Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1 AL 500/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 92/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 135/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Richtet sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die vollständige Versagung von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung ist auf einen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag Gegenstand des Rechtsstreits der gesamte Zeitraum bis zur gerichtlichen Entscheidung; es sei denn auf einen weiteren Leistungsantrag ist ein weiterer Versagungsbescheid ergangen.
2. Unter welchen Voraussetzungen eine private Altersversorgung bei der Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosenhilfe privilegiert ist, hat die Rechtsprechung des BSG weitestgehend abschließend geklärt.
2. Unter welchen Voraussetzungen eine private Altersversorgung bei der Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosenhilfe privilegiert ist, hat die Rechtsprechung des BSG weitestgehend abschließend geklärt.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Februar 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Kosten des Rechtsstreits sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 27. März 2003 bis 16. Juni 2003 wegen Bedürftigkeit zu zahlen ist.
Der 1948 geborene, geschiedene Kläger war bis Ende 1993 als Abteilungsleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend erhielt er Entgeltersatzleistungen von der Beklagten und seiner Krankenkasse, zuletzt Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 31. Oktober 1999, ab 1. Juli 2000 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 991,76 DM wöchentlich (507,08 EUR). Nach einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers als Callcenteragent vom 15. September 2000 bis 31. März 2002 gegen ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 3.000,00 DM (umgerechnet: 1.533,88 EUR), für November 2001 5.000,00 DM (umgerechnet: 2.556,46 EUR), ab 1. Januar 2002 1.543,00 EUR bewilligte die Beklagte ihm auf seine Arbeitslosmeldung am 6. März 2002 ab 1. April 2002 erneut Arbeitslosengeld nach dem maßgeblichen wöchentlichen Bemessungsentgelt für die vorherige letzte Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe bis 26. März 2003. Laut Übergabevertrag vom 19. Juni 2002 übertrugen der Kläger und seine am 4. Juni 2002 geschiedene Ehefrau ihre Miteigentumsanteile an einem 2 Familienhaus auf ihre Kinder. Dafür wurde die Ehefrau von Darlehensverbindlichkeiten freigestellt. Der Kläger erwarb ein lebenslanges Wohnrecht gegen Übernahme der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von weiterhin 600,00 DM monatlich bei einer Gesamtrestschuld in Höhe von 130.000,00 DM, für die er neben dem Sohn haftet. Der Kläger beantragte am 17. März 2003 wegen der erfolgten Anspruchserschöpfung Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 27. März 2003. Im Antrag bestätigte er mit Unterschrift vom 17. März 2003 zu Beginn des Jahres auf seiner Lohnsteuerkarte die Klasse I ohne Kinderfreibetrag eingetragen zu haben. Weiter ist zu entnehmen, dass sein Girokonto eine Wertstellung in Höhe von 1.017,63 EUR aufwies. Der Kläger verfügt weiter über eine am 1. Juni 1973 abgeschlossene dynamisierte Kapitallebensversicherung bei der C. Lebensversicherungs-AG (Versicherung) Nr. xxx (Lebensversicherung) mit einer Laufzeit bis 2014. Laut Auskunft der Versicherung vom 3. April 2003 betrug der Rückkaufwert zum 1. Mai 2003 13.580,60 EUR neben einer Überschussbeteiligung in Höhe von 11.724,50 EUR; sie würde seit dem 1. September 1998 beitragsfrei geführt; die insgesamt eingezahlten Beträge zum Stichtag 1. Mai 2003 beliefen sich auf 15.618,94 EUR. Mit Bescheid vom 11. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit des Klägers sei zu verneinen, weil er aus Girokonto und Lebensversicherung über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 14.598,23 EUR verfüge, welches abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 10.800,00 EUR vorrangig einzusetzen sei. Hiergegen legte der Kläger am 17. April 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, aufgrund seiner Scheidung im Jahr 2002 würde die eigene Rentenanwartschaft zu Gunsten der geschiedenen Frau gemindert. Zudem habe er Verbindlichkeiten aus der Ehezeit zu erfüllen. Aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit könne er keine hinreichende Alterssicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erwarten, so dass er auf seine private Zusatzversorgung angewiesen sei, die seiner Lebensversicherung diene. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2003 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, die Lebensversicherung hätte nur unberücksichtigt bleiben können, wenn der Kläger von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 231 SGB VI befreit wäre. Der Kläger nahm vom 17. Juni 2003 bis 15. Juli 2003 an einer Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers teil.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2003 hat der Kläger am 4. Juli 2003 beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben. Die Beklagte hat auch den weiteren Leistungsantrag des Klägers vom 16. Juli 2003 mit Bescheid vom 1. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2004 abgelehnt. Deswegen ist ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Fulda – Az.: S 1 AL 1128/04 – anhängig. Die Beklagte hat dem Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 17. Mai 2004 bis längstens 31. Dezember 2004 bewilligt. Wegen der Rücknahme und Erstattung ab 18. September 2004 ist ein weiterer Rechtsstreit beim Sozialgericht Gießen - Az.: S 23 AL 543/05 - anhängig.
