Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 3376/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1430/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrages die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur (darlehensweisen) Übernahme ihrer seit August 2006 aufgelaufenen, im März 2008 5.449,74 EUR zzgl. 543,00 EUR Gerichtskosten betragenden und für die Folgezeit nicht mehr bezifferten Mietschulden begehren. Überzeugend hat es weiter eine entsprechende Verpflichtung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies haben die Antragsteller nicht getan.
Die Voraussetzungen der insoweit einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden und vom Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen Regelung des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) liegen nicht vor. Die Schuldenübernahme ist zur Abwendung von Wohnungslosigkeit nicht gerechtfertigt.
Dies folgt bereits - wie das Sozialgericht unter Anwendung der vom Bundessozialgericht zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten aufgestellten Grundsätze zutreffend angenommen hat – aus der Unangemessenheit der Unterkunftskosten der Antragsteller. Richtig ist das Gericht bzgl. des der Antragstellerin und ihrem 1990 geborenen Sohn (Antragsteller) zustehenden Wohnraumes von einem 2-Personen-Haushalt und damit der Angemessenheit einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von bis zu 60 m² ausgegangen [vgl. die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) sowie die im Land Berlin maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 –WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.)]. Dass die Antragstellerin nach Aktenlage am 11. April 2007 in K einen Ägypter geheiratet und wiederholt angekündigt hat, er werde bald nach Deutschland kommen, rechtfertigt nicht den Ansatz ihnen zustehenden umfangreicheren Wohnraumes. Abgesehen von den Beteuerungen der Antragstellerin liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr Ehemann tatsächlich in absehbarer Zeit seinen Lebensmittelpunkt nach Berlin verlegen möchte und die dazu erforderliche Genehmigung beantragt, geschweige denn erhalten hat.
Hinsichtlich der vom Sozialgericht als angemessen erachteten Kosten kann dahinstehen, ob die Grenze tatsächlich genau bei den errechneten 448,80 EUR liegt oder leicht abweichend anzusetzen ist. Denn es erscheint vorliegend auch erwägenswert, statt der der Berechnung zugrunde liegenden Nettokaltmiete in Höhe von 4,88 EUR/m² eine solche mit nur 4,50 EUR/m² anzusetzen (Mittelwert der 40-60 m² großen Wohnungen in einfachen Wohnlagen unter Außerachtlassung der erst nach 1972 bezugsfertig gewordenen bzw. im Ostteil der Stadt nach 1990 erbauten, das nähere Wohnumfeld der Antragsteller in W nicht prägenden Mietwohnungen) oder nach dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der I herausgegebenen Wohnungsmarktbericht 2006 auf eine durchschnittliche Nettokaltmiete der Sozialwohnungen – allerdings unabhängig von der Qualität der Wohnlage – von 4,90 EUR/m² abzustellen. Bzgl. der Betriebskosten samt Heizkosten kommt auch der Ansatz von nur 2,26 EUR/m² (so B Betriebskostenübersicht 2005 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) oder auf der Grundlage des vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegels 2007 (www.mieterbund.de/presse/2007) eines leicht abweichenden Wertes in Betracht. Denn insoweit hat das Sozialgericht von dem dort zugrunde gelegten Wert in Höhe von 2,82 EUR zutreffend 0,22 EUR für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasseraufbereitung abgezogen. Selbst unter Ansatz der jeweils für die Antragsteller günstigsten Werte errechnet sich damit aber eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete von höchstens 450,00 EUR [60 m² x (4,90 EUR + 2,60 EUR)]. Auch wenn man den Antragstellern einen 10 %-igen Zuschlag zuerkennen wollte, wie der Antragsgegner es für die Zusicherung für eine künftige Wohnung in seinem Schriftsatz vom 07. August 2008 in Aussicht gestellt hat, käme man nach obiger bereits für die Antragsteller günstigster Berechnung allenfalls zu einer Angemessenheitsgrenze von 495,00 EUR (Bruttowarmmiete).
