L 1 RA 163/04

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 RA 373/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 163/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat.

Der Kläger schloss ausweislich des Zeugnisses der Ingenieurschule für Landtechnik Friesack vom 5. Juli 1969 ein Studium in der Fachrichtung Landtechnik ab. Danach erwarb er ausweislich der Urkunde der Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg vom 27. Oktober 1976 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs. Seit dem 29. Juli 1969 war er in technischen Funktionen bei verschiedenen Kreisbetrieben für Landtech-nik, zuletzt seit 1983 beim VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Wernigerode mit Sitz in Blankenburg beschäftigt. Er versicherte zu keinem Zeitpunkt sein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung der DDR. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht.

Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2003 bezüglich des Zeitraumes vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 ab. Sie führte aus, nach § 1 Abs. 1 AAÜG sei dieses Gesetz nicht auf den Kläger anwendbar. Er habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der er dem Kreis der zwingend Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 18. Februar 2003 Widerspruch ein und verwies darauf, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Wernigerode sei ein reiner Produktionsbetrieb gewesen, der in die Landtechnik – Metallbau GmbH umgewandelt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, es habe sich bei einem Kreisbetrieb für Landtechnik nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24. Mai 1951 gehandelt.

Mit der am 2. Juli 2003 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Kreisbetrieb für Landtechnik sei aus einer Maschinen-Ausleih-Station hervorgegangen, die in der 2. DB als gleichgestellter Betrieb aufgezählt sei. Für eine Änderung der Bezeichnung in der 2. DB habe es in der DDR keinen Regelungsbedarf gegeben. Die Erstreckung auf die Rechtsnachfolger sei selbstverständlich gewesen. Wegen insoweit vorgelegter Quellen wird auf Bl. 28 - 36 d. A. verwiesen.

Mit Urteil vom 15. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er am 30. Juni 1990 nach den abstrakt-generellen und zwingenden Regeln eines Versorgungssystems keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Im Falle des Klägers seien die betrieblichen Voraussetzungen der 2. DB nicht erfüllt. Er habe nicht in einem Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie gearbeitet. Dagegen spreche bereits die Unterstellung unter das Landwirtschaftsministerium. Hauptzeck sei die Betreuung und Reparatur der Landtechnik gewesen. Der Kläger habe auch lediglich die Ansicht vertreten, es handele sich um einen gleichgestellten Betrieb. Dies sei aber nicht der Fall, weil Kreisbetriebe für Landtechnik in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt seien. Der DDR-Normengeber habe anlässlich der Umwandlung der Maschinen-Ausleih-Stationen keine Änderung der 2. DB vorgenommen. Angesichts des im Einigungsvertrag geregelten Verbotes von Neueinbeziehungen sei eine bundesrechtliche erweiternde Auslegung verboten.

Gegen das ihm am 30. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Mai 2004 Berufung eingelegt. Er beantragt zunächst im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren, das Verfahren auszusetzen. In der Sache trägt er durch eigenen Vortrag und durch Bezugnahmen auf Vortrag in zwei Parallelverfahren zusammenfassend vor, die Gleichstellung der Maschinen-Ausleih-Stationen § 1 Abs. 2 2. DB sei gerade wegen der einem Produktionsbetrieb entsprechenden Bedeutung erfolgt, die eine entsprechende Privilegierung der dort tätigen technischen Intelligenz gerechtfertigt habe. Der Grund dafür sei die volkswirtschaftliche Bedeutung der Einsatzbereitschaft der Landtechnik gewesen. Dazu hätten die Maschinen-Ausleih-Stationen wesentlich beitragen sollen. Ihre Tätigkeit lasse sich nicht wegen ihrer Bezeichnung auf landwirtschaftliche Lohnarbeiten einschränken, die ohnehin Landwirte und Agronomen vorgenommen hätten. Schon damals hätten sie die Aufgabe der laufenden und vorbeugenden Instandhaltung der Landtechnik gehabt, die wesentlich der technischen Intelligenz oblegen hätte. Dieser sei in den Maschinen-Ausleih-Stationen und Nachfolgebetrieben durchgehend eine hohe Bedeutung für die angestrebte Entwicklung der Landwirtschaft zu Großbetrieben zugekommen; dies lasse sich anhand von Rechtsvorschriften belegen. Bereits die Anzahl der Maschinen-Ausleih-Stationen hätte deswegen vergrößert werden sollen. Diesen Hintergrund und damit die gesetzliche Gleichstellung selbst übergehe der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung, wenn er Instandhaltung als einschlägige betriebliche Tätigkeit ausschließe. Wegen des Vortrages zur Sache im Einzelnen wird Bl. 140 f., 166-173, 176 – 192, 194 – 200 u. 225 - 232 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist auf die Schlüsselziffer der Wirtschaftsgruppenzuordnung für den Betrieb im statistischen Betriebsregister der DDR, wonach es sich um einen Reparatur- und Montagebetrieb des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus gehandelt habe.