Der Kläger hat die Lebensversicherung zum 20. November 2003 und 5. Februar 2004 mit jeweils 5.000,00 EUR zur Überwindung finanzieller Engpässe gegenüber der Versicherung beliehen; eine weitere Beleihung ist nach Auskunft der Versicherung ausgeschlossen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, der Verwertung der Lebensversicherung stünde ihre Unwirtschaftlichkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 entgegen. Dabei zu berücksichtigen sei, dass er die Lebensversicherung zur Alterssicherung abgeschlossen habe, auf die er wegen der unzureichenden gesetzlichen Altersversorgung angewiesen sei. Das zeige der Abschlusszeitpunkt, die Anlageform, Fälligkeitszeitpunkt und die Tatsache, keine Rückkäufe getätigt zu haben. Er hat eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 9. März 2004 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau sein monatlicher Altersrentenanspruch nach heutigem Stand 990,73 EUR beträgt. Er hat weiter geltend gemacht, erst mit Inkrafttreten der AlhiV 2002 habe der Verordnungsgeber den Schutz des zur Altersversorgung bestimmten Vermögens gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV a.F. aufgegeben. Weiter sei die Schonvermögensgrenze in kurzer Zeit auf 200,00 EUR je Lebensalter abgesenkt worden. Darin liege verfassungsrechtlich eine unechte Rückwirkung, der sein Vertrauen auf die Nichtberücksichtigung der privaten Altersvorsorge vorrangig entgegenstehe. Die Beklagte hat eine Berechnung vom 7. September 2004 vorgelegt, nach der der Rückkauf mit einem Verlust von weniger als 10 % des Substanzwertes einhergehe; eine unzumutbare wirtschaftliche Härte liege daher nicht vor. Auch bestätige der Vortrag des Klägers, dass ebenso eine Beleihung möglich gewesen wäre. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2005 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 27. März 2003 Arbeitslosenhilfe zu zahlen. Der vorrangige Einsatz der Lebensversicherung sei für den Kläger unzumutbar, weil er auf eine zusätzliche Altersversorgung angewiesen sei, der sie nachweislich diene. Insoweit habe das BSG entschieden, dass die AlhiV 2002 nicht von der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 3 SGB III gedeckt sei, soweit sie keine Härtefallregelung mehr enthalte. Eine solche unzumutbare Härte ergebe sich aus verschiedenen Gesichtspunkten. So habe der Versorgungsausgleich seine Rentenanwartschaft erheblich vermindert; habe er die altersabhängige Übergangsregelung für eine höhere Vermögensschongrenze in Höhe von 520,00 EUR pro Lebensjahr nur geringfügig versäumt; sei seit ca. 10 Jahren arbeitslos, habe einen GdB von 30, so dass eine Wiedereingliederung in Erwerbsarbeit nicht realistisch sei; und decke seine Rentenanwartschaft nach derzeitigem Stand nicht das Existenzminimum.
