Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 126/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 208/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 19 geborene Kläger erwarb ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Fördertechnik Bautzen vom 14. Juli 1962 die Berufsbezeichnung Ingenieur. Seit Oktober 1962 war er als Konstruktionsingenieur beim VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld, seit Dezember 1964 als Sicherheitsingenieur beim VEB Görlitzer Ma-schinenbau beschäftigt. Vom 1. September 1969 an bis zum 30. Juni 1990 war er als Erster Projektingenieur und Brigadeleiter beim VEB Betonprojekt Dessau beschäftigt. Er versicherte zu keinem Zeitpunkt sein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG sei dieses Gesetz nicht auf den Kläger anwendbar, weil er am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, wegen der er dem Kreis der zwingend Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Mit Eingangsdatum vom 21. November 2002 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und verwies darauf, er habe durchgehend die persönlichen, betrieblichen und sachlichen Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung in die Zusatzversorgung erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger habe im Juni 1990 eine Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt, bei dem es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2 DB gehandelt habe.
Mit der am 11. März 2003 beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, der VEB Betonprojekt Dessau sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Es habe sich nicht um einen Rationalisierungsbetríeb gehandelt. Vielmehr habe er sämtliche Betonwerke in der DDR geplant, gebaut und in Betrieb genommen. Eine Vielzahl von Kollegen mit gleichem oder ähnlichem Tätigkeitsfeld hätten positive Bescheide bekommen. Der VEB Betonprojekt Dessau habe dem Ministerium für Bauwesen unterstanden. Er habe mit Projektierungsabteilungen, Konstruktionsabteilungen, einer Fertigungsabteilung in Form einer Werkstatt für Stahl- und Maschinenbau und einer Montageabteilung/Anlagenbau ein Gasbetonwerk aufgebaut, Stahltragwerke für Betonwerke angefertigt und Chefmontagen wie auch die Montage aller Maschinen und Ausrüstungen mit eigenen Montagekräften und -mitteln vorbereitet und durchgeführt. Der Betrieb habe etwa jedes Jahr ein neues Werk fertiggestellt und daneben die Rekonstruktion von Fertigungslinien ausgeübt. Schon zu Zeiten der DDR seien Versorgungszusagen konkret erteilt worden.
Der Kläger hat den zur Feststellung durch die Beklagte geltend gemachten Zeitraum hinsichtlich des Beginns auf den März 1971 beschränkt. Wegen der Einzelheiten seines Klagevorbringens wird auf Bl. 7 - 26 und 36 - 42 d. A. verwiesen.
Das Gericht hat die Umwandlungserklärung vom 26. Juni 1990, Registerauszüge zum VEB Betonprojekt Dessau, seinen Rechtsvorgängern und -nachfolgern, eine Auskunft des Rechtsamtes der Stadt Dessau mit Angaben des früheren Betriebsdirektors Metzig vom 10. Juni / 3. September 2003, dessen Angaben bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts vom 12. Oktober 2004 und Auskünfte des Herrn K. vom 6. November 2004, 4. März 2005 und 23. Mai 2005 beigezogen. Wegen der Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 45 - 59, 69 - 72, 75 - 83 d. A. Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar. Denn er habe nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Er habe nicht die betriebliche Voraussetzung der 2. DB erfüllt, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Für einen Betrieb des Bauwesens sei der Hauptzweck der Massenproduktion von Bauwesen Voraussetzung. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Erbringung materieller Bauleistungen dem VEB Betonprojekt das Gepräge gegeben habe. Nach der Erklärung des ehemaligen Direktors für Ökonomie vom 6. November 2004 habe der Betrieb im wesentlichen Projektierungsleistungen einschließlich von Koordinierungsleistungen, Effektivitätsuntersuchungen, Konstruktionsleistungen, Sicherheitsnachweise und Bauplanungsleistungen erbracht, weiterhin den Anlagenbau als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen oder Generalauftragnehmer mit einer entsprechenden Montageabteilung für Ausrüstungen. Bauleistungen habe er zu keinem Zeitpunkt selbst ausgeführt, sondern diese durch unabhängige Bau- und Montagebetriebe erbringen lassen. Dies ergebe sich auch aus den Stellungnahmen vom 4. März und 23. Mai 2005. Durch die teilweise vorgenommene Installation von Ausrüstungen werde der Betrieb nicht zum Baubetrieb, weil ihm diese Aufgabe nicht das Gepräge gegeben habe. Der überwiegende Teil der Mitarbeiter sei in den Bereichen Projektierung und Technik beschäftigt gewesen. So sei der Betrieb auch im statistischen Betriebsregister der DDR als bautechnischer Projektierungsbetrieb und nicht als Anlagenbaubetrieb verzeichnet. Der Betrieb sei als Projektierungsbetrieb auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere kein Konstruktionsbüro. Konstruktionsbüros seien als solche errichtet worden und hätten diese Bezeichnung geführt. Aus Anerkennungen im Fall früherer Arbeitskollegen könne der Kläger für sich keine Rechte herleiten, da der allgemeine Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Gegen den ihm am 27. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. August 2005 beim Sozialgericht Dessau Berufung eingelegt. Er trägt unter Bezugnahme auf die Angaben des Herrn K. vor, der VEB Betonprojekt Dessau habe als Hauptaufgabe nicht nur Planungs-, Konstruktions- und Projektierungsleistungen erbracht, sondern Industrieanlagen errichtet. Nicht der Verkauf von Projektierungs- und Konstruktionsleistungen, sondern die Errichtung und Inbetriebnahme von Industrieanlagen sei seine Aufgabe gewesen. Die Leistungen des VEB Betonprojekt Dessau hätten bei der Verwirklichung ausrüstungs- und montagetechnische Arbeiten, die Mitwirkung bei Inbetriebsetzungen und die technische Hilfe bis zum Dauerbetrieb erfordert. Der Betrieb sei Generalauftragnehmer und Hauptauftragnehmer für wichtige Industrieanlagen gewesen und habe dafür Projektierungs- Konstruktions-, Beschaffungs- und Montageabteilungen besessen. Er sei ein Produktionsbetrieb gewesen, weil sein Hauptzweck die Steigerung der Massenproduktion im Bauwesen sowie die Lösung des Wohnungsproblems gewesen sei. Die von dem Betrieb betriebsfertig übergebenen Anlagen und Bauwerke hätten immer der Massenproduktion im Bauwesen gedient. Er sei als Generalauftragnehmer für das komplette errichtete Betonwerk verantwortlich gewesen.
Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 108 – 112, 192 – 194 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 25. Juli 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom März 1971 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts in der Sache an und verweist darauf, Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe gehörten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben. Projektierungsbetriebe seien auch keine Konstruktionsbüros.
Das Gericht hat weitere Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Dazu gehören ergänzend ein Telefonverzeichnis des VEB Betonprojekt Dessau vom 13. Oktober 1988, ein Auszug aus einer Darstellung der Dessauer Industriegeschichte, eine schriftliche Darstellung des Herrn M. vom 13. Mai 2005, ein Erläuterungsbericht zur DM-Eröff-nungsbilanz für die Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH als Rechtsnachfolgerin, ein Auszug aus dem statistischen Betriebsregister der DDR mit einer Erläuterung der Schlüsselziffern für die Wirtschaftgruppenzuordnung und Auszüge aus dem ökonomischen Lexikon des Verlages Die Wirtschaft Berlin, 1967, zum Begriff des Konstruktionsbüros und aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Berlin 1989, zu den Begriffen der Konstruktion und der Projektierung. Wegen der Einzelheiten der beigezogenen Unterlagen wird auf Bl. 150 - 185 und Bl. 196 - 202 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben in einem Erörterungstermin vom 12. November 2007 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und mit Schriftsätzen vom 22. Januar 2008 – die Beklagte – und 9. Februar 2008 – der Kläger – einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden zugestimmt.
Ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte in einer Rentenangelegenheit war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig.
