausdrücklich verneint hat (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2007 – Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, nach juris).
Der Bescheid über die Änderung der Beiträge zur Pflegeversicherung vom 8. März 2004 hat die Entscheidung über die Entgeltbegrenzung ebenfalls nicht abgeändert (§ 96 SGG). Eine Klageänderung nach § 99 SGG kommt aus den gleichen Gründen wie bei den Rentenanpassungsmitteilungen nicht in Betracht.
Der Senat kann im vorliegenden Fall durch Teilurteil entscheiden, denn die geltend gemachten Ansprüche können selbständig geltend gemacht werden (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 125 Rdnr. 3a); sie sind abtrennbar und größenmäßig bestimmbar.
Die Berufung ist insoweit unbegründet. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 den Widerspruch des Klägers fehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, weil für die Entscheidung über die Entgeltbegrenzungen der Versorgungsträger zuständig sei. Dies entspricht, wie bereits ausgeführt, nicht der Rechtsprechung des BSG zur Aufgabenverteilung von Rentenversicherungs- und Versorgungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris). Sie hat diese Ansicht allerdings später aufgegeben und in ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Januar 2006 ausdrücklich auf Seite 5 ausgeführt, dass Einwendungen gegen den Umfang der Begrenzung bzw. die Beitragsbemessungsgrenze nur gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers möglich sind. Zumindest dann wollte sie auch über die Begrenzung entscheiden.
Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 1. Mai 1999 zustehende Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet. Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach–rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht.
Er hat – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - keinen Anspruch auf eine vergleichende Rentenberechnung gemäß § 307b Abs. 1 und 2 SGB VI nach dem so genannten 20-Jahre-Zeitraum und die hieraus resultierende Leistung der im Vergleich höchsten Rente aus den unterschiedlichen Berechnungen bzw. Bescheiden. Er hatte am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets und war damit nicht Bestandsrentner im Sinne dieser Vorschrift. Unerheblich ist angesichts fehlender Anspruchsgrundlage der Vortrag des Klägers, er sehe diese Berechnung für "unverzichtbar" an, um prüfen zu können, ob eine "unverhältnismäßige Benachteiligung" gegenüber Bestandsrentnern vorliege.
Gegen die Beitragsbemessungsgrenze Ost bestehen keine Bedenken (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. August 2006 – Az.: L 4 RA 25/00, nach juris). Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet sind am 1. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die Regelungen der §§ 256a, 259b SGB VI i.V.m. § 260 S. 2 SGB VI verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), denn sein Schutz erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. BVerfGE 100, 1, 33 ff.); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste errechnet sich nach § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der ehemaligen DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag (EV) nicht anerkannt wurden, mit dem Untergang der DDR erloschen, was das BVerfG ausdrücklich gebilligt hat. Dieses hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 6. August 2002 (Az.: 1 BvR 586/98, nach juris) ausgeführt:
" Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 (33 f.)). Für die Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kann nichts anderes gelten. Diese Rechtspositionen waren den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten der Sicherung ihrer Existenz. Im Hinblick auf die Beitragsleistungen, denen bei der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1971 ein Beitragssatz von zehn Prozent zugrunde lag, fehlt es auch nicht an einer nicht unerheblichen Eigenleistung (vgl. BVerfGE 100, 1 (34)). Der Einigungsvertrag sieht vor, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in das gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI überführt werden und dass die Einzelheiten durch Bundesgesetz zu regeln sind (Art. 30 Abs. 5 EV).
Die mit der Überleitung dieser Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG sind die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik eigentumsrechtlich rechtfertigen. Auch bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diente einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten blieb. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen war durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (vgl. BVerfGE 100, 1 (40 f.)). Der Gesetzgeber durfte bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts im Zuge der Wiedervereinigung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 100, 1 (37)) ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen West unberücksichtigt lassen."
Dem schließt sich der Senat an.
Auch die Klage gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 ist unbegründet. Einschlägige Vorschrift ist § 255c SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534). Danach ändern sich nach Absatz 1 der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2000/2001 abweichend von den §§ 68 und 255a Abs. 2 SGB VI in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht. Damit sind die Rentenerhöhungen zum 1. Juli 2000 und 2001 nur ein Inflationsausgleich und nahmen am Steigen der Einkommen nicht teil.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 120/00 R, nach juris) bestehen gegen die Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und gegen die Anpassung nach der Inflationsrate keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht angenommen (Beschluss vom 26. Juli 2007 - Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 in FamRZ 2007, 1957). Es könne dahinstehen, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG fielen. Die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sei eine gesetzliche Maßnahme, die Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsgemäß bestimmten. Die vom Gesetzgeber gewählte Maßnahme sei von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsbedarf der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Insofern habe er die preisindexorientierte Rentenanpassung als geeignet und erforderlich ansehen dürfen. Er habe das ihm eingeräumte Gestaltungsermessen eingehalten. Die auf die Jahre 2000 und 2001 begrenzte Rentenanpassung sei auch verhältnismäßig und habe nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente geführt. Ein schützenswertes Vertrauen auf eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung bestehe nicht. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Soweit der Kläger eine Vielzahl von Beweisanregungen und Anträgen vorgebracht hat, sieht der Senat teilweise keinen Bezug zum anhängigen Verfahren, teilweise sind sie unerheblich. Der Kläger hat nicht ausreichend klar gemacht, was im konkreten Fall damit bewiesen werden soll und weshalb dies juristisch relevant ist. Insofern verzichtet der Senat darauf, im Einzelnen auf die Anregungen und Anträge einzugehen. Eine Verfassungswidrigkeit nimmt er ausschließlich bei § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG an (B).
Nach alledem ist in dem im Tenor angegeben Umfang durch Teilurteil zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
B Beschluss
Im Übrigen war gem. Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1672) i.V.m. Anlage 5 zum AAÜG mit Art. 3 Abs. 1 und mit Art. 14 GG vereinbar ist:
Die Berufung ist insoweit zulässig. Der Kläger wendet sich – soweit das Verfahren nicht durch das Teilurteil vom heutigen Tage beendet wird - mit in zulässiger objektiver Klagehäufung kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Begrenzung seiner Arbeitsentgelte vom 1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983 nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG und begehrt die Verpflichtung der Beklagten, bei der Rentenberechnung die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte als rentenversicherungsrechtlich zugrunde zu legende Verdienste festzustellen und eine höhere Rente zu gewähren.