Gegen das ihr am 15. März 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. April 2005 beim Hess. Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 5. März 2007 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Gründe, die Lebensversicherung vom vorrangigen Vermögenseinsatz auszunehmen lägen selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BSG, nach der weiterhin der Tatbestand besondere Härte zu berücksichtigen sei, nicht vor. Die Verwertung sei weder offensichtlich unwirtschaftlich noch erfülle der Kläger die Voraussetzungen, nach denen es bei einer höheren Vermögensfreigrenze verbliebe. Das Sozialgericht habe die Rentenanwartschaft fehlerhaft eingeschätzt, weil der Versorgungsausgleich bereits abgezogen sei. Soweit die Lebensversicherung der Altersvorsorge diene, könne nur ein doppelter Freibetrag in Höhe von dann 22.000,00 EUR berücksichtigt werden, den das vorrangig einzusetzende Vermögen des Klägers weiterhin übertreffe. Eine atypische Erwerbsbiografie, welche nach der Rechtsprechung des BSG eine Schonung von zur Altersversorgung bestimmten Vermögens rechtfertigen könnte, läge bei dem Kläger nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sieht sich durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG bestätigt. Auch er weise auf Grund seiner Arbeitslosigkeit eine atypische Erwerbsbiografie auf, aufgrund der eine angemessene Altersversorgung nicht sichergestellt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der Leistungsakte der Beklagten einschließlich des Beiheftes (K 239/05 und K 393/04), der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand der Berufung ist ausschließlich der Leistungszeitraum bis 16. Juni 2003. Auch wenn der Leistungstenor des angefochtenen Urteils über den Leistungsbeginn hinaus keine Beschränkung des Zeitraums enthält, ist er bei verständiger Auslegung auf den gegenständlichen Zeitraum zu beschränken. Richtet sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG, § 56 SGG gegen die vollständige Versagung von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung ist auf einen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag Gegenstand des Rechtsstreits der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts, und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es eines neuen Bescheids bedarf (für Arbeitslosenhilfe: BSG, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 73/04 R); es sei denn, der Leistungsträger hat auf einen weiteren Leistungsantrag für einen späteren Zeitraum einen neuen Ablehnungsbescheid mit der Folge erlassen, dass sich der zunächst angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (für SGB II: BSG, 16.5.2007 – B 11b AS 37/06 R; 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 und 7/07; für SGB XII: BSG, 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R). Der weitere Versagungsbescheid ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da die bloße Versagung auf unbestimmte Zeit keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, der allein abgeändert oder ersetzt werden kann (für SGB XII: BSG, 11.12.2007, a.a.O.). Eine ggf. zulässige Klageerweiterung ist nicht erfolgt.
2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG a.F. statthaft. Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe beträgt ausweislich der korrekten Berechnung der Beklagten vom 3. Mai 2007 1.916,62 EUR, so dass der Wert der Beschwer mehr als 500,00 EUR beträgt.
3. Die Berufung ist ebenso begründet, weil das angefochtene Urteil des SG rechtswidrig und die Klage abzuweisen ist. Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet, weil die Beklagte zu Recht es abgelehnt hat, für den streitigen Zeitraum Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu leisten. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Bedürftigkeit des Klägers.
Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 1 SGB III in der bis zur Aufhebung der Alhi-Vorschriften durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) geltenden Fassung ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. § 193 Abs. 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Die in § 193 SGB III getroffene Regelung wird durch die AlhiV vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3734) - AlhiV 2002 -, i.d.F. des Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607, 4619) – AlhiV 2003 - (§ 4 AlhiV 2002 und § 4 AlhiV 2003), konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2003 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und u.a. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Abzustellen ist dabei gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 AlhiV 2003 auf den Zeitpunkt der Antragstellung, hier den 17. März 2003. Dahingestellt bleiben kann, ob entgegen dem Wortlaut bei verständiger Auslegung der Tag maßgeblich zu sein hat, ab dem aus dem Vermögen der Bedarf anstelle der Arbeitslosenhilfe vorrangig zu decken ist (so wohl: BSG, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 51/04 R – NZS 2006, 381; vgl. hierzu: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: XII/05, Rn. 79e m.w.N.), hier den 27. März 2003, da insoweit keine wesentliche Änderung des Vermögens festzustellen ist.
Zur Überzeugung des Senats verfügte der Kläger zum 17. und 27. März 2003 über vorrangig einzusetzendes Vermögen in Höhe des für den entscheidungserheblichen Zeitraum maßgeblichen Anspruchs in Höhe von 1.916,62 EUR.
a) Den vorbenannten Betrag erreicht das Vermögen des Klägers bereits allein unter Berücksichtigung seiner Lebensversicherung mit einem verwertbaren Betrag in Höhe von ca. 25.305,10 EUR (Rückkaufwert + Überschussbeteiligung), so dass dahingestellt bleiben kann, ob weitere Vermögenswerte, insbesondere ein Guthaben auf dem Girokonto oder ein Anspruch als notbedürftiger Schenker gemäß § 528 BGB wegen der Veräußerung seines Miteigentumsanteils am 2-Familienhaus an seine Kinder, zu berücksichtigen sind. Das kann jedoch für die anhängigen Folgezeiträume betreffenden Gerichtsverfahren bedeutend sein.
b) Abzuziehen ist allenfalls ein doppelter Freibetrag in Höhe von insgesamt höchstens 22.000,00 EUR, so dass ein anrechenbares Vermögen von ca. 3.305,10 EUR verbleibt.
