L 1 RA 176/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 401/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 176/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.

Der 19. geborenen Klägerin wurde mit Zeugnis der Technischen Hochschule Leipzig vom 31. August 1978 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) war die Klägerin ab 15. September 1978 im VEB Deutfracht/Seerederei Rostock beschäftigt. Ab 30. Oktober 1978 arbeitete sie im VEB Industrieprojektierung Dessau. Aus Auszügen des Registers der volkseigenen Wirtschaft geht hervor, dass mit Wirkung zum 1. September 1980 das VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport (im Folgenden: VEB BIK Dessau) gegründet wurde, dem der VEB Industrieprojektierung Dessau als Stammbetrieb zugeordnet wurde. Ab Februar 1985 ist im SVA der Klägerin der VEB BIK Dessau als Arbeitgeber eingetragen. Dort war die Klägerin nach eigenen Angaben auch noch Ende Juni 1990 beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juni 1979 bei und versicherte Entgelte bis 1.200,00 Mark monatlich. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt sie nicht.

Am 4. September 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 lehnte die Beklagte den Antrag für den Zeitraum vom 15. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Ihren gegen den Bescheid am 2. August 2004 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie gehöre zu der Berufsgruppe, für die die Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) vorgesehen gewesen sei. Auch die betrieblichen Voraussetzungen seien erfüllt. Sie habe ab 1. September 1980 zum VEB BIK Dessau gehört, bei dem es sich um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt habe. Der Betrieb hätte Bauleistungen erbracht, die unter jetzigen Gesichtspunkten im Sinne von Leistungen nach der HOAI, von Bauträgern/Hauptauftragnehmern und Generalauftragnehmern zu verstehen wären. Im Übrigen hätten auch ehemalige Kollegen die begehrten Feststellungen erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus der Zuordnung des VEB BIK Dessau im statistischen Betriebsregister der DDR zur Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) ergebe sich, dass der Betrieb nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfülle.

Am 29. November 2004 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dessau erhoben. Zur Begründung hat sie nochmals darauf hingewiesen, dass ehemalige Kollegen vor und nach 1990 in die AVItech einbezogen worden seien. Mit Urteil vom 26. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe nicht die vom BSG aufgestellte Voraussetzung der Massenproduktion von Bauwerken erfüllt. Dem Betrieb habe die bautechnische Projektierung von zentralgeleiteten Vorhaben und die Erbringung von Bauplanungsleistungen und Überwachungsleistungen für Bauvorhaben das Gepräge gegeben, nicht jedoch die Erbringung eigener materieller Bauproduktionsleistungen. Beim VEB BIK Dessau habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Das Urteil ist der Klägerin am 14. Juni 2005 zugestellt worden.

Am 11. Juli 2005 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der VEB BIK Dessau sei ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen und die Auffassung des Sozialgerichtes falsch. Auch habe überhaupt nicht Berücksichtigung gefunden, dass die Praxis bestätige, dass der Betrieb in den Geltungsbereich der AVItech einbezogen gewesen sei. Sie hat die Berufung beschränkt.

Der Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 26. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 aufzuheben

und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 15. September 1978 bis 31. Mai 1979 und vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichtes für zutreffend.

Folgende Unterlagen wurden bereits vom Sozialgericht in das Verfahren eingeführt bzw. im Berufungsverfahren an die Klägerin übersandt:

- Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Indus-trieprojektierung Dessau und zum VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport, - die Gründungsanweisung und das Statut des VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport, - einen Auszug aus dem statistischen Betriebsregister der DDR zum VEB Indus-trieprojektierung Dessau und zum VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport und einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige, - einen Handelsregisterauszug der Industrie-, Wohnungs- und Gesellschaftsbauplanung GmbH, - eine Kopie des Berichtes über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Industrie-, Wohnungs- und Gesellschaftsbauplanung GmbH, - eine Kopie der Betriebschronik des VEB Industrieprojektierung Dessau, Stammbetrieb des VEB Bauingenieurkombinat für Anlagenexport (1980 - 85), eine Kopie der Broschüren "IP 35 Jahre – Dessau im In- und Ausland" und "Limex – Bau – Export – Import", - eine Kopie des Geschäftsberichtes und der Kennziffern des VEB Industrieprojektierung Dessau - 1977, - Kopien der Unterlagen der schriftlichen Befragung von Herrn F. H., amtierender Generaldirektor des VEB BIK Dessau im Juni 1990 und - Auszüge aus dem Ökonomischen Lexikon, A-K (Verlag Die Wirtschaft) und dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus (Dietz-Verlag).

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte in einer Rentenangelegenheit war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Berufung ist die Verpflichtung der Beklagten, Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hinsichtlich des Zeitraums vom 15. September 1978 bis 31. Mai 1979 und vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 zu treffen.

Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Sie hat nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, den begehrten Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall der Klägerin nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Eine Versorgung ist der Klägerin nicht zugesagt worden. Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, denn auch die vom BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Anwendung des AAÜG nämlich auch für Personen eröffnet, die nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen eines Zusatzversorgungssystems einen Anspruch auf eine Einbeziehung bzw. Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 8). Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487; im Folgenden 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).

Der Senat teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.

Die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.

Ob ein Arbeitnehmer in der DDR die abstrakt-generelle betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt hatte, beurteilt sich nicht nach dem Betrieb, in dem er seine Arbeitspflicht tatsächlich zu erfüllen hatte, sondern nach dem Betrieb des Arbeitgebers (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 6).

Hier ist nicht mit Sicherheit feststellbar, welcher Betrieb (VEB IPRO oder VEB BIK) Arbeitgeber der Klägerin in diesem Sinne war. Soweit die Klägerin ein Arbeitsverhältnis mit dem VEB BIK hatte, ist die Klage unbegründet. Zwar war der VEB BIK rechtsfähiger Arbeitgeber. In § 6 des Statutes des VEB BIK ist festgelegt, dass das Kombinat bilanzierendes Organ für seine eigenen Vorbereitungs-, Projektierungs- und Realisierungsleistungen ist; die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft belegt, dass es sich bei dem VEB BIK und insbesondere dem VEB IPRO Dessau jeweils um juristisch selbständige Einheiten handelte. Dies bestätigen § 3 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. der DDR I S. 355, im Weiteren KombinatsVO), wonach das Kombinat selbst rechtsfähig war. Ausdrücklich hebt insbesondere § 3 Abs. 4 Satz 2 der KombinatsVO hervor, dass das Kombinat eine juristische Person ist und im eigenen Namen Verbindlichkeiten begründet. Die Kombinatsbetriebe sind ihrerseits ebenfalls gemäß § 6 KombinatsVO ökonomisch und juristisch selbständige Einheiten.

Ein Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG war der VEB BIK nicht. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Ansicht des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Ob die Beschränkung auf Betriebe, die die Massenproduktion von Bauwerken durchgeführt haben, gerechtfertigt ist, muss hier nicht entschieden werden, da der VEB BIK Dessau selber, verkörpert durch seine Betriebsangehörigen und die vorhandenen Produktionsmittel, überhaupt keine Bauwerke errichtet hat.

Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis mit der Rechtsprechung des BSG übereinstimmenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats vom 25. April 2004, Az: L 1 RA 179/02, dokumentiert in Juris). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des BSG zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urteil vom 24.März 1998, Az: B 4 RA 27/97 R, SozR 3 - 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen. Denn eine Neuaufnahme ist seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 RAG endgültig ausgeschlossen. Daher kommt es auch nicht, wie die Klägerin meint, darauf an, ob zu DDR-Zeiten Beschäftigte des VEB BIK Dessau in die AVItech einbezogen worden sind.

Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die wirklichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, so dass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck verfolgt wurde. Hierfür können z. B. Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 Rdnr. 18).