Die Akte der Beklagten – Vers.-Nr.: – hat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragten Feststellungen abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 25.7.01 (BGBl. I S. 1939), die in ihrem hier wesentlichen Inhalt seither nicht verändert worden ist, keinen Anspruch, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn auch nach dieser Rechtsprechung (Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 62/01 R – JURIS; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.
Die Tatbestandsmerkmale der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487 – im weiteren 2. DB) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss deutlich sein, weil er in Form einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auch nachteilige Folgen haben kann. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen (Rentenkürzung oder Rentenerhöhung) gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt. Unmaßgeblich ist bei dieser Prüfung die Verwaltungspraxis der DDR, auf die der Kläger sich unter Hinweis auf Belege mit dem Vortrag bezieht, der VEB Betonprojekt Dessau habe nach damaliger Vergabepraxis die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser Umstand besagt nichts für die allein an den Normentext der DDR anknüpfende, rückblickende bundesrechtliche Auslegung, die im Übrigen gerade der Überprüfung von Willkür bei der Verwaltungspraxis der DDR dient.
Der VEB Betonprojekt Dessau ist nach den feststellbaren Umständen kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gem. § 1 Abs. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich das Gericht an, wobei es offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.02 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u. a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies ist der VEB Betonprojekt Dessau. Dabei spielt keine Rolle, dass die von ihm übergebenen Werke anschließend unter anderen Trägern möglicherweise die Merkmale eines Produktionsbetriebes erfüllten, weil die Tätigkeit dieser Betriebe nicht die Betriebstätigkeit des VEB Betonprojekt Dessau darstellt.
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 14/03 R - zitiert nach Juris) fertigen. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Diese Voraussetzungen lagen bei dem VEB Betonprojekt nicht vor, weil er überhaupt nicht im erforderlichen Sinne wesentlich Fertigungsleistungen erbracht hat.
Soweit der Kläger vorträgt, der VEB Betonprojekt Dessau habe "gebaut", Bauwerke "errichtet" etc., liegt darin nicht die Tatsachenbehauptung, der Betrieb habe mit eigenen Mitteln im Hauptzweck physische Bauleistungen erbracht, sondern die rechtliche Wertung, diese seien dem VEB Betonprojekt Dessau zuzurechnen. So legt der Kläger zum Beleg seines Vortrages ein Schema der Planung und "Realisierung" von Indus-trieanlagen durch den VEB Betonprojekt Dessau vor, in der der Arbeitsabschnitt "Bau- und Montagedurchführung" in die Arbeitsschritte Überwachung der Anlagen-/Ausrüs-tungsmontage, fachtechnische Abnahme der Anlagen-/Ausrüstungstechnik und Planung der Inbetriebnahme und Mitwirkung bei der Durchführung aufgegliedert ist; hierin ist eigene physische Bautätigkeit nicht enthalten. Auch bezieht sich der Kläger wiederholt auf die Angaben des Herrn K. , der in tatsächlicher Hinsicht gerade Verhältnisse schildert, die keine Herstellung oder Erstellung im maßgeblichen Sinne darstellen.
Der VEB Betonprojekt Dessau war der Wirtschaftsgruppe 63350 des Registers der volkseigenen Wirtschaft zugeordnet. Diese enthielt bautechnische Projektierungsbetriebe, die Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Art der Bautätigkeit umfassten.
Ein allenfalls geringer Anteil physischer Bautätigkeit an der Betriebstätigkeit des VEB Betonprojekt Dessau wird durch die Stellungnahmen von Herrn K. bestätigt. Das Leistungsprofil hat danach überwiegend – teilweise ausdrücklich so bezeichnet – Projektierungsleistungen umfasst. Nur der Aufgabenbereich "Anlagenbau, für ausgewählte Projekte als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen und Generalauftragnehmer mit einer Montageabteilung für Ausrüstungsmontage" könnte überhaupt als unmittelbar produktive (Bau–) Tätigkeit verstanden werden. Dazu hat Herr K. weiter ausgeführt, der VEB Betonprojekt Dessau habe zu keinem Zeitpunkt selbst Bauleistungen erbracht. Vielmehr wären die Bauleistungen durch andere (Bau- und Montage-) Betriebe erbracht worden; der VEB Betonprojekt Dessau sei insoweit nur als Generalauftragnehmer tätig gewesen.
