Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 21/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 73/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Rentenhöchstwertes für das ihm von der Beklagten gewährte Altersruhegeld (ARG).
Der am 00.00.1920 in Bialystok/Polen geborene Kläger war ursprünglich polnischer Staatsgehöriger, und ist als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er gehörte in Polen bis zu seiner Ausreise 1948 nach Israel dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an. In Bialystok absolvierte er von Juli 1934 bis Juni 1937 eine Lehre als Buchbinder und war anschließend bis Juni 1941 in diesem Beruf entgeltlich beschäftigt. Von August 1941 bis Mai 1945 hielt er sich zwangsweise im Ghetto Bialystok sowie in den Konzentrationslagern Auschwitz und Mauthausen einschließlich seines Außenlagers Ebensee auf. Nach der Befreiung im Mai 1945 wanderte er über Österreich, Italien und Zypern 1948 nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er heute besitzt.
Im Mai 1998 beantragte der Kläger die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge und die Gewährung von ARG aus der deutschen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 21.06.2000 erkannte die Beklagte ihm das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.07.1979 bis zum 30.04.1985 auf der Grundlage von Nr. 11 Buchst. a) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SP-DISVA) zu. Zugleich bewilligte sie ihm ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.07.1990. Nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung (RVO) stellte sie den monatlichen Wert der Rente ab dem 01.07.1990 mit 474,19 DM sowie die weiteren Werte bis zur Rentenanpassung am 01.07.2000 fest. Bei den Wertfeststellungen berücksichtigte sie die Lehrzeit vom 01.07.1934 bis zum 30.06.1937 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), ohne hierfür Beitragsklassen bzw. Entgelte zu ermitteln. Die anschließende Beschäftigung bis zum 30.06.1941 sah sie als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten an, für die sie Entgelte nach Leistungsgruppe 2, Wirtschaftsbereich 10 gemäß § 22 FRG in der ab dem 01.07.1990 geltenden Fassung des Art 15 Abschn B Nr 3 iVm der Anlage 1 Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I, S. 2261) ermittelte. Ebenso wie für diese Zeiten ermittelte die Beklagte für die Lehrzeit, die pauschale Ausfallzeit von 12 Monaten und die von ihr für die Zeit vom 01.08.1941 bis 31.12.1949 anerkannten Ersatzzeiten monatlich 8,00 Werteinheiten (WE). Die sich hieraus insgesamt ergebenden WE rechnete sie in Entgeltpunkte (EP) um. Die auf die Beitragszeiten nach dem FRG entfallenden 5,6009 EP, zu denen sie auch die Lehrzeiten rechnete, vervielfältigte sie mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) für die Zeit bis zum 31.12.1991 nach Maßgabe der in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA festgelegten Werte. Die EP für die übrigen Zeiten multiplizierte sie mit den in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. bb) und cc) SP-DISVA für nachentrichtete Beiträge sowie die sog. "übrigen persönlichen Entgeltpunkte" vorgesehenen Beträgen. Für die von ihr gleichfalls angerechneten freiwilligen Beitragszeiten berechnete sie nachzuzahlende Beiträge von 5.913,60 DM und rechnete diese Forderung gegen die Rentennachzahlungsansprüche des Klägers auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2003 zurück.
Mit der dagegen zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt noch die Bewertung der Lehrzeiten mit dem Rentenwert für die "übrigen persönlichen Entgeltpunkte" iSv Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA, d.h. in der Regel dem aktuellen Rentenwert, begehrt. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil es die Bewertung der Lehrzeiten für richtig gehalten hat (Urteil v. 02.02.2007).
