Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 7102/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Beschluss der Urkundsbeamtin vom 2. Juli 2007 abgeändert. Die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten wird auf insgesamt 464,10 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Erinnerungsgegner im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes.
Die Klägerin erhob am 30. November 2005 Klage gegen einen Sanktionsbescheid des JobCenters Steglitz-Zehlendorf, mit dem ihre Regelleistung vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 um 103,50 Euro monatlich gekürzt worden war. Nachdem die Klage mit Gerichtsbescheid der 53. Kammer vom 6. Dezember 2006 abgewiesen worden war, beantragte der Erinnerungsführer am 27. Dezember 2006 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 bewilligte der Vorsitzende der 53. Kammer mit Wirkung ab dem 11. Januar 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Am 4. Mai 2007 fand vor der 53. Kammer ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Nachdem die Vertreterin des Beklagten auf Anregung des Gerichts die Bereitschaft erklärt hatte, der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von 200,- Euro nachzubewilligen, nahm der Erinnerungsführer im Einverständnis mit der Klägerin die Klage zurück.
In Ergänzung des Beschlusses vom 1. März 2007, mit dem dem Erinnerungsführer ein Kostenvorschuss von 321,30 Euro gewährt worden war, beantragte der Erinnerungsführer am 25. Mai 2007 die Festsetzung der weiteren Vergütung in Höhe von 487,90 Euro. Mit Beschluss vom 2. Juli 2007 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin die aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 238,- Euro fest und wies den Antrag im Übrigen zurück. Dabei lehnte sie die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG ab.
Gegen den am 5. Juli 2007 bekannt gegebenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer am 16. Juli 2007 Erinnerung ein. Entgegen den Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsbeschluss sei mit der im Verhandlungstermin vereinbarten Nachbewilligung dem Klagebegehren der Klägerin nicht vollumfänglich entsprochen worden. Es habe sich vielmehr um einen Vergleich gehandelt, bei dem die Klägerin nur einen Teil ihres Klagebegehrens durchgesetzt habe.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Erinnerungsgegner hat am 31. März 2008 Kenntnis und Stellung genommen und beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Eine Erledigungsgebühr sei nur zu erstatten, wenn eine anwaltliche Mitwirkung vorliege, die gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sei. Die bloße Einverständniserklärung mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag und anschließende Klagerücknahme reichten nicht aus.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist insoweit rechtswidrig, als dem Erinnerungsführer weitere 190,- Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstatten sind. Denn der Erinnerungsführer hat Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG.
Vorliegend handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Es kommt daher nur eine Erledigungsgebühr in der geminderten Höhe der Nr. 1006 VV RVG in Betracht. Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr ist, dass sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (vgl. Nr. 1002 VV RVG). Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestands ausreichen wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Mitwirkung muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 13/06 R -, zitiert nach JURIS, m.w.N.).
Anders als im Falle der Erledigung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bei Anwendung der Nr. 1005 VV RVG (die Gegenstand des zitierten Urteils des Bundessozialgerichts war), sind aber bei Anwendung der Nr. 1006 VV RVG die Besonderheiten bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Im Rahmen eines mündlichen Verhandlungstermins führt der Vorsitzende die Verhandlung. Üblicherweise gibt er dabei nach der Darstellung des Sachverhalts bereits Hinweise zur Rechtslage und zu einer aus seiner Sicht sachgerechten unstreitigen Erledigung. Die Verfahrensbeteiligten erhalten üblicherweise erst anschließend die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Dieser Ablauf beschränkt die Möglichkeiten einer für die Erledigung gerade kausalen anwaltlichen Mitwirkung. Denn stellt sich die vom Vorsitzenden vorgeschlagene unstreitige Erledigung der Sache nach als eine Einigung mit gegenseitigem Nachgeben dar und lässt sich die Behörde auf die Hinweise des Gerichts auf diese ein, kann sich der Anwalt, sofern er die unstreitige Erledigung ebenfalls für sachgerecht hält, nur noch insofern um die Erledigung bemühen und an dieser kausal mitwirken, dass er seinem Mandanten zur Annahme des Vorschlags rät. Die Einwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten eines Anwalts sind daher, anders als beim behördlichen Vorverfahren, deutlich eingeschränkt, will sich der Anwalt nicht in das Risiko begeben, noch vor den ersten Äußerungen des Vorsitzenden zu Möglichkeiten der Erledigung mit einem eigenen Vorschlag "vorzupreschen". Auch diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eingeschränkte anwaltliche Mitwirkung muss durch eine Erledigungsgebühr honoriert werden, wenn hierdurch eine streitige gerichtliche Entscheidung vermieden wird. Denn die Erledigungsgebühr soll gerade dazu dienen, ein zur Entlastung der Gerichte führendes Verhalten des Anwalts zu fördern.