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwerken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Insofern kommt es entgegen der Meinung des Klägers, der VEB Betonprojekt Dessau habe "gebaut" oder bauliche Anlagen "errichtet", auf die Übernahme der Verantwortung für die Übergabe eines schlüsselfertigen Bauobjekts (oder für dessen Ausrüstungsteil) nicht an. Ein Betrieb, der als General- oder Hauptauftragnehmer Verträge über die schlüsselfertige Errichtung von Bauwerken einerseits mit Kunden und andererseits mit Nachauftragnehmern schließt, übt insoweit lediglich die Betriebstätigkeit des Abschlusses von Verträgen, aber nicht diejenige einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urt. v. 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4 - 8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern das eines Hauptauftragnehmers zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Parallele des erforderlichen Massenausstoßes standardisierter (Bau-)Produkte (BSG, Urt. v. 8.6.04 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 Nr. 3 Rdnr. 19) zur erforderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fa-brikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Ablieferung von Gegen-ständen unternimmt, die er vertraglich wesentlich durch dritte Betriebe anfertigen lässt. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB einheitlich durch die wirtschaftlichen Motive für die Einführung einer Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17.8.50 (GBl. S. 844) geprägt ist.
Damit verbleibt für eine Produktionstätigkeit im weiteren Sinne nur die Abteilung für Ausrüstungsmontage des Betriebes, deren Tätigkeit Herr K. ausdrücklich als einzige Produktionsleistung nennt. Diese hat nach seinen Angaben aus 10 bis 15 Monteuren, nach Bedarf auch etwa 50 Mitarbeitern bestanden und ca. 5 Prozent des Umsatzes ausgemacht. Diese Zahl der Mitarbeiter unterschreitet deutlich die Hälfte der Gesamtzahl der Mitarbeiter des Betriebes von 400. Nach den Angaben von Herrn K. ist der Umsatz des Betriebes auch überwiegend aus Ingenieurleistungen (Planungs-, Konstruktions- und Projektierungsleistungen) entstanden. Eine industrielle Herstellung von Sachgütern ist überhaupt nicht ersichtlich. Durch diese konkreten Angaben wird auch die – insoweit mindestens missverständliche – Angabe des Klägers und in der Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952–1982" in ihrer Bedeutung für die Betriebstätigkeit eingeschränkt, im Bereich Anlagenbau sei u.a. die " Durchführung der Montage aller Maschinen und Ausrüstungen mit eigenen Montagekräften und –mitteln" angesiedelt gewesen.
Im Übrigen wird der Tätigkeitsbereich auch durch diese Quelle bestätigt. Dort wird ausgeführt, der VEB Betonprojekt Dessau habe sich zu einem Projektierungsbetrieb entwickelt. Im Rahmen des Leistungsprofils werden Produktionsleistungen dort überhaupt nicht genannt; in Vorbereitung sei die Durchführung von Montageleistungen. Allein der Umstand, dass die Abrechnung als "Warenproduktion" geschah, besagt nicht, dass es sich um einen produzierenden Betrieb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung handelte. Dieser Abrechnung lag offenbar ein anderer Begriff der Produktion zugrunde, als der für die Zusatzversorgung maßgebliche. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, wobei es sich um Anlagen unterschiedlicher Größe und Zielrichtung handelte.
Auch aus der "Geschichte des VEB Betonprojekt Dessau" ergibt sich, dass dieser VEB wesentlich als technologischer Spezialprojektierungs- und als Generalprojektierungsbetrieb für die projekttechnische Vorbereitung bestimmter Anlagen tätig war. Dies alles deckt sich mit den Darstellungen von Herrn M ... Dessen Ansicht, Herr K. habe Begriffe wie Produktionsleistungen oder Bauleistungen unsachgemäß verwendet, ist nicht von Belang, weil er im Ergebnis keine anderen Sachverhalte schildert. Eine Produktion von Bauwerken oder eine industrielle Produktion von Sachgütern ist seinen Schilderungen ebensowenig zu entnehmen.
