L 10 AL 447/08 WA

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 447/08 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren des Antragstellers zu den Aktenzeichen L 10 AL 447/08 WA und L 10 AL 448/08 ER werden dem führenden Aktenzeichen L 10 AL 447/08 WA zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Wiederaufnahmeantrag wird abgelehnt (A.).

Der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2002 wird abgelehnt (B.).

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

A.

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme eines durch Beschluss vom 1. November 2005 abgeschlossenen Verfahrens (L 3 AL 60/05 NZB) des seinerzeit zuständigen Dritten Senates des Thüringer Landessozialgerichts. In diesem Verfahren ging es dem Antragsteller um die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem dieses die Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (160,86 Euro) der Antragsgegnerin abgewiesen hat. Dem Antragsteller sei die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung für August 2002 zumindest grob fahrlässig verborgen geblieben.

Unter dem 6. April 2008 beantragte der Antragsteller ("aufgrund meiner heutigen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Erfurt") unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ihm sei bis zum 19. September 2002 unverschuldet verborgen geblieben, dass die Antragsgegnerin zum 1./2. August 2002 rechtswidrig Arbeitslosenhilfe auf sein Konto in Höhe von 160,86 Euro überwiesen habe. Die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X finde keine Anwendung. Es liege ein atypischer Fall vor. Eine grobe Pflichtverletzung treffe ihn nicht. Die Antragsgegnerin habe die Überzahlung verschuldet. Das Urteil des Sozialgerichts und der Beschluss des Landessozialgerichts verstießen gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, das Verfahren L 3 AL 60/05 NZB wieder aufzunehmen, den Beschluss des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. November 2005 aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. November 2004 zuzulassen sowie das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Wiederaufnahmeantrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.

Gemäß § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wiederaufgenommen werden.

Nach § 578 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage erfolgen. Hier handelt es sich allerdings nicht um ein rechtskräftiges Endurteil, gegen das sich der Rechtsbehelf des Antragstellers richtet, sondern um den Beschluss des Senats, durch den er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (rechtskräftig) zurückgewiesen hatte.

Doch unterfallen dem Anwendungsbereich der Regelung des § 179 Abs. 1 SGG wegen des insoweit abweichenden Wortlauts zu § 578 Abs. 1 ZPO, wie hier, auch Beschlüsse über Nichtzulassungsbeschwerden nach § 145 SGG (vgl. nur Hk-SGG/Lüdtke, 2. Aufl. 2005, § 179 Rz. 5).

Da über die vorausgegangene Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zu befinden war, ist über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BSG vom 6. November 1997 – 12 BK 66/97; BFH vom 7. November 1969 – III K 1/69).

Das Verfahren gliedert sich dabei in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt umfasst die Prüfung der Zulässigkeit (§ 589 ZPO). Im zweiten Abschnitt ist die Begründetheit des Antrags zu prüfen, also die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580, 582 ZPO vorliegt. Im dritten Abschnitt erfolgt dann eine neue Verhandlung nach § 590 ZPO (vgl. zur Dreigliedrigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens BSG vom 10. September 1997 - 9 RV 2/96).

Der Antrag scheitert hier bereits am ersten Prüfungsabschnitt; er ist nicht statthaft.

Die Statthaftigkeit des Antrages setzt voraus, dass ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG aaO: "Die Klage ist zulässig, weil der Kläger einen Restitutionsgrund schlüssig behauptet hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind."; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1994 - L 15 U 103/93; weitergehend noch BSG vom 4. Mai 1972 - 10 RV 24/72, wonach das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Zulässigskeits-(Prozess-)voraussetzung für das Wiederaufnahmeverfahren ist).

Der Antragsteller hat einen Wiederaufnahmegrund weder im Sinne der Gründe des § 579 Abs. 1 ZPO (Nichtigkeitsklage) noch im Sinne der Gründe des § 580 ZPO (Restitutionsklage) schlüssig behauptet.

Die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr. 1); wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2); wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4).

Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO findet statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6), wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr. 8).

Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Sozialgericht beziehungsweise durch das Landessozialgericht im Hinblick darauf geltend machen will, dass er insbesondere nicht grobfahrlässig gewesen sei und die Antragsgegnerin die Überzahlung der Arbeitslosenhilfe verschuldet habe, trägt er, wie die zuvor zitierten Vorschriften zeigen, keine der maßgeblichen Wiederaufnahmegründe vor.

Soweit der Antragsteller mit Blick darauf, dass er - offenbar gegen die betroffenen Richter - Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Erfurt gestellt hat, geltend machen will, der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 5 ZPO sei gegeben, so fehlt es auch diesbezüglich an einer schlüssigen Darlegung. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, dass eine rechtskräftige Verurteilung der Richter erfolgt ist noch hat er dargelegt, dass jedenfalls die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen könne (vgl. § 581 Abs. 1 ZPO).

B.

Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zugleich die Einstellung der Vollstreckung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2002 im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil der Senat hierüber bereits durch Beschluss vom 29. April 2008 (L 10 AL 279/08 ER) entschieden hat und der Antragsteller auch keine neuen Gesichtspunkte vorträgt.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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