Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 9 RJ 612/02
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 682/05 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 145 Abs. 2, 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Nicht ausreichend ist ein Individualinteresse, denn die richtige Einzelfallentscheidung ist nicht maßgebend; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der großen Witwerrente für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Juli 2001 sowie die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 224,18 EUR streitig.
Der 1961 geborene Kläger bezog nach dem Tod seiner Ehefrau aufgrund des Bescheides vom 20. Oktober 1994 seit dem 12. Dezember 1993 eine große Witwerrente aus deren Versicherung. Bei der Rentenbewilligung wurden zusätzliche Freibeträge wegen der Erziehung waisenrentenberechtigter Kinder - den Töchtern S. R., geboren 1992 und K. R., geboren 1985 - berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2000 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 1. Juli 2000 Hinterbliebenenrente in Höhe von 428,04 DM. Sie wies u.a. darauf hin, dass der zusätzliche Freibetrag für waisenrentenberechtigte Kinder grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes berücksichtigt werde. Über diesen Zeitpunkt hinaus sei eine Berücksichtigung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind möglich, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befinde oder ein auf gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland beruhendes freiwilliges soziales Jahr leiste oder infolge körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung eine Beendigung oder Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung unverzüglich mitzuteilen.
Die Staatliche Berufsbildende Schule S. teilte der Tochter des Klägers, S. R., mit Schreiben vom 1. Februar 2001 mit, dass das mit ihr bestehende Schulverhältnis mit Wirkung vom 2. Februar 2001 einseitig beendet werden müsse. Aufgrund ihrer Erkrankung (Attest vom 8. Januar 2001) habe sie nur selektiv am Unterricht teilgenommen und somit nicht die notwendigen Leistungsfeststellungen in den verschiedensten Fächern mitschreiben können. Eine Bewertung sei deshalb nicht möglich. Die Fehlzeiten beliefen sich auf mehr als sechs Wochen (laut Attest: sechs Monate).
Mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 2001- ebenfalls versehen mit dem bereits genannten Hinweis - bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2001 Hinterbliebenenrente in Höhe von 435,92 DM.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 bewilligte sie ihm ab dem 1. August 2001 Hinterbliebenenrente in Höhe von 346,95 DM. Hierbei berücksichtigte sie bei der Anrechnung des Einkommens einen Freibetrag für ein Kind in Höhe von 241,64 DM.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1. September 2001 würden monatlich 346,95 DM gezahlt, für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. August 2001 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 438,45 DM. Für die Zeit ab dem 1. März 2001 sei bei der Anrechnung des Einkommens nur ein Freibetrag für ein Kind in Höhe von 236,66 DM, für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 ein Freibetrag in Höhe von 241,64 DM zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Berechnungsgrundlagen hätten sich nicht geändert, weil sich seine Tochter bereits seit dem 9. August 2001 wieder in Ausbildung befinde. Diese habe zwar die angefangene Schulausbildung krankheitsbedingt beenden müssen, habe sich jedoch seitdem um einen Ausbildungsplatz bemüht und einen solchen auch gefunden.
Mit Bescheid vom 29. August 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. August 2001 Hinterbliebenenrente in Höhe von 435,92 DM monatlich unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen für zwei Kinder bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 30. September 2001 betrage 177,94 DM.
Mit Schreiben vom 5. März 2002 räumte sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1994 i. d. F. des Anpassungsbescheides vom 20. Mai 2000 ein.
Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002). Mit Urteil vom 5. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tochter des Klägers, S. R., habe nur noch Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a oder Nr. 2 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfülle. Seit dem 2. Februar 2001 habe sie sich nicht mehr in Schulausbildung befunden, eine Berufsausbildung habe sie am 9. August 2001 aufgenommen. Für die Zeit vom 2. Februar 2001 bis zum 8. August 2001 könne auch keine unvermeidbare Zwischenzeit angenommen werden. Die Rechtsprechung habe den Tatbestand der Schul- beziehungsweise Berufsausbildung wegen des regelmäßig nicht mehr nahtlosen Überganges zwischen zwei Ausbildungsabschnitten im Wege der ausdehnenden Auslegung auf organisationsbedingt typische Unterbrechungen der Ausbildung, vor allem auch auf eine deswegen nicht vermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erstreckt. Dies gelte insbesondere für die typische Zwangspause zwischen Abitur und nächstmöglichem Beginn eines Hochschulstudiums (Bundessozialgericht (BSG) vom 27. Februar 1997 - Az.: 4 RA 5/96). Der Gesetzgeber habe hierauf reagiert und einen neuen Tatbestand in § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI mit Wirkung vom 1. August 2004 aufgenommen. Die Tochter des Klägers habe ihre Ausbildung nicht zu einem früheren Zeitpunkt beginnen können, hierfür hätten jedoch keine gesellschaftlichen oder organisatorischen Gründe, sondern persönliche Gründe vorgelegen. Diese habe krankheitsbedingt die Schulausbildung vorzeitig abbrechen müssen. Im Übrigen sei auch der Zeitraum von vier Monaten für die Annahme einer unvermeidbaren Zwischenzeit überschritten. Die Tochter des Klägers sei auch nicht wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Es habe von Anfang an nur ein vorübergehender Zustand der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, der besserungsfähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Attest des Dr. F. vom 15. Januar 2003. Eine längere Arbeitsunfähigkeit stelle unter Berücksichtigung der Definition in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) keine Behinderung dar. Die Beklagte habe daher zu Recht die Witwerrente im Wege der Einkommensanrechnung nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gemindert. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, der Beklagten die Unterbrechung des Schulausbildungsverhältnisses mitzuteilen, im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach § 50 SGB X habe er die überzahlten Leistungen zu erstatten.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des neuen Tatbestandes in § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI, auch den hier vorliegenden Tatbestand habe regeln wollen. Eine Krankheit könne eine Schulausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI niemals unterbrechen, wenn erwiesenermaßen nach der Krankheit die Schulausbildung fortgesetzt werde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein 18-jähriges krankes Schulkind, welches wegen seiner Krankheit die Schulausbildung unterbrechen müsse, keine Halbwaisenrente mehr erhalten sollte, mit dem weiteren Nachteil, dass auch der Vater des Kindes mit Kürzungen der Witwerrente zu rechnen habe. Danach wäre der vorliegende Sachverhalt unter den Tatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI zu fassen gewesen, wonach der Anspruch auf Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht, wenn die Weise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die Tochter des Klägers nur an einem vorübergehenden Zustand der Arbeitsunfähigkeit gelitten habe, der besserungsfähig sei. Die Regelung des § 2 SGB IX könne nicht herangezogen werden. Nach dem Attest des Dr. F. vom 15. Januar 2003 habe sich bereits am 26. Juli 2000 abgezeichnet, dass ein psychosomatisches Beschwerdebild vorliege, die Konsultation am 2. November 2000 habe diese Diagnose bestätigt. Wenn sich dieses Beschwerdebild bis Mitte des Jahres 2001 hingezogen habe, habe eine körperliche und seelische Behinderung i. S. des § 48 SGB VI vorgelegen, aufgrund deren die Tochter des Klägers außer Stande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung; zu klären sei, ob eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Schulausbildung eines Volljährigen zum Erlöschen des Anspruchs auf Waisenrente führe. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts hierzu liege nicht vor.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Meiningen vom 5. April 2005 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Zu Begründung führt sie aus, eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sei nicht zu erkennen, weil es lediglich um die Feststellung tatsächlicher Sachverhalte gehe. Bezüglich der Frage des Vorliegens einer unvermeidbaren Zwischenzeit sowie bezüglich der Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 b (a.F.) SGB VI lägen mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts vor.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der Kläger die im Ergebnis als einzigen Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weder in der nach §§ 145 Abs. 2, 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG gebotenen Weise dargelegt hat noch für den Senat ersichtlich ist.
Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. Beschluss des BSG vom 13. März 2008 - Az.: B 11a AL 134/07 B, m.w.N.). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 – Az.: L 6 KN 220).
