Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 11 SF 2154/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 191/07 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. In der Beschwerdeinstanz können die erforderlichen Angaben nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO selbst bei schuldhaftem Versäumnis nachgeholt werden, denn § 124 ZPO hat keinen Strafcharakter (vgl. u.a. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 - Az.: 5 AZB 46/03; OLG Hamm, Beschluss vom 4, NOvember 1998 - Az.: 8 WF 424/98).
2. Ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Vorschuss nach § 1360 a Abs. 4 BGB für bereits angefallene Prozesskosten ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1986 - Az.: IVb ZR 27/84 in FamRZ 1985, 902; OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2005 - Az.: 3 W 32/05).
2. Ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Vorschuss nach § 1360 a Abs. 4 BGB für bereits angefallene Prozesskosten ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1986 - Az.: IVb ZR 27/84 in FamRZ 1985, 902; OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2005 - Az.: 3 W 32/05).
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. September 2007 aufgehoben.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin erhob am 27. Oktober 2003 Klage gegen die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (Az.: S 11 AL 2371/03), in dem diese die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt hatte und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. September 2003 verneint sie ein Guthaben bei einer Bank. In der Sitzung vom 4. Mai 2005 nahm die Beschwerdeführerin die Klage zurück und bat um Entscheidung über ihren Antrag. Mit Beschluss vom gleichen Tage bewilligte ihr das Sozialgericht (SG) PKH ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt B. R., G., bei. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 verfügte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Zahlung der beantragte Gebühr in Höhe von 437,53 Euro an den Prozessbevollmächtigten.
Am 26. Juli 2006 hat der Beschwerdegegner eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Der Kammervorsitzende des SG hat am 1. August 2006 die Übersendung des Antrags verfügt und die Beschwerdeführerin unter dem 29. August 2006 an die Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse erinnert. Daraufhin hat diese eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. September 2006 eingereicht, nach der sie über keine Einnahmen verfügte. Auf den Hinweis des Beschwerdegegners, dass dies nicht korrekt sein könne, hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2007 angegeben, sie sei verheiratet und habe mit ihrem Ehemann nur ein gemeinsames Konto. Sie habe bereits alle Unterlagen vorgelegt und könne keine anderen Angaben machen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2007 die Bewilligung der PKH im Beschluss vom 4. Mai 2005 nach § 124 Nr. 2 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin die geforderten Angaben nicht in der gesetzlichen Frist gemacht habe, obwohl ihr entsprechende Aufforderungsschreiben zugegangen seien. Auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung sei sie ausdrücklich hingewiesen worden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie sei davon ausgegangen, dass sie alle Unterlagen beim Gericht eingereicht habe. Sie sei seit dem 28. Oktober 2005 verheiratet und bestreite ihren Lebensunterhalt vom Gehalt ihres Mannes.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. September 2007 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht ergibt sich aus den nunmehr eingereichten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Überprüfungsantrags am 27. September 2006 einen Betrag von 5.000 Euro bei der I.-AG festgelegt hat; daraus könnten Raten gezahlt werden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 19. September 2007) und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Anforderung des Senatsvorsitzenden, die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der früheren Formulare mitzuteilen, hat die Beschwerdeführerin eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. November 2007 eingereicht, in der auch das Einkommen ihres Ehemanns aufgeführt ist (brutto 2.711,65 Euro). Unter den eingereichten Unterlagen findet sich u.a. ein Jahres-Kontoauszug 2006 der I.-AG (Sparurkunde), nach dem dort am 27. September 2006 ein Betrag von 5.000,00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns per Lastschrift eingezahlt wurde.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Entscheidung der Vorinstanz war bereits insoweit fehlerhaft, als sie auf § 124 Nr. 4 ZPO gestützt wird. Die Voraussetzung eines Rückstands von einer Monatsrate länger als drei Monate oder eines sonstigen Betrages liegt offensichtlich nicht vor; die Beschwerdeführerin war nicht zur Ratenzahlung verpflichtet.
