L 14 R 112/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 189/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 112/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 11/08 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit Antrag vom 06.06.2006 Altersrente in Deutschland.

Der im Jahr 1943 geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko, trägt zur Begründung seines Antrags auf Altersrente vor, er habe von 1963 bis 1975 in Deutschland gearbeitet unter Vorlage einer Kopie einer Wertmarke der Stadtwerke F. , datiert von Mai 1973, und eines Schreibens der Firma B. in F ...

Mit Bescheid vom 17.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, dass deutsche Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Auch die Ermittlungen der Beklagten hätten keine Hinweise auf eine Beschäftigung des Klägers in Deutschland ergeben. Weder bei der deutschen Rentenversicherung Hessen noch der AOK F. noch der Stadt F. seien entsprechende Unterlagen vorhanden.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2008 ab. Auch weitere gerichtliche Ermittlungen bei der IHK F. über eine Beschäftigung bei den vom Kläger angegebenen Firmen habe keinen Hinweis auf eine Beschäftigung des Klägers ergeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07.01.2008 sowie den Bescheid vom 17.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Antragstellung nach dem gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es gebe keine Anhaltspunkte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers in Deutschland.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nichts vorgetragen, was Anhaltspunkte für weitere Sachverhaltsermittlungen geben könnte.

Nach § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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