Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 93/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 45/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rente der Klägerin, insbesondere darüber, ob der Rentenberechnung anstelle eines bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwertes ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde gelegt werden darf.
Die Klägerin erhielt mit Rentenbescheid vom 22. April 2004 von Juni 2004 an eine Regelaltersrente. In die Rentenberechnung flossen ausschließlich 52,7099 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ein, die die Beklagte zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente mit dem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 EUR vervielfältigte.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Eingangsdatum vom 14. Mai 2004 bei der Beklagten Widerspruch ein und machte geltend, nach fast 15 Jahren Deutscher Einheit gebe es keinen nachvollziehbaren Grund für die Benachteiligung von Rentnern aus dem Osten. Es liege nicht in der Hand der Versicherten in den neuen Bundesländern, die Lohnverhältnisse an die Verhältnisse im Westen der Bundesrepublik anzugleichen. Vielmehr müssten die Anwartschaften erst recht einheitlich bewertet werden, weil auch die Politik in den neuen Bundesländern von westlichen Politikern beherrscht worden sei. Weiterhin wende sie sich gegen den vollständigen Abzug des Pflegeversicherungsbeitrages ohne Berücksichtigung eines dem Arbeitgeberanteil entsprechenden Abzuges.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2004 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und berief sich auf die geltende Gesetzeslage. Wegen des Beitragsabzugs verwies sie auf § 59 Abs. 1 SGB XI in der seit dem 1. April 2004 geltenden Fassung.
Mit der am 3. September 2004 beim Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es allein über die Feststellung des Monatswertes der Rente unter dem Gesichtspunkt des darin eingehenden aktuellen Rentenwertes entschieden. Es hat ausgeführt, Beklagte und Gerichte seien an Recht und Gesetz gebunden. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse rechtfertige auch vor dem Maßstab des Grundgesetzes weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liege nicht vor, weil § 254b SGB VI die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente eindeutig regele. Bei der Einschränkung "bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse" handele es sich lediglich um einen Programmsatz. Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. Der Gesetzgeber habe sich sachlich gerechtfertigt nicht verpflichtet gesehen, die völlige wirtschaftliche Entwertung der Versicherungs- und Versorgungssysteme der DDR vor allem zu Lasten der Versichertengemeinschaft des alten Bundesgebietes auszugleichen. Diese sachliche Rechtfertigung wirke bis in die Gegenwart fort, weil das Einkommensniveau im Beitrittsgebiet an das der alten Bundesländer weiterhin nicht angeglichen sei. § 254b Abs. 1 SGB VI stelle zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Rentenberechtigung aus Zeiten der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der Einkommen der Versicherten in den jeweiligen Gebieten gewonnen werde.
Gegen den ihr am 19. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Eingangsdatum vom Montag, dem 21. Februar 2005 Berufung eingelegt. Sie bleibt bei ihrem Anliegen und führt ergänzend aus, das Gericht sei durchaus berechtigt gewesen, eine Behörde auch für den Fall der Grundrechtswidrigkeit zu verpflichten, das Gesetz hinsichtlich seines rechtmäßigen Teils, nämlich durch Einbeziehung des aktuellen Rentenwerts ("West" ), anzuwenden. Es gebe auch keine andere Möglichkeit, den von ihr gesehenen Grundgesetzverstoß zu beseitigen. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Lebensverhältnisse durch überwiegend gleich hohe Lebenshaltungskosten im gesamten Bundesgebiet, teilweise sogar durch im Osten höhere, geprägt seien. Das Gericht übersehe zudem den beträchtlichen Teil der Bevölkerung aus dem Osten, der nunmehr Einkommen im Westen erwirtschafte, der den Bürgern im Osten zugerechnet werden müsse. Auch habe durch die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung eine Chance zur Angleichung der Einkommensverhältnisse für Arbeitnehmer nicht bestanden. Die bestehenden Wirtschaftsstandorte seien im Wesentlichen liquidiert worden. Anpassungsmaßnahmen wie im Falle der Eingliederung des Saarlandes seien nicht durchgeführt worden. Auch von besonderen wirtschaftlichen Lasten durch den Beitritt der DDR könne nicht die Rede sein, da die Bundesrepublik die in Westeuropa schon ausgebrochene Wirtschaftskrise unter Inanspruchnahme von Ressourcen der DDR für sich abgewendet habe. Auch habe die Bundesrepublik in der Zeit vor dem Beitritt allein Stützungen zur Überwindung der Kriegsfolgen erhalten, ihrerseits aber den Osten von der internationalen Arbeitsteilung und damit den Hochtechnologien und Weiterentwicklungen ausgeschlossen. Im Übrigen gleiche das Umlageprinzip Folgen ungleicher Entwicklung in verschiedenen Gebieten gerade aus. Die Liquidität der Rentenversicherung werde nicht durch die Ungleichbehandlung von Ost und West, sondern durch die Steigerung von Beschäftigung und Beitragszahlungen gesichert. Schließlich läge Finanzierungsproblemen der Rentenversicherung eine verfehlte Verteilungspolitik zu Grunde. Schon der durch gesetzliche Gestaltung und Unterlassung herbeigeführte Einkommensunterschied als solcher sei grundgesetzwidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 3. Januar 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2004 abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Rente unter Ersetzung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch den aktuellen Rentenwert zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts an und verweist auf ihre Bindung an die Gesetzeslage.