Soweit die Vorinstanz ihre Entscheidung mit 124 Nr. 2 ZPO begründet hat, lagen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung im Ergebnis vor. Danach kann das Gericht die Bewilligung der PKH aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Erfasst wird von der zweiten Alternative nicht nur eine fehlende Erklärung, sondern auch eine Erklärung mit in wesentlichen Punkten unvollständigen Angaben (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1997 - Az.: 3 Ta 29/96, nach juris; Fischer in Musielak, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 6). Hier war den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, woher die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt bezog. Die Vorinstanz hatte sie mehrfach aufgefordert, korrekte und vollständige Angaben unter Beifügung von entsprechenden Unterlagen zu machen. Zumindest im Zusammenhang mit den Schriftsätzen des Beschwerdegegners war dies hinreichend spezifiziert. Zwar hatte das SG der Beschwerdeführerin - entgegen seiner Behauptung im Beschluss vom 5. September 2007 - keine Frist gesetzt (was eigentlich erforderlich gewesen wäre - vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 10a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rdnr. 842). Nachdem sie jedoch am 3. Januar 2007 telefonisch mitgeteilt hatte, sie habe bereits alle Unterlagen vorgelegt und könne keine anderen Angaben machen, war die Fristsetzung nicht mehr erforderlich.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben nachgeholt. Dies ist selbst bei schuldhaftem Versäumnis zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - Az.: L 6 B 38/99 SF), denn § 124 ZPO hat keinen Strafcharakter (vgl. u.a. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 - Az.: 5 AZB 46/03; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 1998 - Az.: 8 WF 424/98, nach juris; Fischer in Musielak, a.a.O.; § 124 Rdnr. 6 m.w.N.). Insofern entscheidet der Senat selbst, ob die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO vorliegen. Dies ist nicht der Fall.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt das Gericht mit der Bewilligung der PKH zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest; nach Absatz 4 Satz 1 Halbs. 1 kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist beim Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt der PKH-Gewährung 2005 und dem Zeitpunkt des Senatsbeschlusses zwar eingetreten, weil für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen am 27. September 2006 ein Betrag von 5.000,00 Euro bei der I.-AG festverzinslich angelegt worden ist. Diese Änderung ist jedoch nicht wesentlich, denn er handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Der Beschwerdeführerin gehört nur die Hälfte, also 2.500,00 Euro. Es handelt sich um einen "kleineren sonstigen Geldwert" im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Beschwerdeführerin verbleibt nach dem Abzug der Anwaltskosten in Höhe von 437,53 Euro weniger als das Schonvermögen von 2.600,00 Euro nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Keine Berücksichtigung findet die Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, denn sie hat auch nach ihrer Heirat gegen ihn keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Anspruch auf Vorschuss für bereits angefallene Prozesskosten ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil 5. Juni 1986 - Az.: IVb ZR 27/84 in FamRZ 1985, 902; OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2005 - Az.: 3 W 32/05, nach juris). Im vorliegenden Fall würde er sich nur auf die Vergangenheit beziehen, denn der Rechtsstreit Az.: S 11 AL 2371/03 ist bereits abgeschlossen.
Es spielt keine Rolle, dass die mittellose Beschwerdeführerin nach seiner Beendigung mit den Kosten belastet bleibt; dies begründet keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteile vom 5. Juni 1986, a.a.O., und vom 6. Mai 1954 - Az.: IV ZR 82/83 in FamRZ 1964, 558), der der Senat folgt, umfasst die Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin erhob am 27. Oktober 2003 Klage gegen die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (Az.: S 11 AL 2371/03), in dem diese die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt hatte und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. September 2003 verneint sie ein Guthaben bei einer Bank. In der Sitzung vom 4. Mai 2005 nahm die Beschwerdeführerin die Klage zurück und bat um Entscheidung über ihren Antrag. Mit Beschluss vom gleichen Tage bewilligte ihr das Sozialgericht (SG) PKH ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt B. R., G., bei. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 verfügte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Zahlung der beantragte Gebühr in Höhe von 437,53 Euro an den Prozessbevollmächtigten.
Am 26. Juli 2006 hat der Beschwerdegegner eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Der Kammervorsitzende des SG hat am 1. August 2006 die Übersendung des Antrags verfügt und die Beschwerdeführerin unter dem 29. August 2006 an die Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse erinnert. Daraufhin hat diese eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. September 2006 eingereicht, nach der sie über keine Einnahmen verfügte. Auf den Hinweis des Beschwerdegegners, dass dies nicht korrekt sein könne, hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2007 angegeben, sie sei verheiratet und habe mit ihrem Ehemann nur ein gemeinsames Konto. Sie habe bereits alle Unterlagen vorgelegt und könne keine anderen Angaben machen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2007 die Bewilligung der PKH im Beschluss vom 4. Mai 2005 nach § 124 Nr. 2 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin die geforderten Angaben nicht in der gesetzlichen Frist gemacht habe, obwohl ihr entsprechende Aufforderungsschreiben zugegangen seien. Auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung sei sie ausdrücklich hingewiesen worden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie sei davon ausgegangen, dass sie alle Unterlagen beim Gericht eingereicht habe. Sie sei seit dem 28. Oktober 2005 verheiratet und bestreite ihren Lebensunterhalt vom Gehalt ihres Mannes.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. September 2007 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht ergibt sich aus den nunmehr eingereichten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Überprüfungsantrags am 27. September 2006 einen Betrag von 5.000 Euro bei der I.-AG festgelegt hat; daraus könnten Raten gezahlt werden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 19. September 2007) und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Anforderung des Senatsvorsitzenden, die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der früheren Formulare mitzuteilen, hat die Beschwerdeführerin eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. November 2007 eingereicht, in der auch das Einkommen ihres Ehemanns aufgeführt ist (brutto 2.711,65 Euro). Unter den eingereichten Unterlagen findet sich u.a. ein Jahres-Kontoauszug 2006 der I.-AG (Sparurkunde), nach dem dort am 27. September 2006 ein Betrag von 5.000,00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns per Lastschrift eingezahlt wurde.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Entscheidung der Vorinstanz war bereits insoweit fehlerhaft, als sie auf § 124 Nr. 4 ZPO gestützt wird. Die Voraussetzung eines Rückstands von einer Monatsrate länger als drei Monate oder eines sonstigen Betrages liegt offensichtlich nicht vor; die Beschwerdeführerin war nicht zur Ratenzahlung verpflichtet.