Die Klage war insoweit statthaft; sie ist auf die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Verpflichtung zum Erlass bestimmter Verwaltungsakte gerichtet. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden; das Widerspruchsverfahren wurde nach der Klageerhebung nachgeholt. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, denn er wird möglicherweise in seinem Recht auf eine zutreffende Berücksichtigung der anzuwendenden Beitragsbemessungsgrenze und die Gewährung einer zu Unrecht geminderten Rente verletzt.
Das mit der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung (Beschluss des BSG vom 2. Februar 2007 - Az.: B 4 RS 56/06 B) rechtskräftige (§ 160a Abs. 4 S. 4 SGG) Senatsurteil vom 27. März 2006 (Az.: L 6 RA 542/02) steht der Entscheidung nicht im Wege. Dort hatte sich der Kläger gegen die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in den Bescheiden des Versorgungsträgers gewandt. Der Senat hatte die Berufung zurückgewiesen, weil die Klage gegen den für die Entscheidung unzuständigen Versorgungsträger unzulässig war. Eine "Rechtskraft" der Entgeltbegrenzungen kommt damit nicht in Betracht.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. März 2006 (Az.: L 6 RA 542/02) ausdrücklich festgestellt, dass sich dieser Rechtsstreit nur gegen den Versorgungsträger gerichtet hatte. Dies und das Ergebnis, dass das anhängige Verfahren nur gegen den Rentenversicherungsträger geführt wird und werden kann, entspricht der Rechtslage.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG stellt der Versorgungsträger – wie hier geschehen - nach § 8 Abs. 1 AAÜG in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten Verfahren einzelne versorgungsspezifische Daten verbindlich fest, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente von Bedeutung sein können (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – Az.: B 4 RA 6/99 R m.w.N., nach juris.), so u.a. die Daten über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die tatsächlichen Voraussetzungen, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG), u.a. die Höhe des aus der im Versorgungssystem erfassten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts und die Arbeitsausfalltage (vgl. § 8 Abs. 1 AAÜG). Die verbindliche Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung nach dem SGB VI den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten (einschließlich der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 AAÜG) zustehen, fällt ausschließlich in die Entscheidungskompetenz des Rentenversicherungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris). Diese Zuständigkeitszuordnung hat das BVerfG als unbedenklich angesehen (vgl. Beschluss vom 9. März 2000 – Az.: 1 BvR 2216/96, nach juris).
Insoweit war der Versorgungsträger nicht berechtigt, Festlegungen und Verwaltungsakte zu erlassen. Sie sind auch nicht in den Feststellungsbescheiden und dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 14. November 2005 enthalten. In letzterem heißt es wie folgt: "Dagegen unterliegen die von Ihnen in der Zeit vom 01.01.1971 bis 31.07.1983 in Ihrer Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers erzielten Entgelte weiterhin der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG vom 21.06.2005". Die Bescheide sind aus der Sicht eines mit der Sach- und Rechtslage vertrauten Adressaten so auszulegen, dass durch sie rechtmäßige Maßnahmen ergehen; damit können die in diesen Bescheiden enthaltenen Ausführungen nur als bloße Hinweise auf die rentenrechtlichen Folgen verstanden werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris). In ihrem Bescheid vom 4. Januar 2006 (S. 5) hat die Beklagte insofern zu Recht auf ihre alleinige Zuständigkeit für den Umfang der Begrenzung hingewiesen.
Eine unterschiedliche Rechtslage ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 7/06 R, nach juris), wo dieser angekündigt hat, er werde ab dem 1. Januar 2008 in allen Gerichtsverfahren mit der Beklagten, in denen das Sachbegehren im Kern auf die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Daten nach dem AAÜG gerichtet sei, kein schutzwürdiges Interesse an einem gesonderten Verfahren gegen den Versorgungsträger zur isolierten Überprüfung der abgelehnten Datenfeststellungen neben einem auf die Verurteilung zur Rentengewährung gerichteten anhängigen Verfahren annehmen. Aus dieser Änderung der Verfahrensweise des BSG können sich Konsequenzen nur dann ergeben, wenn gleichzeitig Verfahren gegen den Renten- und den Versorgungsträger anhängig sind, was hier aber nicht (mehr) der Fall ist. Der 4. Senat hat im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte weiterhin allein für die rentenversicherungsrechtlichen Fragen, wie die besondere Beitragsbemessungsgrenze, zuständig ist.
Die von der Beklagten zeitweise vertretene Rechtsansicht, das anhängige Verfahren werde "gleichsam in Vorwegnahme der künftigen Rechtsprechung" des BSG sowohl gegen den Rentenversicherungs- als auch gegen den Versorgungsträger geführt, geht fehl. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Verlauf des Verfahrens gegenüber dem Sozialgericht in seinen Schriftsätzen vom 15. September 1999 und 26. Mai 2002 mit ausreichender Klarheit bestätigt, dass er sich (nur) gegen den Rentenversicherungsträger wende. Dass er später im Berufungsverfahren eine "Einbeziehung" des Versorgungsträgers in das Verfahren begehrt hat, ist angesichts der Bestandskraft der von diesem erlassenen Bescheide (und der bereits erörterten Unzuständigkeit) unerheblich.
Von der Wirksamkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG hängt die abschließende Entscheidung des Senats ab. Die Berufung ist in dem noch nicht entschiedenen Umfang unbegründet, wenn die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Dann hätte die Vorinstanz richtig entschieden, dass die Entgelte des Klägers (in der jetzt noch streitbefangenen Zeit) entsprechend Anlage 5 gekürzt werden durften.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ist anwendbar, sofern die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die angegriffenen Bescheide entsprechen dem geltenden einfachgesetzlichen Recht, auch insoweit, als § 6 Abs. 2 AAÜG angewendet wurde.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Den Pflichtbeitragszeiten ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Der Kläger erfüllt im streitigen Zeitraum (1. Januar 1971 bis 31. Juli 1983) den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Er übte, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Ausweisen für Arbeit- und Sozialversicherung zweifelsfrei ergibt, vom 1. August 1970 bis zum 31. Juli 1983 - und damit im gesamten relevanten Zeitraum - eine Funktion als stellvertretender Minister im Ministerium für Leichtindustrie bzw. Ministerium für bezirksgeleitete Industrie aus und bezog daraus ein Arbeitseinkommen. Die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, der der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen (Beitrittsbestätigung vom 12. Februar 1971 und Beitragsnachweiskarte (Personal-Nr. 0360)) im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum angehörte, ist in der Anlage 1 zum AAÜG unter Nr. 19 aufgeführt.