Zwar war der VEB BIK dem Ministerium für Bauwesen und zumindest in einigen Bestimmungen dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet. Die Aufgabe des VEB BIK bestand aber nicht in der Massenproduktion standardisierter Bauwerke, sondern in Projektierungsaufträgen für die Bauindustrie im In- und Ausland. Es sind bautechnische Projektierungsunterlagen erstellt und exportiert worden. Weiter sind das Bauleitungs- und Engineeringspersonal gestellt sowie die Hauptauftragnehmerschaft bei diversen Bauvorhaben im In- und Ausland wahrgenommen worden. Zudem wurden nach der Betriebschronik des VEB IPRO große Anlagen aufgebaut, die sich einer Standardisierung entzogen (z. B. Anlagen zur Herstellung von Zement, Schulbüchern, Textilien, Fleisch oder Futtermitteln oder Weizenmühlen in Syrien). Die Lieferung und Montage von Baustelleneinrichtungen ist nur die Vorbereitung einer Bauproduktion und nicht die Herstellung des Bauwerkes selbst. Das gleiche gilt für die Baukoordinierung.

Das Fehlen einer Bautätigkeit im hier maßgeblichen Sinne wird durch den Verweis der Klägerin auf § 31 HOAI, mit dem die Tätigkeit des BIK umschrieben werden soll, weiter bestätigt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden folgende Leistungen im Rahmen der Projektsteuerung erbracht: - Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt, - Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte), - Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte, - Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen, - Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen, - Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten, - laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers, - Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.

Eine Bauleistung im Sinne der konkreten Herstellung eines Bauwerkes wird hier nicht genannt. § 31 Abs. 2 HOAI enthält nur eine Honorarregelung.

Auch aus § 3 der Anordnung über die Planung, Bilanzierung und Abrechnung des Anlagenexports" vom 23. Juni 1981 (GBl. I, S. 249) geht hervor, dass das Aufgabenfeld im Anlagenexport breit gefächert und nicht auf die Herstellung von Produkten beschränkt war. Denn danach umfassten die Zulieferungen zum Anlagenexport alle Bauleistungen einschließlich Baukoordinierung, Projektierungsleistungen sowie wissenschaftlich-technischer Leistungen, die mit der Ausarbeitung von Dokumentationen bzw. Lizenzvergaben verbunden waren. Ein Schwerpunkt des Betriebes bei der Produktion lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Dies wird weiter bestätigt durch die Angaben von Herrn H. (ehemaliger Generaldirektor des VEB BIK und Direktor des VEB IPRO) gegenüber dem Sozialgericht Dessau am 30. Januar 2005. Danach hat der VEB BIK folgende Leistungen erbracht: - die Erarbeitung des für den Standort erforderlichen Baugrundgutachtens, - die komplette bautechnische Planung (Projektierung) sämtlicher Hoch- und Tiefbauobjekte einschließlich der erforderlichen Fachplanung, - den Einkauf und die Lieferung von Baumaterialien für den Fall, dass der im Lande des Bestellers verfügbare Materialfächer nicht den planerischen Anforderungen genügen sollte, - die Organisation und Durchführung von Bauleistungen vor Ort, - das Überwachen der Bauleistungen.

