Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 4264/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 167/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Erwerbsminderungsrente und verschiedener Rentenanpassungen.
Der 1940 geborene Kläger bezog von der Beklagten ab 01.12.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28.06.1993). Bei der Rentenberechnung kam es auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu einem Abschlag von Rentenanwartschaften in Höhe von 461,20 DM/ 13,6153 Entgeltpunkten (monatlicher Rentenzahlbetrag ab August 1993 1.308,73 DM).
Mit seinem Schreiben vom 15.07.1999 und Folgeschreiben wandte sich der Kläger mit Widersprüchen gegen die Rentenanpassungsbescheide vom 01.07.1999, 01.07.2000, 01.07.2001 und 01.07.2003 und begehrte höhere Rentenleistungen. Er brachte seinen erheblichen Unmut über die bestehenden sozialpolitischen Verhältnisse und dadurch nach seiner Meinung bedingten Fehler bei der Rentengesetzgebung zum Ausdruck und führte aus, sein durch nahezu lebenslang entrichtete Höchstbeiträge erworbener Rentenanspruch sei durch laufende staatliche Eingriffe und Belastungen der Rentenversicherung und sonstige rechtswidrige Kürzungen auf ein Taschengeld abgeschmolzen worden; bei den jeweiligen willkürlich geringen Rentenanpassungen handle es sich angesichts des Kaufkraftschwundes in Wahrheit um Rentenkürzungen. Im übrigen verlange er einen Ausgleich für den bei Durchführung des Versorgungsausgleichs "durch widerrechtlichen staatlichen Eingriff in seinen Besitzstand entstandenen Rechtsverlust" in Form einer entsprechenden Nachzahlung.
Mit einem am 05.11.2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben stellte der Kläger außerdem Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides vom 28.06.1993 gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er begehrte höhere Rentenleistungen, u.a. wegen "Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bereits seit August 1992,rechtsfehlerhaft durchgeführten Rentensplittings, Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit trotz Sperrzeit und damit Nichtbezugs von Leistungen vom 01.07. - 22.09.1991, Anwendung des alten Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) auf seinen im August 1991 eingetretenen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit wegen "zu kurzer Übergangsfrist" des § 300 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. Erstellung einer diesbezüglichen Vergleichsberechnung und Auszahlung des Differenzbetrages seit Rentenbeginn, Nachentrichtungsmöglichkeit bzgl. eines Auffüllbetrages zu Sonderkonditionen analog der Nachentrichtungsregelung bei Heiratserstattung".
Zur Begründung führte der Kläger an, seine "Teilhabeposition als ehemaliger Höchstpflicht-Beitragszahler" sei infolge des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte und der Sozialversicherungsträger, falscher Finanzierung von Wiedervereinigung und weiterer der Rentenversicherung jahrzehntelange aufgebürdeter Zusatzbelastungen durch enteignungsgleiche Eingriffe in den Bestandsschutz unverhältnismäßig gekürzt worden.
Mit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Überprüfung des Rentenbescheides vom 28.06.1993 ergebe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe unter Berücksichtigung aller nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten rentenrechtlich relevanten Zeiten berechnet worden. Die vom Kläger angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken könnten nicht berücksichtigt werden, da die Beklagte an die Regelungen des geltenden Rechts gebunden sei; sie würden auch nicht geteilt.
Die Beklagte ging weiter ausführlich auf die vom Kläger angesprochenen versicherungsfremden Leistung ein und legte dar, dass auf Grund der in den letzten Jahren ergangenen Neuregelungen in der Sozialversicherung mit Anpassungen des Bundeszuschusses für die Ausgaben der Rentenversicherung davon ausgegangen werden könne, dass der Forderung der gesetzlichen Rentenversicherung nach sachgerechter Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln weitgehend Rechnung getragen werde.
Der Kläger erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch.
Widerspruch erhob er ebenfalls gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2004 bzgl. der Beitragszahlung zu Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2004 (volle Tragung des Beitragssatzes in Höhe von 1,70 % durch den Rentenberechtigten).