Die Akte der Beklagten über die Klägerin – Vers.-Nr. – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2004 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die Zahlung höherer Rentenbeträge abgelehnt hat, die sich aus einer Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwertes bei der Rentenberechnung ergeben hätten. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen, weil diese allein den Grad der Anpassung zu den entsprechenden Stichtagen festlegen, ohne zum Ausgangspunkt des anpassungsfähigen Rechts auf Rente, in den Monatswert der Rente eingegangen als allgemeiner Rentenwert (Ost), eine neue Regelung zu treffen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 10.4.03 – B 4 RA 41/02 R – SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1, insoweit hier abweichend vom Urt. des Senats vom 16.6.04 – L 1 RA 31/01). Inhaltlicher Prüfungsgegenstand ist damit zwar für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung die Frage, inwieweit die Beklagte der Rentenberechnung weiterhin einen von einem allgemeinen Rentenwert unterschiedenen Rentenwert (Ost) zu Grunde legen darf, nicht hingegen die Frage, ob die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen (oder deren Unterlassung) möglichen Anforderungen entsprechen, die sich gerade aus dem Bestehen eines niedrigeren allgemeinen Rentenwertes (Ost) ergeben.
Die Klägerin hat gemäß §§ 64, 254b Abs. 1; 254c des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz vom 25.7.91 (BGBl. I S. 1606) lediglich Anspruch auf die Ermittlung eines Rentenbetrages unter Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Denn sie hat nach dem nicht angegriffenen Versicherungsverlauf in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, für die gemäß § 254b Abs. 1 SGB VI als Zeiten "außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet", also außerhalb der Bundesrepublik im Gebiet bis zum 2. Oktober 1990, der Monatsbetrag der Rente mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu berechnen ist. Insofern verkennt die Klägerin schon tatsächlich, dass Anknüpfungspunkt für die Unterscheidung zwischen den aktuellen Rentenwerten nicht ein einziger, auf einen Stichtag bezogener Wohnsitz ist, sondern der rechtlich maßgebliche Ort der Lohnzahlung und Beitragsabführung oder des sonstigen versicherten Sachverhaltes während jeder einzelnen im Versicherungsverlauf zurückgelegten Zeit. Deshalb geht die Erwägung fehl, Personen, die ihren Beschäftigungsort in das Gebiet verlegt haben, das schon vor dem 3. Oktober 1990 Teil der Bundesrepublik Deutschland war, verzerrten den Vergleich bei der Aufteilung zwischen aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost).
Die dargestellte Unterscheidung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R für den Zeitraum bis Juli 2000). Zwischen den Rentenbestandteilen aus Zeiten im Gebiet der früheren Bundesrepublik und denen aus Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. zum Maßstab BVerfG, Urt. v. 28.4.99 – 1 BvR 1926/96, 485/97 – BVerfGE 100, 104, 127).
Die Ungleichbehandlung beider Rentenbestandteile besteht darin, die Bemessung ihrer Teilbeträge an Messbeträgen aus den ungleich hohen Durchschnittseinkommen in den jeweiligen Gebieten auszurichten. Gem. § 255a Abs. 1, 2 SGB VI wird der Unterschied im Ansatz durch das Verhältnis der verfügbaren Standardrenten in beiden Gebieten bestimmt, der Renten bei 45 Jahren mit einem versicherten Durchschnittsentgelt aller Versicherten (vgl. § 68 Abs. 3 S. 3, 4 SGB VI i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 2 SGB VI) bzw. mit einem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst (BT-Drs. 12/405 S. 126) nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages für das Beitrittsgebiet entspricht.
Die weitere Entwicklung der Rentenwerte folgte gem. §§ 68, 255a SGB VI der jeweiligen unterschiedlichen Nettoverdienstentwicklung, wobei Änderungen des § 68 Abs. 3 S. 4 SGB VI durch G. v. 26.5.94 (BGBl. I S. 1014) und durch G. v. 10.5.95 (BGBl. I S. 678) mit einer Neubestimmung der Abzugsgrößen von der jeweiligen Bruttostandardrente keinen Unterschied im Hinblick auf den Unterscheidungsmaßstab der Rentenwerte bedeuten. Auch die Einführung eines festen jährlichen Anpassungsstichtages für den aktuellen Rentenwert (Ost) durch § 255a Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung durch G. v. 2.5.96 (BGBl. I S. 659) berührt die Art der Ungleichbehandlung nicht.
