L 28 B 1019/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 14531/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1019/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 3067,27 Euro zur Tilgung der entstandenen Mietschulden einschließlich der Zinsen und der Verfahrenskosten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 30. April 2008 durch Überweisung unmittelbar an den Vermieter zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der 1949 geborene Kläger lebt allein in einer 4-Zimmer Wohnung, für die monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 544,36 Euro anfallen. Er bezog bis zum 24. Dezember 2007 (mit Unterbrechungen) bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld. Er beantragte am 10. Dezember 2007 bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Über den Antrag ist bislang keine endgültige Entscheidung erfolgt. Vom 19. bis 21. November 2007, vom 16. bis zum 25. Dezember 2007 und erneut vom 5. bis zum 9. März 2008 befand er sich in stationärer Behandlung. Es wurde ein Karzinom der linksseitigen Zunge festgestellt, was mehrere Tumor-Operationen und eine Entfernung der Lymphknoten am Hals notwendig machte. Aufgrund dieser Erkrankung ist jedenfalls seit Antragstellung durchgehend Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Am 20. Dezember 2007 ging beim Amtsgericht Wedding eine Klage auf Räumung der Wohnung wegen Mietrückständen in Höhe von 1662,97 Euro ein, wovon dem Antragsgegner am 5. Februar 2008 Mitteilung gemacht wurde.

Am 31. März 2008 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Berlin die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er habe auch schon Mietschulden. Mit Beschluss vom 2. Mai 2008 verpflichtete das SG den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung der Regelleistung und der laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung vom 31. März 2008 bis zum 31. Juli 2008. Dieser Beschluss ist von dem Antragsgegner nicht angegriffen worden. Er hat zuletzt mit Bescheiden vom 31. Juli 2008 vorläufig laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 31. März 2008 bis zum 31. Juli 2008 und vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2009 bewilligt. Die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 544,36 Euro monatlich werden unmittelbar an den Vermieter überwiesen.

Den Antrag auf Übernahme von Mietschulden, den das SG zuvor abgetrennt hatte, wies es mit Beschluss vom 14. Mai 2008 zurück. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, wie der Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Wedding am 17. April 2008 ausgegangen sei. Wenn der Antragsteller nicht mitwirke, könne das Gericht davon ausgehen, dass keine Eilbedürftigkeit bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Mit Versäumnisurteil vom 17. April 2008 sei er zur Räumung der Wohnung und Zahlung von Mietschulden in Höhe von 1662,97 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Zudem seien an den Vermieter zu erstattende Kosten in Höhe von 1404,30 Euro angefallen. Wie sein behandelnder Arzt L mit Attest vom 14. Juni 2008 bestätige, sei ihm aus medizinischen Gründen ein Umzug derzeit nicht zuzumuten. Sollte er hierzu gezwungen werden, sei mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Der Vermieter habe bestätigt, dass er zur Fortführung des Mietverhältnisses bereit sei, wenn die Mietschulden und die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gezahlt würden (Schreiben vom 16. Juni 2008). Die Räumung sei bis zum 10. August 2008 einschließlich aufgeschoben.

Nachdem der Antragsgegner zunächst die Abgabe eines Anerkenntnisses angekündigt hatte (Schriftsatz vom 23. Juni 2008), hat er mit Bescheid vom 31. Juli 2008 die Übernahme der Mietschulden abgelehnt. Der Antragsteller stehe erst seit dem 31. März 2008 im Leistungsbezug. Die Mietschulden, die in der Zeit von Oktober bis Dezember 2007 angefallen seien, seien Altschulden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien unangemessen hoch. Aufgrund der entspannten Wohnungsmarktsituation in Berlin sei ausreichend angemessener Wohnraum vorhanden, so dass keine Wohnungslosigkeit drohe. Gerichtskosten und Anwaltskosten könnten nicht übernommen werden, da diese den Vermieter nicht zur Räumung berechtigten.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs (materieller Anspruch in der Sache) glaubhaft gemacht wird.

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch kann nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558) sein. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit dieser zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Änderung des § 22 Abs. 5 SGB II ist die Übernahme von Schulden (Mietschulden und/oder Energieschulden), die für die Sicherung der Unterkunft unabweisbar ist, unmittelbar im SGB II und nicht mehr durch Verweis auf § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt worden, ohne dass das bis dahin in der Sozialhilfepraxis übliche Verfahren in der Sache geändert werden sollte (vgl. BT-Drucks 16/688 S. 14). Daher kann zur Auslegung von § 22 Abs. 5 SGB II ohne weiteres auf Literatur und Rechtsprechung zu § 34 SGB XII und zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift § 15 a BSHG zurückgegriffen werden.