Der tatsächliche Schwerpunkt des Betriebes ergibt sich auch aus dem Unternehmensgegenstand des Nachfolgebetriebes "Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH" nach seiner Eintragung im Handelsregister. Darin werden nur Fertigungs- und Montageleistungen für Ausrüstungen neben verschiedensten Arten von Projektierungsleistungen genannt. Dies lässt auch Rückschlüsse auf die Tätigkeit des VEB am 30. Juni 1990 zu, weil der Gesellschaftsvertrag mit diesem Inhalt bereits vor diesem Tag geschlossen und die Umwandlung beurkundet wurde.
Der VEB Betonprojekt Dessau war kein Konstruktionsbüro. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.9.2004 - L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71).
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Dem widerspricht die Begriffsbestimmung der Konstruktion in dem jüngeren Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (Berlin 1989) nicht.
Zunächst geht aus dem genannten Eintrag im Lexikon hervor, dass die Realisierung der Konstruktion nicht mehr Gegenstand der Konstruktion war. Die Verantwortung dafür war aber eine Hauptaufgabe des VEB Betonprojekt Dessau als Hauptauftragnehmer.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt zudem im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln. Diese Aufgabe ist nicht auf technische Aufgaben beschränkt, sondern schließt wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. 1955, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs– und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 23 f.)
Eine entsprechend über Konstruktionsleistungen hinausgehende Aufgabenstellung des VEB Betonprojekt Dessau geht etwa aus dem vom Kläger vorgelegten Schema der Planung und Realisierung von Industrieanlagen hervor, z.B. in Form Abstimmungen mit Behörden, Finanzierungsplanung oder Kostenberechnungen. Dies ergibt sich auch aus dem beigezogenen Telefonverzeichnis vom 13. Oktober 1988. Dieses umfasst sieben Seiten, die im Bereich der Konstruktion aufgeführten Beschäftigten werden auf weniger als einer Seite aufgeführt.
Die Erbringung von Konstruktionsleistungen wird in der Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952–1982" in der Einleitung nur noch als ein Punkt unter neun anderen genannt. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, aber keine Konstruktionsleistungen mehr erwähnt.
Diese Auslegung steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 4.8.04 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich der Senat an.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.79 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
Mit diesem Ergebnis war die Klage insgesamt, d. h. auch für die Zeiträume abzuweisen, in denen der Kläger in anderen Betrieben beschäftigt war, da nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestanden haben muss.
Der Senat teilt die Auffassung, wonach zumindest am 30. Juni 1990 noch ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Allenfalls dies ergibt dessen Auslegung, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer den Ansprüchen aus einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 RAG konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Solche konnten nur auf der Grundlage gültiger Versorgungszusagen bestehen. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme mit dem 30. Juni 1990 (§ 22 Abs. 1 RAG) erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Das Versicherungsleben des Klägers ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, denn er hat nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall verloren. Dazu fehlt es an einem tatsächlichen Einbeziehungsakt, der nicht durch die Unterstellung einer Einbeziehung auf Grund früherer, möglicherweise versorgungsberechtigender Tätigkeiten ersetzt werden kann (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 22). § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG stellt allein auf den Verlust der Anwartschaften ab, die bereits nach den Regelungen der Versorgungssysteme selbst zuerkannt waren. Die Zuerkennung erfolgte nach dem in § 3 2. DB geregelten Einbeziehungsverfahren, das gemäß § 3 Abs. 5 2. DB mit der Übersendung eines "Dokuments" abgeschlossen wurde. Entsprechende Erklärungen sind im Falle des Klägers nicht ergangen.