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies zunächst die Widersprüche gegen die Rentenanpassungen der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 zurück. Sie legte darin die unterschiedlichen Anpassungsverfahren zur Dynamisierung der Renten in der Zeit von 1992 bis 1999, mit Rentenanpassung zum 01.07.2000 und für die Zeit ab 01.07.2001 dar (Fortschreiben des seit 1992 eingeführten aktuellen Rentenwerts nach dem Prinzip der Nettoanpassung, wobei der Anpassungssatz zum einen nach der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer und zum anderen nach der Veränderung der Belastung der Arbeitsentgelte und Renten durch Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern bestimmt worden sei; Rentenanpassung zum 01.07.2000 vorübergehend in Höhe des Inflationsausgleichs; ab 01.07.2001 Rückkehr zu einer modifizierten Beitragsanpassung entsprechend dem (Brutto-) Lohnzuwachs in den alten bzw. neuen Bundesländern ohne Beeinflussung durch Belastungsveränderungen bei Arbeitsentgelten und Renten in Form einer Nettoquote ). Die Rentenanpassungen des Klägers seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Bezüglich der Rentenanpassung zum 01.07.2000 wurde auf die Urteile des BSG vom 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R, B 4 RA 125/00 R und B 4 RA 120/00 R über die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Sonderregelung des § 255 c SGB VI verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 wurde sodann der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2003 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Rente zutreffend mit Beginn des Antragsmonats Dezember 1992 bewilligt und unter Anwendung des SGB VI festgestellt worden sei; eine Berechnung nach dem AVG bei einem Rentenbeginn am 01.12.1992 sei nicht zulässig , sodass auch eine Vergleichsberechnung nicht erfolge. Eine Nach-entrichtung von freiwilligen Beiträgen zum Ausgleich möglicherweise ungünstigerer Rentenberechnung sei mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich. Der durchgeführte Versorgungsausgleich, wonach vom Konto des Klägers auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 461,20 DM übertragen worden seien, sei seit dem 13.10.1987 rechtskräftig. Ein etwaiger Änderungsantrag sei nach § 10a des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes (VAHRG) beim zuständigen Familiengericht zu stellen.
Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 bereits im Juni 2004 erhobenen Klage zum Sozialgericht (SG) - S 3 RA 4264/04 - verfolgte der Kläger sein Begehren bezüglich der Einwendungen gegen die Rentenanpassungen der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2003 weiter und erweiterte das Begehren um die übrigen Rentenanpassungen ab Rentenbewilligung. Die Beklagte verwies dazu darauf, dass die Klage gegen die Rentenanpassungen ab Rentenbeginn bis 01.07.1998 sowie gegen die Anpassung vom 01.07.2002 nicht zulässig sei, da es am nötigen Vorverfahren mangele.
Ebenso erhob der Kläger nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 Klage (S 3 RA 4347/04) und verfolgte das mit dem Überprüfungsantrag vom 03.11.2003 geltend gemachte Begehren unter Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte - insgesamt 17 Einzelpositionen - weiter; dabei bezog er den Bescheid vom 08.03.2004 betreffend die volle Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung aus der Rente ein. Während dieses Verfahrens erging dazu der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004, mit dem die Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2004 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 59 Abs.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zurückwies.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2005 beide Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem führenden Aktenzeichen 4262/04 fortgeführt.
Laut Niederschrift über die insgesamt 70 Minuten dauernde Verhandlung wies das Gericht den Kläger auf die völlige Aussichtslosigkeit der beiden verbundenen Verfahren sowie auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten im Falle eines Urteils hin. Die dennoch aufrecht erhaltene, auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage wies es mit Urteil vom 01.02.2005 ab und legte dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 200,00 EUR auf.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage mit dem bisherigen Az. 347/04 sei bezüglich der Klagebegehren zu Ziff. 8 - 10, 14 und 17 im Klageschriftsatz vom 16.09.2004 unzulässig, denn diese Punkte seien nicht Gegenstand des vom der Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheids gewesen und könnten im Rahmen der erhobenen unechten Leistungsklage ( § 54 Abs. 4 SGG) nicht geltend gemacht werden. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Dem Kläger sei dazu in der mündlichen Verhandlung im einzelnen und ausführlich dargelegt worden, dass die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet seien, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen, und dass die verbundenen Klagebegehren keine Aussicht auf Erfolg hätten. Es werde daher und im Hinblick auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und insbesondere den Widerspruchsbescheiden gem. § 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diese Ausführungen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Im übrigen führte das SG aus, dem Kläger seien gem. § 192 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 200,00 EUR aufzuerlegen, da er nach eingehender Aufklärung über die Rechtslage und die Beweissituation in der mündlichen Verhandlung und Hinweis auf die mögliche Verhängung von Mutwillenskosten nicht bereit gewesen sei, die aussichtslose Klagen kostensparend zu beenden, und er in hohem Maße Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt habe, obwohl ihm nach dem von der Kammer gewonnenen Gesamteindruck durchaus bewusst gewesen sei, dass die weitere Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Fortsetzung des Klagebegehrens, das ein verständiger Beteiligter in einem gleichgelagerten Fall für erledigt erklärt hätte, sei missbräuchlich im Sinne von § 192 SGG. Die durch das missbräuchliche Verhalten entstandenen Kosten, die den nach § 192 Abs.1 S.3, 184 Abs.2 SGG für das Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens anzusetzenden Betrag von 150,- EUR überstiegen, habe der Kläger zu tragen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und macht geltend, er sei durch das angefochtene Urteil "in existentieller Weise" beschwert, denn die Rente sei zu niedrig ("Rentnertaschengeld"). Er verweist auf die Darlegungen in seinem Überprüfungsantrag vom 03.11.2003, in dem er formuliert hatte, es sei durch zu einer "Abschmelzung" seines Rentenanspruchs um mindestens 516,43 EUR auf den vorläufigen Nettobetrag von 760,41 EUR gekommen. Dieser Abschmelzbetrag sei durch diverse gesetzliche Eingriffe per 01.01.2004 und danach inzwischen überholt und stelle nur mehr "die Spitze eines Eisberges" dar. Im übrigen greift er die im Rentenbescheid vom 28.06.1993 (Anl.4 S.2) enthaltene Vergleichsbewertung an, die er für unzutreffend hält.
Wegen des nach seiner Auffassung Gegenstand des anhängigen Verfahrens gewordenen Bescheides vom 08.03.2004/Widerspruchsbe-scheides vom 01.10.2004 sei die Technikerkrankenkasse beizuladen. Diese und die Beklagte hätten die gesetzlichen Neuregelungen mit Wirkung ab 01.01.2004 ebenso wie frühere Reglungen zur Pflegeversicherung seit 01.04.1994 nicht unter Beachtung der Vorgaben des Grundgesetzes in Art. 3 und Art.6 umgesetzt.
Der Kläger fügt seinem Vorbringen diverse Anlagen (Schriftstücke, Berechnungen) bei und vertritt die Auffassung, sein Begehren sei berechtigt und nicht mutwillig und missbräuchlich.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2005 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004, ferner den Bescheid vom 28. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2004 und den Bescheid vom 8. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und teilt mit, dass der Kläger erneut gegen einen weiteren Bescheid unter dem Az. S 14 R 4429/05 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Streitig sind vorliegend die Bescheide der Beklagten bzgl. der Rentenanpassungen der Jahre 1999 bis 2001 und 2003 und der Überprüfungsbescheid vom 28.11.2003 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides, ebenso der während der Klageverfahren ergangene Bescheid vom 08.03.2004 /Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 über die Änderung des aus der Rente zu zahlenden Beitrags des Klägers zur Pflegeversicherung ab 01.04.2004.
Zu Recht hat das SG die verbundenen Klagen abgewiesen und dabei das Klagebegehren in den von ihm aufgeführten Klagepunkten ("Freistellung von KV- und PV-Beiträgen ab Rentenbeginn, jährliche angemessene Rentensteigerungen/Teilhabe an wirtschaftlicher Wertschöpfung und Gehaltssteigerung statt Belastung mit Ostrenten ...; Gewährung einer Altersrente; Auszahlung eines angemessenen Vorschusses; Ausgleichszahlung für entgangene Lebensfreude und Schmerzensgeld") als unzulässig angesehen.
Auch bezüglich des übrigen - zulässigen - Begehrens ist die Berufung unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Rücknahme des Rentenbescheides vom 28.06.1993 und Neuberechnung der Rente im Rahmen von § 44 SGB X abgelehnt. Sie hat die Rente des Klägers nach Aktenlage zutreffend unter Berücksichtigung aller rentenrechtlich relevanten Zeiten und des schon 1987 rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleichs nach den hier wegen des Rentenbeginns im Dezember 1992 allein in Betracht kommenden Vorschriften des SGB VI berechnet. Der Rentenbeginn beruhte auf § 99 Abs.1 SGB VI und war nicht wegen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit bereits im August 1992 vorzuverlegen. Die Anrechnung einer Arbeitslosigkeit bei Sperrzeit im Jahre 1991 kam nach § 58 Abs.1 Ziff.3 SGB VI nicht in Betracht. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG beim zuständigen Familiengericht hat der Kläger nicht beantragt.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gekommenen rentenrechtlichen Bestimmungen bestehen nicht.
Zu Recht hat das Erstgericht auch das gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Jahre 1999 bis 2001 und 2003 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Die Rentenanpassungen wurden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die niedrige Höhe der vom Gesetzgeber vorgegebenen Anpassungen bestehen nicht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die vom Kläger zuletzt immer wieder angeführten Art. 3 und 6 GG nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rentenanpassung des Jahres 2000 (vgl. § 255c SGB VI). Insoweit hat bereits das BSG u.a. im Urteil vom 30.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - ausgeführt, dass "die zum 01.07.2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und deren Ersetzung durch die Anpassung nach der Inflationsrate weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 GG noch das durch Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG und das mit dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht verletze".
Die Berechnung des geschuldeten Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2004 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Beiladung der zuständigen Krankenkasse ist nicht angezeigt.
Auch die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil vom 01.02.2005 wegen hartnäckiger Weiterverfolgung des Klagebegehrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist nicht zu beanstanden. Zwar reicht Uneinsichtigkeit des Klägers hierfür allein noch nicht. Auch hat der Kläger zuletzt noch einmal versichert, nach seiner Meinung nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben bzw. zu handeln. Das SG hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass dem Kläger nach den Gesamteindruck in der Verhandlung angesichts der vorangegangenen ausführlichsten Belehrungen sehr wohl bewusst war, dass eine positive Entscheidung nicht zu erreichen war. Dies erscheint auch aus der Sicht des Senats zutreffend.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Erwerbsminderungsrente und verschiedener Rentenanpassungen.
Der 1940 geborene Kläger bezog von der Beklagten ab 01.12.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 28.06.1993). Bei der Rentenberechnung kam es auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu einem Abschlag von Rentenanwartschaften in Höhe von 461,20 DM/ 13,6153 Entgeltpunkten (monatlicher Rentenzahlbetrag ab August 1993 1.308,73 DM).
Mit seinem Schreiben vom 15.07.1999 und Folgeschreiben wandte sich der Kläger mit Widersprüchen gegen die Rentenanpassungsbescheide vom 01.07.1999, 01.07.2000, 01.07.2001 und 01.07.2003 und begehrte höhere Rentenleistungen. Er brachte seinen erheblichen Unmut über die bestehenden sozialpolitischen Verhältnisse und dadurch nach seiner Meinung bedingten Fehler bei der Rentengesetzgebung zum Ausdruck und führte aus, sein durch nahezu lebenslang entrichtete Höchstbeiträge erworbener Rentenanspruch sei durch laufende staatliche Eingriffe und Belastungen der Rentenversicherung und sonstige rechtswidrige Kürzungen auf ein Taschengeld abgeschmolzen worden; bei den jeweiligen willkürlich geringen Rentenanpassungen handle es sich angesichts des Kaufkraftschwundes in Wahrheit um Rentenkürzungen. Im übrigen verlange er einen Ausgleich für den bei Durchführung des Versorgungsausgleichs "durch widerrechtlichen staatlichen Eingriff in seinen Besitzstand entstandenen Rechtsverlust" in Form einer entsprechenden Nachzahlung.
Mit einem am 05.11.2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben stellte der Kläger außerdem Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides vom 28.06.1993 gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er begehrte höhere Rentenleistungen, u.a. wegen "Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bereits seit August 1992,rechtsfehlerhaft durchgeführten Rentensplittings, Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit trotz Sperrzeit und damit Nichtbezugs von Leistungen vom 01.07. - 22.09.1991, Anwendung des alten Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) auf seinen im August 1991 eingetretenen Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit wegen "zu kurzer Übergangsfrist" des § 300 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. Erstellung einer diesbezüglichen Vergleichsberechnung und Auszahlung des Differenzbetrages seit Rentenbeginn, Nachentrichtungsmöglichkeit bzgl. eines Auffüllbetrages zu Sonderkonditionen analog der Nachentrichtungsregelung bei Heiratserstattung".
Zur Begründung führte der Kläger an, seine "Teilhabeposition als ehemaliger Höchstpflicht-Beitragszahler" sei infolge des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte und der Sozialversicherungsträger, falscher Finanzierung von Wiedervereinigung und weiterer der Rentenversicherung jahrzehntelange aufgebürdeter Zusatzbelastungen durch enteignungsgleiche Eingriffe in den Bestandsschutz unverhältnismäßig gekürzt worden.
Mit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Überprüfung des Rentenbescheides vom 28.06.1993 ergebe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe unter Berücksichtigung aller nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten rentenrechtlich relevanten Zeiten berechnet worden. Die vom Kläger angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken könnten nicht berücksichtigt werden, da die Beklagte an die Regelungen des geltenden Rechts gebunden sei; sie würden auch nicht geteilt.
Die Beklagte ging weiter ausführlich auf die vom Kläger angesprochenen versicherungsfremden Leistung ein und legte dar, dass auf Grund der in den letzten Jahren ergangenen Neuregelungen in der Sozialversicherung mit Anpassungen des Bundeszuschusses für die Ausgaben der Rentenversicherung davon ausgegangen werden könne, dass der Forderung der gesetzlichen Rentenversicherung nach sachgerechter Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln weitgehend Rechnung getragen werde.
Der Kläger erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch.
Widerspruch erhob er ebenfalls gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2004 bzgl. der Beitragszahlung zu Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2004 (volle Tragung des Beitragssatzes in Höhe von 1,70 % durch den Rentenberechtigten).
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies zunächst die Widersprüche gegen die Rentenanpassungen der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 zurück. Sie legte darin die unterschiedlichen Anpassungsverfahren zur Dynamisierung der Renten in der Zeit von 1992 bis 1999, mit Rentenanpassung zum 01.07.2000 und für die Zeit ab 01.07.2001 dar (Fortschreiben des seit 1992 eingeführten aktuellen Rentenwerts nach dem Prinzip der Nettoanpassung, wobei der Anpassungssatz zum einen nach der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer und zum anderen nach der Veränderung der Belastung der Arbeitsentgelte und Renten durch Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern bestimmt worden sei; Rentenanpassung zum 01.07.2000 vorübergehend in Höhe des Inflationsausgleichs; ab 01.07.2001 Rückkehr zu einer modifizierten Beitragsanpassung entsprechend dem (Brutto-) Lohnzuwachs in den alten bzw. neuen Bundesländern ohne Beeinflussung durch Belastungsveränderungen bei Arbeitsentgelten und Renten in Form einer Nettoquote ). Die Rentenanpassungen des Klägers seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Bezüglich der Rentenanpassung zum 01.07.2000 wurde auf die Urteile des BSG vom 30.07.2002 - B 4 RA 1/01 R, B 4 RA 125/00 R und B 4 RA 120/00 R über die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Sonderregelung des § 255 c SGB VI verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 wurde sodann der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2003 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Rente zutreffend mit Beginn des Antragsmonats Dezember 1992 bewilligt und unter Anwendung des SGB VI festgestellt worden sei; eine Berechnung nach dem AVG bei einem Rentenbeginn am 01.12.1992 sei nicht zulässig , sodass auch eine Vergleichsberechnung nicht erfolge. Eine Nach-entrichtung von freiwilligen Beiträgen zum Ausgleich möglicherweise ungünstigerer Rentenberechnung sei mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich. Der durchgeführte Versorgungsausgleich, wonach vom Konto des Klägers auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 461,20 DM übertragen worden seien, sei seit dem 13.10.1987 rechtskräftig. Ein etwaiger Änderungsantrag sei nach § 10a des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes (VAHRG) beim zuständigen Familiengericht zu stellen.
Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 bereits im Juni 2004 erhobenen Klage zum Sozialgericht (SG) - S 3 RA 4264/04 - verfolgte der Kläger sein Begehren bezüglich der Einwendungen gegen die Rentenanpassungen der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2003 weiter und erweiterte das Begehren um die übrigen Rentenanpassungen ab Rentenbewilligung. Die Beklagte verwies dazu darauf, dass die Klage gegen die Rentenanpassungen ab Rentenbeginn bis 01.07.1998 sowie gegen die Anpassung vom 01.07.2002 nicht zulässig sei, da es am nötigen Vorverfahren mangele.
Ebenso erhob der Kläger nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 Klage (S 3 RA 4347/04) und verfolgte das mit dem Überprüfungsantrag vom 03.11.2003 geltend gemachte Begehren unter Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte - insgesamt 17 Einzelpositionen - weiter; dabei bezog er den Bescheid vom 08.03.2004 betreffend die volle Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung aus der Rente ein. Während dieses Verfahrens erging dazu der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004, mit dem die Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2004 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 59 Abs.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zurückwies.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2005 beide Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem führenden Aktenzeichen 4262/04 fortgeführt.
Laut Niederschrift über die insgesamt 70 Minuten dauernde Verhandlung wies das Gericht den Kläger auf die völlige Aussichtslosigkeit der beiden verbundenen Verfahren sowie auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten im Falle eines Urteils hin. Die dennoch aufrecht erhaltene, auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage wies es mit Urteil vom 01.02.2005 ab und legte dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 200,00 EUR auf.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage mit dem bisherigen Az. 347/04 sei bezüglich der Klagebegehren zu Ziff. 8 - 10, 14 und 17 im Klageschriftsatz vom 16.09.2004 unzulässig, denn diese Punkte seien nicht Gegenstand des vom der Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheids gewesen und könnten im Rahmen der erhobenen unechten Leistungsklage ( § 54 Abs. 4 SGG) nicht geltend gemacht werden. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Dem Kläger sei dazu in der mündlichen Verhandlung im einzelnen und ausführlich dargelegt worden, dass die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet seien, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen, und dass die verbundenen Klagebegehren keine Aussicht auf Erfolg hätten. Es werde daher und im Hinblick auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und insbesondere den Widerspruchsbescheiden gem. § 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diese Ausführungen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Im übrigen führte das SG aus, dem Kläger seien gem. § 192 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 200,00 EUR aufzuerlegen, da er nach eingehender Aufklärung über die Rechtslage und die Beweissituation in der mündlichen Verhandlung und Hinweis auf die mögliche Verhängung von Mutwillenskosten nicht bereit gewesen sei, die aussichtslose Klagen kostensparend zu beenden, und er in hohem Maße Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt habe, obwohl ihm nach dem von der Kammer gewonnenen Gesamteindruck durchaus bewusst gewesen sei, dass die weitere Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Fortsetzung des Klagebegehrens, das ein verständiger Beteiligter in einem gleichgelagerten Fall für erledigt erklärt hätte, sei missbräuchlich im Sinne von § 192 SGG. Die durch das missbräuchliche Verhalten entstandenen Kosten, die den nach § 192 Abs.1 S.3, 184 Abs.2 SGG für das Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens anzusetzenden Betrag von 150,- EUR überstiegen, habe der Kläger zu tragen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und macht geltend, er sei durch das angefochtene Urteil "in existentieller Weise" beschwert, denn die Rente sei zu niedrig ("Rentnertaschengeld"). Er verweist auf die Darlegungen in seinem Überprüfungsantrag vom 03.11.2003, in dem er formuliert hatte, es sei durch zu einer "Abschmelzung" seines Rentenanspruchs um mindestens 516,43 EUR auf den vorläufigen Nettobetrag von 760,41 EUR gekommen. Dieser Abschmelzbetrag sei durch diverse gesetzliche Eingriffe per 01.01.2004 und danach inzwischen überholt und stelle nur mehr "die Spitze eines Eisberges" dar. Im übrigen greift er die im Rentenbescheid vom 28.06.1993 (Anl.4 S.2) enthaltene Vergleichsbewertung an, die er für unzutreffend hält.
Wegen des nach seiner Auffassung Gegenstand des anhängigen Verfahrens gewordenen Bescheides vom 08.03.2004/Widerspruchsbe-scheides vom 01.10.2004 sei die Technikerkrankenkasse beizuladen. Diese und die Beklagte hätten die gesetzlichen Neuregelungen mit Wirkung ab 01.01.2004 ebenso wie frühere Reglungen zur Pflegeversicherung seit 01.04.1994 nicht unter Beachtung der Vorgaben des Grundgesetzes in Art. 3 und Art.6 umgesetzt.
Der Kläger fügt seinem Vorbringen diverse Anlagen (Schriftstücke, Berechnungen) bei und vertritt die Auffassung, sein Begehren sei berechtigt und nicht mutwillig und missbräuchlich.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2005 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004, ferner den Bescheid vom 28. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2004 und den Bescheid vom 8. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und teilt mit, dass der Kläger erneut gegen einen weiteren Bescheid unter dem Az. S 14 R 4429/05 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Streitig sind vorliegend die Bescheide der Beklagten bzgl. der Rentenanpassungen der Jahre 1999 bis 2001 und 2003 und der Überprüfungsbescheid vom 28.11.2003 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides, ebenso der während der Klageverfahren ergangene Bescheid vom 08.03.2004 /Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 über die Änderung des aus der Rente zu zahlenden Beitrags des Klägers zur Pflegeversicherung ab 01.04.2004.
Zu Recht hat das SG die verbundenen Klagen abgewiesen und dabei das Klagebegehren in den von ihm aufgeführten Klagepunkten ("Freistellung von KV- und PV-Beiträgen ab Rentenbeginn, jährliche angemessene Rentensteigerungen/Teilhabe an wirtschaftlicher Wertschöpfung und Gehaltssteigerung statt Belastung mit Ostrenten ...; Gewährung einer Altersrente; Auszahlung eines angemessenen Vorschusses; Ausgleichszahlung für entgangene Lebensfreude und Schmerzensgeld") als unzulässig angesehen.
Auch bezüglich des übrigen - zulässigen - Begehrens ist die Berufung unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Rücknahme des Rentenbescheides vom 28.06.1993 und Neuberechnung der Rente im Rahmen von § 44 SGB X abgelehnt. Sie hat die Rente des Klägers nach Aktenlage zutreffend unter Berücksichtigung aller rentenrechtlich relevanten Zeiten und des schon 1987 rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleichs nach den hier wegen des Rentenbeginns im Dezember 1992 allein in Betracht kommenden Vorschriften des SGB VI berechnet. Der Rentenbeginn beruhte auf § 99 Abs.1 SGB VI und war nicht wegen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit bereits im August 1992 vorzuverlegen. Die Anrechnung einer Arbeitslosigkeit bei Sperrzeit im Jahre 1991 kam nach § 58 Abs.1 Ziff.3 SGB VI nicht in Betracht. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG beim zuständigen Familiengericht hat der Kläger nicht beantragt.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gekommenen rentenrechtlichen Bestimmungen bestehen nicht.
Zu Recht hat das Erstgericht auch das gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Jahre 1999 bis 2001 und 2003 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Die Rentenanpassungen wurden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die niedrige Höhe der vom Gesetzgeber vorgegebenen Anpassungen bestehen nicht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die vom Kläger zuletzt immer wieder angeführten Art. 3 und 6 GG nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rentenanpassung des Jahres 2000 (vgl. § 255c SGB VI). Insoweit hat bereits das BSG u.a. im Urteil vom 30.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - ausgeführt, dass "die zum 01.07.2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und deren Ersetzung durch die Anpassung nach der Inflationsrate weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 GG noch das durch Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG und das mit dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht verletze".
Die Berechnung des geschuldeten Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2004 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Beiladung der zuständigen Krankenkasse ist nicht angezeigt.
Auch die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil vom 01.02.2005 wegen hartnäckiger Weiterverfolgung des Klagebegehrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist nicht zu beanstanden. Zwar reicht Uneinsichtigkeit des Klägers hierfür allein noch nicht. Auch hat der Kläger zuletzt noch einmal versichert, nach seiner Meinung nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben bzw. zu handeln. Das SG hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass dem Kläger nach den Gesamteindruck in der Verhandlung angesichts der vorangegangenen ausführlichsten Belehrungen sehr wohl bewusst war, dass eine positive Entscheidung nicht zu erreichen war. Dies erscheint auch aus der Sicht des Senats zutreffend.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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