aa) Der Freibetrag für den Kläger beträgt gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2003 für jedes vollendete Lebensjahr 200,00 EUR, das heißt maximal 11.000,00 EUR. Dahingestellt bleiben kann, ob zur Bestimmung des Lebensalters auf den Antragszeitpunkt (so wohl: BSG, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 51/04 R – NZS 2006, 381) oder den Bewilligungszeitraum von höchstens einem Jahr abzustellen ist (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, XII/2005, § 193 Rn. 199). Die Praxis der BA stellt auf letzteres ab (DA BA 3.3.1. Abs. 3e zu § 193). Je nachdem ist ein Betrag von 10.800,00 EUR oder 11.000,00 EUR festzusetzen. Die besondere Vertrauensschutzregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2003, nach der weiterhin von einem Betrag von 520,00 EUR gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 auszugehen ist, greift für ihn nicht, weil er nach dem 1. Januar 1948 geboren ist. Die Übergangsregelung steht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz in Einklang, weil der Gesetzgeber einen besonderen Schutz nur für Personen vorsehen durfte, welche bereits bei Inkrafttreten der Absenkung des Freibetrages das 55. Lebensjahr vollendet hatten (hierzu im Einzelnen: BSG, 28.11.2007 – B 11a AL 59/06 R).
bb) Die Privilegierungstatbestände nach § 1 Abs. 3 Nr. 1-6 AlhiV 2003 greifen nicht ein.
(1) Insbesondere stellt die Lebensversicherung weder zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AlhiV 2003 dar noch ist der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AlhiV 2003.
(2) Der Privilegierungstatbestand wegen unwirtschaftlicher Verwertung (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2003) ist ebenso wenig erfüllt. Denn von einer "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl. dazu BSG, 25.5.2005, a.a.O. m.w.N.). Geringfügige Wertunterschiede sind insoweit unerheblich. Es kann offen bleiben, ob die zur früheren AlhiV 1974 vertretene Ansicht der Beklagten, Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung sei dann zu bejahen, wenn der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10 % unterschreitet (Durchführungsanweisung 8/94 zu § 137 unter 3.46 Abs. 9 – Rz. 65), zutrifft. Jedenfalls eine Abweichung bis 7,5 % ist zumindest nach Maßgabe der AlhiV 2003 hinzunehmen (BSG, 25.5.2005, a.a.O.: jedenfalls bis 4 %). Dabei ist der vom Gesetzgeber bezweckte Abbau des Vermögensschutzes in der Arbeitslosenhilfe im Vorgriff auf die Implementierung des SGB II zu berücksichtigen (Gesetzesbegründung: BT-Drucks 15/25, S. 41, zu Art. 11 Nr. 1). Insoweit ist der von der Beklagten vorgelegten Berechnung vom 7. September 2004 zu entnehmen, dass bei einem Substanzwert in Höhe von 27.343,14 EUR nur eine Minderung um weniger als 7,5 % bei Verwertung eintreten würde.
cc) Soweit die Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 193 Abs. 2 SGB III verlangt, neben den Privilegierungstatbeständen der AlhiV 2003 eine Härteklausel vorzusehen, um unbillige Härten auffangen zu können, führt das neben dem Freibetrag gemäß § 11 Abs. 2 AlhiV 2003 allenfalls zu einem weiteren Freibetrag in Höhe von nochmals 11.000,00 EUR.
(1) Soweit eine Ausdehnung der Privilegierung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2003 auf atypische Erwerbsbiografien vorzunehmen ist (BSG, 25.5.2005, a.a.O mwN), gilt das für den Kläger nicht, weil ausschließlich eine für die Sozialversicherung atypische Erwerbsbiografie – insbesondere selbstständige Tätigkeit (BSG 20.10.2005 - B 7a/7 AL 76/04 R) - erfasst sein soll. Vor allem allein die fehlende Möglichkeit eine weitere Altersversorgung aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr aufbauen zu können (BSG, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 73/04 R) noch eine Schmälerung der Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit (BSG, 13.9.2006 – B 11a AL 53/05 R) reicht hierfür aus. Insoweit bleibt der Kläger auf den sozialversicherungsrechtlichen Mindestschutz verwiesen.
(2) Daher ist nur ein weiterer Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen (vgl. BSG, 13.9.2006 – B 11a AL 53/05 R), wenn die Lebensversicherung zur Altersversorgung objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist. Das bedarf keiner Klärung, weil trotz Berücksichtigung des weiteren Freibetrags in Höhe von maximal 11.000,00 EUR ein vorrangig einzusetzendes Vermögen aus der Lebensversicherung in Höhe von ca. 3.305,10 EUR verbleibt.
c) Unschädlich ist es, dass aufgrund der Auskunft der Versicherung die Wertbestimmung zum Stichtag 1. Mai 2003 erfolgt ist. Denn aufgrund des den Arbeitslosenhilfeanspruch übersteigenden Betrages des einsetzbaren Vermögens in Höhe von 1.388,48 EUR ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Höhe des Arbeitslosenhilfeanspruchs zum 17. oder 27. März 2003 vorrangig einsetzbares Vermögen vorhanden gewesen ist, weil eine über den vorbenannten Differenzbetrag hinausgehende Wertveränderung ausgeschlossen werden kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
5. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch BSG weitestgehend geklärt und zudem ist absterbendes Recht betroffen.