Mit der Berufung gegen dieses Urteil trägt der Kläger vor: Die Lehrzeiten dürften nicht nach Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA in die Rentenberechnung eingestellt werden. Lehrzeiten würden nach § 22 Abs. 2 FRG keine Werteinheiten zugeordnet. Sie seien daher nicht als Beitragszeiten zu bewerten. Eine Zuordnung zu den Beitragszeiten könne auch sozialpolitisch nicht gewollt sein, weil sich die Höherbewertung der Lehrzeiten nach § 1255a RVO sonst in ihr Gegenteil verkehre. Zudem werde Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA bei anderen Höherbewertungen wie derjenigen der Pflichtbeiträge der ersten fünf Jahre nach § 1255 Abs. 4 RVO dahingehend angewandt werde, dass die auf der Höherbewertung beruhenden zusätzlichen EP nicht nach Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa), sondern des günstigeren Doppelbuchst. cc) SP-DISVA in die Rentenberechnung eingestellt würden (Hinweis auf Abendroth, DAngVers 1996, 342, 350).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 21.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2003 abzuändern und der nach Maßgabe des § 15 FRG berücksichtigten Lehrzeit keine Entgeltpunkte im Rahmen der Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA zuzuordnen, sondern die sich aufgrund der Höherbewertungen nach § 1255 a Abs. 2 RVO zu gewährenden Entgeltpunkte für diese Lehrlingsbeitragszeiten den Entgeltpunkten nach Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA zuzuschlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und das angefochtene Urteil.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten war, weil seine Prozessbevollmächtigte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist mit dem in der Berufungsinstanz gestellten, der Auslegung fähigen Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Festsetzung eines höheren Wertes seines ARG im Wege der Verpflichtungsklage auf Abänderung des Rentenbescheides der Beklagten erstrebt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), und zwar indem die auf die Lehrzeiten vom 01.07.1934 bis zum 30.06.1937 entfallenden Entgeltpunkte mit den in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA geregelten Rentenwerten vervielfältigt werden.
Allerdings kann der Kläger mit der Verpflichtungsklage nur den Erlass bzw. die Änderung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in seinem Sinne erstreben. Das bedeutet, dass die Klage auf Erlass einer Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X gerichtet sein muss, also einen der Bestandskraft nach § 77 SGG fähigen Verfügungssatz. In einem Rentenbescheid werden üblicherweise zumindest vier solche Regelungen getroffen: nämlich hinsichtlich des Rentenbeginns und -endes, der Rentenart und des Wertes des Rentenrechts (vgl. dazu näher BSG, Vorlagebeschluss v. 16.05.2006, B 4 RA 5/05 R). Dementsprechend ist es ohne weiteres zulässig, die Änderung eines Rentenbescheides dahingehend zu beantragen, dass ein höherer Wert des Rentenrechts festgestellt wird. Dagegen ist es nicht statthaft, einzelne Elemente der Berechnung des Wertes einer Rente feststellen zu lassen (vgl. zu entsprechenden Konstellationen in der Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil v. 09.12.2004, B 7 AL 24/04 R).
Eine in diesem Sinne unzulässige Elementenfeststellung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Klagebegehren so konkretisiert ist, dass es zumindest mit Wahrscheinlichkeit bei einem Klageerfolg auf eine höhere Rentenleistung hinausläuft. In diesem Fall kann die Festsetzung des höheren Wertes der Rente auch im Wege eines Grundurteils (§ 130 SGG Abs. 1 Satz 1 SGG) beantragt werden. So liegt es hier. Wenn die Beklagte verpflichtet wäre, einen Teil der von ihr als FRG-Beitragszeiten bewerteten Zeiten mit einem höheren Rentenwert zu multiplizieren als bisher geschehen, ist davon auszugehen, dass der Wert der Rente hierdurch steigt.
Die Klage ist indessen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Wertes seiner Rente. Der angefochtene Bescheid lässt insoweit keinen Rechtsverstoß erkennen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der - zwischen den Beteiligten allein streitigen - Bewertung der vom Kläger in der Zeit vom 01.07.1934 bis zum 30.06.1937 zurückgelegten Lehrlingszeiten.
Zu Recht hat die Beklagte bei der Feststellung des Wertes des ARG das am 01.07.1990 geltende Recht angewandt. Dieser Zeitpunkt ist schon deshalb maßgebend, weil die Beklagte den Rentenbeginn auf den 01.07.1990 festgesetzt, der Kläger den Bescheid jedoch nur hinsichtlich des Wertes des ARG angefochten hat und die Festsetzung des Rentenbeginns daher bindend geworden ist (§ 77 SGG). Maßgebend für die Berechnung des Wertes des ARG sind daher einmal die §§ 1254 ff. RVO in ihrer am 01.07.1990 geltenden Fassung, außerdem hinsichtlich der Fremdrentenzeiten des Klägers die Vorschrift des § 22 FRG in der Fassung des RRG 1992. Die bis zum 30.06.1990 gültige Fassung des § 22 FRG (aF) findet demgegenüber schon deshalb keine Anwendung, weil die Beklagte gleichfalls bindend den Rentenanspruch des Klägers ab 01.07.1990 auf der Grundlage einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Nr. 11 Buchst. a) SP-DISVA zuerkannt hat und der Rentenanspruch dadurch erstmals überhaupt zahlbar geworden ist (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 27/03 R, SozR 4-5050 § 22 Nr. 4). Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger zu Recht zur Nachzahlung der freiwilligen Beiträge auf dieser Grundlage zugelassen hat, obwohl dieser möglicherweise bereits zuvor nach § 20 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 Buchst. a) 2. Halbsatz Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erworben hatte.