Soweit der Kläger als klärungsbedürftig die Frage aufwirft, ob eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Schulausbildung eines Volljährigen zum Erlöschen des Anspruchs auf Waisenrente führt, ist diese nicht klärungsbedürftig, weil sich deren Beantwortung bereits aus der Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der seit dem 1. August 2004 gültigen Fassung ergibt. Danach ist der tatsächliche zeitliche Aufwand ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Diese Regelung trägt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage, ob eine Ausbildung trotz Krankheit fortdauert und wann sie als abgebrochen anzusehen ist, Rechnung (vgl. Kamprad in Hauck/Noftz Sozialgesetzbuch, Gesamtkommentar, Stand: Mai 2008, SGB VI, § 48 Rdnr. 45). Die Frage ob hier im Einzelfall, trotz Kündigung des Schulverhältnisses durch die Staatliche Berufsbildende Schule Sonneberg mit Schreiben vom 1. Februar 2001 und dem wohl fehlenden Interesse der Tochter des Klägers, diese fortzusetzen, noch eine Unterbrechung des Schulverhältnisses vorlag, ist eine Frage der Rechtsanwendung, keine Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist.
Soweit der Kläger geltend macht, auf den vorliegenden Sachverhalt sei die Regelung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI (in der bis zum 31. Juli 2004 gültigen Fassung) anzuwenden, rügt er im Ergebnis die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts, die jedoch gerade nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl. Beschluss des BSG, vom 13. März 2008, a.a.O.).
Soweit er ausführt, der Behindertenbegriff des § 2 SGB IX sei hier nicht anwendbar, ist dieser Vortrag in sich widersprüchlich, weil der Kläger das Vorliegen einer Behinderung bei seiner Tochter S. R., unter Berufung auf die dort genannten Kriterien für das Vorliegen einer Behinderung, gerade behauptet. Zudem ist weder vorgetragen, noch für den Senat ersichtlich, inwieweit die Nichtanwendung des Behindertenbegriffs nach § 2 SGB XI, der weitgehend dem des im Jahr 2001 noch gültigen § 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) entspricht, zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers führen könnte.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung der großen Witwerrente für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Juli 2001 sowie die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 224,18 EUR streitig.
Der 1961 geborene Kläger bezog nach dem Tod seiner Ehefrau aufgrund des Bescheides vom 20. Oktober 1994 seit dem 12. Dezember 1993 eine große Witwerrente aus deren Versicherung. Bei der Rentenbewilligung wurden zusätzliche Freibeträge wegen der Erziehung waisenrentenberechtigter Kinder - den Töchtern S. R., geboren 1992 und K. R., geboren 1985 - berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2000 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 1. Juli 2000 Hinterbliebenenrente in Höhe von 428,04 DM. Sie wies u.a. darauf hin, dass der zusätzliche Freibetrag für waisenrentenberechtigte Kinder grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes berücksichtigt werde. Über diesen Zeitpunkt hinaus sei eine Berücksichtigung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind möglich, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befinde oder ein auf gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland beruhendes freiwilliges soziales Jahr leiste oder infolge körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung eine Beendigung oder Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung unverzüglich mitzuteilen.
Die Staatliche Berufsbildende Schule S. teilte der Tochter des Klägers, S. R., mit Schreiben vom 1. Februar 2001 mit, dass das mit ihr bestehende Schulverhältnis mit Wirkung vom 2. Februar 2001 einseitig beendet werden müsse. Aufgrund ihrer Erkrankung (Attest vom 8. Januar 2001) habe sie nur selektiv am Unterricht teilgenommen und somit nicht die notwendigen Leistungsfeststellungen in den verschiedensten Fächern mitschreiben können. Eine Bewertung sei deshalb nicht möglich. Die Fehlzeiten beliefen sich auf mehr als sechs Wochen (laut Attest: sechs Monate).
Mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 2001- ebenfalls versehen mit dem bereits genannten Hinweis - bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2001 Hinterbliebenenrente in Höhe von 435,92 DM.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 bewilligte sie ihm ab dem 1. August 2001 Hinterbliebenenrente in Höhe von 346,95 DM. Hierbei berücksichtigte sie bei der Anrechnung des Einkommens einen Freibetrag für ein Kind in Höhe von 241,64 DM.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1. September 2001 würden monatlich 346,95 DM gezahlt, für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. August 2001 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 438,45 DM. Für die Zeit ab dem 1. März 2001 sei bei der Anrechnung des Einkommens nur ein Freibetrag für ein Kind in Höhe von 236,66 DM, für die Zeit ab dem 1. Juli 2001 ein Freibetrag in Höhe von 241,64 DM zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Berechnungsgrundlagen hätten sich nicht geändert, weil sich seine Tochter bereits seit dem 9. August 2001 wieder in Ausbildung befinde. Diese habe zwar die angefangene Schulausbildung krankheitsbedingt beenden müssen, habe sich jedoch seitdem um einen Ausbildungsplatz bemüht und einen solchen auch gefunden.
Mit Bescheid vom 29. August 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. August 2001 Hinterbliebenenrente in Höhe von 435,92 DM monatlich unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen für zwei Kinder bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 30. September 2001 betrage 177,94 DM.
Mit Schreiben vom 5. März 2002 räumte sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1994 i. d. F. des Anpassungsbescheides vom 20. Mai 2000 ein.
Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002). Mit Urteil vom 5. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tochter des Klägers, S. R., habe nur noch Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a oder Nr. 2 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfülle. Seit dem 2. Februar 2001 habe sie sich nicht mehr in Schulausbildung befunden, eine Berufsausbildung habe sie am 9. August 2001 aufgenommen. Für die Zeit vom 2. Februar 2001 bis zum 8. August 2001 könne auch keine unvermeidbare Zwischenzeit angenommen werden. Die Rechtsprechung habe den Tatbestand der Schul- beziehungsweise Berufsausbildung wegen des regelmäßig nicht mehr nahtlosen Überganges zwischen zwei Ausbildungsabschnitten im Wege der ausdehnenden Auslegung auf organisationsbedingt typische Unterbrechungen der Ausbildung, vor allem auch auf eine deswegen nicht vermeidbare Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erstreckt. Dies gelte insbesondere für die typische Zwangspause zwischen Abitur und nächstmöglichem Beginn eines Hochschulstudiums (Bundessozialgericht (BSG) vom 27. Februar 1997 - Az.: 4 RA 5/96). Der Gesetzgeber habe hierauf reagiert und einen neuen Tatbestand in § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI mit Wirkung vom 1. August 2004 aufgenommen. Die Tochter des Klägers habe ihre Ausbildung nicht zu einem früheren Zeitpunkt beginnen können, hierfür hätten jedoch keine gesellschaftlichen oder organisatorischen Gründe, sondern persönliche Gründe vorgelegen. Diese habe krankheitsbedingt die Schulausbildung vorzeitig abbrechen müssen. Im Übrigen sei auch der Zeitraum von vier Monaten für die Annahme einer unvermeidbaren Zwischenzeit überschritten. Die Tochter des Klägers sei auch nicht wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Es habe von Anfang an nur ein vorübergehender Zustand der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, der besserungsfähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Attest des Dr. F. vom 15. Januar 2003. Eine längere Arbeitsunfähigkeit stelle unter Berücksichtigung der Definition in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) keine Behinderung dar. Die Beklagte habe daher zu Recht die Witwerrente im Wege der Einkommensanrechnung nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gemindert. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, der Beklagten die Unterbrechung des Schulausbildungsverhältnisses mitzuteilen, im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach § 50 SGB X habe er die überzahlten Leistungen zu erstatten.