II. Kosten des Rechtsstreits sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 27. März 2003 bis 16. Juni 2003 wegen Bedürftigkeit zu zahlen ist.
Der 1948 geborene, geschiedene Kläger war bis Ende 1993 als Abteilungsleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend erhielt er Entgeltersatzleistungen von der Beklagten und seiner Krankenkasse, zuletzt Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 31. Oktober 1999, ab 1. Juli 2000 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 991,76 DM wöchentlich (507,08 EUR). Nach einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers als Callcenteragent vom 15. September 2000 bis 31. März 2002 gegen ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 3.000,00 DM (umgerechnet: 1.533,88 EUR), für November 2001 5.000,00 DM (umgerechnet: 2.556,46 EUR), ab 1. Januar 2002 1.543,00 EUR bewilligte die Beklagte ihm auf seine Arbeitslosmeldung am 6. März 2002 ab 1. April 2002 erneut Arbeitslosengeld nach dem maßgeblichen wöchentlichen Bemessungsentgelt für die vorherige letzte Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe bis 26. März 2003. Laut Übergabevertrag vom 19. Juni 2002 übertrugen der Kläger und seine am 4. Juni 2002 geschiedene Ehefrau ihre Miteigentumsanteile an einem 2 Familienhaus auf ihre Kinder. Dafür wurde die Ehefrau von Darlehensverbindlichkeiten freigestellt. Der Kläger erwarb ein lebenslanges Wohnrecht gegen Übernahme der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von weiterhin 600,00 DM monatlich bei einer Gesamtrestschuld in Höhe von 130.000,00 DM, für die er neben dem Sohn haftet. Der Kläger beantragte am 17. März 2003 wegen der erfolgten Anspruchserschöpfung Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 27. März 2003. Im Antrag bestätigte er mit Unterschrift vom 17. März 2003 zu Beginn des Jahres auf seiner Lohnsteuerkarte die Klasse I ohne Kinderfreibetrag eingetragen zu haben. Weiter ist zu entnehmen, dass sein Girokonto eine Wertstellung in Höhe von 1.017,63 EUR aufwies. Der Kläger verfügt weiter über eine am 1. Juni 1973 abgeschlossene dynamisierte Kapitallebensversicherung bei der C. Lebensversicherungs-AG (Versicherung) Nr. xxx (Lebensversicherung) mit einer Laufzeit bis 2014. Laut Auskunft der Versicherung vom 3. April 2003 betrug der Rückkaufwert zum 1. Mai 2003 13.580,60 EUR neben einer Überschussbeteiligung in Höhe von 11.724,50 EUR; sie würde seit dem 1. September 1998 beitragsfrei geführt; die insgesamt eingezahlten Beträge zum Stichtag 1. Mai 2003 beliefen sich auf 15.618,94 EUR. Mit Bescheid vom 11. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit des Klägers sei zu verneinen, weil er aus Girokonto und Lebensversicherung über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 14.598,23 EUR verfüge, welches abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 10.800,00 EUR vorrangig einzusetzen sei. Hiergegen legte der Kläger am 17. April 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, aufgrund seiner Scheidung im Jahr 2002 würde die eigene Rentenanwartschaft zu Gunsten der geschiedenen Frau gemindert. Zudem habe er Verbindlichkeiten aus der Ehezeit zu erfüllen. Aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit könne er keine hinreichende Alterssicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erwarten, so dass er auf seine private Zusatzversorgung angewiesen sei, die seiner Lebensversicherung diene. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2003 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, die Lebensversicherung hätte nur unberücksichtigt bleiben können, wenn der Kläger von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 231 SGB VI befreit wäre. Der Kläger nahm vom 17. Juni 2003 bis 15. Juli 2003 an einer Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers teil.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2003 hat der Kläger am 4. Juli 2003 beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben. Die Beklagte hat auch den weiteren Leistungsantrag des Klägers vom 16. Juli 2003 mit Bescheid vom 1. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2004 abgelehnt. Deswegen ist ein Rechtsstreit beim Sozialgericht Fulda – Az.: S 1 AL 1128/04 – anhängig. Die Beklagte hat dem Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 17. Mai 2004 bis längstens 31. Dezember 2004 bewilligt. Wegen der Rücknahme und Erstattung ab 18. September 2004 ist ein weiterer Rechtsstreit beim Sozialgericht Gießen - Az.: S 23 AL 543/05 - anhängig.