Die dargestellte Rechtsprechung steht auch insoweit mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 26.10.05 – 1 BvR 1921/04 u.a.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung unzulässig. Das Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 14.3.2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 – BVerfGE 102, 41, 54). Vergleichbar mit der Fallgruppe des Klägers, bei der die gesetzlichen Versorgungsvoraussetzungen vor dem 30. Juni 1990 zumindest entfallen waren, ist innerhalb des Geltungsbereiches des AAÜG nur die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, bei der dies ebenfalls der Fall war. Der Gesetzgeber muss die beiden Personengruppen aber nicht den gleichen Rechtsfolgen unterwerfen, weil die Tatbestände sich in für ihn wesentlichen Gesichtspunkten unterscheiden. § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Altersversorgungsprivileg an, das im Gegensatz zu einer für die Zusatzversorgung folgenlos gebliebenen Berufslaufbahn ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt.
Im Hinblick auf eine Rechtsfolgenbetrachtung erscheint bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG die Unterscheidung zwischen den genannten Fallgruppen anhand der ausdrücklich erteilten Versorgungszusage gerechtfertigt. Die Bedeutung einer ausdrücklich erteilten Versorgungszusage für die Anwendbarkeit des AAÜG in den Vergleichsfällen ergibt sich aus der Gesamtheit der im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen. Das Rechtsfolgensystem des AAÜG geht in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Andererseits bewirken § 6 Abs. 2 sowie § 7 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nach diesen Regelungen des AAÜG ist eine gesetzlich typisierte Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung vorzunehmen. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist insbesondere zur Anwendung der auch belastenden Rechtsfolgen hier die Anknüpfung an die bereits in der DDR erteilte Versorgungszusage notwendig. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Be¬günsti¬gung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden. Anders als im Fall des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG handelt es sich bei der Fallgruppe des Klägers um eine tatsächlich niemals durchgeführte Privilegierung, die eine Sonderüberprüfung der Rentenwirksamkeit bestimmter vor dem 30. Juni 1990 erzielter Arbeitsentgelte nicht rechtfertigen kann.
Die Stichtagsregelung führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit der Personengruppe, die am 30. Juni 1990 die gesetzlichen Voraussetzungen zwingender Versorgungsregelungen erfüllten und denen bis dahin ebenfalls noch keine Versorgungszusage erteilt worden war. Für diese Gruppe unterstellt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung im Hinblick auf eine gesetzlich gerechtfertigte Erwartung, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 117/00 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S. 36). Selbst wenn dieser Rechtsprechung gefolgt wird, ist dieser Gedanke nicht auf einen schon in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt übertragbar. Denn während die Verleihung einer in der Vergangenheit liegenden Anwartschaft schon sachlich nicht möglich ist, konnten Personen, die zum Ende des Anwartschaftsaufbaus am 30. Juni 1990 gemäß § 22 Abs. 3 RAG noch die Voraussetzungen erfüllten, zukunftsbezogen darauf vertrauen, bei Eintritt eines Versorgungsfalles werde ungeachtet der bis dahin unterbliebenen Versorgungszusage die rechtsstaatlich maßgebliche Gesetzeslage Vorrang haben. Die auf einen Zeitpunkt, nämlich die Versorgungszusage oder den Versorgungsverlust abstellende Unterscheidung ist dabei durch das anzuwendende Zusatzversorgungsrecht schon vorgegeben, weil die Vollversorgung nach § 3 Abs. 5 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich die Zustellung der Versorgungszusage als "Dokument", erworben und ggf. nach § 2 Abs. 1 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich das Ende der letzten Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb, vollständig verloren ging.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 19 geborene Kläger erwarb ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Fördertechnik Bautzen vom 14. Juli 1962 die Berufsbezeichnung Ingenieur. Seit Oktober 1962 war er als Konstruktionsingenieur beim VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld, seit Dezember 1964 als Sicherheitsingenieur beim VEB Görlitzer Ma-schinenbau beschäftigt. Vom 1. September 1969 an bis zum 30. Juni 1990 war er als Erster Projektingenieur und Brigadeleiter beim VEB Betonprojekt Dessau beschäftigt. Er versicherte zu keinem Zeitpunkt sein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG sei dieses Gesetz nicht auf den Kläger anwendbar, weil er am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt habe, wegen der er dem Kreis der zwingend Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Mit Eingangsdatum vom 21. November 2002 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und verwies darauf, er habe durchgehend die persönlichen, betrieblichen und sachlichen Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung in die Zusatzversorgung erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger habe im Juni 1990 eine Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt, bei dem es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2 DB gehandelt habe.
