L 26 B 1207/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 5133/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 1207/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
keine isolierte Kostenbeschwerde im Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2007, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist und Kosten nicht zu erstatten sind, wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Wie die Antragsteller in ihrem Beschwerdeschriftsatz ausgeführt haben, teilen sie die Auffassung des Sozialgerichts (SG) Berlin im angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2007, dass seit Erlass des Bescheides vom 4. August 2006 kein Bedürfnis mehr für den Erlass einer einstweiligen Regelung bestand. Sie wenden sich somit von vornherein nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und machen nicht geltend, durch die Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Soweit sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, kann daraus eine Rechtsverletzung ebenfalls nicht folgen, da die Antragsteller nicht geltend machen, bei einer anderen Vorgehensweise hätte eine Entscheidung anders ausfallen müssen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, worin eine solche Gehörsverletzung liegen soll, denn das SG hat mit Schreiben vom 27. September 2006 ausdrücklich angefragt, inwieweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, und ergänzend am 6. November 2006 angefragt, inwieweit sich das Verfahren nach Erlass der Bescheide erledigt habe. Auf die auf dieses Schreiben hin geäußerte Auffassung (Schriftsatz vom 29. November 2006), der Rechtsstreit sei nicht erledigt, war das SG nicht gehalten, irgendwelche weiteren Hinweise zu geben oder gar den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung anzukündigen. Rechtliches Gehör zu der sich aufdrängenden Problematik, ob der Antrag (weiterhin) Aussicht auf Erfolg haben könnte, ist gewährt worden. Unerheblich ist dabei, dass die Antragsteller nach Erlass des Beschlusses vom 14. Juni 2007 an ihrer zunächst geäußerten Auffassung nicht mehr festhalten. Damit ist die Beschwerde unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht einmal behauptet wird. Das bloße Interesse der unterlegenen Partei an einer Änderung der für sie ungünstigen Kostenentscheidung kann in einem solchen Fall die weitere Inanspruchnahme der Gerichte regelmäßig nicht rechtfertigen (BSG Urteil vom 21. Juni 1995 SozR 3-1500 § 131 Nr. 5 m.w.N.; aA Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, Vor § 172 Rdnr. 6 und Vor § 143 Rdnr. 10a mwN).

Soweit die Beschwerde als isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu verstehen ist, ist sie in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ebenfalls unstatthaft. Die Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 - L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S 263f; Sächsisches LSG Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER -, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER - und Beschluss vom 2. August 2007 – L 28 B 552/07 AS ER , jeweils zitiert nach juris; Lüdtke in HK-SGG, 2. Aufl. 2006, § 172 Rdnr. 8). Wie in Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zunächst war ein Antrag auf Gewährung von Leistungen vom 3. Februar 2006 mit Bescheid vom 7. Februar 2006 abgelehnt worden, weil der Antragsteller zu 1 selbst vorgetragen hatte, über Kindergeldzahlungen in Höhe von 820 Euro verfügen zu können. Zwar ist die Auffassung der Antragsteller wohl zutreffend, dass es eines Neuantrages zur materiell-rechtlichen Entstehung von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bedarf, solange ein Verfahren über die Leistungsgewährung nach vorgegangener Ablehnung noch anhängig ist. Vorliegend kann auch offen bleiben, ob der Bescheid vom 7. Februar 2006 bindend geworden ist, was einen erneuten Antrag erforderlich machen könnte. Jedenfalls bedurfte es des am 12. Juni 2006 beantragten gerichtlichen Rechtsschutzes vorliegend nicht, wie der Ablauf im Einzelnen zeigt: Dem Antragsteller zu 1 waren bis zum 31. Mai 2006 vorläufig (auf Grundlage einer Verpflichtung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. Januar 2006) Leistungen gewährt worden. Weiterer Schriftwechsel ist nach der Ablehnung vom 7. Februar 2006 und vor Stellung des vorliegend streitigen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfolgt. Während sich der Bevollmächtigte der Antragsteller in der Antragsschrift im Wesentlichen auf den Vortrag zu dem vorangegangenen Verfahren bezogen hat, hat sich der Antragsteller zu 1 persönlich an den Antragsgegner gewandt und mit Schreiben vom 29. Juli 2006 vorgetragen, "nach einer Wartezeit von 1,5 Monaten" (nach Übergabe der Angelegenheit an seinen Bevollmächtigten) habe er sich entschlossen "selbst diese Anträge zu holen"; ergänzend hat er weitergehende Angaben gemacht und weitere Unterlagen vorgelegt. Auf diesen Vortrag hin hat der Antragsgegner zügig entschieden und Leistungen bewilligt. Vorliegend - wie im Regelfall einer antragsabhängigen Leistung – hätten sich die Antragsteller also lediglich unmittelbar an die Verwaltung wenden müssen, um eine Bearbeitung ihrer Angelegenheit zu erreichen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Antragsteller zu der Annahme berechtigt hätten, dass sie bei der Behörde von Vornherein kein Gehör finden würden. Zwar war der Antragsgegner bereits zuvor mit der Angelegenheit befasst gewesen, mittlerweile waren aber Änderungen im Sachverhalt eingetreten, die zu einer anderen Entscheidung geführt haben. Deshalb wäre dem Antragsgegner zunächst Gelegenheit zur Überprüfung zu geben gewesen. Für vorläufigen Rechtsschutz war kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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