Das Gericht hat aus einem Parallelverfahren die genannte Begriffsbestimmung zu der Schlüsselziffer beigezogen, weiterhin einen Registerauszug zum übergeordneten Kom-binat, die Beantwortung einer Anfrage durch den früheren Betriebsdirektor im Parallelverfahren mit Schreiben vom 12. Juli 2005, ein Produktionsprofil der Kreisbetriebe für Landtechnik im VEB Kombinat Landtechnik Magdeburg aus der Zeit ab 1986, das Kombinatsstatut vom 1. Mai 1980 und die Eintragung im statistischen Betriebsregister. Insoweit wird im Einzelnen auf Bl. 76 - 95 und 117 - 135 d. A. Bezug genommen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 15. Februar 2007 – der Kläger – und 1. Oktober 2007 – die Beklagte – zugestimmt.

Ein Streitverfahren in einer Rentenangelegenheit zwischen den Beteiligten war zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Sozialgerichtsbarkeit nicht anhängig.

Die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr. – hat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Darüber kann der Senat entscheiden, weil er die vom Kläger angeregte Aussetzung wegen einer Verfassungsbeschwerde mit gleichem betrieblichen Hintergrund nicht für sachgerecht erachtet. Im Hinblick auf schon vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (dazu noch später) zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit der wesentlichen Rechtssätze zu einer fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem kann der dann nur verbleibende Gesichtspunkt, dass Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich häufig bis hin zu einer Verfassungsbeschwerde betrieben werden, keine Aussetzung weiterer Verfahren rechtfertigen.

Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn er ist rechtmäßig.

Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) und den insoweit unveränderten Fassungen der nachfolgenden Änderungen keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Er unterfällt nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG mit seinem Anliegen nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, weil er in dem umstrittenen Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz angehörte.

Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung die entsprechende Versorgung zugesagt worden.

Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Der Kläger fällt nämlich nicht unter den in dieser Rechtsprechung enthaltenen Rechtssatz (Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4–8570 § 1 Nr. 1), wonach die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage am Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, dem 30. Juni 1990, vollständig vorgelegen haben müssen. Der Kläger erfüllte in dem genannten Zeitraum nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems, denn der VEB KfL Wernigerode war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben v. 24.5.1951 (GBl. S. 487).

Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urt. des Senats v. 25.5.2004 – L 1 RA 179/02, RdNr. 22 ff., zit. nach Juris-Rechtsprechung). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des BSG zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3–8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern insoweit in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.

Vor diesem Maßstab war der VEB KfL Wernigerode kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB in dem – im Ergebnis engen – Sinn, der der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Volks-eigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bau-wesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.1967 (GBl. II S. 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden den allgemeinen volkseigenen Betrieben und den wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft usw.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 - GBl. I S. 355; vgl. BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R, RdNr. 23, zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urt. 27.7.2004 – B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Der Senat hält mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der notwendigen Voraussetzung hauptsächlich industrieller Fertigung von Sachgütern im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb fest. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).

Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, in der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Dass dies teilweise möglicherweise der Fall war, klingt z.B. im Vortrag des Klägers an, von den 248 Beschäftigten des VEB KfL Wernigerode seien 105 Angestellte und 143 Produktionsbearbeiter gewesen. Rechtliche Bedeutung kommt diesem Umstand für das rückschauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der Industrieproduktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich nur bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei einer Unterlassung einer Versorgungszusage eine in einem bestimmten Zusammenhang verbreitete Begriffsverwendung beachtet worden ist.

In der Fertigung, Fabrikation oder Herstellung von Sachgütern lag nicht die Haupttätigkeit des VEB KfL Wernigerode. Dies ergibt sich bereits aus den vom Kläger in Bezug genommenen Angaben im Parallelverfahren im Schriftsatz vom 26. Mai 2005, wonach die Herstellung von Erzeugnissen für die Landwirtschaftsbetriebe, Maschinenausrüstungen, Bauausrüstungen sowie Konstruktion und Fertigung von Prüfständen lediglich einen Umsatz von etwa 2,4 Mio. M erwirtschaftete, während die Bereiche Vertrieb mit ca. 5,5 Mio. M und Service mit rund 12 Mio. M höhere Umsätze erzielten. Diese Angaben werden durch die Auskünfte des ehemaligen Betriebsdirektors Zimmermann vom 12. Juli 2005 bestätigt und ergänzt. Danach waren in der Herstellung von Rationalisierungsmitteln lediglich 19 bis 21 Mitarbeiter eingesetzt, während allein in der Instandhaltung, also dem Servicebereich, zwischen 96 und 101 "Produktionsarbeiter" tätig waren. Dies belegt, dass sowohl nach dem Umsatz wie auch nach der Anzahl der in den einzelnen Abteilungen eingesetzten Mitarbeiter der Schwerpunkt der Betriebstätigkeit im Servicebereich, also der Instandhaltung, lag.

Die den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildende Instandhaltung erfüllt jedoch nicht den Begriff der industriellen Sachgüterproduktion, wie er nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.) für die Eigenschaft "Produktionsbetrieb" i.S.d. 2. DB maßgeblich ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Instandhaltung im VEB KfL Wernigerode – wie dies für die vom Kläger beschriebene spezialisierte Instandsetzung von Baugruppen der Melktechnik anzunehmen ist – zu großen Teilen sog. Regenerierung gewesen sein sollte, bei der Wartung und Reparatur durch weitgehende Zerlegung von Maschinen, die Aufarbeitung ihrer Einzelteile und Baugruppen und das erneute Zusammensetzen gleicher Maschinen mit industriellen Methoden erfolgte. Denn dabei handelt es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR nicht um Herstellung.

Die Wirtschaftstätigkeit der Regenerierung stand nach dem sprachlichen Verständnis der DDR der allgemein gleich bezeichneten Reparatur an einzelnen Gegenständen näher als der industriellen Neufertigung. Dies belegt die Verwendung des Begriffs Instandsetzung oder –haltung in der Beschreibung der Aufgaben des VEB Kombinat Landtechnische Instandhaltung Magdeburg in § 1 Anstrich 2 bis 4 des Statuts vom 1. Mai 1980, während Begriffe wie Herstellung, Fertigung oder Fabrikation nicht vorkommen. Auch das Produktionsprofil des Kombinats benennt als einzige und damit wohl Hauptaufgabe des VEB KfL Wernigerode die Instandsetzung von Melkbaugruppen, wobei es insgesamt zwischen Fertigung und Instandsetzung durchgehend unterscheidet.