Ebensowenig wird die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung grundsätzlich durch die in beiden Gebieten zugleich vorgenommene Veränderung der Anpassungsformel in §§ 68, 255a Abs. 2 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 21.3.01 (BGBl. I S.403) berührt, nach der jetzt die Bruttolohnentwicklung der Arbeitnehmer und die Entwicklung ihrer Altersvorsorgeaufwendungen für die Anpassung maßgeblich ist.
Der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung liegen erhebliche tatsächliche Unterschiede zu Grunde, an die er bei der gesetzlichen Ungleichbehandlung angeknüpft hat. Die Durchschnittseinkommen der Versicherten in den beiden betroffenen Gebieten unterscheiden sich noch um etwa 16 v.H. der Durchschnittseinkommen der Versicherten in den östlichen Bundesländern. Dies ergibt sich aus den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die dieses Verhältnis wiedergeben (2004 1,1912, 2005 1,1827, vorläufig: 2006 1,1885, 2007 1,1622). Dabei treten zwischen den beiden Gebieten größere Unterschiede auf als zwischen den jeweiligen westlichen Bundesländern. Dies ergibt sich etwa aus den Bruttomonatsdurchschnittsverdiensten der Angestellten im produzierenden Gewerbe und Handel 2005. Der Unterschiedsbetrag zwischen den niedrigsten und höchsten Verdiensten innerhalb der westlichen Bundesländer liegt bei ca. 400 EUR, derjenige des niedrigsten Verdienstes dort zum höchsten Verdienst innerhalb der östlichen Bundesländer bei über 500 EUR. Dementsprechend beläuft sich der Unterschied der Bruttowochendurchschnittsverdienste der Arbeiter/innen im produzierenden Gewerbe vom höchsten zum niedrigsten Einkommen in einem westlichen Bundesland auf etwa 80 EUR, von dem niedrigsten dort zum höchsten in einem östlichen Bundesland auf etwa 110 EUR (die Verdienstgrößen sind den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, zitiert aus dem statistischen Jahrbuch des Landes Sachsen-Anhalt 2006, Teil 1, S. 541, entnommen bzw. daraus errechnet).
Der Gesetzgeber fand bei Erlass des Rentenüberleitungsgesetzes Sicherungsziele vor, die bereits auf die unterschiedliche Lohnhöhe in den jeweiligen Gebieten ausgerichtet waren. Sowohl in den Bundesländern außerhalb des Beitrittsgebietes als auch seit Juli 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik waren Ansprüche und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung an der Standardrente ausgerichtet, die einem Durchschnittsverdiener nach 45 Versicherungsjahren eine Rente von 70 v.H. des Durchschnittsnettoeinkommens der Versicherten gewährleistete (vgl. einerseits J. Frerich/M. Frey in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 2 Rdnr. 65; andererseits Art. 20 Abs. 3 S. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.5.90, GBl. der DDR I S. 332).
Es bestehen hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Festlegung zweier Rentenwerte. Nur durch diese Lösung wird das Sicherungsziel im Verhältnis zu den Unterschieden beim Einkommen der Versicherten jeweils gewahrt und die Beitragsfinanzierung in dem vorher bestehenden Umfang weitgehend gesichert.
Die unterschiedliche Behandlung der Zeiten aus den unterschiedlichen Gebieten führt zu ihrer Ausrichtung an den wirtschaftlichen Verhältnissen, bei deren Entwicklung sie zurückgelegt worden sind, einbezogen über die Lohnhöhe der jetzigen Beitragszahler in dem jeweiligen Gebiet. Jede andere Lösung würde, gemessen an den deutlichen Einkommensunterschieden der Beitragszahler in beiden Rentenberechnungsgebieten, zu einem Übertreffen oder Unterschreiten des Sicherungsziels im Entstehungsgebiet des Teilanspruchs aus der jeweiligen Zeit führen.
Wollte der Gesetzgeber den Rentenwert einheitlich auf die Höhe in den westlichen Bundesländern anheben, müsste er zudem für eine höhere Beitragssumme oder einen höheren anderweitigen Finanzierungsanteil Sorge tragen. Dabei würden die Renten nach Einkommen im Beitrittsgebiet im Verhältnis zu den Einkommen der dort Erwerbstätigen deutlich das Sicherungsziel übersteigen, weil sie dann am Einkommen in den früheren Bundesländern ausgerichtet wären.
