L 6 R 235/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 882/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 235/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung über die bereits gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hinaus.

Der Kläger stellte zunächst im August 2004 einen Antrag auf Rente wegen Alters, den die Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2004 ablehnte, weil die notwendige Wartezeit nicht erfüllt sei. Seinen Widerspruch nahm er auf Anregung der Beklagten zurück und wollte den Antrag als solchen auf Rente wegen Erwerbsminderung behandelt sehen.

Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 06.12.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.08.2004. Grundlage war ein Gutachten des Internisten Dr.P. vom 25.10.2004. Der Kläger litt und leidet im Wesentlichen an Gesundheitsstörungen am rechten Knie, der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, daneben an als nicht gravierend eingestuften Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet. Dr.P. kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich bei wechselnder Körperhaltung leichte Tätigkeiten verrichten könne.

Den Widerspruch des Klägers, der hierzu ein Attest seines behandelnden Orthopäden Dr.R. vom 15.04.2005 vorgelegt hatte, wonach er aufgrund der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten von mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2005 als unbegründet zurück. Ihr beratender Arzt hatte in dem Attest keinen Grund zu einer anderen Beurteilung gesehen.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut ein Gutachten des Allgemeinmediziners Dr.Z. vom 13.10.2005 eingeholt. Der Sachverständige hat im Vergleich zum Vorgutachten keine Verschlechterung gesehen und den Kläger für in der Lage erachtet, sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltung zu verrichten.

Der Kläger hat daraufhin die Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet angeregt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2006 als unbegründet abgewiesen und sich bezüglich des verbliebenen Leistungsvermögens des Klägers auf das Gutachten des Dr.Z. gestützt.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen Rentenanspruch weiter verfolgt.

Der Senat hat ein Gutachten des Orthopäden Dr.F. vom 14.11.2006 eingeholt. Der Kläger hat hierbei nicht alle vorgesehenen Untersuchungen durchführen lassen. Nach Einschätzung des Sachverständigen kann der Kläger seit Rentenantragstellung noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und zwar mit leichten Tätigkeiten, verbunden mit mehr Sitzen als Gehen und Stehen und der Möglichkeit des gelegentlichen Wechsels der Körperposition. Zu vermeiden seien Arbeiten im Bücken, Hocken, Knien, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Heben und Tragen sowie Steigen auf Leitern und Gerüste. Überkopfarbeiten seien nur noch sehr begrenzt möglich. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sollten durch Schutzkleidung vermieden werden. Im Vergleich aller Sachverständigengutachten handelt es sich im Ergebnis um die detailliertesten und weitestgehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeiten des Klägers.

Hierzu hat der Kläger wiederum das Attest des Dr.R. vom 15.04.2005 vorgelegt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten sowie die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren und weiteren dort durchgeführten Klageverfahren auf anderen Rechtsgebieten. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger über die gewährte Rente hinaus keine solche wegen voller Erwerbsminderung zusteht.

Nach § 43 Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ist nicht erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis sämtlicher in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten weist der Kläger ein solches, der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegenstehendes Leistungsvermögen auf. Ein dem klägerischen Begehren günstiges Gutachten, auf das der Senat die begehrte Entscheidung stützen könnte, liegt nicht vor.

An diesem, auch den Senat überzeugenden Beweisergebnis ändert das Attest des Dr.R. nichts. Es enthält keine Begründung für die angenommene Leistungseinschränkung und entspricht auch sonst nicht den Anforderungen an ein Gutachten. Das nunmehr erneut in unveränderter Form vorgelegte Attest gibt auch keine Veranlassung zu weiterer Beweiserhebung, weil es bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegt wurde und bei Erstellung der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten bekannt war. Die gehörten Sachverständigen sind in dessen Kenntnis mit entsprechenden Begründungen zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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