Der Senat ist auch nach dem Zweck der Altersversorgung der technischen Intelligenz der Auffassung, dass der maßgebliche, auf eine industrielle, arbeitsteilige Produktionsweise beschränkte Produktionsbegriff nur die Neufertigung von Sachgütern erfasst. Denn nur in diesem Sinne führt Fertigung zu der für den "schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft" (vgl. die Präambel der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben v. 17.8.1950, GBl. I S. 844) erforderlichen Wertschöpfung. Aus einer Montage von Landtechnik aus alten funktionstüchtig gebliebenen, alten aufgearbeiteten und neuen Teilen entsteht ebenso wenig neue Landtechnik wie bei einer Reparatur unter Verwendung solcher Teile.

Es entspricht auch nicht dem Zweck der Altersversorgung der Intelligenz, eine Wirtschaftsweise zu fördern, die nur aufgrund vergleichsweise niedriger Arbeitskosten im Verhältnis zu den Rohstoffpreisen rentabel war. Denn Ziel der Schaffung der zusätzlichen Altersversorgung war letztlich "eine weitere Hebung des Lebensniveaus und des Wohlstandes der gesamten Bevölkerung". Diese Zielstellung ist Gegenstand der Durchführungsbestimmung zu der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz – Weitere Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der technischen Intelligenz und Erweiterung ihrer Rolle in der Produktion und im gesellschaftlichen Leben in der Deutschen Demokratischen Republik v. 24.5.1951 (GBl. I S. 485). Diese bezieht sich zwar unmittelbar auf eine andere Verordnung als Ermächtigungsgrundlage, stellt aber im 4. Absatz mit deren Erwähnung auch die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den genannten Zusammenhang. Formen des Wirtschaftens bei der Regenerierung, die nur dadurch effektiv sind, dass Lohnkosten ohnehin niedrig sind, stellen aus der Sicht des maßgeblichen Produktionsmodells keinen wirtschaftlichen Fortschritt dar.

Es handelte sich bei dem VEB KfL Wernigerode auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Aufzählung von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn VEB KfL sind dort nicht genannt. Insbesondere erfüllt der VEB KfL Wernigerode nicht den in der 2. DB genannten – sachlich hier nur in Betracht kommenden – Tatbestand einer "Maschinen-Ausleih-Station". Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist abschließend und Analogien nicht zugänglich (BSG, Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 34/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 3), was aus der hier ausschließlich anzustellenden Prüfung auf Willkür bei der Anwendung dieser Vorschrift folgt. Schon deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob in der Privilegierung bestimmter Mitarbeiter der Maschinen-Ausleih-Stationen durch die Aufzählung eine Wertung zum Ausdruck kommt, die auch für solche Mitarbeiter von VEB KfL passte. Denn entscheidend ist die unmittelbare Aussage der Vorschrift zum Betrieb.

Bei den Maschinen-Ausleih-Stationen und den VEB KfL handelt es sich auch nicht um dieselben Einrichtungen unter anderem Namen. Insoweit kann offen bleiben, ob einem solchen Umstand rechtliche Bedeutung zukäme. Erst recht ließe sich aus dem Umstand einer Rechtsnachfolge zwischen Maschinen-Ausleih-Stationen und VEB KfL unmittelbar nichts für die Auslegung der Gleichstellungsklausel der 2. DB ableiten, weil der Anspruch auf Versorgungszusage nicht gegenüber den Beschäftigungsbetrieben bestand, sondern gegenüber den Trägern der Versicherung, am 30. Juni 1990 der Staatlichen Versicherung der DDR.