Würde hingegen ein einheitlicher Rentenwert als Durchschnittswert entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Rentenempfänger in den jeweiligen Gebieten festgesetzt, müsste sich zwar der Finanzierungsumfang insgesamt nicht ändern. Die Rentenhöhe für Zeiten in den westlichen Bundesländern müsste dazu aber um mehrere Prozente sinken und würde das Sicherungsziel im Vergleich zu den Einkommen der Erwerbstätigen im gleichen Gebiet verfehlen. Gleichzeitig würde auch der in dem Versicherungsverlauf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Beitrag der Rentner zur Entwicklung der Volkswirtschaft, der den Beitragszahlern in den westlichen Bundesländern im Rahmen des Generationenvertrages höhere Beitragszahlungen ermöglicht, teilweise übergangen. Demgegenüber müssen aber der (früher erhobene) Zwangsbeitrag und das damit erworbene Recht auf Altersrente in einem verhältnismäßigen Ausgleich stehen (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 120/00 R – SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 S. 14). Umgekehrt würden die Renten aus Zeiten in den östlichen Bundesländern im Verhältnis zu den im gleichen Gebiet erzielten aktuellen Erwerbseinkommen immer noch das Sicherungsziel übersteigen. Die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse bei den Rentnern würde durch eine stärker werdende Uneinheitlichkeit der Lebensverhältnisse zwischen Rentnern und Beschäftigten erkauft.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht verletzt, soweit der Gesetzgeber in § 255c SGB VI durch die Anordnung eines bundeseinheitlichen Inflationsausgleiches anstatt der allgemeinen Anpassung zum 1. Juli 2000 die Rententeile aus beiden Gebieten in Abkehr von den vorgenannten Grundsätzen gleich behandelt hat und diese Gleichbehandlung in den allgemeinen Rentenwert (Ost) eingeflossen ist, den die Beklagte bei der erstmaligen Festsetzung des Monatswerts der Rente zu Grunde gelegt hat. Ein sachlicher Grund dafür lag insbesondere in der bezweckten Entlastung der im Erwerbsleben stehenden Versicherten und der öffentlichen Haushalte und der Beteiligung aller Rentner an den Finanzierungslasten der Rentenversicherung (BSG, a.a.O., S. 16 f.).
Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes wird durch die gesonderte Festsetzung eines Rentenwertes (Ost) und dessen Einstellung in die Rentenberechnung nicht verletzt. Die von der Klägerin im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften genießen als Rechte, die der Einigungsvertrag als Bestandteil des gesamtdeutschen Rentenrechts anerkannt hat, Eigentumsschutz. Dieser besteht aber nur für die Ausgestaltung dieser Anwartschaften im Einigungsvertrag (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urt. v. 28.4.99 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, 32 ff.) bzw. – soweit dort eine Konkretisierung noch unterblieben ist – im Renten-Überleitungsgesetz. Die dabei vorgenommenen Inhaltsbestimmungen dürfen die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, nur im Hinblick auf einen Gemeinwohlzweck begrenzen und müssen im Hinblick darauf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Der Einigungsvertrag hat durch Anordnung der Fortgeltung des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) v. 28.6.90 lediglich an dem auf das frühere Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ausgerichteten Sicherungsziel des § 1 Abs. 1 S. 1 RAG auch für die Zugangsrenten des § 10 Abs. 3 RAG festgehalten. Damit hat er schon keine Bestimmung getroffen, in der überhaupt eine Einengung gegenüber der Rentenanwartschaft lag, die er im Einigungsvertrag als Eigentum anerkannt hat. Die Regelung ist schließlich auch im Hinblick auf den Eigentumsschutz angemessen, weil das Sicherungsziel im gleichen Verhältnis zu den Erwerbseinkommen wie im übrigen Bundesgebiet gewahrt werden kann. Durch die Beibehaltung einer Unterscheidung der Rentenwerte nach den Gebieten, in denen die jeweiligen Zeiten zurückgelegt worden sind, wird auch der Eigentumsschutz von Anwartschaften gesichert, die im Gebiet der Bundesrepublik nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 zurückgelegt worden sind.
Auch die einmalige Aussetzung der Rentenanpassung durch § 255c SGB VI verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Selbst wenn die Anpassung der Rentenanwartschaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung Teil des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes sein sollte (ablehnend BSG, a.a.O., S. 18), stellt es eine gemeinwohlbezogene und verhältnismäßige Einschränkung dar, wenn der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung einer angemessenen Belastung der Beitrags- und Steuerzahler die Anpassung einmalig auf einen Kaufkraftausgleich beschränkt und dies zur Grundlage späterer Rentenwertfestsetzungen macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht. Der Senat hält die Rechtslage im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weiterhin für geklärt, weil in Bezug auf dessen Begründung für die Rechtsmäßigkeit der Unterscheidung der Rentenwerte keine Entwicklungen eingetreten oder vorgetragen sind, die insoweit neue, klärungsbedürftige Frage aufwerfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rente der Klägerin, insbesondere darüber, ob der Rentenberechnung anstelle eines bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwertes ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde gelegt werden darf.