Zutreffend hat die Beklagte außerdem die Werteinheiten für die vom Kläger in der Zeit vom 01.07.1934 bis zum 30.06.1937 zurückgelegten Lehrzeiten nach § 1255a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVO ermittelt. Gemäß § 1255a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO sind bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 RVO für jeden Kalendermonat an "anrechenbaren Zeiten der Ausbildung als Auszubildender, denen Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3 zugrunde zu legen". Solche Zeiten sind kraft der ausdrücklichen Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 FRG auch die Lehrlingszeiten nach dem FRG. Die Anwendung des § 1255a Abs. 2 RVO durch die Beklagte lässt im konkreten Fall keine Rechtsfehler erkennen. Auf der Grundlage von § 1255a Abs. 2 Satz 1 RVO ist die Beklagte zu Recht für die Bewertung der Lehrzeiten als vor dem 01.01.1965 liegender Zeiten von dem Monatsdurchschnitt ausgegangen, der sich - nach Anwendung des § 1255 Abs. 4 RVO - aus der Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergab, nämlich von 8,00 Werteinheiten. Die Ausnahmevorschriften des § 1255a Abs. 2 Sätze 2 oder 3 RVO kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.
Die sich aus der Umwertung der Rente ergebenden EP hat die Beklagte schließlich zutreffend mit den in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 SP-DISVA festgelegten Rentenwerten vervielfältigt. Das gilt auch für die Lehrzeiten, soweit die Beklagte diese ebenso wie die übrigen Beitragszeiten nach Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA mit den dort geregelten Rentenwert, insbesondere dem aktuellen Rentenwert (Ost), bewertet hat und damit niedriger als z.B. die pauschale Ausfallzeit oder die Ersatzzeiten, die unter Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA fallen.
Die Frage, ob Lehrlingszeiten nach dem FRG unter Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) oder cc) SP-DISVA fallen, ist durch Auslegung des Schlussprotokolls zu ermitteln. Da es sich hierbei um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, sind für die Auslegung die für solche Verträge allgemein entwickelten Grundsätze anzuwenden, wie sie z.B. auch in Art 31 ff. Wiener Vertragsrechtskonvention (zu deren Signatarstaaten allerdings nur Deutschland und nicht auch Israel gehört) niedergelegt sind. Danach ist jedes Abkommen so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen. Maßgebend sind danach in erster Linie der Wortlaut des Abkommens sowie die mit ihm verfolgten Zielsetzungen der Vertragsparteien (vgl. BVerfG, Urteil v. 04.05.1955, 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157, 168).
Die Vertragsklausel des Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 SP-DISVA unterscheidet zwischen EP für Beitragszeiten nach § 17a FRG, EP für die nachentrichteten Beiträge und "übrigen" EP. Sie kann nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich auf alle Beitragszeiten bezieht, die nach Maßgabe des § 17a FRG in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig sind. Hierzu gehören auch die Lehrzeiten des Klägers, die allein nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG als Beitragszeiten anerkannt werden konnten, nachdem das FRG Ausbildungsausfallzeiten nicht kennt (Umkehrschluss aus §§ 26, 29 Abs. 1 Satz 1 FRG). Dementsprechend heißt es in der Denkschrift der Bundesregierung zum Zustandekommen des Zusatzprotokolls: "Dabei wird nach Buchstabe aa für die FRG-Zeiten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt" (BT-Drs. 13/1809, S. 10). Dem Wortlaut nach sollen daher alle FRG-Zeiten unter Doppelbuchst. aa) fallen. Das schließt die Lehrzeiten ein. Dass diese Zeiten nach § 1255a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO "wie" Ausfallzeiten bewertet werden, ist dabei unerheblich. Dies beruht darauf, dass die Bewertung von Beschäftigungsverhältnissen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG auf der Grundlage von Leistungsgruppen und Wirtschaftsbereichen erfolgt, die die im Arbeitsleben üblichen Beschäftigungsverhältnisse widerspiegeln, in denen der Arbeitnehmer für die von ihm geleistete Arbeit entlohnt wird. Demgegenüber hat der Gesetzgeber eine besondere Betrachtung für solche Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse für angezeigt gehalten, die nicht in erster Linie auf einem Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt beruhen und hierzu insbesondere die Zeiten der Ausbildung als Lehrling gerechnet (vgl. BSG, Urteil v. 21.09.1983, 4 RJ 73/82, SozR 5050 § 22 Nr. 14). Nur hinsichtlich der rentenrechtlichen Bewertung hat er die Lehrzeiten daher den Ausfallzeiten, z.B. wegen einer nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit (vgl. § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) RVO), gleichgestellt. Ihren Charakter als Beitragszeiten des Fremdrentenrechts verlieren diese Zeiten dadurch jedoch nicht.