Der Zusatzversorgungsträger hat die Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem, die Voraussetzungen über die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze und die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte mit Bescheid vom 11. Mai 2000, abgeändert mit Bescheid vom 14. November 2005, festgestellt. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat dann in seinen Bescheiden unter Zugrundelegung dieser Daten über die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 AAÜG und die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste, und damit auch über die Begrenzung nach Anlage 5, entschieden. Nach § 259b SGB VI werden anstelle der bescheinigten Verdienste die sich nach dem AAÜG ergebenden Verdienste der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die Entgeltpunkte werden also – abweichend von den sonst im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten (für sie gilt § 256a SGB VI) - nicht aus den tatsächlich erzielten und bescheinigten Verdiensten sondern aus den Werten ermittelt, die sich nach dem AAÜG ergeben (vgl. Polster in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: November 1997, § 259 b SGB VI Rdnr. 3).
§ 6 Abs. 2 AAÜG wird nicht von einer anderen Rechtsnorm verdrängt. Die Begrenzung des Entgelts nach § 7 AAÜG für Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) ist nicht einschlägig. Entsprechende Feststellungen hat der Versorgungsträger nicht getroffen und die Beklagte hat diese Vorschrift auch nicht angewandt. § 7 AAÜG gilt für Personen, die in das Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit einbezogen waren und solche, die ihm zwar nicht angehörten, trotzdem aber im Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt waren. Beides kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – Az.: 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 in BVerfGE 100, 138, 177) des Klägers mit dem MfS/AfNS gibt es keine Anhaltspunkte. In der Sitzung am 25. Februar 2008 haben die Beteiligten zu Protokoll gegeben, dass sie die Notwendigkeit einer Anfrage bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht sehen. Dem schließt sich der Senat an.
Der Kläger hätte Anspruch auf höhere Regelaltersrente, wenn die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.V.m. Anlage 5 bei verfassungsgemäßer Auslegung vermieden werden könnte oder sie verfassungswidrig ist. Die Höhe einer Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die persönlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten (vgl. §§ 64, 66 SGB VI) bestimmen die Rentenhöhe in der Hauptsache im Vergleich mit dem Durchschnittsentgelt der Versicherten im jeweiligen Kalenderjahr. Bei den Zugangs- (§§ 256a Abs. 2, 159 SGB VI) und Bestandsrentnern (§ 307a SGB VI) sind die tatsächlich erzielten Verdienste, für die Pflichtbeiträge und Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind, bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 3) zu berücksichtigen. Bei den von § 6 Abs. 2 AAÜG betroffenen Personen werden dagegen durch Anwendung der Anlage 5 die Arbeitsentgelte ungünstiger – unter der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 3 (§ 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. § 259b SGB VI) – angerechnet. Dadurch ergeben sich – wie der von der Beklagten eingereichten Probeberechnung zu entnehmen ist – im Vergleich niedrigere persönliche Entgeltpunkte (66,2977 gegenüber 74,4259) und ein niedrigerer Rentenzahlbetrag (1. Mai 1999: einschließlich Zusatzleistungen und ohne Zuschuss zum Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag 2.809,59 DM gegenüber 3.141,79 DM).
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG kommt entgegen der Ansicht des SG Potsdam im Urteil vom 22. November 2007 (Az.: S 17 R 330/06) nicht in Betracht, denn sie ist nur dann möglich, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und ihr Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt; dann ist diese geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2004 – Az.: 1 BvL 7/03 und 1. März 1978- Az.: 1 BvL 20/77, beide nach juris). Eine solche Auslegung scheidet hier aus.
Die Funktion des Klägers (stellvertretender Minister) ist – wie bereits erwähnt - in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ausdrücklich genannt; Ausnahmen oder einen Ermessensspielraum der Beklagten enthält die Vorschrift nicht. Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 AAÜG (vgl. anschließend unter I.) sowie den Gesetzesmaterialien und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. anschließend unter II.) ergibt sich deutlich, dass es gerade die Absicht des Gesetzgebers war, alle im Gesetz aufgezählten Funktionsinhaber (mithin auch den Kläger) unterschiedslos zu erfassen. Er ging davon aus, dass bei allen dort genannten Ämtern und Tätigkeiten typisierend von einer weisungsgleichen Einflussnahmemöglichkeit auf das MfS/AfNS auszugehen ist bzw. dass sie auf der höchsten Ebene des sog. Kadernormenklatursystems der DDR Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren.
I. Entstehungsgeschichte
Die Altersversorgung der ehemaligen DDR umfasste eine einheitliche Sozialpflichtversicherung, eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung, 27 Zusatzversorgungssysteme und für bestimmte Gruppen vier Sonderversorgungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 59, 61 ff.). Stellvertretende Minister gehörten der Freiwilligen Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971 durch Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971, an. Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag; im Folgenden: EV) wurde in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Folgendes festgelegt:
Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen ... Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
Die Einzelheiten der Überleitung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wurden im - als Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) verkündeten - AAÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S 1606, 1677) geregelt. Grundsätzlich richtete sich die Bewertung der Zeiten nach dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, was etwa dem 1,8fachen des Durchschnittsverdienstes eines Arbeitnehmers in der DDR entsprach. Es gab eine Reihe von Ausnahmen nach der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem ("bereichsspezifisch") oder nach der Zugehörigkeit zu bestimmten Funktionen ("funktionsspezifisch" bzw. "funktionsspezifisch" und "bereichsspezifisch"). Mit Urteil vom 24. April 1999 (BVerfGE 100, 59 ff.) erklärte das BVerfG die maßgeblichen Regelungen § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8) und § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG seit dem 1. Juli 1993 für verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 S. 2 GG); der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Mit Urteil vom gleichen Tag bestätigte das BVerfG, dass der Gesetzgeber berechtigt war, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten im Beitrittsgebiet, denn er habe konkrete Hinweise dafür besessen, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter deutlich oberhalb des Durchschnittseinkommens angesiedelt waren. Es bestünden zudem Anhaltspunkte dafür, dass die Entgelte beim MfS/AfNS die allgemein in der DDR für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen (BVerfGE 100, 138, 178 ff.). In dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz – AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S 1674) wurde § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 geändert. Von den Kürzungen betroffen waren Mitarbeiter des MfS und des AfNS sowie Angehörige bestimmter Versorgungssysteme und Personen mit besonderen "staats- und systemnahen" Funktionen. Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG – Änderungsgesetz – 2 AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) trat die Anhebung der Entgeltbegrenzung zum 1. Juli 1993 in Kraft. Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115 ff.) erklärte das BVerfG § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar; der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Im April 2005 brachten die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf eines Ersten Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ein (BT-Drucks. 15/5314), das dann am 21. Juni 2005 verkündet wurde (1. AAÜG-ÄndG; BGBl. I S. 1672) und in dem die Regelungen zur Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts neu gefasst wurden. Mit ihm sollte auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 11, 115 ff.) reagiert und eine verfassungsgemäße Regelung geschaffen werden.
II. Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck des Gesetzes
Nach dem Gesetzesentwurf vom 19. April 2005 (BT-Drucksache 15/5314 S. 1) soll die bisher generell geltende Entgeltbegrenzung für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem "systemnahen" Sonder- und Zusatzversorgungssystem bei Erreichen einer bestimmten Verdiensthöhe (Gehaltstufe E3) auf diejenigen Zeiten beschränkt werden, in denen "insbesondere solche Funktionen im Parteiapparat der SED, in der Regierung oder im Staatsapparat ausgeübt wurden, die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) umfassten"; ebenso würden "Zeiten in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen, da die Betreffenden – wie auch die MfS/AfND-Mitarbeiter – einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren" (BT-Drucksache 15/5314 S. 1, B. Lösung). Eine Nichtigkeit des § 6 Abs. 2, 3 AAÜG hätte deutliche Rentensteigerungen für Personen in leitenden Stellungen zur Folge, die "in ihrer herausgehobenen Funktion im Partei- und Staatsapparat gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) Weisungen erteilen konnten" (Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Notwendigkeit und Ziel der Regelung). Diejenigen, die in ihrer herausgehobenen Funktion dem MfS/AfNS gegenüber rechtlich oder faktisch weisungsbefugt gewesen seien bzw. die auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR ebenso wie die MfS/AfNS-Mitarbeiter "Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates" waren, kämen ohne die Neuregelung in den Genuss erheblich höherer Renten als jene, deren rentenrelevante Entgelte wegen der Beschäftigung im MfS/AfNS begrenzt werden. Insofern solle zur Vermeidung einer rechtlich und sozialpolitisch widersprüchlichen Rechtslage im Rahmen einer pauschalierenden Regelung weiterhin eine Begrenzung des Verdienstes erfolgen. In all diesen Ämtern sei von einer weisungsgleichen Einflussnahmemöglichkeit auf das MfS/AfNS auszugehen. Die "Typisierung" orientiere sich auch an § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Begründung A. Allgemeiner Teil 2. Ausgestaltung der Regelung). Bei der Aufzählung der Funktionen werden in der Begründung die stellvertretenden Minister nicht genannt.
In der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (BT-Drucksache 15/5488) wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass es ohne die Neuregelung zu einem Wertungswiderspruch komme, indem diejenigen, die in herausgehobenen Funktionen im Partei- und Staatsapparat dem MfS/AfNS gegenüber weisungsbefugt waren, erheblich höhere Renten erhielten als die, deren Renten wegen ihrer Mitarbeit auf das Durchschnittsentgelt begrenzt werde (Beschlussempfehlung A. Problem, B. Lösung; Bericht IV. A. Allgemeiner Teil). In dem Bericht der Abgeordneten Maria Michalk werden u.a. die stellvertretenden Minister als Zielpersonen ausdrücklich genannt (II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage) und darauf hingewiesen, dass sich die "Typisierung" an den Vorschriften § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR orientiere. Nach ihrer Schilderung des Beratungsverlaufs und Beratungsergebnisses (IV. A. Allgemeiner Teil) gingen die Mitglieder aller Fraktionen davon aus, dass es bei den Funktionen in den höchsten Ebenen des Kadernomenklatursystems bei der Besetzung von Schlüsselpositionen eine "systemimmanente Selbstbegünstigung" gab, die generell politischer Zuverlässigkeit den Vorrang vor fachlicher Eignung einräumte.
Auf die "tatsächliche Weisungsbefugnis" auch der stellvertretenden Minister gegenüber dem MfS/AfNS hat die Abgeordnete Maria Michalk auch in der Abschlussberatung des Gesetzesentwurfs durch den Deutschen Bundestag am 12. Mai 2005 hingewiesen (175. Sitzung, Tagesordnungspunkt 5, Anlage 13, 16551). Die Abgeordnete Erika Lotz hat dort festgestellt, dass individuelle Prüfung, welche Einkommensbestandteile politisch motiviert waren, aus tatsächlichen und praktischen Gründen nicht möglich gewesen sei (175. Sitzung, Tagesordnungspunkt 5, Anlage 13, S. 16550).
Unter dem 21. Juni 2007 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Anfrage des Senats bestätigt, dass für die tatbestandliche Bestimmung des betroffenen Personenkreises nur an die ausgeübte Funktion angeknüpft wurde.
