L 14 R 155/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 27/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 155/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt nach Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2008 die Fortsetzung des beim Bayer. Landessozialgericht unter dem Az.: L 14 R 4223/04 anhängig gewesenen Verfahrens, mit dem er ursprünglich Rente wegen verminderter oder geminderter Erwerbsfähigkeit auf der Grundlage seines Antrags vom 06.04.1999 begehrte.

Den Antrag des Klägers, ihm die bis zum 31.07.1999 zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente weiter zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 ab mit der Begründung, der Kläger könne nach Ablauf der zeitlich befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund seines jetzigen Gesundheitszustandes in seinem bisherigen Beruf als Bauzeichner noch vollschichtig tätig sein.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 09.09.2004 als unbegründet ab. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen seien in ihren Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Bauzeichner vollschichtig tätig sein könne.

Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung (Az.: L 14 R 4223/04) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf die Aussichtslosigkeit der Berufung zurückgenommen. Diese in die Niederschrift aufgenommene Erklärung wurde dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt. Anschließend stellte der Kläger einen neuen Rentenantrag und ließ dies in die Niederschrift aufnehmen.

Mit E-mail vom 30.01.2008 widerrief der Kläger seine Berufungsrücknahme vom Vortag. Nach Hinweis des Gerichts vom 31.01.2008 auf die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.02.2008 die Anfechtung der Berufungsrücknahme. Der Kläger sei unter Druck gesetzt und überrumpelt worden und habe weder eine Bedenkzeit, noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht im Wege eines Vergleichs eingeräumt bekommen. Darüber hinaus habe sich der Kläger im Rechtsfolgeirrtum befunden und in der Rücknahmeerklärung keine verfahrensbeendende Erklärung gesehen. Außerdem habe das Gericht den entscheidenden Prozessstoff in willkürlicher Weise unbeachtet gelassen, was ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Insbesondere habe das Gericht sich einseitig auf die Ausführungen des im Berufungsverfahrens mit Gutachten vom 26.03.2007 zuletzt tätigen Gutachters auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet Dr.K. gestützt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Berufungsverfahren L 14 R 4223/05 fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.09.2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 11.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter oder geminderter Erwerbsfähigkeit auf den Grundlage des Antrags vom 06.04.1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt festzustellen,

dass das Verfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.09.2004 eingelegte Berufung war zulässig. Sie ist jedoch durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 erklärte Zurücknahme erledigt. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.09.2004 ist somit rechtskräftig.

Der Kläger hat, als der Vorsitzende ihn auf die anwaltliche Vertretung angesprochen hat, in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 erklärt, dass er Kontakt zu seinem Bevollmächtigten wegen des Termins zur mündlichen Verhandlung aufgenommen habe, aber er letztlich nicht wisse, ob der Rechtsanwalt noch kommen werde, und anschließend dann seine Berufung eigenständig in der mündlichen Verhandlung weiter verfolgt.

Nach ausführlicher Diskussion der Sach- und Rechtslage hat der Kläger zunächst seinen Berufungsantrag protokollieren lassen, hat dann aber nach einer weiteren Diskussion über die Aussichtslosigkeit der Berufung, in der sich neben dem Vorsitzenden auch die beiden Berufsrichter und die beiden ehrenamtlichen Richter eingeschaltet haben, die Berufungsrücknahme erklärt. Diese Erklärung wurde ordnungsgemäß protokolliert, den Beteiligten vorgelesen und vom Kläger genehmigt (§§ 153 Abs.1, 122 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 159, 160, 162, 163 Zivilprozessordnung - ZPO -). Damit ist die Berufung wirksam zurückgenommen worden. Diese Zurücknahme bewirkt gemäß § 156 Abs.2 Satz 1 SGG den endgültigen Verlust des Rechtsmittels mit der Folge, dass keine Sachentscheidung mehr ergehen kann (vgl. BSGE 14, 138; 19, 120).

Die in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung des Streitgegenstandes durch den Kläger abgegebene Erklärung kann weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl. 2005 § 102 Rz.7 ff., § 156 Rz.2f). Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Abweichung von diesem Grundsatz erlaubten, liegen nicht vor. Insbesondere war sich der Kläger, der nach Aufnahme seines Berufungsantrags in die Niederschrift die Meinung der einzelnen Senatsmitglieder im Rahmen einer Diskussion in Erfahrung bringen wollte, der verfahrensbeendenden Wirkung der Erklärung der Berufungsrücknahme durchaus bewusst. Dies ergibt sich zuletzt auch daraus, dass der Kläger gleich im Anschluss an seine Berufungsrücknahme einen Rentenneuantrag zu Protokoll gestellt hat.

Das durch Berufungsrücknahme rechtskräftig beendete Verfahren hätte letztlich nur nach den Bestimmungen des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden können. Die in den entsprechenden Vorschriften der §§ 579, 580 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage liegen jedoch ersichtlich nicht vor.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung seit dem 29.01.2008 erledigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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