Sinn und Zweck des Zusatzabkommens rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Zur Zielsetzung der Vertragsparteien gibt das Zusatzabkommen lediglich die Absicht an, das DISVA "zu ergänzen". Hintergrund des Ergänzungswunsches der deutschen Seite war offenbar u.a. die Anregung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, aufgrund der Regelung des § 17a FRG in das Fremdrentenrecht einbezogenen Personen auch bei Wohnsitz in Israel eine Rentenleistung zu ermöglichen (vgl. Bericht zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drs. 11/5530, S. 29). Die Garantie eines bestimmten Zahlbetrages lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertrag schließenden Parteien den durch das Abkommen Begünstigten höhere Rentenzahlbeträge gewähren wollten als sie bei einer Rentenzahlung im Geltungsbereich des FRG, also bei in Deutschland gezahlten Renten, möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist die in der Denkschrift zum Ausdruck gekommene Überlegung der Bundesregierung zu sehen, die Werte der Rente auf das sog. Rentenniveau Ost, also das Rentenniveau der neuen Bundesländer, zu begrenzen (BT-Drs. 13/1809). Bei der Umsetzung dieses Zieles sind Orientierungsnormen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12.02.1995 ersichtlich § 22 Abs. 3 bzw. 4 FRG gewesen, der bereits in seiner Fassung durch Art 14 Nr. 20 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) mit Wirkung vom 01.08.1991 eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 % vorsah, sowie §§ 254b, 254d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach für Beitragszeiten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet einschließlich von Reichsbeitragszeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden und der Rentenwert (Ost) maßgebend ist (vgl. hierzu BT-Drs. 13/1809, S. 9). Eine Differenzierung nach unterschiedlichen Beitragszeiten, insbesondere eine Begünstigung von Lehrzeiten, lässt sich danach nicht rechtfertigen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen worden, die ein dahingehendes Interesse des israelischen Vertragspartners erkennen ließen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA nur "reine" FRG-Anteile erfasst mit der Folge, dass z.B. EP für eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge in den ersten fünf Kalenderjahren auf der Grundlage des § 1255 Abs. 4 RVO (die sich im Falle des Klägers nicht zu seinen Gunsten ausgewirkt hat) als "übrige" EP mit den in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA geregelten höheren Rentenwerten zu vervielfältigen sind (vgl. hierzu Abendroth, aaO 350). Denn jedenfalls leitet der Kläger hieraus zu Unrecht einen Anspruch auf entsprechende Behandlung der EP für die Lehrlingsausbildung ab. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich nämlich nicht in beiden Fällen um eine sozialpolitische Höherbewertung rentenrechtlicher Zeiten. Vielmehr regelt nur § 1255 Abs. 4 RVO einen sozialpolitisch motivierten Fall der Höherbewertung, während Lehrlingszeiten iS des § 22 Abs. 2 Satz 2 FRG nach § 1255a Abs. 2 RVO erstmals bewertet werden. Die Auffassung des Klägers liefe darauf hinaus, die auf sie entfallenden EP nicht nur hinsichtlich eines (nicht erfolgten) Zuschlags, sondern vollständig unter Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA zu fassen. Damit jedoch würde die Zielsetzung der deutschen Vertragsseite, alle FRG-Beitragszeiten mit dem Rentenwert (Ost), maximal jedoch 70 % des aktuellen Rentenwertes zu vervielfältigen, gerade verfehlt. Dementsprechend sind die EP für Lehrlingszeiten in dem vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Aufsatz von Abendroth auch nicht unter den Fallgruppen erwähnt, die von der Anwendung der Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA auszunehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat keinen Anlass gehabt, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich aus den anwendbaren völkervertraglichen und gesetzlichen Regelungen unmittelbar beantworten, ohne dass höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestünde.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren Rentenhöchstwertes für das ihm von der Beklagten gewährte Altersruhegeld (ARG).