Nach diesen Maßgaben liegt ein ausreichendes zur Erledigung führendes Tätigwerden des Erinnerungsführers vor. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Vorschlag zur unstreitigen Beilegung vom Vorsitzenden der 53. Kammer gemacht wurde. Der Sache nach handelte es sich um einen "Vergleich" mit gegenseitigem Nachgeben. Von den ursprünglich von der Klägerin geforderten, wegen der Sanktion einbehaltenen 310,50 Euro bewilligte der Beklagte nur rund 2/3, nämlich 200,- Euro, nach. Durch die daraufhin erklärte Klagerücknahme verzichtete die Klägerin auf den Restbetrag. Das Einverständnis der Klägerin mit einer solchen Einigung, mit der ihrem Begehren entgegen der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gerade nicht vollumfänglich entsprochen wurde, war nicht selbstverständlich. Dass es gleichwohl erteilt wurde, ist (zumindest auch) auf die entsprechende Beratung durch den Erinnerungsführer zurückzuführen. Damit hat der Erinnerungsführer in ausreichender Weise kausal an der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt und dadurch auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG verdient.
Außergerichtliche Kosten sind im Erinnerungsverfahren grundsätzlich nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Einer Kostengrundentscheidung bedarf es daher nicht.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 Satz 1 SGG, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2005 – L 9 B 166/02 KR – und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – L 8 B 4/06 SO SF -).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Erinnerungsgegner im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes.
Die Klägerin erhob am 30. November 2005 Klage gegen einen Sanktionsbescheid des JobCenters Steglitz-Zehlendorf, mit dem ihre Regelleistung vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2005 um 103,50 Euro monatlich gekürzt worden war. Nachdem die Klage mit Gerichtsbescheid der 53. Kammer vom 6. Dezember 2006 abgewiesen worden war, beantragte der Erinnerungsführer am 27. Dezember 2006 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 bewilligte der Vorsitzende der 53. Kammer mit Wirkung ab dem 11. Januar 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Am 4. Mai 2007 fand vor der 53. Kammer ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Nachdem die Vertreterin des Beklagten auf Anregung des Gerichts die Bereitschaft erklärt hatte, der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von 200,- Euro nachzubewilligen, nahm der Erinnerungsführer im Einverständnis mit der Klägerin die Klage zurück.
In Ergänzung des Beschlusses vom 1. März 2007, mit dem dem Erinnerungsführer ein Kostenvorschuss von 321,30 Euro gewährt worden war, beantragte der Erinnerungsführer am 25. Mai 2007 die Festsetzung der weiteren Vergütung in Höhe von 487,90 Euro. Mit Beschluss vom 2. Juli 2007 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin die aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 238,- Euro fest und wies den Antrag im Übrigen zurück. Dabei lehnte sie die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG ab.
Gegen den am 5. Juli 2007 bekannt gegebenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer am 16. Juli 2007 Erinnerung ein. Entgegen den Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsbeschluss sei mit der im Verhandlungstermin vereinbarten Nachbewilligung dem Klagebegehren der Klägerin nicht vollumfänglich entsprochen worden. Es habe sich vielmehr um einen Vergleich gehandelt, bei dem die Klägerin nur einen Teil ihres Klagebegehrens durchgesetzt habe.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Erinnerungsgegner hat am 31. März 2008 Kenntnis und Stellung genommen und beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Eine Erledigungsgebühr sei nur zu erstatten, wenn eine anwaltliche Mitwirkung vorliege, die gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sei. Die bloße Einverständniserklärung mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag und anschließende Klagerücknahme reichten nicht aus.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist insoweit rechtswidrig, als dem Erinnerungsführer weitere 190,- Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstatten sind. Denn der Erinnerungsführer hat Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG.