Die Klägerin erhielt mit Rentenbescheid vom 22. April 2004 von Juni 2004 an eine Regelaltersrente. In die Rentenberechnung flossen ausschließlich 52,7099 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ein, die die Beklagte zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente mit dem Rentenartfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 EUR vervielfältigte.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Eingangsdatum vom 14. Mai 2004 bei der Beklagten Widerspruch ein und machte geltend, nach fast 15 Jahren Deutscher Einheit gebe es keinen nachvollziehbaren Grund für die Benachteiligung von Rentnern aus dem Osten. Es liege nicht in der Hand der Versicherten in den neuen Bundesländern, die Lohnverhältnisse an die Verhältnisse im Westen der Bundesrepublik anzugleichen. Vielmehr müssten die Anwartschaften erst recht einheitlich bewertet werden, weil auch die Politik in den neuen Bundesländern von westlichen Politikern beherrscht worden sei. Weiterhin wende sie sich gegen den vollständigen Abzug des Pflegeversicherungsbeitrages ohne Berücksichtigung eines dem Arbeitgeberanteil entsprechenden Abzuges.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2004 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und berief sich auf die geltende Gesetzeslage. Wegen des Beitragsabzugs verwies sie auf § 59 Abs. 1 SGB XI in der seit dem 1. April 2004 geltenden Fassung.
Mit der am 3. September 2004 beim Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es allein über die Feststellung des Monatswertes der Rente unter dem Gesichtspunkt des darin eingehenden aktuellen Rentenwertes entschieden. Es hat ausgeführt, Beklagte und Gerichte seien an Recht und Gesetz gebunden. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse rechtfertige auch vor dem Maßstab des Grundgesetzes weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liege nicht vor, weil § 254b SGB VI die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente eindeutig regele. Bei der Einschränkung "bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse" handele es sich lediglich um einen Programmsatz. Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. Der Gesetzgeber habe sich sachlich gerechtfertigt nicht verpflichtet gesehen, die völlige wirtschaftliche Entwertung der Versicherungs- und Versorgungssysteme der DDR vor allem zu Lasten der Versichertengemeinschaft des alten Bundesgebietes auszugleichen. Diese sachliche Rechtfertigung wirke bis in die Gegenwart fort, weil das Einkommensniveau im Beitrittsgebiet an das der alten Bundesländer weiterhin nicht angeglichen sei. § 254b Abs. 1 SGB VI stelle zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Rentenberechtigung aus Zeiten der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der Einkommen der Versicherten in den jeweiligen Gebieten gewonnen werde.
Gegen den ihr am 19. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Eingangsdatum vom Montag, dem 21. Februar 2005 Berufung eingelegt. Sie bleibt bei ihrem Anliegen und führt ergänzend aus, das Gericht sei durchaus berechtigt gewesen, eine Behörde auch für den Fall der Grundrechtswidrigkeit zu verpflichten, das Gesetz hinsichtlich seines rechtmäßigen Teils, nämlich durch Einbeziehung des aktuellen Rentenwerts ("West" ), anzuwenden. Es gebe auch keine andere Möglichkeit, den von ihr gesehenen Grundgesetzverstoß zu beseitigen. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Lebensverhältnisse durch überwiegend gleich hohe Lebenshaltungskosten im gesamten Bundesgebiet, teilweise sogar durch im Osten höhere, geprägt seien. Das Gericht übersehe zudem den beträchtlichen Teil der Bevölkerung aus dem Osten, der nunmehr Einkommen im Westen erwirtschafte, der den Bürgern im Osten zugerechnet werden müsse. Auch habe durch die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung eine Chance zur Angleichung der Einkommensverhältnisse für Arbeitnehmer nicht bestanden. Die bestehenden Wirtschaftsstandorte seien im Wesentlichen liquidiert worden. Anpassungsmaßnahmen wie im Falle der Eingliederung des Saarlandes seien nicht durchgeführt worden. Auch von besonderen wirtschaftlichen Lasten durch den Beitritt der DDR könne nicht die Rede sein, da die Bundesrepublik die in Westeuropa schon ausgebrochene Wirtschaftskrise unter Inanspruchnahme von Ressourcen der DDR für sich abgewendet habe. Auch habe die Bundesrepublik in der Zeit vor dem Beitritt allein Stützungen zur Überwindung der Kriegsfolgen erhalten, ihrerseits aber den Osten von der internationalen Arbeitsteilung und damit den Hochtechnologien und Weiterentwicklungen ausgeschlossen. Im Übrigen gleiche das Umlageprinzip Folgen ungleicher Entwicklung in verschiedenen Gebieten gerade aus. Die Liquidität der Rentenversicherung werde nicht durch die Ungleichbehandlung von Ost und West, sondern durch die Steigerung von Beschäftigung und Beitragszahlungen gesichert. Schließlich läge Finanzierungsproblemen der Rentenversicherung eine verfehlte Verteilungspolitik zu Grunde. Schon der durch gesetzliche Gestaltung und Unterlassung herbeigeführte Einkommensunterschied als solcher sei grundgesetzwidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 3. Januar 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2004 abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Rente unter Ersetzung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch den aktuellen Rentenwert zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts an und verweist auf ihre Bindung an die Gesetzeslage.
Die Akte der Beklagten über die Klägerin – Vers.-Nr. – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2004 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die Zahlung höherer Rentenbeträge abgelehnt hat, die sich aus einer Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwertes bei der Rentenberechnung ergeben hätten. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen, weil diese allein den Grad der Anpassung zu den entsprechenden Stichtagen festlegen, ohne zum Ausgangspunkt des anpassungsfähigen Rechts auf Rente, in den Monatswert der Rente eingegangen als allgemeiner Rentenwert (Ost), eine neue Regelung zu treffen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 10.4.03 – B 4 RA 41/02 R – SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1, insoweit hier abweichend vom Urt. des Senats vom 16.6.04 – L 1 RA 31/01). Inhaltlicher Prüfungsgegenstand ist damit zwar für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung die Frage, inwieweit die Beklagte der Rentenberechnung weiterhin einen von einem allgemeinen Rentenwert unterschiedenen Rentenwert (Ost) zu Grunde legen darf, nicht hingegen die Frage, ob die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen (oder deren Unterlassung) möglichen Anforderungen entsprechen, die sich gerade aus dem Bestehen eines niedrigeren allgemeinen Rentenwertes (Ost) ergeben.
Die Klägerin hat gemäß §§ 64, 254b Abs. 1; 254c des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz vom 25.7.91 (BGBl. I S. 1606) lediglich Anspruch auf die Ermittlung eines Rentenbetrages unter Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Denn sie hat nach dem nicht angegriffenen Versicherungsverlauf in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, für die gemäß § 254b Abs. 1 SGB VI als Zeiten "außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet", also außerhalb der Bundesrepublik im Gebiet bis zum 2. Oktober 1990, der Monatsbetrag der Rente mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu berechnen ist. Insofern verkennt die Klägerin schon tatsächlich, dass Anknüpfungspunkt für die Unterscheidung zwischen den aktuellen Rentenwerten nicht ein einziger, auf einen Stichtag bezogener Wohnsitz ist, sondern der rechtlich maßgebliche Ort der Lohnzahlung und Beitragsabführung oder des sonstigen versicherten Sachverhaltes während jeder einzelnen im Versicherungsverlauf zurückgelegten Zeit. Deshalb geht die Erwägung fehl, Personen, die ihren Beschäftigungsort in das Gebiet verlegt haben, das schon vor dem 3. Oktober 1990 Teil der Bundesrepublik Deutschland war, verzerrten den Vergleich bei der Aufteilung zwischen aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost).
Die dargestellte Unterscheidung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (im Ergebnis ebenso BSG, Urt. v. 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R für den Zeitraum bis Juli 2000). Zwischen den Rentenbestandteilen aus Zeiten im Gebiet der früheren Bundesrepublik und denen aus Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. zum Maßstab BVerfG, Urt. v. 28.4.99 – 1 BvR 1926/96, 485/97 – BVerfGE 100, 104, 127).
Die Ungleichbehandlung beider Rentenbestandteile besteht darin, die Bemessung ihrer Teilbeträge an Messbeträgen aus den ungleich hohen Durchschnittseinkommen in den jeweiligen Gebieten auszurichten. Gem. § 255a Abs. 1, 2 SGB VI wird der Unterschied im Ansatz durch das Verhältnis der verfügbaren Standardrenten in beiden Gebieten bestimmt, der Renten bei 45 Jahren mit einem versicherten Durchschnittsentgelt aller Versicherten (vgl. § 68 Abs. 3 S. 3, 4 SGB VI i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 2 SGB VI) bzw. mit einem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst (BT-Drs. 12/405 S. 126) nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages für das Beitrittsgebiet entspricht.
Die weitere Entwicklung der Rentenwerte folgte gem. §§ 68, 255a SGB VI der jeweiligen unterschiedlichen Nettoverdienstentwicklung, wobei Änderungen des § 68 Abs. 3 S. 4 SGB VI durch G. v. 26.5.94 (BGBl. I S. 1014) und durch G. v. 10.5.95 (BGBl. I S. 678) mit einer Neubestimmung der Abzugsgrößen von der jeweiligen Bruttostandardrente keinen Unterschied im Hinblick auf den Unterscheidungsmaßstab der Rentenwerte bedeuten. Auch die Einführung eines festen jährlichen Anpassungsstichtages für den aktuellen Rentenwert (Ost) durch § 255a Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung durch G. v. 2.5.96 (BGBl. I S. 659) berührt die Art der Ungleichbehandlung nicht.
Ebensowenig wird die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung grundsätzlich durch die in beiden Gebieten zugleich vorgenommene Veränderung der Anpassungsformel in §§ 68, 255a Abs. 2 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 21.3.01 (BGBl. I S.403) berührt, nach der jetzt die Bruttolohnentwicklung der Arbeitnehmer und die Entwicklung ihrer Altersvorsorgeaufwendungen für die Anpassung maßgeblich ist.
Der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung liegen erhebliche tatsächliche Unterschiede zu Grunde, an die er bei der gesetzlichen Ungleichbehandlung angeknüpft hat. Die Durchschnittseinkommen der Versicherten in den beiden betroffenen Gebieten unterscheiden sich noch um etwa 16 v.H. der Durchschnittseinkommen der Versicherten in den östlichen Bundesländern. Dies ergibt sich aus den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die dieses Verhältnis wiedergeben (2004 1,1912, 2005 1,1827, vorläufig: 2006 1,1885, 2007 1,1622). Dabei treten zwischen den beiden Gebieten größere Unterschiede auf als zwischen den jeweiligen westlichen Bundesländern. Dies ergibt sich etwa aus den Bruttomonatsdurchschnittsverdiensten der Angestellten im produzierenden Gewerbe und Handel 2005. Der Unterschiedsbetrag zwischen den niedrigsten und höchsten Verdiensten innerhalb der westlichen Bundesländer liegt bei ca. 400 EUR, derjenige des niedrigsten Verdienstes dort zum höchsten Verdienst innerhalb der östlichen Bundesländer bei über 500 EUR. Dementsprechend beläuft sich der Unterschied der Bruttowochendurchschnittsverdienste der Arbeiter/innen im produzierenden Gewerbe vom höchsten zum niedrigsten Einkommen in einem westlichen Bundesland auf etwa 80 EUR, von dem niedrigsten dort zum höchsten in einem östlichen Bundesland auf etwa 110 EUR (die Verdienstgrößen sind den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, zitiert aus dem statistischen Jahrbuch des Landes Sachsen-Anhalt 2006, Teil 1, S. 541, entnommen bzw. daraus errechnet).
Der Gesetzgeber fand bei Erlass des Rentenüberleitungsgesetzes Sicherungsziele vor, die bereits auf die unterschiedliche Lohnhöhe in den jeweiligen Gebieten ausgerichtet waren. Sowohl in den Bundesländern außerhalb des Beitrittsgebietes als auch seit Juli 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik waren Ansprüche und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung an der Standardrente ausgerichtet, die einem Durchschnittsverdiener nach 45 Versicherungsjahren eine Rente von 70 v.H. des Durchschnittsnettoeinkommens der Versicherten gewährleistete (vgl. einerseits J. Frerich/M. Frey in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 2 Rdnr. 65; andererseits Art. 20 Abs. 3 S. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.5.90, GBl. der DDR I S. 332).
Es bestehen hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Festlegung zweier Rentenwerte. Nur durch diese Lösung wird das Sicherungsziel im Verhältnis zu den Unterschieden beim Einkommen der Versicherten jeweils gewahrt und die Beitragsfinanzierung in dem vorher bestehenden Umfang weitgehend gesichert.
Die unterschiedliche Behandlung der Zeiten aus den unterschiedlichen Gebieten führt zu ihrer Ausrichtung an den wirtschaftlichen Verhältnissen, bei deren Entwicklung sie zurückgelegt worden sind, einbezogen über die Lohnhöhe der jetzigen Beitragszahler in dem jeweiligen Gebiet. Jede andere Lösung würde, gemessen an den deutlichen Einkommensunterschieden der Beitragszahler in beiden Rentenberechnungsgebieten, zu einem Übertreffen oder Unterschreiten des Sicherungsziels im Entstehungsgebiet des Teilanspruchs aus der jeweiligen Zeit führen.
Wollte der Gesetzgeber den Rentenwert einheitlich auf die Höhe in den westlichen Bundesländern anheben, müsste er zudem für eine höhere Beitragssumme oder einen höheren anderweitigen Finanzierungsanteil Sorge tragen. Dabei würden die Renten nach Einkommen im Beitrittsgebiet im Verhältnis zu den Einkommen der dort Erwerbstätigen deutlich das Sicherungsziel übersteigen, weil sie dann am Einkommen in den früheren Bundesländern ausgerichtet wären.
Würde hingegen ein einheitlicher Rentenwert als Durchschnittswert entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Rentenempfänger in den jeweiligen Gebieten festgesetzt, müsste sich zwar der Finanzierungsumfang insgesamt nicht ändern. Die Rentenhöhe für Zeiten in den westlichen Bundesländern müsste dazu aber um mehrere Prozente sinken und würde das Sicherungsziel im Vergleich zu den Einkommen der Erwerbstätigen im gleichen Gebiet verfehlen. Gleichzeitig würde auch der in dem Versicherungsverlauf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Beitrag der Rentner zur Entwicklung der Volkswirtschaft, der den Beitragszahlern in den westlichen Bundesländern im Rahmen des Generationenvertrages höhere Beitragszahlungen ermöglicht, teilweise übergangen. Demgegenüber müssen aber der (früher erhobene) Zwangsbeitrag und das damit erworbene Recht auf Altersrente in einem verhältnismäßigen Ausgleich stehen (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 120/00 R – SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 S. 14). Umgekehrt würden die Renten aus Zeiten in den östlichen Bundesländern im Verhältnis zu den im gleichen Gebiet erzielten aktuellen Erwerbseinkommen immer noch das Sicherungsziel übersteigen. Die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse bei den Rentnern würde durch eine stärker werdende Uneinheitlichkeit der Lebensverhältnisse zwischen Rentnern und Beschäftigten erkauft.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht verletzt, soweit der Gesetzgeber in § 255c SGB VI durch die Anordnung eines bundeseinheitlichen Inflationsausgleiches anstatt der allgemeinen Anpassung zum 1. Juli 2000 die Rententeile aus beiden Gebieten in Abkehr von den vorgenannten Grundsätzen gleich behandelt hat und diese Gleichbehandlung in den allgemeinen Rentenwert (Ost) eingeflossen ist, den die Beklagte bei der erstmaligen Festsetzung des Monatswerts der Rente zu Grunde gelegt hat. Ein sachlicher Grund dafür lag insbesondere in der bezweckten Entlastung der im Erwerbsleben stehenden Versicherten und der öffentlichen Haushalte und der Beteiligung aller Rentner an den Finanzierungslasten der Rentenversicherung (BSG, a.a.O., S. 16 f.).
Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes wird durch die gesonderte Festsetzung eines Rentenwertes (Ost) und dessen Einstellung in die Rentenberechnung nicht verletzt. Die von der Klägerin im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften genießen als Rechte, die der Einigungsvertrag als Bestandteil des gesamtdeutschen Rentenrechts anerkannt hat, Eigentumsschutz. Dieser besteht aber nur für die Ausgestaltung dieser Anwartschaften im Einigungsvertrag (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urt. v. 28.4.99 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, 32 ff.) bzw. – soweit dort eine Konkretisierung noch unterblieben ist – im Renten-Überleitungsgesetz. Die dabei vorgenommenen Inhaltsbestimmungen dürfen die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, nur im Hinblick auf einen Gemeinwohlzweck begrenzen und müssen im Hinblick darauf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Der Einigungsvertrag hat durch Anordnung der Fortgeltung des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) v. 28.6.90 lediglich an dem auf das frühere Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ausgerichteten Sicherungsziel des § 1 Abs. 1 S. 1 RAG auch für die Zugangsrenten des § 10 Abs. 3 RAG festgehalten. Damit hat er schon keine Bestimmung getroffen, in der überhaupt eine Einengung gegenüber der Rentenanwartschaft lag, die er im Einigungsvertrag als Eigentum anerkannt hat. Die Regelung ist schließlich auch im Hinblick auf den Eigentumsschutz angemessen, weil das Sicherungsziel im gleichen Verhältnis zu den Erwerbseinkommen wie im übrigen Bundesgebiet gewahrt werden kann. Durch die Beibehaltung einer Unterscheidung der Rentenwerte nach den Gebieten, in denen die jeweiligen Zeiten zurückgelegt worden sind, wird auch der Eigentumsschutz von Anwartschaften gesichert, die im Gebiet der Bundesrepublik nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 zurückgelegt worden sind.
Auch die einmalige Aussetzung der Rentenanpassung durch § 255c SGB VI verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Selbst wenn die Anpassung der Rentenanwartschaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung Teil des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes sein sollte (ablehnend BSG, a.a.O., S. 18), stellt es eine gemeinwohlbezogene und verhältnismäßige Einschränkung dar, wenn der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung einer angemessenen Belastung der Beitrags- und Steuerzahler die Anpassung einmalig auf einen Kaufkraftausgleich beschränkt und dies zur Grundlage späterer Rentenwertfestsetzungen macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht. Der Senat hält die Rechtslage im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weiterhin für geklärt, weil in Bezug auf dessen Begründung für die Rechtsmäßigkeit der Unterscheidung der Rentenwerte keine Entwicklungen eingetreten oder vorgetragen sind, die insoweit neue, klärungsbedürftige Frage aufwerfen.
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