Der am 00.00.1920 in Bialystok/Polen geborene Kläger war ursprünglich polnischer Staatsgehöriger, und ist als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Er gehörte in Polen bis zu seiner Ausreise 1948 nach Israel dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an. In Bialystok absolvierte er von Juli 1934 bis Juni 1937 eine Lehre als Buchbinder und war anschließend bis Juni 1941 in diesem Beruf entgeltlich beschäftigt. Von August 1941 bis Mai 1945 hielt er sich zwangsweise im Ghetto Bialystok sowie in den Konzentrationslagern Auschwitz und Mauthausen einschließlich seines Außenlagers Ebensee auf. Nach der Befreiung im Mai 1945 wanderte er über Österreich, Italien und Zypern 1948 nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er heute besitzt.
Im Mai 1998 beantragte der Kläger die Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge und die Gewährung von ARG aus der deutschen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 21.06.2000 erkannte die Beklagte ihm das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.07.1979 bis zum 30.04.1985 auf der Grundlage von Nr. 11 Buchst. a) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SP-DISVA) zu. Zugleich bewilligte sie ihm ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.07.1990. Nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung (RVO) stellte sie den monatlichen Wert der Rente ab dem 01.07.1990 mit 474,19 DM sowie die weiteren Werte bis zur Rentenanpassung am 01.07.2000 fest. Bei den Wertfeststellungen berücksichtigte sie die Lehrzeit vom 01.07.1934 bis zum 30.06.1937 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), ohne hierfür Beitragsklassen bzw. Entgelte zu ermitteln. Die anschließende Beschäftigung bis zum 30.06.1941 sah sie als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten an, für die sie Entgelte nach Leistungsgruppe 2, Wirtschaftsbereich 10 gemäß § 22 FRG in der ab dem 01.07.1990 geltenden Fassung des Art 15 Abschn B Nr 3 iVm der Anlage 1 Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I, S. 2261) ermittelte. Ebenso wie für diese Zeiten ermittelte die Beklagte für die Lehrzeit, die pauschale Ausfallzeit von 12 Monaten und die von ihr für die Zeit vom 01.08.1941 bis 31.12.1949 anerkannten Ersatzzeiten monatlich 8,00 Werteinheiten (WE). Die sich hieraus insgesamt ergebenden WE rechnete sie in Entgeltpunkte (EP) um. Die auf die Beitragszeiten nach dem FRG entfallenden 5,6009 EP, zu denen sie auch die Lehrzeiten rechnete, vervielfältigte sie mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) für die Zeit bis zum 31.12.1991 nach Maßgabe der in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA festgelegten Werte. Die EP für die übrigen Zeiten multiplizierte sie mit den in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. bb) und cc) SP-DISVA für nachentrichtete Beiträge sowie die sog. "übrigen persönlichen Entgeltpunkte" vorgesehenen Beträgen. Für die von ihr gleichfalls angerechneten freiwilligen Beitragszeiten berechnete sie nachzuzahlende Beiträge von 5.913,60 DM und rechnete diese Forderung gegen die Rentennachzahlungsansprüche des Klägers auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2003 zurück.
Mit der dagegen zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt noch die Bewertung der Lehrzeiten mit dem Rentenwert für die "übrigen persönlichen Entgeltpunkte" iSv Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA, d.h. in der Regel dem aktuellen Rentenwert, begehrt. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil es die Bewertung der Lehrzeiten für richtig gehalten hat (Urteil v. 02.02.2007).