Die ausdrücklich aufgeführte "typisierenden" Unterstellung der Weisungsbefugnis für alle in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personen lässt Ausnahmen für nicht weisungsbefugte Funktionsinhaber ebenso wenig zu wie für Personen, denen im Einzelfall tatsächlich keine Selbstprivilegierung nachweisbar ist (falls dies angesichts des klaren Wortlauts in Betracht käme). Nachdem in dem Bericht der Abgeordneten Maria Michalk und in ihrer Rede vom 12. Mai 2005 vor dem Bundestag der Personenkreis der stellvertretenden Minister sogar ausdrücklich genannt wird, kann es keine Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers geben, die Renten aller Angehörigen dieses Personenkreises unterschiedslos zu begrenzen. Insofern kommt die vom SG Potsdam im Urteil vom 22. November 2007 vorgenommene verfassungskonforme Auslegung auf tatsächlich dem MfS/AfNS weisungsbefugte Personen, die Fälle der tatsächlichen Selbstprivilegierung und der Einbeziehung in die Kadernomenklatur nur aufgrund politischer Zuverlässigkeit nicht in Betracht. Nachdem keine konkreten Kenntnisse über entsprechende Weisungsbefugnisse, die Selbstprivilegierung (so der Zeuge Köhler am 19. April 2006 bei seiner Vernehmung durch das SG Berlin am 19. April 2006 – Az.: S 35 RA 5653/97 W05) und den Umfang der politisch motivierten Einkommensbestandteile (vgl. Rede der Abgeordneten Erika Lotz am 12. Mai 2005, 175. Sitzung, Tagesordnungspunkt 5, Anlage 13, S. 16550) vorlagen, war er auf die "Typisierung" angewiesen.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG ist nicht mit den Art. 3 Abs. 1 und 14 GG vereinbar.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG aber dieses Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 96, 315, 325; 95, 143, 153 f.; 92, 53, 68 f.; 87, 1, 36). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie hier - ist er berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt aber voraus, dass die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 87, 234, 255 f.; 84, 348, 360), nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 59, 90 m.w.N.). Systemdurchbrüche müssen grundsätzlich durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, deren Gewicht der Intensität der Ausnahme entsprechen (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 – Az.: 4 RA 98/94, nach juris); je enger der gesetzliche Zweck und die herangezogenen Differenzierungskriterien an personenbezogene Merkmale anknüpfen, desto strikter und formaler ist die Rechtsbindung des Gesetzgebers.
Im vorliegenden Fall ist für die Ungleichbehandlung kein einleuchtender sachbereichsbezogener Grund ersichtlich. Es gibt keinen Nachweis für ein rechtliches oder faktisches Weisungsrecht des Klägers gegenüber dem MfS/AfNS (a). Im Übrigen wäre dies kein sachgerechter Grund für eine Ungleichbehandlung; der angenommene rentenrechtliche "Wertungswiderspruch" ist hierfür nicht ausreichend (b). Auch die unterstellte Selbstprivilegierung beruht nicht auf nachgewiesenen Fakten und ist damit kein geeigneter Gesichtspunkt (c). Damit benachteiligt die Regelung die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG genannte Personengruppe, der der Kläger angehört. Es sind keine verfassungsrechtlich zulässigen Kriterien für die Bestimmung des Personenkreises des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung von 2005 ersichtlich.
a) Die Vorschrift unterstellt in einer unzulässigen typisierenden Weise ein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern des MfS/AfNS. Tatsächlich gibt es jedoch keine rechtlichen oder faktischen Anhaltspunkte dafür, dass der dort aufgeführte Personenkreis (Minister, stellvertretender Minister, stimmberechtigtes Mitglied von Staats- und Ministerrat und ihre jeweiligen Stellvertreter) mit Ausnahme des Ministers für Staatssicherheit dieses tatsächlich hatte. Dies gilt auch für den Kläger des anhängigen Berufungsverfahrens.
Eine rechtliche Grundlage für eine solche Weisungsbefugnis ist nicht ersichtlich (so zu Recht SG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2006 – Az.: S 35 RA 5653/97 W05) und wird auch in den Gesetzesmaterialien nicht angegeben. Weder den zuständigen Behörden (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR), noch dem Gesetzgeber und dem Senat liegen Kenntnisse dafür vor, dass sie faktisch bestand. Hierzu hat das SG Berlin in dem Verfahren Az.: S 35 RA 5653/97 W05 am 19. April 2006 zwei Zeugen befragt. Die Niederschrift hat der Senat beigezogen und verwertet sie als Urkundenbeweis (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. Juni 1995 – Az.: VI ZR 233/94, nach juris; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 117 Rdnr. 5). Die Beteiligten des Verfahrens haben der Beiziehung zugestimmt und auf die nochmalige unmittelbare Vernehmung der Zeugen verzichtet. Ihre unmittelbare Vernehmung drängt sich für den Senat auch nicht auf.
Der Zeuge Lutz K., Referatsleiter im Bundesministerium für , hat gegenüber dem SG Berlin angegeben, es lägen keine Kenntnisse vor, dass Minister oder deren Stellvertreter gegenüber dem MfS weisungsbefugt waren. Dies entspricht im Ergebnis den Angaben des Zeugen Herbert Z., Referatsgruppenleiter bei der ... Nach seinen Ausführungen hatten das Politbüro der SED als Organ, das ZK als Gremium sowie der Generalsekretär des ZK eine solche Weisungsbefugnis. Einzelne Fachminister hatten sie nicht, ebenso nicht SED-Funktionäre auf Kreis- oder Bezirksebene (außerhalb der Kreiseinsatzleitung im Fall der Mobilmachung oder des Verteidigungsfalles). Diesen Ausführungen sind die Beteiligten nicht entgegen getreten.
b) Eine – unterstellte - Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern des MfS/AfNS wäre aber auch kein geeignetes Kriterium für die Ungleichbehandlung. Mit § 6 Abs. 2 AAÜG hat der Gesetzgeber die im EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b S. 3 enthaltene Vorgabe umgesetzt, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR zu überprüfen.
Angeknüpft hat er in allen Fassungen des § 6 Abs. 2 AAÜG nicht an das Vorliegen von konkreten Verstößen im Sinne der Nr. 2 (Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Missbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil/Nachteil anderer) auch nicht bei den Versorgungen und Anwartschaften der Mitarbeiter des MfS/AfNS, sondern allein auf den Abbau überhöhter Leistungen. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung 2005, wo die Begrenzung nur mit einem Wertungswiderspruch zwischen der rentenrechtlichen Behandlung von Mitarbeitern des MfS und ihnen weisungsbefugten Funktionsträgern und der Selbstprivilegierung begründet wird.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138, 178 ff.) bestätigt, dass dem Gesetzgeber ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass bei der großen Mehrheit der Mitarbeiter des MfS/AfNS deutlich überhöhte und damit ungerechtfertigte Entgelte vorlagen. und ihn damit berechtigten, im Rahmen einer Sonderregelung (§ 7 AAÜG) Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten. Dies ergab sich aus einem überdurchschnittlichen Verdienstniveau, einem differenzierten System finanzieller Leistungen von versicherungsrelevanten Prämien, Zulagen, Zuschläge zusätzlich zur Besoldung, einer frühzeitigen Übernahme (aus "Gründen der erhöhten Wachsamkeit") in ein militärisches Dienstverhältnis, einem System von Einrichtungen, das der Form nach den Einrichtungen der Betriebe und sonstige Institutionen der DDR entsprach, sie tatsächlich aber in vielerlei Hinsicht privilegierte und in deutlich höhere Altersversorgungen mündete.
