L 1 B 331/08 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 137/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 331/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. Juli 2008 gegen den ihr am 4. Juli 2008 zugestellten Beschluss ist unbegründet.

Zum Sachverhalt nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu Recht abgelehnt worden:

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist an Hand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtssprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 596/05 –). Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, lässt sich gegenwärtig nicht abschließend feststellen, die Angaben der behandelnden Internistin Z, einer Diabetologin, sprechen dafür, der Medizinische Dienst der Krankenkassen – MDK – hält die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit der Insulinpumpe mit kontinuierlicher Glukosemessung hingegen nicht für geboten. Zur Abklärung wäre ein Sachverständigengutachten erforderlich, was dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss.

Es fehlt hier jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat an einem Anordnungsgrund. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegt nämlich dann nicht vor, wenn es nach dem Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Klägerin ist mit einer funktionierenden Insulinpumpe ausgestattet, sie befürchtet zwar – wahrscheinlich –, zu Recht dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtern werde und dass die begehrte Insulinpumpe mit kontinuierlicher Messung dem besser entgegen wirken könnte, daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ihr nicht das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist. Bei der Klägerin besteht seit 1984 ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus und seit 1992 ist sie mit einer Insulinpumpe versorgt. Die gegenwärtige Pumpe ist einsatzfähig. Das Hauptziel der Versorgung mit der neuen Pumpe besteht darin, die Blutzuckerschwankungen zu minimieren um der Verschlechterung der Gastroparese entgegen zu wirken und anderen Folgekomplikationen des Diabetes mellitus vorzubeugen, wie die behandelnde Diabetologin am 26. Juni 2008 mitgeteilt hat. Das Ziel der begehrten Versorgung ist, also einer zukünftigen Verschlechterung entgegen zu wirken und Folgekomplikationen vorzubeugen. Das zeigt, dass durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ein wesentlicher Nachteil nicht entsteht.

Daraus ergibt sich auch, dass, wie die behandelnde Diabetologin auf Befragen des Gerichts mitgeteilt hat, eine notstandsähnliche Situation nicht gegeben ist. Dies bedeutet jedoch, dass auch kein Fall vorliegt, wie ihn das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) entschieden hat, da die Entscheidung dort gerade mit einer Notstandssituation begründet worden war, wie sie hier auch nach Auffassung der behandelnden Diabetologin nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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