Mit der Berufung gegen dieses Urteil trägt der Kläger vor: Die Lehrzeiten dürften nicht nach Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA in die Rentenberechnung eingestellt werden. Lehrzeiten würden nach § 22 Abs. 2 FRG keine Werteinheiten zugeordnet. Sie seien daher nicht als Beitragszeiten zu bewerten. Eine Zuordnung zu den Beitragszeiten könne auch sozialpolitisch nicht gewollt sein, weil sich die Höherbewertung der Lehrzeiten nach § 1255a RVO sonst in ihr Gegenteil verkehre. Zudem werde Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA bei anderen Höherbewertungen wie derjenigen der Pflichtbeiträge der ersten fünf Jahre nach § 1255 Abs. 4 RVO dahingehend angewandt werde, dass die auf der Höherbewertung beruhenden zusätzlichen EP nicht nach Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa), sondern des günstigeren Doppelbuchst. cc) SP-DISVA in die Rentenberechnung eingestellt würden (Hinweis auf Abendroth, DAngVers 1996, 342, 350).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 21.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2003 abzuändern und der nach Maßgabe des § 15 FRG berücksichtigten Lehrzeit keine Entgeltpunkte im Rahmen der Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA zuzuordnen, sondern die sich aufgrund der Höherbewertungen nach § 1255 a Abs. 2 RVO zu gewährenden Entgeltpunkte für diese Lehrlingsbeitragszeiten den Entgeltpunkten nach Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA zuzuschlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und das angefochtene Urteil.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten war, weil seine Prozessbevollmächtigte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist mit dem in der Berufungsinstanz gestellten, der Auslegung fähigen Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Festsetzung eines höheren Wertes seines ARG im Wege der Verpflichtungsklage auf Abänderung des Rentenbescheides der Beklagten erstrebt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), und zwar indem die auf die Lehrzeiten vom 01.07.1934 bis zum 30.06.1937 entfallenden Entgeltpunkte mit den in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA geregelten Rentenwerten vervielfältigt werden.
Allerdings kann der Kläger mit der Verpflichtungsklage nur den Erlass bzw. die Änderung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in seinem Sinne erstreben. Das bedeutet, dass die Klage auf Erlass einer Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X gerichtet sein muss, also einen der Bestandskraft nach § 77 SGG fähigen Verfügungssatz. In einem Rentenbescheid werden üblicherweise zumindest vier solche Regelungen getroffen: nämlich hinsichtlich des Rentenbeginns und -endes, der Rentenart und des Wertes des Rentenrechts (vgl. dazu näher BSG, Vorlagebeschluss v. 16.05.2006, B 4 RA 5/05 R). Dementsprechend ist es ohne weiteres zulässig, die Änderung eines Rentenbescheides dahingehend zu beantragen, dass ein höherer Wert des Rentenrechts festgestellt wird. Dagegen ist es nicht statthaft, einzelne Elemente der Berechnung des Wertes einer Rente feststellen zu lassen (vgl. zu entsprechenden Konstellationen in der Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil v. 09.12.2004, B 7 AL 24/04 R).
Eine in diesem Sinne unzulässige Elementenfeststellung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Klagebegehren so konkretisiert ist, dass es zumindest mit Wahrscheinlichkeit bei einem Klageerfolg auf eine höhere Rentenleistung hinausläuft. In diesem Fall kann die Festsetzung des höheren Wertes der Rente auch im Wege eines Grundurteils (§ 130 SGG Abs. 1 Satz 1 SGG) beantragt werden. So liegt es hier. Wenn die Beklagte verpflichtet wäre, einen Teil der von ihr als FRG-Beitragszeiten bewerteten Zeiten mit einem höheren Rentenwert zu multiplizieren als bisher geschehen, ist davon auszugehen, dass der Wert der Rente hierdurch steigt.
Die Klage ist indessen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Wertes seiner Rente. Der angefochtene Bescheid lässt insoweit keinen Rechtsverstoß erkennen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der - zwischen den Beteiligten allein streitigen - Bewertung der vom Kläger in der Zeit vom 01.07.1934 bis zum 30.06.1937 zurückgelegten Lehrlingszeiten.
Zu Recht hat die Beklagte bei der Feststellung des Wertes des ARG das am 01.07.1990 geltende Recht angewandt. Dieser Zeitpunkt ist schon deshalb maßgebend, weil die Beklagte den Rentenbeginn auf den 01.07.1990 festgesetzt, der Kläger den Bescheid jedoch nur hinsichtlich des Wertes des ARG angefochten hat und die Festsetzung des Rentenbeginns daher bindend geworden ist (§ 77 SGG). Maßgebend für die Berechnung des Wertes des ARG sind daher einmal die §§ 1254 ff. RVO in ihrer am 01.07.1990 geltenden Fassung, außerdem hinsichtlich der Fremdrentenzeiten des Klägers die Vorschrift des § 22 FRG in der Fassung des RRG 1992. Die bis zum 30.06.1990 gültige Fassung des § 22 FRG (aF) findet demgegenüber schon deshalb keine Anwendung, weil die Beklagte gleichfalls bindend den Rentenanspruch des Klägers ab 01.07.1990 auf der Grundlage einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Nr. 11 Buchst. a) SP-DISVA zuerkannt hat und der Rentenanspruch dadurch erstmals überhaupt zahlbar geworden ist (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 27/03 R, SozR 4-5050 § 22 Nr. 4). Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger zu Recht zur Nachzahlung der freiwilligen Beiträge auf dieser Grundlage zugelassen hat, obwohl dieser möglicherweise bereits zuvor nach § 20 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 Buchst. a) 2. Halbsatz Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erworben hatte.
Zutreffend hat die Beklagte außerdem die Werteinheiten für die vom Kläger in der Zeit vom 01.07.1934 bis zum 30.06.1937 zurückgelegten Lehrzeiten nach § 1255a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVO ermittelt. Gemäß § 1255a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO sind bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 RVO für jeden Kalendermonat an "anrechenbaren Zeiten der Ausbildung als Auszubildender, denen Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3 zugrunde zu legen". Solche Zeiten sind kraft der ausdrücklichen Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 FRG auch die Lehrlingszeiten nach dem FRG. Die Anwendung des § 1255a Abs. 2 RVO durch die Beklagte lässt im konkreten Fall keine Rechtsfehler erkennen. Auf der Grundlage von § 1255a Abs. 2 Satz 1 RVO ist die Beklagte zu Recht für die Bewertung der Lehrzeiten als vor dem 01.01.1965 liegender Zeiten von dem Monatsdurchschnitt ausgegangen, der sich - nach Anwendung des § 1255 Abs. 4 RVO - aus der Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten ergab, nämlich von 8,00 Werteinheiten. Die Ausnahmevorschriften des § 1255a Abs. 2 Sätze 2 oder 3 RVO kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.
Die sich aus der Umwertung der Rente ergebenden EP hat die Beklagte schließlich zutreffend mit den in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 SP-DISVA festgelegten Rentenwerten vervielfältigt. Das gilt auch für die Lehrzeiten, soweit die Beklagte diese ebenso wie die übrigen Beitragszeiten nach Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA mit den dort geregelten Rentenwert, insbesondere dem aktuellen Rentenwert (Ost), bewertet hat und damit niedriger als z.B. die pauschale Ausfallzeit oder die Ersatzzeiten, die unter Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA fallen.
Die Frage, ob Lehrlingszeiten nach dem FRG unter Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) oder cc) SP-DISVA fallen, ist durch Auslegung des Schlussprotokolls zu ermitteln. Da es sich hierbei um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, sind für die Auslegung die für solche Verträge allgemein entwickelten Grundsätze anzuwenden, wie sie z.B. auch in Art 31 ff. Wiener Vertragsrechtskonvention (zu deren Signatarstaaten allerdings nur Deutschland und nicht auch Israel gehört) niedergelegt sind. Danach ist jedes Abkommen so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen. Maßgebend sind danach in erster Linie der Wortlaut des Abkommens sowie die mit ihm verfolgten Zielsetzungen der Vertragsparteien (vgl. BVerfG, Urteil v. 04.05.1955, 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157, 168).
Die Vertragsklausel des Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 SP-DISVA unterscheidet zwischen EP für Beitragszeiten nach § 17a FRG, EP für die nachentrichteten Beiträge und "übrigen" EP. Sie kann nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich auf alle Beitragszeiten bezieht, die nach Maßgabe des § 17a FRG in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig sind. Hierzu gehören auch die Lehrzeiten des Klägers, die allein nach Maßgabe der §§ 15, 16 FRG als Beitragszeiten anerkannt werden konnten, nachdem das FRG Ausbildungsausfallzeiten nicht kennt (Umkehrschluss aus §§ 26, 29 Abs. 1 Satz 1 FRG). Dementsprechend heißt es in der Denkschrift der Bundesregierung zum Zustandekommen des Zusatzprotokolls: "Dabei wird nach Buchstabe aa für die FRG-Zeiten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt" (BT-Drs. 13/1809, S. 10). Dem Wortlaut nach sollen daher alle FRG-Zeiten unter Doppelbuchst. aa) fallen. Das schließt die Lehrzeiten ein. Dass diese Zeiten nach § 1255a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO "wie" Ausfallzeiten bewertet werden, ist dabei unerheblich. Dies beruht darauf, dass die Bewertung von Beschäftigungsverhältnissen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG auf der Grundlage von Leistungsgruppen und Wirtschaftsbereichen erfolgt, die die im Arbeitsleben üblichen Beschäftigungsverhältnisse widerspiegeln, in denen der Arbeitnehmer für die von ihm geleistete Arbeit entlohnt wird. Demgegenüber hat der Gesetzgeber eine besondere Betrachtung für solche Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse für angezeigt gehalten, die nicht in erster Linie auf einem Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt beruhen und hierzu insbesondere die Zeiten der Ausbildung als Lehrling gerechnet (vgl. BSG, Urteil v. 21.09.1983, 4 RJ 73/82, SozR 5050 § 22 Nr. 14). Nur hinsichtlich der rentenrechtlichen Bewertung hat er die Lehrzeiten daher den Ausfallzeiten, z.B. wegen einer nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit (vgl. § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) RVO), gleichgestellt. Ihren Charakter als Beitragszeiten des Fremdrentenrechts verlieren diese Zeiten dadurch jedoch nicht.