Soweit die Vorinstanz ihre Entscheidung mit 124 Nr. 2 ZPO begründet hat, lagen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung im Ergebnis vor. Danach kann das Gericht die Bewilligung der PKH aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Erfasst wird von der zweiten Alternative nicht nur eine fehlende Erklärung, sondern auch eine Erklärung mit in wesentlichen Punkten unvollständigen Angaben (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1997 - Az.: 3 Ta 29/96, nach juris; Fischer in Musielak, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 6). Hier war den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, woher die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt bezog. Die Vorinstanz hatte sie mehrfach aufgefordert, korrekte und vollständige Angaben unter Beifügung von entsprechenden Unterlagen zu machen. Zumindest im Zusammenhang mit den Schriftsätzen des Beschwerdegegners war dies hinreichend spezifiziert. Zwar hatte das SG der Beschwerdeführerin - entgegen seiner Behauptung im Beschluss vom 5. September 2007 - keine Frist gesetzt (was eigentlich erforderlich gewesen wäre - vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 10a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rdnr. 842). Nachdem sie jedoch am 3. Januar 2007 telefonisch mitgeteilt hatte, sie habe bereits alle Unterlagen vorgelegt und könne keine anderen Angaben machen, war die Fristsetzung nicht mehr erforderlich.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben nachgeholt. Dies ist selbst bei schuldhaftem Versäumnis zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - Az.: L 6 B 38/99 SF), denn § 124 ZPO hat keinen Strafcharakter (vgl. u.a. BAG, Beschluss vom 18. November 2003 - Az.: 5 AZB 46/03; OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 1998 - Az.: 8 WF 424/98, nach juris; Fischer in Musielak, a.a.O.; § 124 Rdnr. 6 m.w.N.). Insofern entscheidet der Senat selbst, ob die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO vorliegen. Dies ist nicht der Fall.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt das Gericht mit der Bewilligung der PKH zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest; nach Absatz 4 Satz 1 Halbs. 1 kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist beim Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt der PKH-Gewährung 2005 und dem Zeitpunkt des Senatsbeschlusses zwar eingetreten, weil für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen am 27. September 2006 ein Betrag von 5.000,00 Euro bei der I.-AG festverzinslich angelegt worden ist. Diese Änderung ist jedoch nicht wesentlich, denn er handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Der Beschwerdeführerin gehört nur die Hälfte, also 2.500,00 Euro. Es handelt sich um einen "kleineren sonstigen Geldwert" im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Beschwerdeführerin verbleibt nach dem Abzug der Anwaltskosten in Höhe von 437,53 Euro weniger als das Schonvermögen von 2.600,00 Euro nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Keine Berücksichtigung findet die Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin, denn sie hat auch nach ihrer Heirat gegen ihn keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Anspruch auf Vorschuss für bereits angefallene Prozesskosten ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil 5. Juni 1986 - Az.: IVb ZR 27/84 in FamRZ 1985, 902; OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2005 - Az.: 3 W 32/05, nach juris). Im vorliegenden Fall würde er sich nur auf die Vergangenheit beziehen, denn der Rechtsstreit Az.: S 11 AL 2371/03 ist bereits abgeschlossen.
Es spielt keine Rolle, dass die mittellose Beschwerdeführerin nach seiner Beendigung mit den Kosten belastet bleibt; dies begründet keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteile vom 5. Juni 1986, a.a.O., und vom 6. Mai 1954 - Az.: IV ZR 82/83 in FamRZ 1964, 558), der der Senat folgt, umfasst die Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
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