Den vorgenannten Angemessenheitswert übersteigen die aktuellen Unterkunftskosten der Antragsteller jedoch nicht unerheblich. Ihre monatliche Miete bzw. Nutzungsentschädigung beträgt nach Aktenlage insgesamt 544,00 EUR [321,00 EUR (Grundmiete) + 135,00 EUR (Betriebskosten) + 38,00 EUR (Aufzugs- und Kabelfernsehvorschuss) + 15,00 EUR (Warmwasserkostenvorschuss) + 35,00 EUR (Heizkostenvorschuss)]. Dieser Betrag ist um die Kosten der Warmwasseraufbereitung zu reduzieren, wobei es hier nahe liegt, nicht auf die in der Regelleistung bereits enthaltenen Warmwasserpauschalen in Höhe von 6,33 EUR (Antragstellerin) und 5,06 EUR (Antragsteller) abzustellen, sondern im Hinblick auf die im Mietobjekt offenbar erfolgende gesonderte Erhebung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung den Warmwasserkostenvorschuss in Höhe von 15,00 EUR insgesamt in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – zitiert nach juris, Rn. 27). Die Unterkunftskosten lägen dann jedoch noch immer bei unangemessen hohen 529,00 EUR.
So wie sich aber aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergibt, dass ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht ist, gilt gleichermaßen für die Übernahme von Mietschulden, dass die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft auf den längerfristigen Erhalt einer angemessenen Unterkunft ausgerichtet sein muss (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 22.03.2007 – L 28 B 269/07 AS ER - dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de). Nur wenn aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes tatsächlich keine Möglichkeit besteht, die regelmäßig anfallenden Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken, sind die laufenden Aufwendungen dauerhaft und in Konsequenz dazu auch die Mietschulden zu übernehmen. Vom Vorliegen einer derartigen besonderen Situation kann jedoch nach dem bisherigen Sachstand nicht ausgegangen werden. Eine Internet-Abfrage bei Immobilienscout am 15. August 2008 führt bei Eingabe der Suchkriterien "Wohnung, Miete, B-W, 2 Zimmer, 50-60 m², Kaltmiete bis 294,00 EUR (= 60 m² x 4,90 EUR)" zu 123 Treffern, bei Eingabe der Kriterien "Wohnung, Miete, Estraße , B, 5 km Umfeld, 2 Zimmer, 50-60 m², Kaltmiete bis 294,00 EUR (= 60 m² x 4,90 EUR) zu sogar 286 Treffern. Angesichts dieses sehr umfangreichen Wohnraumangebots im fraglichen Segment liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es den Antragstellern nicht auch in kurzer Zeit möglich sein sollte, sich Wohnraum zu suchen, der innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegt.
Die Aufgabe der größeren 3-Zimmer-Wohnung muss ihnen daher abverlangt werden. Eine Aufgabe ihres weiteren Wohnumfeldes ist damit – wie der umfangreiche Wohnungsmarkt im Umkreis ihrer aktuellen Wohnung belegt - nicht verbunden. Auch ist längerfristige Wohnungslosigkeit als Folge der Ablehnung des Antrages nicht zu erwarten. Der Antragsgegner hat bereits angekündigt, den Antragstellern eine Zusicherung über 488,40 EUR zu erteilen, sodass die Antragsteller in der Lage sein werden, die Schwierigkeiten, die sich bei der Wohnungssuche ergeben können, wenn aus einem vorangegangenen Mietverhältnis noch Schulden bestehen, zu umgehen. Im Übrigen werden die Antragsteller beim Sozialpsychiatrischen Dienst, mit dem sie sich angesichts der demnächst drohenden Wohnungsräumung umgehend in Verbindung setzen sollten, Unterstützung bei der Suche und Beschaffung angemessenen Wohnraumes erhalten.
Weiter geht der Senat davon aus, dass den Antragstellern ein Umzug zuzumuten ist. Dabei verkennt er nicht, dass die Antragstellerin sich aufgrund einer psychischen Erkrankung im Frühjahr in teilstationäre Behandlung begeben musste. Diese ist jedoch nach Aktenlage abgeschlossen. Dass für die Folgezeit eine ambulante Therapie empfohlen wird, belegt nicht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen derzeit einen Wohnungswechsel nicht verkraften könnte.
Keine andere Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Antragsgegner den Antragstellern angesichts der diesen ursprünglich vom JobCenter R erteilten Zusicherung und offenbar gemachten Zusagen bzgl. ihnen zustehender Unterkunftskosten einerseits und des Auszuges der Mitmieterin der Wohnung B S Ende 2006 andererseits möglicherweise nicht die diesen tatsächlich zustehenden Unterkunftskosten gezahlt hat. Eine etwaige zu geringe Leistungsgewährung ist nicht Gegen¬stand des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Maßgeblich ist vorliegend allein, dass die Antragsteller die Übernahme von Mietschulden für eine Wohnung begehren, für die nicht angemessene Kosten anfallen.