Hier hat Herr H. die Tätigkeit des VEB BIK mit der Firma HOCHTIEF bei dem Bau des Flughafens in Warschau verglichen. Dieser sei in Deutschland geplant (projektiert) und im Ausland unter der Leitung von HOCHTIEF unter anderem mit ortsansässigen Firmen gebaut worden. Die Leitung von anderen Betrieben macht jedoch den leitenden Betrieb nicht zu einem Produktionsbetrieb; er bleibt ein leitender Betrieb. Ausdrücklich hat Herr H. darauf hingewiesen, dass Bauleistungen von der Firma HOCHTIEF in Millionenhöhe erbracht würden, ohne dass von ihr auch nur ein Bauwerk in Eigenleistung realisiert würde und dies wieder mit dem VEB BIK verglichen. Er hat betont, bei den Leistungen des VEB BIK seien für Beton- und Maurerarbeiten die im Lande des Bestellers ortsansässigen Firmen oder Kapazitäten aus Drittländern gebunden worden. Für Spezialleistungen wie Gleitbau für Kühltürme und Siloanlagen seien DDR-Kapazitäten gebunden worden. Eigenes Personal in Größenordnungen für die jeweiligen Gewerke ständig vorzuhalten, sei schon aus Gründen staatlich zugelassener Reisekader für den VEB BIK weder praktikabel noch wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Genau solches Personal in der Produktion macht jedoch einen Produktionsbetrieb aus. Die Lieferung und Errichtung schlüsselfertiger Industrieanlagen geschah angesichts des breiten Spektrums verschiedener Anlagen durch den VEB BIK zudem nicht im Sinne einer Massenproduktion standardisierter Bauten.

Dieser Aufgabenbereich wird weiter durch das Statut des VEB BIK vom 13. Oktober 1980 bestätigt. In dessen § 3 werden als wirtschaftliche Tätigkeiten des Kombinates folgende Bereiche genannt: - die Wahrnehmung der Funktion des Hauptauftragnehmers Bau für den Anlagenexport der DDR, wenn der Bauteil in Verantwortung der Generallieferanten der DDR zu realisieren ist, - der Export von Bauleistungen und bautechnischen Projektierungsleistungen sowie von wissenschaftlich-technischen Leistungen, - die Beratung von Generallieferanten, wenn der Bauteil in Verantwortung des Anlagenkäufers realisiert wird, - die Wahrnehmung der Funktion des Generallieferanten für ausgewählte Vorhaben entsprechend der Festlegung des Ministeriums für Bauwesen, - die bautechnische Beratung und die Übernahme von Leistungen des bautechnischen Teils für die DDR-Consultingbetriebe bei der Ausarbeitung von Studien und Tendern.

Nach § 4 des Statutes war das Kombinat für folgende Aufgaben zuständig: - Leitung und Planung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik, Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auf entwicklungsbestimmenden Gebieten, insbesondere der Sicherung einer hohen und unverzüglichen Praxiswirksamkeit der Entwicklungs- und Forschungsergebnisse, - Entwicklung einer effektiven Grundfondswirtschaft auf der Grundlage des Planes der komplexen Grundfondsproduktion, - Leitung und Planung der Entwicklung der Arbeitskräfte mit dem Ziel der rationellen Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens in Abstimmung mit den Räten der Bezirke, - Planung und Bilanzierung des Material- und Energiebedarfs einschließlich der Aufgaben, die sich als Fondsträger für das Kombinat ergeben, - Leitung und Planung des Neuererwesens und der Schutzrechtspolitik einschließlich des Erwerbs und der Vergabe von Lizenzen, - Festlegung der Markt- und Absatzpolitik, Koordinierung der Außenwirtschaftsbeziehungen mit dem Außenhandelsbetrieb des MfB, - Festlegung von Grundsätzen zur Organisation des sozialistischen Wettbewerbs einschließlich der Betriebs- und Leistungsvergleiche, - Erarbeitung von Grundsätzen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen.

Auch in diesem Statut ist nicht erkennbar, dass Hauptzweck des Kombinates und seiner Betriebe die Erbringung von Bauleistungen im Sinne des BSG gewesen wäre.

Gegen einen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens spricht schließlich, dass der VEB BIK der Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet war.

Der VEB BIK war kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB und insbesondere kein Konstruktionsbüro. Vielmehr war er ein Projektierungsbetrieb.

Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der ehemaligen DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR soweit ersichtlich nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, Az: L 4 RA 45/03, dokumentiert in Juris). Erkennbar ist allerdings, dass Konstruktionsbüros in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wurde (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71; so auch BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in JURIS, Rdnr. 22 f.). Ein abweichender späterer Sprachgebrauch ist nicht erkennbar.