Das Recht der DDR unterschied zwischen Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigenen Betrieben. Auch deshalb war überhaupt eine Gleichstellung der Maschinen-Ausleih-Stationen mit den volkseigenen Betrieben notwendig, wie sie punktuell auch nach der vom Kläger für sein Anliegen in Bezug genommenen 7. DB erfolgen konnte. So musste nach § 1 Abs. 1 Buchst. b 7. DB die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft – Finanzbestimmungen (v. 7.4.1952, GBl. S. 288) durch besondere, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen zu erlassende Anordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft auch für Maschinen-Ausleih-Stationen für anwendbar erklärt werden. Anders als für volkseigene Betriebe galt diese 2. Durchführungsbestimmung zu der Verordnung vom 20.3.1952 nach deren § 20 ausdrücklich nicht für Maschinen-Ausleih-Stationen. Auch dies weist die Maschinen-Ausleih-Stationen als rechtlich klar umschriebene Einrichtungen aus, die von VEB unterschieden wurden. Zum 1. Januar 1951 wurden die Maschinen-Ausleih-Stationen in fünf Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Statio-nen (VVMAS) zusammengefasst (Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen – VVMAS-VO – vom 14.12.1950, GBl. S. 1197). Die neu gebildeten VVMAS waren Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 dieser Verordnung) und Rechtsträger der in ihr zusammengefassten Maschinen-Aus-leih-Stationen (Art. 1 Abs. 2 der Mustersatzung der VVMAS, ergangen als Erste Durchführungsbestimmung zur VVMAS-VO v. 23.12.1950, GBl. S. 1235).

Die Aufgaben der Maschinen-Ausleih-Stationen bestanden in der Hilfeleistung für landwirtschaftliche Betriebe, in der Feldbestellung und Ernte durch Bereitstellung von Traktoren und Maschinen der Maschinen-Ausleih-Stationen und durch mietweise Überlassung von Gespannmaschinen und Geräten, der Unterstützung zur Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Verbreitung agrar-technischer Kenntnisse und fortschrittlicher praktischer Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Durchführung der kulturellen Aufklärung in der bäuerlichen Bevölkerung des durch die Maschinen-Ausleih-Stationen betreuten Gebietes. Die Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen der Maschinen-Ausleih-Stationen sollten in erster Linie den bedürftigen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben dienen (vgl. Art. 2, 3 der Mustersatzung). Im Vordergrund der durch die Maschinen-Ausleih-Stationen zu erbringenden Leistungen standen entgeltliche Maschinenarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen von Bauern oder deren Vereinigungen im Zuständigkeitsbereich der Maschinen-Ausleih-Stationen (vgl. §§ 1, 3 mit Anlage der 3. DB zur VVMAS-VO v. 23.12.1950, GBl. S. 1238).

Die Rechtsträger der Maschinen-Ausleih-Stationen, die VVMAS, wurden mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 aufgelöst (§ 1 Abs. 1 Anordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Reorganisation der ehemaligen VVMAS v. 3.3.1953, ZBl. S. 96). Mit der Auflösung entstanden Organisationseinheiten – oder wurden weiter betrieben – die Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) hießen oder Namen mit diesem Bestandteil führten (§ 5 der Anordnung). Bereits damit waren Einrichtungen der Landtechnik, die nach diesem Zeitpunkt betrieben wurden, keine als Maschinen-Ausleih-Stationen gleichgestellte Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB mehr.

Dies bestätigt aber auch die rechtliche Weiterentwicklung der Einrichtungen der Landtechnik. Mit Wirkung vom 16. Oktober 1952 erhielten die MTS und MTS-Lehrbetriebe nach § 4 der genannten Anordnung den rechtlichen Status volkseigener Einrichtungen.

Ebenso unterschieden sich die VEB KfL in der Rechtsform von den Maschinen-Ausleih-Stationen als Teil einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die VEB KfL wurden ab 1964 auf Grund der Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964 (Anlage zum Beschluss über die Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964, GBl. II S. 297) durch Zusammenlegung von MTS/RTS zu Kreisbetrieben für Landtechnik (Ziff. III.9. der Richtlinie) gegründet, wobei sich ihre Rechtsnatur aus ihrer jeweiligen Eintragung als VEB ergibt.