Der Kläger hat die Lebensversicherung zum 20. November 2003 und 5. Februar 2004 mit jeweils 5.000,00 EUR zur Überwindung finanzieller Engpässe gegenüber der Versicherung beliehen; eine weitere Beleihung ist nach Auskunft der Versicherung ausgeschlossen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, der Verwertung der Lebensversicherung stünde ihre Unwirtschaftlichkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 entgegen. Dabei zu berücksichtigen sei, dass er die Lebensversicherung zur Alterssicherung abgeschlossen habe, auf die er wegen der unzureichenden gesetzlichen Altersversorgung angewiesen sei. Das zeige der Abschlusszeitpunkt, die Anlageform, Fälligkeitszeitpunkt und die Tatsache, keine Rückkäufe getätigt zu haben. Er hat eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 9. März 2004 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau sein monatlicher Altersrentenanspruch nach heutigem Stand 990,73 EUR beträgt. Er hat weiter geltend gemacht, erst mit Inkrafttreten der AlhiV 2002 habe der Verordnungsgeber den Schutz des zur Altersversorgung bestimmten Vermögens gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV a.F. aufgegeben. Weiter sei die Schonvermögensgrenze in kurzer Zeit auf 200,00 EUR je Lebensalter abgesenkt worden. Darin liege verfassungsrechtlich eine unechte Rückwirkung, der sein Vertrauen auf die Nichtberücksichtigung der privaten Altersvorsorge vorrangig entgegenstehe. Die Beklagte hat eine Berechnung vom 7. September 2004 vorgelegt, nach der der Rückkauf mit einem Verlust von weniger als 10 % des Substanzwertes einhergehe; eine unzumutbare wirtschaftliche Härte liege daher nicht vor. Auch bestätige der Vortrag des Klägers, dass ebenso eine Beleihung möglich gewesen wäre. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2005 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 27. März 2003 Arbeitslosenhilfe zu zahlen. Der vorrangige Einsatz der Lebensversicherung sei für den Kläger unzumutbar, weil er auf eine zusätzliche Altersversorgung angewiesen sei, der sie nachweislich diene. Insoweit habe das BSG entschieden, dass die AlhiV 2002 nicht von der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 3 SGB III gedeckt sei, soweit sie keine Härtefallregelung mehr enthalte. Eine solche unzumutbare Härte ergebe sich aus verschiedenen Gesichtspunkten. So habe der Versorgungsausgleich seine Rentenanwartschaft erheblich vermindert; habe er die altersabhängige Übergangsregelung für eine höhere Vermögensschongrenze in Höhe von 520,00 EUR pro Lebensjahr nur geringfügig versäumt; sei seit ca. 10 Jahren arbeitslos, habe einen GdB von 30, so dass eine Wiedereingliederung in Erwerbsarbeit nicht realistisch sei; und decke seine Rentenanwartschaft nach derzeitigem Stand nicht das Existenzminimum.
Gegen das ihr am 15. März 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. April 2005 beim Hess. Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 5. März 2007 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, Gründe, die Lebensversicherung vom vorrangigen Vermögenseinsatz auszunehmen lägen selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BSG, nach der weiterhin der Tatbestand besondere Härte zu berücksichtigen sei, nicht vor. Die Verwertung sei weder offensichtlich unwirtschaftlich noch erfülle der Kläger die Voraussetzungen, nach denen es bei einer höheren Vermögensfreigrenze verbliebe. Das Sozialgericht habe die Rentenanwartschaft fehlerhaft eingeschätzt, weil der Versorgungsausgleich bereits abgezogen sei. Soweit die Lebensversicherung der Altersvorsorge diene, könne nur ein doppelter Freibetrag in Höhe von dann 22.000,00 EUR berücksichtigt werden, den das vorrangig einzusetzende Vermögen des Klägers weiterhin übertreffe. Eine atypische Erwerbsbiografie, welche nach der Rechtsprechung des BSG eine Schonung von zur Altersversorgung bestimmten Vermögens rechtfertigen könnte, läge bei dem Kläger nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sieht sich durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG bestätigt. Auch er weise auf Grund seiner Arbeitslosigkeit eine atypische Erwerbsbiografie auf, aufgrund der eine angemessene Altersversorgung nicht sichergestellt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der Leistungsakte der Beklagten einschließlich des Beiheftes (K 239/05 und K 393/04), der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand der Berufung ist ausschließlich der Leistungszeitraum bis 16. Juni 2003. Auch wenn der Leistungstenor des angefochtenen Urteils über den Leistungsbeginn hinaus keine Beschränkung des Zeitraums enthält, ist er bei verständiger Auslegung auf den gegenständlichen Zeitraum zu beschränken. Richtet sich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG, § 56 SGG gegen die vollständige Versagung von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung ist auf einen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag Gegenstand des Rechtsstreits der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts, und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es eines neuen Bescheids bedarf (für Arbeitslosenhilfe: BSG, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 73/04 R); es sei denn, der Leistungsträger hat auf einen weiteren Leistungsantrag für einen späteren Zeitraum einen neuen Ablehnungsbescheid mit der Folge erlassen, dass sich der zunächst angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (für SGB II: BSG, 16.5.2007 – B 11b AS 37/06 R; 31.10.2007 – B 14/11b AS 59/06 und 7/07; für SGB XII: BSG, 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R). Der weitere Versagungsbescheid ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da die bloße Versagung auf unbestimmte Zeit keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, der allein abgeändert oder ersetzt werden kann (für SGB XII: BSG, 11.12.2007, a.a.O.). Eine ggf. zulässige Klageerweiterung ist nicht erfolgt.