Eine Gleichsetzung der Funktionsträger des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit den MfS/AfNS-Mitarbeitern wäre nur möglich, wenn auch bei ihnen der gleiche Sachverhalt vorläge, also auch bei ihnen konkrete Anhaltspunkte für entsprechend überhöhte ungerechtfertigte Entgelte vorlägen.
Das ist jedoch nicht der Fall. Der "Wertungswiderspruch" als rein moralische Wertung ist für die Gleichsetzung nicht ausreichend. Entsprechende Unterlagen für überhöhte und ungerechtfertigte Entgelte fehlen völlig. Das BVerfG hat im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59, 90 ff.) und im Beschluss vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115, 139 ff.) ausgeführt, dass bei der (damaligen) Personengruppe des § 6 Abs. 2 AAÜG (in der jeweiligen Fassung) keine Tatsachen die Annahme rechtfertigte, dass an sie überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt worden sei oder Entgelte als überhöht angesehen werden müssten. Allein aus der "Staats- oder Systemnähe" der Berufstätigkeit folge ohne konkrete Erkenntnisse nicht, dass durchgängig Entgelte gezahlt worden seien, die nicht durch Arbeit und Leistung gerechtfertigt und damit "überhöht" seien. Dies gilt auch weiterhin.
Keine der vom BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138, 178 ff.) zur Rechtfertigung der Kürzung von überhöhten Leistungen des MfS/AfNS angeführten Gründe liegen bei den Funktionsträgern des 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vor: Ihre Entlohnung erfolgte nicht nach dem Besoldungssystem des MfS/AfNS, sondern z.B. ab 1. September 1985 gemäß dem Beschluss des Ministerrats der DDR vom 9. Mai 1985 nach der Ordnung über die Zahlung von Gehalt und Dienstaufwandsentschädigung an die leitenden Staatsfunktionäre sowie andere Leiter in den zentralen Staatsorganen (MR 291/85). Sie waren nicht in einem militärischen Dienstverhältnis und gehörten nicht dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des MfS an. Der Zeuge Z. hat bei seiner Befragung durch das SG Berlin am 19. April 2006 angegeben, dass seiner Behörde keine Erkenntnisse bekannt seien, dass Zuwendungen des MfS an Minister oder ihre Stellvertreter gezahlt wurden oder Betriebe des MfS für die private Nutzung durch Minister oder ihre Stellvertreter eingesetzt wurden.
c) Es gibt auch sonst keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass überhöhte Arbeitsentgelte an die vom Gesetz genannten Funktionsträgern gezahlt oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht anzusehen sind und damit eine Selbstprivilegierung vorliegt. Grundsätzlich ist das Ziel, Versorgungszusagen, denen eine entsprechende Leistung nicht zugrunde lag und politisch motiviert war, die Anerkennung zu versagen, durchaus einsichtig und legitim (vgl. BVerfGE 111, 115, 139 ff.; BVerfGE 100, 59, 92 f.). Erforderlich wäre jedoch, dass dies – wie ausgeführt - auf festgestellten Tatsachen beruht, denen konkrete Kenntnisse über die Zahlung überhöhter Entgelte zugrunde lagen. Das BVerfG hat in beiden Entscheidungen zu den früheren Fassungen des § 6 Abs. 2 AAÜG ausdrücklich ihr Fehlen gerügt. Sie existierten auch bei der Neufassung des § 6 Abs. 2 AAÜG im Jahre 2005 nicht. Den Gesetzesmaterialien sind keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Zeuge K. hat zudem gegenüber dem Sozialgericht Berlin am 19. April 2006 (Az.: S 35 RA 5653/97 W05) auf die entsprechende Frage angegeben, Überlegungen zur Entgeltregelung seien nicht Anhaltspunkt für die aktuelle Neuregelung gewesen; die Gehaltsstruktur habe keine Rolle gespielt. Ähnliche Auskünfte enthält das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Juni 2007 an den Senat, nach dem für die tatbestandliche Bestimmung des Personenkreises an die ausgeübte Funktion, nicht aber an die konkreten Verdiensthöhen, bzw. das Überschreiten an eine bestimmte Verdiensthöhe angeknüpft wurde.
Nicht belegt sind damit die Behauptungen im Gesetzentwurf (BT-Drucksache 15/5314 S. 1 und 4) und in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 11. Mai 2005 (BT-Drucksache 15/5488 S. 2 und 4), die höchsten Ebenen der so genannten Kadernomenklatursystems der DDR seien – wie auch die MfS/AfNS-Mitarbeiter – "einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates" gewesen. Die Kadernomenklatur der SED war ein listenmäßig erfasstes Verzeichnis von entscheidenden Leitungsfunktionen (vgl. Tätigkeitsbericht 2006 der Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Bl. 9). In ihr waren die Leitungsfunktionen, das über die Funktionen entscheidende Beschlussorgan und die in der Partei verantwortlich für den jeweiligen Nomenklaturkader zuständige Abteilung benannt.
Ausgehend von diesem Gesichtspunkt wäre es überdies erforderlich gewesen, dass in § 6 Abs. 2 AAÜG alle Funktionen der höchsten Nomenklaturebene erfasst und ggf. Ausnahmen nach nachvollziehbaren Kriterien bestimmt werden. Das ist aber nicht der Fall. Tatsächlich fehlen dort ohne sachlich nachvollziehbaren Grund höchste Leitungsfunktionen auf der gleichen und sogar höheren Ebene. Die Unzulässigkeit einer Typisierung ergibt sich aber nicht nur aus der Wahl der in die Rentenkürzung einbezogenen Berufsgruppen, sondern auch daraus, welche Berufsgruppen nicht in die Kürzung einbezogen wurden (vgl. BVerfGE 111, 115, 141 f.).