Soweit als Tatbestandsvoraussetzung nach § 22 Abs. 5 SGB II ein Anspruch nur für Hilfebedürftige besteht, denen laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, ist ausreichend ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Grunde nach, der an die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne der §§ 7, 9ff SGB II geknüpft ist. Mit dieser Einschränkung des berechtigten Personenkreises sollen erwerbsfähige Personen von Leistungen nach § 22 SGB II ausgeschlossen werden, die über hinreichendes Einkommen zur Deckung der laufenden Unterkunftskosten verfügen, denen aber gleichwohl allein wegen Mietschulden Wohnungslosigkeit droht (Mester, ZfF 2006, 97, 98). Über Leistungsansprüche muss aber nicht positiv entschieden sein (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 RdNr. 111). Wie bereits das SG mit Beschluss vom 2. Mai 2008 entschieden hat und wovon auch der Antragsgegner mittlerweile ausgeht, ist Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne der §§ 7, 9ff SGB II auf Grundlage des bislang bekannten Sachverhalts anzunehmen. Insbesondere ist nach § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II von seiner Erwerbsfähigkeit auszugehen. Nach dieser Vorschrift hat der Antragsgegner bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen. § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II enthält insoweit eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III; dazu BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 RdNr. 19ff). Unerheblich ist also, dass angesichts der Schwere der vorliegenden Erkrankung Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers bestehen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II iVm § 8 SGB II), denn eine Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit liegt noch nicht vor.

Tatbestandsvoraussetzung nach § 22 Abs. 5 SGB II ist ferner, dass es sich bei den zu übernehmenden Schulden um Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen (unter anderem) aus dem Mietverhältnis handelt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Schuldenlage gegenüber dem Vermieter entstanden ist, so dass der Hinweis, es handele sich um Altschulden für sich genommen nicht zur Ablehnung der Übernahme von Mietschulden führen kann. Am Rande weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen bereits am 10. Dezember 2007 geltend gemacht hat. Über diesen Anspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Diese Entscheidung wird nachzuholen sein.

Die Übernahme von Mietschulden ist schließlich nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Sicherung der innegehabten Wohnung nicht notwendig ist. Der Senat teilt insoweit allerdings den Ausgangspunkt des Antragsgegners, dass eine Leistung nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 22. März 2007 - L 28 B 269/07 AS ER, juris RdNr. 12 m.w.N.). Der langfristige Erhalt unangemessen teurer Wohnungen ist nicht erwünscht. Insoweit gilt für die Übernahme von Mietschulden im Grundsatz nichts anderes.

Vorliegend ist offensichtlich, dass die vom Antragsteller innegehabte Wohnung für eine Person nach den abstrakten Regelungen zur Bestimmung der angemessenen Kosten (zur Ermittlung dieser Kosten nach der sog. Produkttheorie nur BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 Nr. 3) unangemessen teuer ist. Die Wohnung ist augenscheinlich bei weitem größer, als dies die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen, auf die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße zurückzugreifen ist, vorgeben, woraus abstrakt unangemessen hohe Kosten resultieren.

Im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss offen bleiben, ob beim Antragsteller gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die bei eingehender Prüfung sogar zur konkreten Angemessenheit der Wohnung im vorliegenden Einzelfall führen. Die Prüfung auf Grundlage der bislang nachgewiesenen Einschränkungen führt jedenfalls nach Würdigung der bisher vorliegenden Umstände dazu, dass über die vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgesehene Grenze von 6 Monaten hinaus dem Antragsteller derzeit und bei gleich bleibendem gesundheitlichen Zustand auf unabsehbare Zeit eine Senkung der Unterkunftskosten durch Auszug aus der Wohnung nicht zuzumuten ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Er befindet sich seit nunmehr 8 Monaten in teils ambulanter teils stationärer Behandlung. Auf Grundlage des ärztlichen Attestes muss der Senat davon ausgehen, dass bei seinem derzeitigen Gesundheitszustand ein Umzug zu einer Verschlechterung des Zustandes führen würde. Für eine abschließende Würdigung mag dieses Attest noch nicht ausreichend und eine weitergehende medizinische Überprüfung notwendig sein. Bis zu welchem Zeitpunkt aus den gesundheitlichen Einschränkungen eine Unzumutbarkeit zur Kostensenkung folgt, muss ebenso offen bleiben. Auch eine genaue Abgrenzung zwischen der Angemessenheit der Kosten im konkreten Einzelfall nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus gesundheitlichen Gründen und der ggf. dauerhaften Unzumutbarkeit der Kostensenkung durch Umzug oder Untervermietung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hängt von einer weiteren Prüfung ab (dazu etwa Breitkreuz in Beck‘scher Online-Kommentar, SGB II, Stand 1. März 2008 § 22 RdNr. 11 und 15). Nachdem der Antragsgegner ein Anerkenntnis angekündigt hatte, hat der Senat zunächst von weiteren Ermittlungen abgesehen, die angesichts der unmittelbar bevorstehenden Räumung im vorliegenden Verfahren nun nicht mehr durchgeführt werden können.