Der Name "Bauingenieurkombinat für Anlagenexport Dessau" spricht damit zunächst gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der VEB BIK in irgendeinem Zusammenhang als Konstruktionsbüro bezeichnet worden ist. Auch der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit lag nicht in der Konstruktion, so dass auch unter diesem inhaltlichen Aspekt kein Konstruktionsbüro vorlag.

Nach dem Ökonomischen Lexikon der DDR sind unter einer Konstruktion der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen zu verstehen. Durch die Konstruktion werden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet. Zu den "Konstruktionsunterlagen" gehören nach dem entsprechenden Lexikoneintrag die Gesamtheit der Unterlagen für zu bauende oder zu fertigende, für den Absatz oder die eigene Verwendung bestimmte Gegenstände, d. h. Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Stücklisten.

Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im Wörterbuch der Ökonomie hingegen die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung ist das Bindeglied zwischen der wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Zielsetzung und der Bau- und Montagepraxis.

Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von bautechnischen Projektierungen ausdrücklich unterschieden.

Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion und insbesondere die Projektierung die Konstruktion mit umfasst (vgl. § 2 des Statuts der VEB Zentrale Projektierungsbüros der Leichtindustrie, Anlage zu der Anordnung über das Statut der VEB Zentrale Projektierungsbüros im Bereich des Ministeriums für Leichtindustrie GBl. II 1956, S. 57).

Hier lässt sich positiv feststellen, dass der VEB BIK ein Projektierungsbetrieb war und damit kein Konstruktionsbüro.

Zwar zählte zu dem Aufgabenbereich des VEB BIK auch das Anfertigen von Konstruktionszeichnungen und statischen Berechnungen. Die Tätigkeit des VEB BIK ging deutlich darüber hinaus, da auch Baukoordinierung, Projektierungsleistungen sowie wissenschaftlich-technische Leistungen, die mit der Ausarbeitung von Dokumentationen bzw. Lizenzvergaben verbunden waren, ausgeführt wurden. Auch der angeführte § 31 HOAI (siehe oben) enthält höchstens unter Abs. 1 Nr. 1 (Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt) teilweise Konstruktionsaufgaben.

Herr H. erwähnt in seinen Ausführungen vom 30. Januar 2005 Konstruktionsleistungen überhaupt nicht als Tätigkeitsbereich des VEB BIK und nennt Projektierungsleistungen nur als einen Punkt unter mehreren. Projektierungsleistungen sind jedoch umfassender als Konstruktionsleistungen. Insbesondere die Organisation der Leistungserbringung einschließlich der Überwachung der Fremdfirmen kann bei der Feststellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des VEB BIK nicht vernachlässigt werden, wie der Vergleich mit der Firma HOCHTIEF durch Herrn H. plastisch zeigt.

Zudem nennt das Statut des VEB BIK in § 3 und § 4 bautechnische Projektierungsleistungen nur als einen Punkt unter mehreren, wobei bautechnische Projektierungsleistungen wie dargelegt mehr umfassen als nur die Konstruktion.

Für einen Projektierungsbetrieb (und gegen ein Konstruktionsbüro) spricht schließlich auch, dass der VEB BIK der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet war. Diese galt für Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arbeiten des Bauwesens. Nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon unter dem Stichwort Projektierungsbetrieb handelte es sich hierbei um einen volkseigenen Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitete. Dabei hätten diese eng mit Bau- und Montagebetrieben zusammenzuarbeiten und die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten und die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen. Dies passt gut zu den oben dargestellten Aufgaben des Betriebes, wobei die Tätigkeit des VEB BIK darüber noch deutlich hinausging.

Auch soweit man als Arbeitgeber den VEB IPRO ansieht, ist die Klage unbegründet. Hier gelten die gleichen Überlegungen.

