Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 4335/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die ausgesetzte Rentenanpassung im Juli 2006 und begehrt, die ihr gewährte Altersrente zu diesem Zeitpunkt um 1,3% zu dynamisieren.
Die im Januar 1939 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten ab Februar 2004 Regelaltersrente. Nach dem Rentenbescheid vom 21. November 2003 wurde diese in Höhe von 1.082,94 EUR gezahlt, wobei der Rentenberechnung 45,1955 persönliche Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor 1,0 und ein aktueller Rentenwert von 26,13 EUR zugrunde liegen (von der sich so errechnenden Rente von 1.180,96 EUR wird ein Krankenversicherungsbeitragsanteil von 87,98 EUR und ein Pflegeversicherungsbeitragsanteil von 10,04 EUR in Abzug gebracht, so dass sich hieraus der Zahlbetrag von 1.082,94 EUR errechnet).
Ihre Rente erhöhte sich 2004 und 2005 nicht (wobei diese Zeiträume nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahren sind): Im Juli 2004 wurde die Rentenanpassung ausgesetzt (Art. 2 des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetzes" vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3013,3014), im Juli 2005 erfolgte dann eine Nullanpassung der Rente (wobei die Rente nach der Rentenformel eigentlich um 1,5% hätte gekürzt werden müssen, was nur durch die Niveausicherungsklausel des § 255e Abs. 5 SGB VI vermieden wurde – vgl. RVaktuell 2006, Seite 240 – vgl. auch BT-Drucksache 16/794, wo darauf hingewiesen wird, dass es 2005 rechnerisch zu einer Verringerung des aktuellen Rentenwerts gekommen wäre).
Mit "Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006" vom 15. Juni 2006 (BGBl. I 1304) wurde bestimmt, dass zum 1. Juli 2006 der aktuelle Rentenwert nicht verändert werde. Die Beklagte zahlte der Klägerin auch ab Juli 2006 die Rente unverändert bei Zugrundelegung des Rentenwerts von 26,13 EUR, ohne hierüber einen gesonderten Bescheid zu erteilen.
Mit einem am 28. November 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben "widersprach" die Klägerin der Aussetzung der Rentenanpassung Juli 2006. Sie beantrage, ihre Rente um 1,3% zu erhöhen.
Die Beklagte lehnte mit dem im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Dezember 2006 die Gewährung einer Rente ab Juli 2006 unter Zugrundelegung eines höheren aktuellen Rentenwerts mit der Begründung ab, die Aussetzung der Rentenanpassung zu Juli 2006 entspreche geltendem Recht und stehe auch mit dem Grundgesetz in Einklang. Mit dem Widerspruch vom 29. Dezember 2006 macht die Klägerin geltend, es liege ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor: Nach diesem sei ein Anspruch auf Anpassung in Höhe des Inflationsausgleichs durch Art. 14 GG geschützt. Die seit Jahren erfolgten Nullrunden hätten einen Wertverlust der Rente bewirkt, der nicht mehr hinzunehmen sei. Der Werterhalt der Rente sei nicht mehr gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Im Jahr 2006 hätte die Rentenanpassung nach der Berechnungsformel zu einer negativen Anpassung geführt (also einer Verringerung der Rente), nur durch das Gesetz vom 15. Juni 2006 sei dies vermieden worden. Die Verwaltung sei an das Gesetz gebunden. Ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens komme nicht in Betracht, weil zur Rentenanpassung 2006 bisher keine Musterverfahren bekannt seien.
Hiergegen richtet sich die am 31. Mai 2007 zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der die Klägerin an ihrem Begehren einer Anpassung der Rente um 1,3% zu Juli 2006 festhält und auf die Begründung des Widerspruchs verweist.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab Juli 2006 die Rente auf Grundlage eines um 1,3% erhöhten aktuellen Rentenwerts zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Dem Abschluss eines seitens der Bevollmächtigten der Klägerin vorgeschlagenen Unterwerfungsvergleichs stimmt die Beklagte nicht zu, wobei die Vertreterin der Beklagten in der Sitzung erläutert hat, dort seien keine weiteren Parallelverfahren die Rentenanpassung Juli 2006 betreffend bekannt.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Ruhen des Klageverfahrens nicht als sachdienlich angesehen werde. In der mündlichen Verhandlung wurde den Beteiligten eine Kopie der Bundestagsdrucksache 16/794 überreicht.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die der Kammer vorlag und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht wurde, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI aus dem Produkt der mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven maßgebenden "aktuellen Rentenwert" (§ 68 SGB VI). Die jährliche (§ 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) Anpassung des aktuellen Rentenwerts führt zu wesentlichen Änderungen der für den Monatsbetrag maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse. Demgemäß werden zum 1. Juli eines jeden Jahres durch den Verordnungsgeber (§ 69 SGB VI) "die Renten angepasst", indem abstrakt-generell der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert "ersetzt" wird (§ 65 SGB VI). Die daraus gegebenenfalls resultierende Änderung des Monatsbetrags des Rechts auf Rente - und nur der Änderungsbetrag - wird individuell dem einzelnen Rentenberechtigten gegenüber in einer Rentenanpassungsmitteilung dargestellt und insoweit verbindlich geregelt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Berechnung ihrer Rente ab Juli 2006 unter Zugrundelegung eines höheren aktuellen Rentenwertes als 26,13 EUR.
Zunächst ist die Aussetzung der Rentenanpassung Juli 2006 einfach rechtlich nicht zu beanstanden, entspricht sie doch den gesetzlichen Vorgaben in Art. 1 des "Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006" vom 15. Juni 2006 (BGBl. I 1304). Es ist also zum 1. Juli 2006 kein neuer maßgeblicher aktueller Rentenwert bestimmt worden.
Zudem konnte sich die Kammer auch nicht davon überzeugen, dass insoweit ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Insoweit hat sich die Kammer zunächst vergegenwärtigt, dass zwischenzeitig höchstrichterlich geklärt ist, dass die Aussetzung der Rentenanpassung Juli 2004 (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 27. März 2007, B 13 R 37/06; Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. Juli 2007, 1 BvR 1247/07; Urteil des BSG vom 20. Dezember 2007, B 4 R 32/05 R) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die in diesen Entscheidungen entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auf die vorliegend streitige (ausgesetzte) Rentenanpassung Juli 2006 entsprechend anzuwenden, die sich danach ebenfalls als nicht verfassungswidrig erweist. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Erwartung einer Rentenerhöhung überhaupt den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießt. Die Aussetzung der Rentenanpassung 2006 ist auch in diesem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Vorliegend fehlt es (für Juli 2006 – insoweit ergibt sich eine Änderung zu Juli 2004, wo die Renten nach der Formel um 0,04% hätten erhöht werden müssen) schon an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art 14 GG, weil die Intention des Gesetzgebers eine Begünstigung der betroffenen Rentner war. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/794) wird darauf hingewiesen, dass die Aussetzung der Rentenanpassung Juli 2006 für den betroffenen Rentner keinen Nachteil mit sich bringt, weil bei Anwendung der Rentenformel im Juli 2006 entweder die Rente gleich geblieben oder sogar hätte leicht gekürzt werden müssen, jedenfalls eine Rentensteigerung war sicher auszuschließen. Dieses Ergebnis erklärt sich aus dem Umstand, dass die Lohnentwicklung nicht ausreichte, um die Wirkung der Dämpfungsfaktoren in der Rentenformel (Nachhaltigkeitsfaktor und Veränderung bei den Vorsorgeaufwendungen) auszugleichen (BT-Drucksache a.a.O.). Nach alledem hat der Gesetzgeber, in dem er die Weitergeltung des aktuellen Rentenwertes anordnet, nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG eingegriffen.
Vor diesem Hintergrund hätte die Klage verfassungsrechtlich nur dann Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn die gesamte Methode der Rentenanpassung (also die aktuelle Rentenformel einschließlich der Formel zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts) verfassungswidrig gewesen wäre, dass ist ersichtlich nicht der Fall (vgl. zuletzt Beschluss des BVerfG vom 26. Juli 2007, 1 BvR 1247/07 zur Verfassungsgemäßheit der ausgesetzten Rentenanpassung 2004). Es besteht auch kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf "Rentenanpassung mit dem Inflationsausgleich" (bestände ein solches Recht, hätte auch die Entscheidung des BVerfG zur Rentenanpassung 2004 anders ausfallen müssen, betrug doch 2004 die Inflationsrate 1,7%). Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des 2004 eingeführten Nachhaltigkeitsfaktors (als Element der Formel zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts) waren nicht ersichtlich, insoweit ist der weite Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des normgeprägten Grundrechts des Art. 14 GG zu beachten, der vorliegend ersichtlich eingehalten wurde.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, denn es liegt ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vor. Zwar betrifft die begehrte Rentenanpassung zunächst nur (die Höhe) des Rentenzahlbetrages im nachfolgenden Jahr, also nicht laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Jedoch liegt es in der Natur der Rentenanpassung, dass jede Anpassung auf der vorherigen "aufbaut" und damit hätte die begehrte Rentenanpassung für Juli 2006 mittelbar auch noch Auswirkungen für Juli 2007, 2008. Vor diesem Hintergrund betrifft die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Wäre die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig gewesen, wäre sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich am Ergebnis der Hauptsache, da Anhaltspunkte für eine abweichende Kostenentscheidung nicht ersichtlich waren.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die ausgesetzte Rentenanpassung im Juli 2006 und begehrt, die ihr gewährte Altersrente zu diesem Zeitpunkt um 1,3% zu dynamisieren.
Die im Januar 1939 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten ab Februar 2004 Regelaltersrente. Nach dem Rentenbescheid vom 21. November 2003 wurde diese in Höhe von 1.082,94 EUR gezahlt, wobei der Rentenberechnung 45,1955 persönliche Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor 1,0 und ein aktueller Rentenwert von 26,13 EUR zugrunde liegen (von der sich so errechnenden Rente von 1.180,96 EUR wird ein Krankenversicherungsbeitragsanteil von 87,98 EUR und ein Pflegeversicherungsbeitragsanteil von 10,04 EUR in Abzug gebracht, so dass sich hieraus der Zahlbetrag von 1.082,94 EUR errechnet).
Ihre Rente erhöhte sich 2004 und 2005 nicht (wobei diese Zeiträume nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahren sind): Im Juli 2004 wurde die Rentenanpassung ausgesetzt (Art. 2 des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetzes" vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3013,3014), im Juli 2005 erfolgte dann eine Nullanpassung der Rente (wobei die Rente nach der Rentenformel eigentlich um 1,5% hätte gekürzt werden müssen, was nur durch die Niveausicherungsklausel des § 255e Abs. 5 SGB VI vermieden wurde – vgl. RVaktuell 2006, Seite 240 – vgl. auch BT-Drucksache 16/794, wo darauf hingewiesen wird, dass es 2005 rechnerisch zu einer Verringerung des aktuellen Rentenwerts gekommen wäre).
Mit "Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006" vom 15. Juni 2006 (BGBl. I 1304) wurde bestimmt, dass zum 1. Juli 2006 der aktuelle Rentenwert nicht verändert werde. Die Beklagte zahlte der Klägerin auch ab Juli 2006 die Rente unverändert bei Zugrundelegung des Rentenwerts von 26,13 EUR, ohne hierüber einen gesonderten Bescheid zu erteilen.
Mit einem am 28. November 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben "widersprach" die Klägerin der Aussetzung der Rentenanpassung Juli 2006. Sie beantrage, ihre Rente um 1,3% zu erhöhen.
Die Beklagte lehnte mit dem im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Dezember 2006 die Gewährung einer Rente ab Juli 2006 unter Zugrundelegung eines höheren aktuellen Rentenwerts mit der Begründung ab, die Aussetzung der Rentenanpassung zu Juli 2006 entspreche geltendem Recht und stehe auch mit dem Grundgesetz in Einklang. Mit dem Widerspruch vom 29. Dezember 2006 macht die Klägerin geltend, es liege ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor: Nach diesem sei ein Anspruch auf Anpassung in Höhe des Inflationsausgleichs durch Art. 14 GG geschützt. Die seit Jahren erfolgten Nullrunden hätten einen Wertverlust der Rente bewirkt, der nicht mehr hinzunehmen sei. Der Werterhalt der Rente sei nicht mehr gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Im Jahr 2006 hätte die Rentenanpassung nach der Berechnungsformel zu einer negativen Anpassung geführt (also einer Verringerung der Rente), nur durch das Gesetz vom 15. Juni 2006 sei dies vermieden worden. Die Verwaltung sei an das Gesetz gebunden. Ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens komme nicht in Betracht, weil zur Rentenanpassung 2006 bisher keine Musterverfahren bekannt seien.
Hiergegen richtet sich die am 31. Mai 2007 zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der die Klägerin an ihrem Begehren einer Anpassung der Rente um 1,3% zu Juli 2006 festhält und auf die Begründung des Widerspruchs verweist.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab Juli 2006 die Rente auf Grundlage eines um 1,3% erhöhten aktuellen Rentenwerts zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Dem Abschluss eines seitens der Bevollmächtigten der Klägerin vorgeschlagenen Unterwerfungsvergleichs stimmt die Beklagte nicht zu, wobei die Vertreterin der Beklagten in der Sitzung erläutert hat, dort seien keine weiteren Parallelverfahren die Rentenanpassung Juli 2006 betreffend bekannt.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Ruhen des Klageverfahrens nicht als sachdienlich angesehen werde. In der mündlichen Verhandlung wurde den Beteiligten eine Kopie der Bundestagsdrucksache 16/794 überreicht.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die der Kammer vorlag und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht wurde, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI aus dem Produkt der mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven maßgebenden "aktuellen Rentenwert" (§ 68 SGB VI). Die jährliche (§ 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) Anpassung des aktuellen Rentenwerts führt zu wesentlichen Änderungen der für den Monatsbetrag maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse. Demgemäß werden zum 1. Juli eines jeden Jahres durch den Verordnungsgeber (§ 69 SGB VI) "die Renten angepasst", indem abstrakt-generell der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert "ersetzt" wird (§ 65 SGB VI). Die daraus gegebenenfalls resultierende Änderung des Monatsbetrags des Rechts auf Rente - und nur der Änderungsbetrag - wird individuell dem einzelnen Rentenberechtigten gegenüber in einer Rentenanpassungsmitteilung dargestellt und insoweit verbindlich geregelt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Berechnung ihrer Rente ab Juli 2006 unter Zugrundelegung eines höheren aktuellen Rentenwertes als 26,13 EUR.
Zunächst ist die Aussetzung der Rentenanpassung Juli 2006 einfach rechtlich nicht zu beanstanden, entspricht sie doch den gesetzlichen Vorgaben in Art. 1 des "Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006" vom 15. Juni 2006 (BGBl. I 1304). Es ist also zum 1. Juli 2006 kein neuer maßgeblicher aktueller Rentenwert bestimmt worden.
Zudem konnte sich die Kammer auch nicht davon überzeugen, dass insoweit ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Insoweit hat sich die Kammer zunächst vergegenwärtigt, dass zwischenzeitig höchstrichterlich geklärt ist, dass die Aussetzung der Rentenanpassung Juli 2004 (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 27. März 2007, B 13 R 37/06; Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26. Juli 2007, 1 BvR 1247/07; Urteil des BSG vom 20. Dezember 2007, B 4 R 32/05 R) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die in diesen Entscheidungen entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auf die vorliegend streitige (ausgesetzte) Rentenanpassung Juli 2006 entsprechend anzuwenden, die sich danach ebenfalls als nicht verfassungswidrig erweist. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Erwartung einer Rentenerhöhung überhaupt den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießt. Die Aussetzung der Rentenanpassung 2006 ist auch in diesem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Vorliegend fehlt es (für Juli 2006 – insoweit ergibt sich eine Änderung zu Juli 2004, wo die Renten nach der Formel um 0,04% hätten erhöht werden müssen) schon an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art 14 GG, weil die Intention des Gesetzgebers eine Begünstigung der betroffenen Rentner war. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/794) wird darauf hingewiesen, dass die Aussetzung der Rentenanpassung Juli 2006 für den betroffenen Rentner keinen Nachteil mit sich bringt, weil bei Anwendung der Rentenformel im Juli 2006 entweder die Rente gleich geblieben oder sogar hätte leicht gekürzt werden müssen, jedenfalls eine Rentensteigerung war sicher auszuschließen. Dieses Ergebnis erklärt sich aus dem Umstand, dass die Lohnentwicklung nicht ausreichte, um die Wirkung der Dämpfungsfaktoren in der Rentenformel (Nachhaltigkeitsfaktor und Veränderung bei den Vorsorgeaufwendungen) auszugleichen (BT-Drucksache a.a.O.). Nach alledem hat der Gesetzgeber, in dem er die Weitergeltung des aktuellen Rentenwertes anordnet, nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG eingegriffen.
Vor diesem Hintergrund hätte die Klage verfassungsrechtlich nur dann Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn die gesamte Methode der Rentenanpassung (also die aktuelle Rentenformel einschließlich der Formel zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts) verfassungswidrig gewesen wäre, dass ist ersichtlich nicht der Fall (vgl. zuletzt Beschluss des BVerfG vom 26. Juli 2007, 1 BvR 1247/07 zur Verfassungsgemäßheit der ausgesetzten Rentenanpassung 2004). Es besteht auch kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf "Rentenanpassung mit dem Inflationsausgleich" (bestände ein solches Recht, hätte auch die Entscheidung des BVerfG zur Rentenanpassung 2004 anders ausfallen müssen, betrug doch 2004 die Inflationsrate 1,7%). Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des 2004 eingeführten Nachhaltigkeitsfaktors (als Element der Formel zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts) waren nicht ersichtlich, insoweit ist der weite Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des normgeprägten Grundrechts des Art. 14 GG zu beachten, der vorliegend ersichtlich eingehalten wurde.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, denn es liegt ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vor. Zwar betrifft die begehrte Rentenanpassung zunächst nur (die Höhe) des Rentenzahlbetrages im nachfolgenden Jahr, also nicht laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Jedoch liegt es in der Natur der Rentenanpassung, dass jede Anpassung auf der vorherigen "aufbaut" und damit hätte die begehrte Rentenanpassung für Juli 2006 mittelbar auch noch Auswirkungen für Juli 2007, 2008. Vor diesem Hintergrund betrifft die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Wäre die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig gewesen, wäre sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich am Ergebnis der Hauptsache, da Anhaltspunkte für eine abweichende Kostenentscheidung nicht ersichtlich waren.
Rechtskraft
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