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des neuen Tatbestandes in § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI, auch den hier vorliegenden Tatbestand habe regeln wollen. Eine Krankheit könne eine Schulausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI niemals unterbrechen, wenn erwiesenermaßen nach der Krankheit die Schulausbildung fortgesetzt werde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein 18-jähriges krankes Schulkind, welches wegen seiner Krankheit die Schulausbildung unterbrechen müsse, keine Halbwaisenrente mehr erhalten sollte, mit dem weiteren Nachteil, dass auch der Vater des Kindes mit Kürzungen der Witwerrente zu rechnen habe. Danach wäre der vorliegende Sachverhalt unter den Tatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI zu fassen gewesen, wonach der Anspruch auf Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht, wenn die Weise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die Tochter des Klägers nur an einem vorübergehenden Zustand der Arbeitsunfähigkeit gelitten habe, der besserungsfähig sei. Die Regelung des § 2 SGB IX könne nicht herangezogen werden. Nach dem Attest des Dr. F. vom 15. Januar 2003 habe sich bereits am 26. Juli 2000 abgezeichnet, dass ein psychosomatisches Beschwerdebild vorliege, die Konsultation am 2. November 2000 habe diese Diagnose bestätigt. Wenn sich dieses Beschwerdebild bis Mitte des Jahres 2001 hingezogen habe, habe eine körperliche und seelische Behinderung i. S. des § 48 SGB VI vorgelegen, aufgrund deren die Tochter des Klägers außer Stande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung; zu klären sei, ob eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Schulausbildung eines Volljährigen zum Erlöschen des Anspruchs auf Waisenrente führe. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts hierzu liege nicht vor.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Meiningen vom 5. April 2005 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Zu Begründung führt sie aus, eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sei nicht zu erkennen, weil es lediglich um die Feststellung tatsächlicher Sachverhalte gehe. Bezüglich der Frage des Vorliegens einer unvermeidbaren Zwischenzeit sowie bezüglich der Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Nr. 2 b (a.F.) SGB VI lägen mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts vor.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der Kläger die im Ergebnis als einzigen Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weder in der nach §§ 145 Abs. 2, 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG gebotenen Weise dargelegt hat noch für den Senat ersichtlich ist.
Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. Beschluss des BSG vom 13. März 2008 - Az.: B 11a AL 134/07 B, m.w.N.). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2001 – Az.: L 6 KN 220).
Soweit der Kläger als klärungsbedürftig die Frage aufwirft, ob eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Schulausbildung eines Volljährigen zum Erlöschen des Anspruchs auf Waisenrente führt, ist diese nicht klärungsbedürftig, weil sich deren Beantwortung bereits aus der Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der seit dem 1. August 2004 gültigen Fassung ergibt. Danach ist der tatsächliche zeitliche Aufwand ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Diese Regelung trägt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage, ob eine Ausbildung trotz Krankheit fortdauert und wann sie als abgebrochen anzusehen ist, Rechnung (vgl. Kamprad in Hauck/Noftz Sozialgesetzbuch, Gesamtkommentar, Stand: Mai 2008, SGB VI, § 48 Rdnr. 45). Die Frage ob hier im Einzelfall, trotz Kündigung des Schulverhältnisses durch die Staatliche Berufsbildende Schule Sonneberg mit Schreiben vom 1. Februar 2001 und dem wohl fehlenden Interesse der Tochter des Klägers, diese fortzusetzen, noch eine Unterbrechung des Schulverhältnisses vorlag, ist eine Frage der Rechtsanwendung, keine Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist.
Soweit der Kläger geltend macht, auf den vorliegenden Sachverhalt sei die Regelung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI (in der bis zum 31. Juli 2004 gültigen Fassung) anzuwenden, rügt er im Ergebnis die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts, die jedoch gerade nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl. Beschluss des BSG, vom 13. März 2008, a.a.O.).
Soweit er ausführt, der Behindertenbegriff des § 2 SGB IX sei hier nicht anwendbar, ist dieser Vortrag in sich widersprüchlich, weil der Kläger das Vorliegen einer Behinderung bei seiner Tochter S. R., unter Berufung auf die dort genannten Kriterien für das Vorliegen einer Behinderung, gerade behauptet. Zudem ist weder vorgetragen, noch für den Senat ersichtlich, inwieweit die Nichtanwendung des Behindertenbegriffs nach § 2 SGB XI, der weitgehend dem des im Jahr 2001 noch gültigen § 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) entspricht, zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers führen könnte.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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