Sinn und Zweck des Zusatzabkommens rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Zur Zielsetzung der Vertragsparteien gibt das Zusatzabkommen lediglich die Absicht an, das DISVA "zu ergänzen". Hintergrund des Ergänzungswunsches der deutschen Seite war offenbar u.a. die Anregung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, aufgrund der Regelung des § 17a FRG in das Fremdrentenrecht einbezogenen Personen auch bei Wohnsitz in Israel eine Rentenleistung zu ermöglichen (vgl. Bericht zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drs. 11/5530, S. 29). Die Garantie eines bestimmten Zahlbetrages lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertrag schließenden Parteien den durch das Abkommen Begünstigten höhere Rentenzahlbeträge gewähren wollten als sie bei einer Rentenzahlung im Geltungsbereich des FRG, also bei in Deutschland gezahlten Renten, möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist die in der Denkschrift zum Ausdruck gekommene Überlegung der Bundesregierung zu sehen, die Werte der Rente auf das sog. Rentenniveau Ost, also das Rentenniveau der neuen Bundesländer, zu begrenzen (BT-Drs. 13/1809). Bei der Umsetzung dieses Zieles sind Orientierungsnormen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12.02.1995 ersichtlich § 22 Abs. 3 bzw. 4 FRG gewesen, der bereits in seiner Fassung durch Art 14 Nr. 20 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) mit Wirkung vom 01.08.1991 eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 % vorsah, sowie §§ 254b, 254d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach für Beitragszeiten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet einschließlich von Reichsbeitragszeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden und der Rentenwert (Ost) maßgebend ist (vgl. hierzu BT-Drs. 13/1809, S. 9). Eine Differenzierung nach unterschiedlichen Beitragszeiten, insbesondere eine Begünstigung von Lehrzeiten, lässt sich danach nicht rechtfertigen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen worden, die ein dahingehendes Interesse des israelischen Vertragspartners erkennen ließen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA nur "reine" FRG-Anteile erfasst mit der Folge, dass z.B. EP für eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge in den ersten fünf Kalenderjahren auf der Grundlage des § 1255 Abs. 4 RVO (die sich im Falle des Klägers nicht zu seinen Gunsten ausgewirkt hat) als "übrige" EP mit den in Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA geregelten höheren Rentenwerten zu vervielfältigen sind (vgl. hierzu Abendroth, aaO 350). Denn jedenfalls leitet der Kläger hieraus zu Unrecht einen Anspruch auf entsprechende Behandlung der EP für die Lehrlingsausbildung ab. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich nämlich nicht in beiden Fällen um eine sozialpolitische Höherbewertung rentenrechtlicher Zeiten. Vielmehr regelt nur § 1255 Abs. 4 RVO einen sozialpolitisch motivierten Fall der Höherbewertung, während Lehrlingszeiten iS des § 22 Abs. 2 Satz 2 FRG nach § 1255a Abs. 2 RVO erstmals bewertet werden. Die Auffassung des Klägers liefe darauf hinaus, die auf sie entfallenden EP nicht nur hinsichtlich eines (nicht erfolgten) Zuschlags, sondern vollständig unter Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. cc) SP-DISVA zu fassen. Damit jedoch würde die Zielsetzung der deutschen Vertragsseite, alle FRG-Beitragszeiten mit dem Rentenwert (Ost), maximal jedoch 70 % des aktuellen Rentenwertes zu vervielfältigen, gerade verfehlt. Dementsprechend sind die EP für Lehrlingszeiten in dem vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Aufsatz von Abendroth auch nicht unter den Fallgruppen erwähnt, die von der Anwendung der Nr. 11 Buchst. e) Satz 3 Doppelbuchst. aa) SP-DISVA auszunehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat keinen Anlass gehabt, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich aus den anwendbaren völkervertraglichen und gesetzlichen Regelungen unmittelbar beantworten, ohne dass höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestünde.
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