So werden in der Vorschrift die (fünf) Stellvertreter des Ministers (und somit auch die Funktion des Klägers) aufgeführt, die alle vom Sekretariat des Zentralkomitees (ZK) der SED bestätigt werden mussten (vgl. Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED", S. 106, Abteilung Leicht-, Lebensmittel- und Bezirksgeleitete Industrie), nicht jedoch die beiden Staatssekretäre, die ebenso zu bestätigen waren (und bei gleichem Gehalt (2.500 Mark) sogar eine höhere Dienstaufwandsentschädigung von 1.350 Mark gegenüber 1.250 Mark der Stellvertreter bezogen; vgl. Beschluss zu den leistungsorientierten Gehaltserhöhungen in den zentralen Staatsorganen des Ministerrates vom 9. Mai 1985 (Az.: 291/85)) und eine ganze Reihe von hochrangigen Funktionen, wie z.B. die Vorsitzenden der "befreundeten Parteien" (= Blockparteien) oder der Präsident des Nationalrates der Nationalen Front. Insbesondere bei den letzteren Funktionen handelte es sich um Schlüsselpositionen, deren herausragende Bedeutung sich bereits darin zeigt, dass sie nicht nur wie die Funktion des Klägers vom Sekretariat des ZK bestätigt wurden, sondern (ebenso wie z.B. die Minister für Leicht- und Bezirksgeleitete Industrie) vom Politbüro des ZK der SED (Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED", S. 27, 28, Abteilung befreundete Parteien), einem kleinen Zirkel hochrangiger Parteifunktionäre, dem "allmächtigen innersten Machtzirkel der DDR" (vgl. http://de.winkipedia.org/wiki/Sozialistische Einheitspartei Deutschlands). Nach der Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED" (Bl. 2) war dies nur bei 398 (herausragenden) Funktionen erforderlich; hingegen wurden 3.107 Funktionen durch das Sekretariat des ZK der SED bestätigt.
Ebenfalls fehlen in der Aufzählung z.B. die Mitglieder des ZK der SED, dem höchsten Organ zwischen den Parteitagen, dem alle hochrangigen Partei- und Staatsfunktionäre der DDR – sofern sie Mitglied der SED waren –, Institutsdirektoren, Generaldirektoren wichtiger Kombinate, der Präsident des Schriftstellerverbandes, Generäle etc. angehörten (vgl. http://de.winkipedia.org/wiki/Sozialistische Einheitspartei Deutschlands). Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie nach den Angaben des Zeugen Ziehm als Gremium tatsächlich ein Weisungsrecht gegenüber dem MfS hatten und deshalb eigentlich zwingend zu dem Personenkreis gehören, bei denen wegen des Wertungswiderspruchs eine Einkommensbegrenzung für notwendig erachtet wurde. Die Begrenzung auf Zeiten der "hauptamtlichen" Mitarbeit "im Apparat des ZK" (vgl. Bericht der Abgeordneten Maria Michalk, II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage, BT-Drucksache 15/5488 S. 4), widerspricht dem.
Nicht überzeugen kann auch z.B. das völlige Fehlen der wirtschaftlichen Elite der DDR, die ebenfalls vom Sekretariat des ZK der SED bestätigt werden mussten, ebenfalls zu den höchsten Ebenen des Kadernomenklatursystems gehörten und teilweise deutlich höhere Arbeitseinkommen als der Kläger bezogen.
Ein stellvertretender Minister bezog nach dem Beschluss zu den leistungsorientierten Gehaltserhöhungen in den zentralen Staatsorganen des Ministerrates vom 9. Mai 1985 (Az.: 291/85) in der Gehaltsgruppe E1 ein monatliche Gehalt von 2.500 Mark und eine Dienstaufwandsentschädigung von 1.250 Mark. Im Vergleich dazu wurden bestimmte Wirtschaftsfunktionäre, beispielsweise der Personenkreis der Generaldirektoren von zentralgeleiteten Kombinaten und Leiter zentralgeleiteter Wirtschaftsorgane deutlich höher entlohnt, aber nicht von § 6 Abs. 2 AAÜG erfasst. Sie gehörten derselben Kadernomenklaturebene an und mussten vom Sekretariat des ZK der SED bestätigt werden. In der Anlage Nr. 1 zum Protokoll Nr. 97 vom 3. Dezember 1986 "Bestätigung der Kadernomenklatur des Zentralkomitees der SED" (Bl. 65, Abteilung Handel, Versorgung und Außenhandel) sind z.B. die Generaldirektoren von 11 wirtschaftsleitenden Organen des Binnenhandels, 46 Außenhandelsbetrieben und 2 Dienstleistungsbetrieben des Außen- und Binnenhandels aufgeführt, die in der Gehaltsgruppe 1 ein Grundgehalt zwischen 3.400 und 3.800 Mark monatlich verdienten (vgl. Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren 134/I.3/85 vom 10. Dezember 1985 2.1) und zusätzlich einen leistungsorientierten Gehaltszuschlag "zur Stimulierung der Planauflagen" und ggf. in Einzelfällen ein Sondergehalt erhielten. Weiter hatten sie Anspruch auf eine Altersversorgung nach der ZAVO-techInt in Höhe von 60 v.H. des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts (Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über das Gehaltsregulativ für Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren134/I.3/85 vom 10. Dezember 1985 4.2) und waren in die Nomenklatur der medizinischen Dispensairbetreuung für leitende Kader der Staats- und Wirtschaftsorgane aufgenommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die zumindest zeitweise vorgesehenen besonders hohen finanziellen Vergünstigungen für bestimmte Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker nach der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1952 (GBl. Nr. 84, 510 ff.) der sachgerechten Entscheidung widersprechen (so das SG Berlin in seinem Beschluss vom 9. Juni 2006 – S 35 RA 5653/97 W05), nach der bestimmte hochqualifizierte Wissenschaftler auf Antrag des zuständigen Ministers von der Regierung im Einzelfall Gehälter bis zu 4.000 Mark (§ 8 Abs. 1) bzw. durch Beschluss des Ministerrates für "besondere Verdienste vor dem deutschen Volk auf dem Gebiet der Entwicklung der Wissenschaft und Technik" bis zu 15.000 Mark monatlich und andere - inhaltlich unbestimmte - Vergünstigungen" sowie Renten in Höhe von 60 bis 80 v.H. des monatlichen Bruttogehalts erhalten konnten. Ob sie der höchsten Kadernomenklatur angehörten, ist nicht bekannt.