Ausgehend von dem Ergebnis der Prüfung auf Grundlage des bisher vorliegenden Sachverhalts sind die Kosten der Unterkunft und Heizung damit wohl unangemessen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Von dem Grundsatz, dass eine Übernahme von Mietschulden in diesen Fällen ausscheidet, ist nach vorläufiger Einschätzung des Senats aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn zumindest mittelfristig eine Kostensenkung für den Hilfebedürftigen unzumutbar ist. Wenn konkrete Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass auf die Übernahme von unangemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf nicht im Vorhinein absehbare Zeit ein Anspruch besteht, erscheint auch die Sicherung der Wohnung durch Übernahme von Schulden gerechtfertigt. Anderenfalls würde der Schutz der Wohnung, den § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II je nach den Umständen des Einzelfalles auch unbefristet gewährt, entgegen dem gesetzgeberischen Zweck unterlaufen. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass solche Umstände – wie hier - konkret festgestellt sein müssen und eine Übernahme von Schulden nicht schon dann in Betracht kommt, wenn und solange unangemessen hohe Kosten ohne Prüfung des Einzelfalles (nach der Verwaltungspraxis derzeit zumindest für 6 Monate nach der ersten Antragstellung) gezahlt werden. Der weitergehenden Auffassung des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen (Beschluss vom 26. Oktober 2006 - L 9 AS 529/06 ER, zitiert nach juris, dort RdNr. 20) folgt der Senat nicht (so schon Beschluss des Senats vom 22. März 2007 aaO).

Die Sicherung der Wohnung ist trotz erfolgreich gewesener Räumungsklage des Vermieters weiterhin möglich. Zwar bedarf es nach erfolgreich gewesener Kündigung und Klage wegen Räumung eines erneuten Vertragsabschlusses. Dazu ist der Vermieter jedoch bereit, sofern sämtliche Schulden einschließlich der entstandenen Nebenkosten getilgt werden. Sind damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II erfüllt, eröffnet diese Vorschrift dem Leistungsträger eine Ermessensentscheidung. Für den Fall bereits drohender Wohnungslosigkeit ist das Ermessen allerdings eingeschränkt. Nach Satz 2 sollen in diesen Fällen die Schulden übernommen werden, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II zumeist in Form eines Darlehns) zur Mietschuldentilgung absehen. Hier liegen keine vom Regelfall abweichenden Umstände vor. Das Ermessen des Antragsgegners, das dieser ohnehin nicht ausgeübt hat, weil er davon ausgegangen ist, dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II nicht vorliegen, ist auf Null reduziert, so dass der Senat vorläufig zur Übernahme der Mietschulden als Darlehen verpflichten konnte. Gerade weil ein Auszug aus der Wohnung wegen der gesundheitlichen Einschränkungen unzumutbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist, was den Anwendungsbereich von § 22 Abs. 5 SGB II überhaupt nur eröffnet, sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen eine Übernahme der Mietschulden als Darlehen zur Abwendung des drohenden Verlustes dieser Wohnung sprechen könnten, zumal der Antragsteller offenbar unverschuldet krankheitsbedingt in die Notlage geraten ist. Dabei war ein Darlehen über die gesamte Summe einschließlich der dem Vermieter geschuldeten Kosten wegen des Klageverfahrens (Beschluss vom 30. April 2008) zu gewähren. Da ein Räumungstitel bereits vorliegt und der Vermieter zu einem Neuabschluss des Mietvertrages nur bei Schuldenfreiheit auch hinsichtlich der Nebenforderungen bereit ist, gehören diese Kosten samt Zinsen mit zu den Schulden, deren Übernahme erforderlich ist, um den Verlust von Wohnraum abzuwenden.

Da die Übernahme der Schulden nur im Wege der Darlehensgewährung erfolgen kann, sind die Interessen des Antragsgegners ausreichend geschützt. Sollte sich im Laufe des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war (insbesondere weil dem Antragsteller entgegen seinen Angaben im vorliegenden Verfahren ein Umzug bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zumutbar war), ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war kein Raum. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers für das einstweilige Rechtschutzverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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