Vorliegend handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Es kommt daher nur eine Erledigungsgebühr in der geminderten Höhe der Nr. 1006 VV RVG in Betracht. Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr ist, dass sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (vgl. Nr. 1002 VV RVG). Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestands ausreichen wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Mitwirkung muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 13/06 R -, zitiert nach JURIS, m.w.N.).
Anders als im Falle der Erledigung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bei Anwendung der Nr. 1005 VV RVG (die Gegenstand des zitierten Urteils des Bundessozialgerichts war), sind aber bei Anwendung der Nr. 1006 VV RVG die Besonderheiten bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Im Rahmen eines mündlichen Verhandlungstermins führt der Vorsitzende die Verhandlung. Üblicherweise gibt er dabei nach der Darstellung des Sachverhalts bereits Hinweise zur Rechtslage und zu einer aus seiner Sicht sachgerechten unstreitigen Erledigung. Die Verfahrensbeteiligten erhalten üblicherweise erst anschließend die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Dieser Ablauf beschränkt die Möglichkeiten einer für die Erledigung gerade kausalen anwaltlichen Mitwirkung. Denn stellt sich die vom Vorsitzenden vorgeschlagene unstreitige Erledigung der Sache nach als eine Einigung mit gegenseitigem Nachgeben dar und lässt sich die Behörde auf die Hinweise des Gerichts auf diese ein, kann sich der Anwalt, sofern er die unstreitige Erledigung ebenfalls für sachgerecht hält, nur noch insofern um die Erledigung bemühen und an dieser kausal mitwirken, dass er seinem Mandanten zur Annahme des Vorschlags rät. Die Einwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten eines Anwalts sind daher, anders als beim behördlichen Vorverfahren, deutlich eingeschränkt, will sich der Anwalt nicht in das Risiko begeben, noch vor den ersten Äußerungen des Vorsitzenden zu Möglichkeiten der Erledigung mit einem eigenen Vorschlag "vorzupreschen". Auch diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eingeschränkte anwaltliche Mitwirkung muss durch eine Erledigungsgebühr honoriert werden, wenn hierdurch eine streitige gerichtliche Entscheidung vermieden wird. Denn die Erledigungsgebühr soll gerade dazu dienen, ein zur Entlastung der Gerichte führendes Verhalten des Anwalts zu fördern.
Nach diesen Maßgaben liegt ein ausreichendes zur Erledigung führendes Tätigwerden des Erinnerungsführers vor. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Vorschlag zur unstreitigen Beilegung vom Vorsitzenden der 53. Kammer gemacht wurde. Der Sache nach handelte es sich um einen "Vergleich" mit gegenseitigem Nachgeben. Von den ursprünglich von der Klägerin geforderten, wegen der Sanktion einbehaltenen 310,50 Euro bewilligte der Beklagte nur rund 2/3, nämlich 200,- Euro, nach. Durch die daraufhin erklärte Klagerücknahme verzichtete die Klägerin auf den Restbetrag. Das Einverständnis der Klägerin mit einer solchen Einigung, mit der ihrem Begehren entgegen der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gerade nicht vollumfänglich entsprochen wurde, war nicht selbstverständlich. Dass es gleichwohl erteilt wurde, ist (zumindest auch) auf die entsprechende Beratung durch den Erinnerungsführer zurückzuführen. Damit hat der Erinnerungsführer in ausreichender Weise kausal an der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt und dadurch auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG verdient.
Außergerichtliche Kosten sind im Erinnerungsverfahren grundsätzlich nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Einer Kostengrundentscheidung bedarf es daher nicht.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 Satz 1 SGG, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2005 – L 9 B 166/02 KR – und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – L 8 B 4/06 SO SF -).
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