2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG a.F. statthaft. Der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe beträgt ausweislich der korrekten Berechnung der Beklagten vom 3. Mai 2007 1.916,62 EUR, so dass der Wert der Beschwer mehr als 500,00 EUR beträgt.
3. Die Berufung ist ebenso begründet, weil das angefochtene Urteil des SG rechtswidrig und die Klage abzuweisen ist. Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet, weil die Beklagte zu Recht es abgelehnt hat, für den streitigen Zeitraum Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu leisten. Es fehlt insoweit bereits an der erforderlichen Bedürftigkeit des Klägers.
Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 1 SGB III in der bis zur Aufhebung der Alhi-Vorschriften durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) geltenden Fassung ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. § 193 Abs. 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Die in § 193 SGB III getroffene Regelung wird durch die AlhiV vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3734) - AlhiV 2002 -, i.d.F. des Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607, 4619) – AlhiV 2003 - (§ 4 AlhiV 2002 und § 4 AlhiV 2003), konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2003 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und u.a. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Abzustellen ist dabei gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 AlhiV 2003 auf den Zeitpunkt der Antragstellung, hier den 17. März 2003. Dahingestellt bleiben kann, ob entgegen dem Wortlaut bei verständiger Auslegung der Tag maßgeblich zu sein hat, ab dem aus dem Vermögen der Bedarf anstelle der Arbeitslosenhilfe vorrangig zu decken ist (so wohl: BSG, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 51/04 R – NZS 2006, 381; vgl. hierzu: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: XII/05, Rn. 79e m.w.N.), hier den 27. März 2003, da insoweit keine wesentliche Änderung des Vermögens festzustellen ist.
Zur Überzeugung des Senats verfügte der Kläger zum 17. und 27. März 2003 über vorrangig einzusetzendes Vermögen in Höhe des für den entscheidungserheblichen Zeitraum maßgeblichen Anspruchs in Höhe von 1.916,62 EUR.
a) Den vorbenannten Betrag erreicht das Vermögen des Klägers bereits allein unter Berücksichtigung seiner Lebensversicherung mit einem verwertbaren Betrag in Höhe von ca. 25.305,10 EUR (Rückkaufwert + Überschussbeteiligung), so dass dahingestellt bleiben kann, ob weitere Vermögenswerte, insbesondere ein Guthaben auf dem Girokonto oder ein Anspruch als notbedürftiger Schenker gemäß § 528 BGB wegen der Veräußerung seines Miteigentumsanteils am 2-Familienhaus an seine Kinder, zu berücksichtigen sind. Das kann jedoch für die anhängigen Folgezeiträume betreffenden Gerichtsverfahren bedeutend sein.
b) Abzuziehen ist allenfalls ein doppelter Freibetrag in Höhe von insgesamt höchstens 22.000,00 EUR, so dass ein anrechenbares Vermögen von ca. 3.305,10 EUR verbleibt.
aa) Der Freibetrag für den Kläger beträgt gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2003 für jedes vollendete Lebensjahr 200,00 EUR, das heißt maximal 11.000,00 EUR. Dahingestellt bleiben kann, ob zur Bestimmung des Lebensalters auf den Antragszeitpunkt (so wohl: BSG, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 51/04 R – NZS 2006, 381) oder den Bewilligungszeitraum von höchstens einem Jahr abzustellen ist (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, XII/2005, § 193 Rn. 199). Die Praxis der BA stellt auf letzteres ab (DA BA 3.3.1. Abs. 3e zu § 193). Je nachdem ist ein Betrag von 10.800,00 EUR oder 11.000,00 EUR festzusetzen. Die besondere Vertrauensschutzregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2003, nach der weiterhin von einem Betrag von 520,00 EUR gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 auszugehen ist, greift für ihn nicht, weil er nach dem 1. Januar 1948 geboren ist. Die Übergangsregelung steht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz in Einklang, weil der Gesetzgeber einen besonderen Schutz nur für Personen vorsehen durfte, welche bereits bei Inkrafttreten der Absenkung des Freibetrages das 55. Lebensjahr vollendet hatten (hierzu im Einzelnen: BSG, 28.11.2007 – B 11a AL 59/06 R).
bb) Die Privilegierungstatbestände nach § 1 Abs. 3 Nr. 1-6 AlhiV 2003 greifen nicht ein.