Schließlich musste im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Anspruchs auf Übernahme von Mietschulden nicht geklärt werden, ob der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen oder – abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen – nur demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juni 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrages die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur (darlehensweisen) Übernahme ihrer seit August 2006 aufgelaufenen, im März 2008 5.449,74 EUR zzgl. 543,00 EUR Gerichtskosten betragenden und für die Folgezeit nicht mehr bezifferten Mietschulden begehren. Überzeugend hat es weiter eine entsprechende Verpflichtung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies haben die Antragsteller nicht getan.
Die Voraussetzungen der insoweit einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden und vom Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen Regelung des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) liegen nicht vor. Die Schuldenübernahme ist zur Abwendung von Wohnungslosigkeit nicht gerechtfertigt.
Dies folgt bereits - wie das Sozialgericht unter Anwendung der vom Bundessozialgericht zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten aufgestellten Grundsätze zutreffend angenommen hat – aus der Unangemessenheit der Unterkunftskosten der Antragsteller. Richtig ist das Gericht bzgl. des der Antragstellerin und ihrem 1990 geborenen Sohn (Antragsteller) zustehenden Wohnraumes von einem 2-Personen-Haushalt und damit der Angemessenheit einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von bis zu 60 m² ausgegangen [vgl. die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) sowie die im Land Berlin maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 –WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.)]. Dass die Antragstellerin nach Aktenlage am 11. April 2007 in K einen Ägypter geheiratet und wiederholt angekündigt hat, er werde bald nach Deutschland kommen, rechtfertigt nicht den Ansatz ihnen zustehenden umfangreicheren Wohnraumes. Abgesehen von den Beteuerungen der Antragstellerin liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr Ehemann tatsächlich in absehbarer Zeit seinen Lebensmittelpunkt nach Berlin verlegen möchte und die dazu erforderliche Genehmigung beantragt, geschweige denn erhalten hat.
Hinsichtlich der vom Sozialgericht als angemessen erachteten Kosten kann dahinstehen, ob die Grenze tatsächlich genau bei den errechneten 448,80 EUR liegt oder leicht abweichend anzusetzen ist. Denn es erscheint vorliegend auch erwägenswert, statt der der Berechnung zugrunde liegenden Nettokaltmiete in Höhe von 4,88 EUR/m² eine solche mit nur 4,50 EUR/m² anzusetzen (Mittelwert der 40-60 m² großen Wohnungen in einfachen Wohnlagen unter Außerachtlassung der erst nach 1972 bezugsfertig gewordenen bzw. im Ostteil der Stadt nach 1990 erbauten, das nähere Wohnumfeld der Antragsteller in W nicht prägenden Mietwohnungen) oder nach dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der I herausgegebenen Wohnungsmarktbericht 2006 auf eine durchschnittliche Nettokaltmiete der Sozialwohnungen – allerdings unabhängig von der Qualität der Wohnlage – von 4,90 EUR/m² abzustellen. Bzgl. der Betriebskosten samt Heizkosten kommt auch der Ansatz von nur 2,26 EUR/m² (so B Betriebskostenübersicht 2005 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) oder auf der Grundlage des vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegels 2007 (www.mieterbund.de/presse/2007) eines leicht abweichenden Wertes in Betracht. Denn insoweit hat das Sozialgericht von dem dort zugrunde gelegten Wert in Höhe von 2,82 EUR zutreffend 0,22 EUR für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasseraufbereitung abgezogen. Selbst unter Ansatz der jeweils für die Antragsteller günstigsten Werte errechnet sich damit aber eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete von höchstens 450,00 EUR [60 m² x (4,90 EUR + 2,60 EUR)]. Auch wenn man den Antragstellern einen 10 %-igen Zuschlag zuerkennen wollte, wie der Antragsgegner es für die Zusicherung für eine künftige Wohnung in seinem Schriftsatz vom 07. August 2008 in Aussicht gestellt hat, käme man nach obiger bereits für die Antragsteller günstigster Berechnung allenfalls zu einer Angemessenheitsgrenze von 495,00 EUR (Bruttowarmmiete).
Den vorgenannten Angemessenheitswert übersteigen die aktuellen Unterkunftskosten der Antragsteller jedoch nicht unerheblich. Ihre monatliche Miete bzw. Nutzungsentschädigung beträgt nach Aktenlage insgesamt 544,00 EUR [321,00 EUR (Grundmiete) + 135,00 EUR (Betriebskosten) + 38,00 EUR (Aufzugs- und Kabelfernsehvorschuss) + 15,00 EUR (Warmwasserkostenvorschuss) + 35,00 EUR (Heizkostenvorschuss)]. Dieser Betrag ist um die Kosten der Warmwasseraufbereitung zu reduzieren, wobei es hier nahe liegt, nicht auf die in der Regelleistung bereits enthaltenen Warmwasserpauschalen in Höhe von 6,33 EUR (Antragstellerin) und 5,06 EUR (Antragsteller) abzustellen, sondern im Hinblick auf die im Mietobjekt offenbar erfolgende gesonderte Erhebung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung den Warmwasserkostenvorschuss in Höhe von 15,00 EUR insgesamt in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – zitiert nach juris, Rn. 27). Die Unterkunftskosten lägen dann jedoch noch immer bei unangemessen hohen 529,00 EUR.