Auch hinsichtlich ihrer Aufgaben unterschieden sich die ab 1964 gegründeten VEB KfL grundlegend von den Maschinen-Ausleih-Stationen. Sie waren nach Ziff. III. 11. der o.g. Richtlinie erst zu bilden, wenn die Technik der Maschinen weitgehend an die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übergeben war und deren Einsatz und Auslastung gesichert war. Sie verfügten also über keine eigenen Maschinen mehr, mit denen sie entgeltliche Maschinenarbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen hätten durchführen können. Dementsprechend wurden in Ziff. III. 14. der o.g. Richtlinie folgende Aufgaben festgelegt: Einführung der neuen Technik und Propagierung neuer Technologien sowie Bedarfsermittlungen, Durchführung der landtechnischen Instandhaltung und der Ersatzteilversorgung über Versorgungs- und Konsignationslager, Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, Durchführung des Traktorenprüfdienstes, Mitarbeit bei der Bildung von Be- und Entladegemeinschaften und Durchführung von Spezialdiensten sowie Zwischenlagerung von Flüssigdünger und Treibstoff, spezielle Transporte u.a ...

Die vom Kläger in den Vordergrund seiner Betrachtung gerückte gleich gebliebene Zielsetzung der Einrichtungen in der Entwicklungskette MAS, MTS, RTS und VEB KfL, die Technisierung der Landwirtschaft zu fördern und den Einsatz von Technik sicherzustellen, reicht für die zumindest erforderliche Feststellung der Identität der Maschinen-Ausleih-Stationen mit den späteren KfL nicht aus. Dieser stehen jedenfalls die geänderte Rechtsform und die zur Erreichung dieser Ziele geänderte wesentliche Betriebstätigkeit entgegen.

Die Tatsache, dass es am 30. Juni 1990 keine Maschinen-Ausleih-Stationen mehr gab, führt nicht dazu, dass an ihrer Stelle nach dem hier zu prüfenden Bundesrecht nunmehr VEB KfL als gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB einzusetzen wären. Vielmehr ist in Bezug auf die Maschinen-Ausleih-Stationen die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 gegenstandslos gewesen (vgl. BSG, Urt. v. 7.9.2006 – B 4 RA 39/05 R – zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Der Senat hat keinen Anlass der Frage nachzugehen, warum der Wortlaut der 2. DB während des Bestehens der DDR technischen, wirtschaftlichen und nachfolgend organisatorischen sowie rechtlichen Veränderungen nicht angepasst worden ist. Denkbar ist, dass die DDR auf Grund einer sachlich weiten Einbeziehungspraxis im Zusammenhang mit der Altersversorgung der technischen Intelligenz kein Bedürfnis für solche Änderungen gesehen hat. Dies entbindet den heutigen Rechtsanwender nicht von der Beachtung der damals geltenden Rechtsvorschriften und erlaubt ihm nicht die Außerachtlassung der gleichfalls bestehenden Möglichkeit, der Normengeber der DDR könnte im Zuge einer stärkeren Zurückhaltung bei der Schaffung von Ansprüchen bewusst auf eine ändernde Einbeziehung der VEB KfL verzichtet haben.

Die vom Kläger behauptete Verwaltungspraxis in der DDR, wonach Mitarbeiter seines Beschäftigungsbetriebes in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien, ist für die nachwirkende rechtsstaatlich korrigierende Betrachtungsweise nicht von Bedeutung. Zum Einen sind als Rechtsgrundlage nur die im Gesetzblatt der DDR veröffentlichten Rechtsnormen maßgeblich, soweit – wie hier vom BSG angenommen – ein Versorgungsanspruch überhaupt durch veröffentlichtes Recht begründet war und nicht allein einer ständigen gleichmäßigen, insoweit in Verwaltungsrichtlinien zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis entstammte (BSG, Urt. v. 30.6.1998 – B 4 RA 11/98 R – zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Zum Anderen sind die Rechtsauslegung und die Verwaltungspraxis der DDR unbeachtlich (BSG, Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 10/02 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 5 a.E.), weil diese Praxis gerade Gegenstand der vorzunehmenden nachwirkenden rechtsstaatsbezogenen Überprüfung ist.

Diese Auslegung steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 4.8.04 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/ Schwitzer, DAngVers 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich das Gericht an.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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