Dieser VEB war i. S. der Rechtsprechung des BSG kein Produktionsbetrieb. Auch hier ist zwar festzustellen, dass der VEB IPRO dem Ministerium für Bauwesen zugeordnet war. Aber auch hier erfolgte nicht die Massenproduktion standardisierter Bauwerke, sondern es wurden Projektierungsaufträge für die Bauindustrie im In- und Ausland durchgeführt. Unter Berücksichtigung aller beigezogenen Unterlagen lag kein Produktionsbetrieb vor. Auch hier gilt insbesondere, dass es schon aus Gründen staatlich zugelassener Reisekader weder praktikabel noch wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, eigenes Personal in entsprechenden Größenordnungen für die jeweiligen Gewerke ständig vorzuhalten. Die Lieferung und Errichtung schlüsselfertiger Industrieanlagen geschah angesichts des breiten Spektrums verschiedener Anlagen nicht im Sinne einer Massenproduktion standardisierter Bauten.

Gegen eine Bautätigkeit spricht auch der Geschäftsgegenstand des Nachfolgebetriebes. In der Eröffnungsbilanz der Firma Industrie-, Wohnungs- und Gesellschaftsbauplanung GmbH werden folgende Punkte genannt: - Vorbereitung und Durchführung von Planungsunterlagen für Gebäude und bauliche Anlagen im Industrie-, Wohnungs- und Gesellschaftsbau, - Erarbeitung von Studien und Gutachten, - Wahrnehmung des Projektmanagements, - Realisierung von Dienstleistungen, Immobiliengeschäften, Baumaterialienverkäufen, - Ausbildung von Facharbeitern, - Vertrieb von Hard- und Software, Softwareanpassung und Schulung von Nutzern, - Durchführung von Generalunternehmerleistungen, - Abarbeitung von Informations- und Konsultationsleistungen.

Kein einziger dieser Punkte entspricht einem Baubetrieb. Weiter gegen eine Produktion im engen Sinne spricht, dass in der Rubrik "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" der Eröffnungsbilanz des Nachfolgebetriebes Industrie-Wohnungs- und Gesellschaftsbauplanung mbH zum 1. Juli 1990 nur fototechnische Filme und Papiere, Karton, Pappe, Schrauben und Mappen aufgeführt wurden. In einem Betrieb des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG sollten hier (auch) Zement, Beton oder Bausteine zu finden sein.

Ebenso wenig war der VEB IPRO ein Konstruktionsbüro. Bereits der Name VEB Industrieprojektierung spricht gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros; auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der VEB IPRO in irgendeinem Zusammenhang als Konstruktionsbüro bezeichnet worden ist.

Zwar zählte zu dem Aufgabenbereich des VEB IPRO auch das Anfertigen von Konstruktionszeichnungen und statischen Berechnungen. Wie sich aus der Betriebschronik des VEB IPRO (im Zusammenhang mit dem VEB BIK) ergibt, ging die Tätigkeit des Betriebes deutlich darüber hinaus, da auch Kostenberechnungen erstellt wurden, das Bauleitungs- und Engineeringpersonal gestellt sowie die Hauptauftragnehmerschaft bei diversen Bauvorhaben im In- und Ausland wahrgenommen wurde.

Gegen ein Konstruktionsbüro spricht damit auch, dass der VEB IPRO wie der VEB BIK der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet war. Diese galt für Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arbeiten des Bauwesens. Die Aufgabenstellung eines Projektierungsbetriebes ist wie dargelegt weiter als die eines Konstruktionsbüros.

Auch in der bereits erwähnten Bilanz des Nachfolgebetriebes sind bautechnische Projektierungsleistungen nur als ein Punkt unter mehreren aufgeführt, wobei bautechnische Projektierungsleistungen wie bereits dargelegt mehr umfassen als nur die Konstruktion.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten der Klägerin beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte die Klägerin sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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