Jedenfalls war allein die Höhe der Einkommen für den Gesetzgeber kein Kriterium für die Unterstellung einer Selbstprivilegierung. In der Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Juni 2007 wird eine Anknüpfung an konkrete Verdiensthöhen verneint. Der Zeuge K. hat gegenüber dem SG Berlin am 19. April 2006 angegeben, diesbezüglich hätten dem Gesetzgeber keine Erkenntnisse außerhalb der Fundstellen des BVerfG vorgelegen. Vielmehr sei unter Selbstprivilegierung gerade der Wertungswiderspruch zwischen der Behandlung der Versorgung der Mitglieder des MfS und der Weisungsberechtigten zu verstehen.
Andere nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien für die unterstellte Selbstprivilegierung fehlen. Der Senat hält es zwar durchaus für naheliegend, dass in den höchsten Rängen der DDR "generell" politische Zuverlässigkeit Vorrang vor fachlicher Eignung eingeräumt wurde (so Bericht der Abgeordneten Maria Michalk, IV. Beratungsverlauf A. Allgemeiner Teil, BT-Drucksache 15/5488 S. 4). Ausreichend für die Unterstellung einer "Selbstprivilegierung" noch dazu ausschließlich der in § 6 Abs. 2 AAÜG aufgeführten Funktionen ist dies aber nicht; hierfür existieren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Zeuge K. hat diesbezüglich dem SG Berlin mitgeteilt, Erkenntnisse über die persönliche Eignung von Ministern oder deren Stellvertreter liege ihm nicht vor.
Der Gesetzgeber beabsichtigte ausdrücklich nicht die vom BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 59, 94 ff.) als verfassungswidrig beurteilte Begrenzung wegen einer besonderen Staats- oder Systemnähe (vgl. BT-Drucksache 15/5314 S. 4).
Konkrete Anhaltspunkte für sonstige relevante Vorteile, die sich betragsmäßig auf das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen und damit auf die die Höhe der Versorgungsleistung auswirken, gibt es nicht. Bei seiner Befragung hat der Zeuge Z. angegeben, dass Betriebe aus dem Bereich Koko (= Kommerzielle Koordinierung) für die Bewohner der Siedlung Wandlitz (wo sich die Wohnanlage der wichtigsten Politbüromitglieder befand) eingesetzt wurden. Unabhängig davon, dass sich die Versorgung mit westlichen Konsumgütern offensichtlich nicht auf die Altersversorgung auswirken kann, liegen auch keine konkreten Erkenntnisse für eine Versorgung von Ministern und ihren Stellvertretern vor. Insofern ist es ohne rentenrechtliche Bedeutung, dass angesichts der Mangelwirtschaft der ehemaligen DDR tatsächlich ein System der Privilegierung von bestimmten Personen bei der Versorgung von Wirtschaftsgütern existierte, z.B. (so der Zeuge Z.) der Zugang zu dem Genex-Laden am Alexanderplatz in Berlin, wo überwiegend aus DDR-Produktion stammende Waren eigentlich nur gegen Devisen erhältlich waren (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/DDR-Sprachgebrauch)).
Nicht beabsichtigt war ein Zusammenhang der Begrenzung der Höhe von Renten von DDR-Funktionären mit denen von Opfern des DDR-Regimes. Wie das BVerfG bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 111, 115, 144 f.), würde er eine gleichheitswidrige Rentenkürzung nicht rechtfertigen.
Die Begrenzung der Einkünfte des Klägers ist auch kein Sonderfall, bei dem die pauschale Kürzung im Rahmen der Massenverwaltung hingenommen werden müsste. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter dem 21. Juni 2007 mitgeteilt hat, geht die Beklagte davon aus, dass ca. 1.000 bis 1.200 Personen von der Kürzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG betroffen sind. Angesichts des Unterschieds zwischen der gekürzten und der ungekürzten Rente von ca. 300,00 DM ist der Eingriff für den Kläger auch nicht so gering, dass er als Folge einer typisierenden Massenverwaltung hingenommen werden müsste.
2. § 6 Abs. 2 AAÜG verstößt zudem gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG).
Wie das BVerfG bereits entschieden hat, genießen die in der DDR erworbenen und im EV nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 97, 98; 100, 1, 32 ff.). Sie waren den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten zur Sicherung ihrer Existenz. Der Eigentumsschutz beruht wesentlich darauf, dass die in Betracht kommende Rechtsposition durch eine persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt ist, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck findet. Deshalb werden nicht nur die von ihm gezahlte Beiträge (vgl. § 3 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates nach dem Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971: bei einem Bruttoverdienst über 1.500 Mark 3 v.H. des gesamten Bruttoverdienstes), sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl. BVerfGE 69, 272, 302).
In das Grundrecht greift § 6 Abs. 2 AAÜG ein. Bei der Bemessung der Rente nach § 256a Abs. 2, 159 SGB VI werden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 5 zum AAÜG und damit unter die allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 3 zum AAÜG gekürzt und bleiben damit teilweise unberücksichtigt, woraus sich ein niedrigerer Rentenzahlbetrag ergibt.
Zwar kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken aller rentenversicherungsrechtlichen Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 53, 257, 293). Art. 14 Abs. 1 S 2 GG ermöglicht es insofern, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, sofern es einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dann kann der Gesetzgeber auch Leistungen kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften vermindern oder diese umgestalten. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAG verstößt aber gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und ist nicht geeignet, diesen Gemeinwohlzweck zu verwirklichen. Die von dem Gesetzgeber als Indikatoren verwendeten Gesichtspunkte Weisungsbefugnis über Mitarbeiter des MfS/AfNS bzw. Selbstprivilegierung, bei denen es sich im Ergebnis nur um nicht belegbare Unterstellungen handelt, können nicht belegen, dass die Kürzungen nur Personen mit tatsächlich überhöhten Entgelten betrifft. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 3 GG verwiesen.
Der Bundesgesetzgeber könnte nach Auffassung des Senats den Verfassungsverstoß auf unterschiedliche Art beseitigen, z.B. durch die Erstellung von empirischen Unterlagen, die nachvollziehbare Grundlagen für die Feststellung überhöhter Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen in bestimmten Funktionen bilden können oder die einheitliche Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze für alle Zusatz- und Sonderversorgungen (mit Ausnahme der Leistungen für Mitarbeiter des MfS/AfNS).
Nach alledem hat sich der Senat nach Art. 100 GG verpflichtet gesehen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved