L 20 R 181/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 840/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 181/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.

Der 1955 geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasser-Installateur und war bis Mitte der achtziger Jahre in diesem Beruf tätig. Im Dezember 1986 wurde er beim Straßenbauamt A. als Straßenunterhaltungsarbeiter eingestellt und arbeitete dort seit Juni 1991 als Straßenwärter. Hierzu hatte er die verwaltungseigene Straßenwärterprüfung am 12./13.06.1991 abgelegt.

Am 10.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Im Auftrag der Beklagten erstatteten anschließend der Chirurg Dr.L. und die Sozialmedizinerin Dr.M. am 17.09.2004 Gutachten, in denen sie übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangten, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen noch vollschichtig verrichten könne. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers für hervorgehobene Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei gegeben. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.04.2004 ab. Den hiergegen vom Kläger am 25.05.2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 zurück. Der Kläger könne zwar seinen erlernten Beruf als Straßenwärter nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben, jedoch kämen für ihn andere geeignete Berufe in Betracht, u.a. Hauswart, Kassierer an Selbstbedienungstankstellen, Kunden- und Ersatzteilberater.

Hiergegen hat der Kläger am 20.10.2004 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Nach Beiziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen hat das SG den Orthopäden Dr.M. und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. zur Erstellung von Gutachten gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragt. Diese sind in ihren Gutachten vom 12.07.2005 und 09.09.2005 übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte und mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leitungseinschränkungen täglich mindestens sechs Stunden zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Straßenwärter sei ihm jedoch nicht mehr zumutbar.

Mit Urteil vom 31.01.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Kläger liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde durch eine Depression, Verschleißveränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine Schultergelenksarthrose rechts und eine Hüftgelenksarthrose links beeinträchtigt. Die vorhandenen Leistungseinbußen bedingten noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens, es ergäben sich lediglich qualitative Einschränkungen. Der Kläger habe ebenso keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar sei nach der Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Straßenwärter nicht mehr verrichten könne. In Anbetracht der vom Straßenbauamt A. am 09.06.2004 erteilten Arbeitgeberauskunft sei der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Als Verweisungstätigkeit käme die Tätigkeit eines Hausmeisters bzw. Hauswarts in Betracht. Bei den Tätigkeiten eines Hauswarts könne nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich sei. Möglicherweise habe der Hauswart z.B. beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen. Dies falle aber nur gelegentlich an und sei nach Überzeugung des Gerichts dem Kläger auch unter Berücksichtigung der von den ärztlichen Sachverständigen erho-benen Befunde ohne Weiteres möglich. Die Außenarbeiten, wie der Winterdienst und die Pflege der Grünanlagen, seien bei einer Vielzahl von Arbeitsplätzen an Fremdfirmen vergeben. In Anbetracht der Kenntnisse des Klägers als ursprünglich gelernter Gas- und Wasser-Installateur könne er diese Tätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten verrichten. Den vorliegenden Gutachten könne auch entnommen werden, dass seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 13.03.2006 eingegangene Berufung des Klägers. Er habe sich in der Zwischenzeit bezüglich seines Schulter-Arm-Syndroms einer Operation unterzogen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Schulter-Arm-Syndrom erheblich stärker gewesen sei als bislang angenommen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten und des SG sowie Befundberichte des Orthopäden Dr.B. vom 16.05.2006 (einschließlich eines Arztbriefs der H.-Stiftung A. , Erste Orthop. Klinik, vom 14.03.2006) und des Allgemeinmediziners Dr.S. vom 31.05.2006 beigezogen. Gemäß Beweisanordnung vom 02.08.2006 hat der Orthopäde Prof.L. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 13.09.2006 gemäß § 106 SGG ein Gutachten erstattet und darin die Auffassung vertreten, dass dem Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien. Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Arbeiten mit Absturzgefahr (auf Leitern und Gerüsten) sollten nicht durchgeführt werden. Die Arbeiten sollten vornehmlich im trockenen Klima erfolgen. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Straßenwärter sollte der Kläger nicht mehr verrichten. Er könne jedoch den Beruf eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen entsprechend der der Beweisanordnung beigefügten Tätigkeitsbeschreibung ausüben.

Auf den Antrag des Klägers vom 10.10.2006 hat anschließend Prof. E. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 14.09.2007 ein fachorthopädisches Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet und ist darin zur Beurteilung gelangt, dass vom Kläger nur noch leichte, allenfalls gelegentlich mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich durchführbar seien; schweres Heben von mehr als 10 kg, regelmäßige und andauernde Überkopftätigkeit, langes Sitzen oder Stehen und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an absturzgefährlichen Stellen seien nicht mehr durchführbar. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Straßenwärter erscheine vor allem unter der Einschränkung des schweren Hebens und der Überkopftätigkeit bei den doch häufig anfallenden sehr unterschiedlichen Arbeiten als problematisch, könnte aber durchgeführt werden, wenn durch innerbetriebliche Vereinbarungen diese Arbeiten herausgenommen werden könnten. Tätigkeiten, wie z.B. der Beruf eines Hauswarts in Wohnanlagen, seien aufgrund der hier zu verrichtenden Arbeiten, die mit Absturzgefahr, Besteigen von Leitern, z.B. beim Wechsel einer Glühbirne, oder mit Deckenarbeiten sowie mit notwendigem schweren Heben verbunden seien, nicht möglich.

Hierzu trägt der Kläger Folgendes vor: Sowohl nach dem Gutachten von Prof. L. als auch nach dem von Prof. E. könne er die Tätigkeit eines Straßenwärters nicht mehr ausüben, nach dem Gutachten von Prof. E. könne er auch die Tätigkeit eines Hauswarts nicht mehr verrichten. Er könne seinen rechten Arm faktisch nicht mehr belasten, so dass eine Berufsausübung als Hauswart nicht mehr möglich sei. Lt. Gutachten Prof. L. sollten von ihm keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verlangt werden; die Arbeiten sollten vornehmlich im trockenen Klima erfolgen. Der Hauswart sei jedoch zum Schneeräumen und Rasenmähen regelmäßig draußen tätig. Auch seien ihm lt. Gutachten Prof.L. Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen nicht zuzumuten. Deshalb sei es ihm nicht möglich, irgendwelche Leuchtmittel auszuwechseln. Nach dem Gutachten von Prof.E. käme die Tätigkeit eines Hauswarts wegen des damit verbundenen Steigens auf Leitern, der Deckenarbeiten und Arbeiten mit Absturzgefahr nicht in Frage. Die vom Gericht den Sachverständigen mitgegebene Auflistung der Tätigkeiten eines Hauswarts sei nicht zutreffend. Es sei eine berufskundliche Sachaufklärung notwendig. Zudem werde auf die Entscheidung des BSG vom 17.6.1993 (Az: 13 RJ 33/92) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 31.01.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 10.03.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei als Facharbeiter verweisbar, so dass kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe. Die vom Kläger vorgebrachte Kritik hinsichtlich der durch das Gericht vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung sei in keinster Weise nachvollziehbar, zumal diese in neuester Zeit Grundlage diverser Klage- bzw. Berufungsverfahren gewesen sei (Urteil des Bayer.Landessozialgerichts vom 22.1.2003, Az. L 20 RJ 672/01, und vom 12.5.2004, Az. L 19 RJ 74/03).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte, insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 10.04.2008, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 abgewiesen. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung i.V.m. § 240 SGB VI n.F. nicht zu.

Nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Gemäß § 240 Abs 1 Satz 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2.1.1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können, Satz 2.

Die Voraussetzungen der §§ 43 Abs 1, 240 SGB VI n.F. liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar kann der Kläger seinen bisherigen Beruf i.S. des § 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI, nämlich den Beruf des Straßenwärters, nicht mehr verrichten. Die vollschichtige, d.h. täglich mindestens 6-stündige Ausübung einer Tätigkeit als Hauswart in größeren Wohnanlagen und Verwaltungsgebäuden ist dem Kläger jedoch gesundheitlich und sozial zumutbar, so dass er deshalb nicht berufsunfähig i.S. des § 240 Abs 2 SGB VI ist.

Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat im Anschluss an die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens des Orthopäden Prof.L. vom 13.09.2006, in dem dieser das vom SG gefundene Beweisergebnis im Wesentlichen bestätigte.

Danach liegen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor:

a) Endlagige diskrete Bewegungsbehinderung der HWS bei röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen und Blockwirbel HWK 7/1.BWK. b) Bewegungsbehinderung der LWS bei röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen. c) Bewegungsbehinderung beider Arme in den Schultergelenken, reizfreie Narben an beiden Schultergelenken bei röntgenologisch nachweisbarem Impingement bds., Schultereckgelenksarthrose rechts, Resektion des lateralen Clavicula-Auslaufes links. d) Röntgenologisch nachgewiesene beginnende umformende Veränderung an beiden Hüftgelenken mit diskreter Innendrehbehinderung der Beine. e) Innenmeniskusschaden links bei Genu recurvatum links (Knieüberstreckbarkeit). f) Dig. mall. II rechts. Hammerzeh II rechts mit Vorfußarthralgie rechts. g) Venenerweiterungen an beiden Unterschenkeln ohne Blutumlaufstörungen.

Unter Einbeziehung der von Dr.H. im Klageverfahren gestellten Diagnose "rezidivierende depressive Störung" sind dem Kläger aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen nur noch leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus zumutbar, wobei Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Arbeiten mit Absturzgefahr, d.h. auf Leitern und Gerüsten, zu vermeiden sind. Die Arbeiten sollten vornehmlich im trockenen Klima erfolgen. Die ihm zumutbaren Arbeiten kann der Kläger täglich noch mindestens sechs Stunden verrichten.

Mit diesem quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen kann der Kläger zwar die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Straßenwärter, die sein bisheriger Beruf i.S. des § 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI ist, nicht mehr verrichten. Der Kläger ist damit jedoch noch nicht berufsunfähig i.S. des § 240 Abs 2 SGB VI n.F. Er ist nämlich auf die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar.

Mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Straßenwärter ist der Kläger - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, denn der Kläger hat einen anerkannten Ausbildungsberuf i.S. des § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren, erlernt und ausgeübt (BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr 107; BSGE 59, 201 = SozR aaO Nr 132; SozR aaO Nr 140; SozR 3-2200 § 1246 Nr 12). Facharbeiter sind nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar (BSGE 43, 243, 245f = SozR 2200 § 1246 Nr 16; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49).

Nach diesen Kriterien ist die Verweisung auf die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen und Verwaltungsgebäuden als angelernte Tätigkeit sozial zumutbar, denn die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu einer solchen Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung, über die der Kläger verfügt (s. hierzu auch Urteil des Senats vom 24.03.2004, L 20 RJ 541/01).

Die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen und Verwaltungsgebäuden ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, insbesondere stehen seine qualitativen Leistungseinschränkungen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht entgegegen.

Nach der den Gutachtensaufträgen an die ärztlichen Sachverständigen beigefügten Tätigkeitsbeschreibung zeichnet sich das berufstypische Einsatzgebiet eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend einer eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb i.d.R. ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an. Zu dem Aufgabenbereich eines Hauswarts gehören das regelmäßige Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter.

Bei diesen Tätigkeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass Heben und Tragen von Lasten über 15 kg (s. Gutachten Prof. L.) bzw über 10 kg (s. Gutachten Prof. E.) anfallen. Auch sind diese Tätigkeiten im Wechselrhythmus auszuüben und erfolgen vornehmlich im Trockenen.

Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten Einwendungen sind unbegründet.

Entgegen der klägerischen Auffassung bedurfte es der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Tätigkeit eines Hauswarts nicht, sondern das Gericht durfte sich auf die in einem anderen Verfahren erstellte berufskundliche Stellungnahme und auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche Tätigkeitsbeschreibung im "Berufenet" der Bundesagentur für Arbeit (BA), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2008 war, beziehen (BSG, Urteil vom 17.06.1993, 13 RJ 33/92).

Soweit der Kläger auf für ihn unzumutbare Schnee- und Räumdienste verweist, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen, denn Schnee- und Räumdienste sind nicht typischerweise mit der Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen, sondern mit Hausmeistertätigkeiten verbunden. Auch die Tätigkeitsbeschreibung des Hauswarts im Berufenet der Bundesagentur geht davon aus, dass zu den Tätigkeiten des Hauswarts u.a. die Auftragsvergabe an die Reinigungsdienste gehört. Bei einer Vielzahl von Arbeitsplätzen des Hauswarts werden - worauf das SG zu Recht hinweist - Räum- und Reinigungsdienste sowie die Pflege der Grünanlagen an Fremdfirmen vergeben.

Dass vom Kläger aufgrund seiner Gesundheitsstörungen Arbeiten mit Absturzgefahr, d.h. auf Leitern und Gerüsten, nicht durchgeführt werden sollten, steht der Ausübung der Tätigkeit eines Hauswarts nicht entgegen. Bei verständiger Würdigung der in diesem Zusammenhang vom gerichtlichen Sachverständigen Prof. L. gemachten gutachterlichen Ausführungen und erhobenen Befunde ist nämlich nicht davon auszugehen, dass damit das gelegentliche Besteigen einer Haushaltsleiter, um eine Glühbirne auszuwechseln, gemeint ist. Insoweit hat der gerichtliche Sachverständige Prof. L. auch die gesundheitliche Zumutbarkeit der Tätigkeit des Hauswarts ausdrücklich bejaht.

Dem Einwand des Klägers, eine Berufsausübung als Hauswart sei nicht mehr möglich, weil er nach der am 06.12.2007 durchgeführten Schulteroperation und der Nachoperation am 08.01.2008 seinen rechten Arm faktisch nicht mehr belasten könne, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Denn selbst wenn der rechte Arm seit den Operationen (bis zum Tag der mündlichen Verhandlung) nur eingeschränkt belastbar wäre und dies der Tätigkeit als Hauswart derzeit entgegenstehen würde, ergibt sich daraus nicht, dass dieser Zustand dauerhaft i.S. einer Erwerbsminderung besteht und nicht nur vorübergehender Natur ist. Den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Arztberichte vom 16.12.2007 und 08.01.2008) ist insoweit hinsichtlich einer dauerhaften eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Arms nichts zu entnehmen.

Der Auffassung des gemäß § 109 SGG gehörten ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.E. in seinem Gutachten vom 14.09.2007, die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen erscheine aufgrund der hier durchzuführenden Arbeiten mit Absturzgefahr, Steigen auf Leitern, z.B. beim Wechsel einer Glühbirne oder Deckenarbeiten sowie aufgrund des hier sicherlich auch notwendigen schweren Hebens nicht möglich, ist nicht zuzustimmen. Denn diese Tätigkeit ist nicht mit Deckenarbeiten oder schwerem Heben verbunden. Das gelegentliche Auswechseln von Glühbirnen mit einer Haushaltsleiter ist dem Kläger - wie bereits dargelegt - trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet noch möglich.

In Übereinstimmung mit dem SG geht der Senat auch davon aus, dass der Kläger in Anbetracht seiner Vorkenntnisse als gelernter Gas- und Wasserinstallateur in der Lage ist, die für die Tätigkeit eines Hauswarts notwendigen weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung zu erwerben (BSGE 44, 288, 290 f = SozR 2200 § 1246 Nr 23). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit fehlen würde, sich in diesen Beruf innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit einzuarbeiten, sind weder den in den Akten enthaltenen Befunden noch den Sachverständigengutachten zu entnehmen.

Nachdem der Kläger auf die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen und Verwaltungsgebäuden gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar ist, kann dahinstehen, ob die Tätigkeit eines Hausmeisters - die üblicherweise mit einem größeren Anteil körperlicher Arbeit verbunden ist - sowie Tätigkeiten als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen, Kunden- und Ersatzteilberater dem Kläger ebenfalls zumutbar sind.

Nach alledem ist der Kläger aufgrund des ihm verbliebenen Leistungsvermögens nicht berufsunfähig i.S. des § 240 Abs 2 SGB VI n.F, so dass Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs.1, 240 SGB VI nicht zu gewähren ist.

Insgesamt bleibt festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und die Berufung daher zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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