(1) Insbesondere stellt die Lebensversicherung weder zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AlhiV 2003 dar noch ist der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AlhiV 2003.
(2) Der Privilegierungstatbestand wegen unwirtschaftlicher Verwertung (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2003) ist ebenso wenig erfüllt. Denn von einer "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl. dazu BSG, 25.5.2005, a.a.O. m.w.N.). Geringfügige Wertunterschiede sind insoweit unerheblich. Es kann offen bleiben, ob die zur früheren AlhiV 1974 vertretene Ansicht der Beklagten, Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung sei dann zu bejahen, wenn der Rückkaufswert (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge um mehr als 10 % unterschreitet (Durchführungsanweisung 8/94 zu § 137 unter 3.46 Abs. 9 – Rz. 65), zutrifft. Jedenfalls eine Abweichung bis 7,5 % ist zumindest nach Maßgabe der AlhiV 2003 hinzunehmen (BSG, 25.5.2005, a.a.O.: jedenfalls bis 4 %). Dabei ist der vom Gesetzgeber bezweckte Abbau des Vermögensschutzes in der Arbeitslosenhilfe im Vorgriff auf die Implementierung des SGB II zu berücksichtigen (Gesetzesbegründung: BT-Drucks 15/25, S. 41, zu Art. 11 Nr. 1). Insoweit ist der von der Beklagten vorgelegten Berechnung vom 7. September 2004 zu entnehmen, dass bei einem Substanzwert in Höhe von 27.343,14 EUR nur eine Minderung um weniger als 7,5 % bei Verwertung eintreten würde.
cc) Soweit die Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 193 Abs. 2 SGB III verlangt, neben den Privilegierungstatbeständen der AlhiV 2003 eine Härteklausel vorzusehen, um unbillige Härten auffangen zu können, führt das neben dem Freibetrag gemäß § 11 Abs. 2 AlhiV 2003 allenfalls zu einem weiteren Freibetrag in Höhe von nochmals 11.000,00 EUR.
(1) Soweit eine Ausdehnung der Privilegierung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2003 auf atypische Erwerbsbiografien vorzunehmen ist (BSG, 25.5.2005, a.a.O mwN), gilt das für den Kläger nicht, weil ausschließlich eine für die Sozialversicherung atypische Erwerbsbiografie – insbesondere selbstständige Tätigkeit (BSG 20.10.2005 - B 7a/7 AL 76/04 R) - erfasst sein soll. Vor allem allein die fehlende Möglichkeit eine weitere Altersversorgung aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr aufbauen zu können (BSG, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 73/04 R) noch eine Schmälerung der Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit (BSG, 13.9.2006 – B 11a AL 53/05 R) reicht hierfür aus. Insoweit bleibt der Kläger auf den sozialversicherungsrechtlichen Mindestschutz verwiesen.
(2) Daher ist nur ein weiterer Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen (vgl. BSG, 13.9.2006 – B 11a AL 53/05 R), wenn die Lebensversicherung zur Altersversorgung objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist. Das bedarf keiner Klärung, weil trotz Berücksichtigung des weiteren Freibetrags in Höhe von maximal 11.000,00 EUR ein vorrangig einzusetzendes Vermögen aus der Lebensversicherung in Höhe von ca. 3.305,10 EUR verbleibt.
c) Unschädlich ist es, dass aufgrund der Auskunft der Versicherung die Wertbestimmung zum Stichtag 1. Mai 2003 erfolgt ist. Denn aufgrund des den Arbeitslosenhilfeanspruch übersteigenden Betrages des einsetzbaren Vermögens in Höhe von 1.388,48 EUR ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Höhe des Arbeitslosenhilfeanspruchs zum 17. oder 27. März 2003 vorrangig einsetzbares Vermögen vorhanden gewesen ist, weil eine über den vorbenannten Differenzbetrag hinausgehende Wertveränderung ausgeschlossen werden kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
5. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch BSG weitestgehend geklärt und zudem ist absterbendes Recht betroffen.
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