So wie sich aber aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergibt, dass ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht ist, gilt gleichermaßen für die Übernahme von Mietschulden, dass die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft auf den längerfristigen Erhalt einer angemessenen Unterkunft ausgerichtet sein muss (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 22.03.2007 – L 28 B 269/07 AS ER - dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de). Nur wenn aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes tatsächlich keine Möglichkeit besteht, die regelmäßig anfallenden Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken, sind die laufenden Aufwendungen dauerhaft und in Konsequenz dazu auch die Mietschulden zu übernehmen. Vom Vorliegen einer derartigen besonderen Situation kann jedoch nach dem bisherigen Sachstand nicht ausgegangen werden. Eine Internet-Abfrage bei Immobilienscout am 15. August 2008 führt bei Eingabe der Suchkriterien "Wohnung, Miete, B-W, 2 Zimmer, 50-60 m², Kaltmiete bis 294,00 EUR (= 60 m² x 4,90 EUR)" zu 123 Treffern, bei Eingabe der Kriterien "Wohnung, Miete, Estraße , B, 5 km Umfeld, 2 Zimmer, 50-60 m², Kaltmiete bis 294,00 EUR (= 60 m² x 4,90 EUR) zu sogar 286 Treffern. Angesichts dieses sehr umfangreichen Wohnraumangebots im fraglichen Segment liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es den Antragstellern nicht auch in kurzer Zeit möglich sein sollte, sich Wohnraum zu suchen, der innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegt.
Die Aufgabe der größeren 3-Zimmer-Wohnung muss ihnen daher abverlangt werden. Eine Aufgabe ihres weiteren Wohnumfeldes ist damit – wie der umfangreiche Wohnungsmarkt im Umkreis ihrer aktuellen Wohnung belegt - nicht verbunden. Auch ist längerfristige Wohnungslosigkeit als Folge der Ablehnung des Antrages nicht zu erwarten. Der Antragsgegner hat bereits angekündigt, den Antragstellern eine Zusicherung über 488,40 EUR zu erteilen, sodass die Antragsteller in der Lage sein werden, die Schwierigkeiten, die sich bei der Wohnungssuche ergeben können, wenn aus einem vorangegangenen Mietverhältnis noch Schulden bestehen, zu umgehen. Im Übrigen werden die Antragsteller beim Sozialpsychiatrischen Dienst, mit dem sie sich angesichts der demnächst drohenden Wohnungsräumung umgehend in Verbindung setzen sollten, Unterstützung bei der Suche und Beschaffung angemessenen Wohnraumes erhalten.
Weiter geht der Senat davon aus, dass den Antragstellern ein Umzug zuzumuten ist. Dabei verkennt er nicht, dass die Antragstellerin sich aufgrund einer psychischen Erkrankung im Frühjahr in teilstationäre Behandlung begeben musste. Diese ist jedoch nach Aktenlage abgeschlossen. Dass für die Folgezeit eine ambulante Therapie empfohlen wird, belegt nicht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen derzeit einen Wohnungswechsel nicht verkraften könnte.
Keine andere Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Antragsgegner den Antragstellern angesichts der diesen ursprünglich vom JobCenter R erteilten Zusicherung und offenbar gemachten Zusagen bzgl. ihnen zustehender Unterkunftskosten einerseits und des Auszuges der Mitmieterin der Wohnung B S Ende 2006 andererseits möglicherweise nicht die diesen tatsächlich zustehenden Unterkunftskosten gezahlt hat. Eine etwaige zu geringe Leistungsgewährung ist nicht Gegen¬stand des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Maßgeblich ist vorliegend allein, dass die Antragsteller die Übernahme von Mietschulden für eine Wohnung begehren, für die nicht angemessene Kosten anfallen.
Schließlich musste im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Anspruchs auf Übernahme von Mietschulden nicht geklärt werden, ob der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu gleichen Anteilen oder – abweichend vom Regelungskonzept des SGB II im Übrigen – nur demjenigen zusteht, der den zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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