Mit der am 11. März 2003 beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, der VEB Betonprojekt Dessau sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Es habe sich nicht um einen Rationalisierungsbetríeb gehandelt. Vielmehr habe er sämtliche Betonwerke in der DDR geplant, gebaut und in Betrieb genommen. Eine Vielzahl von Kollegen mit gleichem oder ähnlichem Tätigkeitsfeld hätten positive Bescheide bekommen. Der VEB Betonprojekt Dessau habe dem Ministerium für Bauwesen unterstanden. Er habe mit Projektierungsabteilungen, Konstruktionsabteilungen, einer Fertigungsabteilung in Form einer Werkstatt für Stahl- und Maschinenbau und einer Montageabteilung/Anlagenbau ein Gasbetonwerk aufgebaut, Stahltragwerke für Betonwerke angefertigt und Chefmontagen wie auch die Montage aller Maschinen und Ausrüstungen mit eigenen Montagekräften und -mitteln vorbereitet und durchgeführt. Der Betrieb habe etwa jedes Jahr ein neues Werk fertiggestellt und daneben die Rekonstruktion von Fertigungslinien ausgeübt. Schon zu Zeiten der DDR seien Versorgungszusagen konkret erteilt worden.
Der Kläger hat den zur Feststellung durch die Beklagte geltend gemachten Zeitraum hinsichtlich des Beginns auf den März 1971 beschränkt. Wegen der Einzelheiten seines Klagevorbringens wird auf Bl. 7 - 26 und 36 - 42 d. A. verwiesen.
Das Gericht hat die Umwandlungserklärung vom 26. Juni 1990, Registerauszüge zum VEB Betonprojekt Dessau, seinen Rechtsvorgängern und -nachfolgern, eine Auskunft des Rechtsamtes der Stadt Dessau mit Angaben des früheren Betriebsdirektors Metzig vom 10. Juni / 3. September 2003, dessen Angaben bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts vom 12. Oktober 2004 und Auskünfte des Herrn K. vom 6. November 2004, 4. März 2005 und 23. Mai 2005 beigezogen. Wegen der Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 45 - 59, 69 - 72, 75 - 83 d. A. Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar. Denn er habe nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Er habe nicht die betriebliche Voraussetzung der 2. DB erfüllt, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Für einen Betrieb des Bauwesens sei der Hauptzweck der Massenproduktion von Bauwesen Voraussetzung. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Erbringung materieller Bauleistungen dem VEB Betonprojekt das Gepräge gegeben habe. Nach der Erklärung des ehemaligen Direktors für Ökonomie vom 6. November 2004 habe der Betrieb im wesentlichen Projektierungsleistungen einschließlich von Koordinierungsleistungen, Effektivitätsuntersuchungen, Konstruktionsleistungen, Sicherheitsnachweise und Bauplanungsleistungen erbracht, weiterhin den Anlagenbau als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen oder Generalauftragnehmer mit einer entsprechenden Montageabteilung für Ausrüstungen. Bauleistungen habe er zu keinem Zeitpunkt selbst ausgeführt, sondern diese durch unabhängige Bau- und Montagebetriebe erbringen lassen. Dies ergebe sich auch aus den Stellungnahmen vom 4. März und 23. Mai 2005. Durch die teilweise vorgenommene Installation von Ausrüstungen werde der Betrieb nicht zum Baubetrieb, weil ihm diese Aufgabe nicht das Gepräge gegeben habe. Der überwiegende Teil der Mitarbeiter sei in den Bereichen Projektierung und Technik beschäftigt gewesen. So sei der Betrieb auch im statistischen Betriebsregister der DDR als bautechnischer Projektierungsbetrieb und nicht als Anlagenbaubetrieb verzeichnet. Der Betrieb sei als Projektierungsbetrieb auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere kein Konstruktionsbüro. Konstruktionsbüros seien als solche errichtet worden und hätten diese Bezeichnung geführt. Aus Anerkennungen im Fall früherer Arbeitskollegen könne der Kläger für sich keine Rechte herleiten, da der allgemeine Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Gegen den ihm am 27. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. August 2005 beim Sozialgericht Dessau Berufung eingelegt. Er trägt unter Bezugnahme auf die Angaben des Herrn K. vor, der VEB Betonprojekt Dessau habe als Hauptaufgabe nicht nur Planungs-, Konstruktions- und Projektierungsleistungen erbracht, sondern Industrieanlagen errichtet. Nicht der Verkauf von Projektierungs- und Konstruktionsleistungen, sondern die Errichtung und Inbetriebnahme von Industrieanlagen sei seine Aufgabe gewesen. Die Leistungen des VEB Betonprojekt Dessau hätten bei der Verwirklichung ausrüstungs- und montagetechnische Arbeiten, die Mitwirkung bei Inbetriebsetzungen und die technische Hilfe bis zum Dauerbetrieb erfordert. Der Betrieb sei Generalauftragnehmer und Hauptauftragnehmer für wichtige Industrieanlagen gewesen und habe dafür Projektierungs- Konstruktions-, Beschaffungs- und Montageabteilungen besessen. Er sei ein Produktionsbetrieb gewesen, weil sein Hauptzweck die Steigerung der Massenproduktion im Bauwesen sowie die Lösung des Wohnungsproblems gewesen sei. Die von dem Betrieb betriebsfertig übergebenen Anlagen und Bauwerke hätten immer der Massenproduktion im Bauwesen gedient. Er sei als Generalauftragnehmer für das komplette errichtete Betonwerk verantwortlich gewesen.
Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 108 – 112, 192 – 194 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 25. Juli 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom März 1971 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts in der Sache an und verweist darauf, Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe gehörten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben. Projektierungsbetriebe seien auch keine Konstruktionsbüros.
Das Gericht hat weitere Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Dazu gehören ergänzend ein Telefonverzeichnis des VEB Betonprojekt Dessau vom 13. Oktober 1988, ein Auszug aus einer Darstellung der Dessauer Industriegeschichte, eine schriftliche Darstellung des Herrn M. vom 13. Mai 2005, ein Erläuterungsbericht zur DM-Eröff-nungsbilanz für die Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH als Rechtsnachfolgerin, ein Auszug aus dem statistischen Betriebsregister der DDR mit einer Erläuterung der Schlüsselziffern für die Wirtschaftgruppenzuordnung und Auszüge aus dem ökonomischen Lexikon des Verlages Die Wirtschaft Berlin, 1967, zum Begriff des Konstruktionsbüros und aus dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Berlin 1989, zu den Begriffen der Konstruktion und der Projektierung. Wegen der Einzelheiten der beigezogenen Unterlagen wird auf Bl. 150 - 185 und Bl. 196 - 202 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben in einem Erörterungstermin vom 12. November 2007 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und mit Schriftsätzen vom 22. Januar 2008 – die Beklagte – und 9. Februar 2008 – der Kläger – einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden zugestimmt.
Ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte in einer Rentenangelegenheit war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig.
Die Akte der Beklagten – Vers.-Nr.: – hat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragten Feststellungen abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 25.7.01 (BGBl. I S. 1939), die in ihrem hier wesentlichen Inhalt seither nicht verändert worden ist, keinen Anspruch, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn auch nach dieser Rechtsprechung (Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 62/01 R – JURIS; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.
Die Tatbestandsmerkmale der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487 – im weiteren 2. DB) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss deutlich sein, weil er in Form einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auch nachteilige Folgen haben kann. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen (Rentenkürzung oder Rentenerhöhung) gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt. Unmaßgeblich ist bei dieser Prüfung die Verwaltungspraxis der DDR, auf die der Kläger sich unter Hinweis auf Belege mit dem Vortrag bezieht, der VEB Betonprojekt Dessau habe nach damaliger Vergabepraxis die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser Umstand besagt nichts für die allein an den Normentext der DDR anknüpfende, rückblickende bundesrechtliche Auslegung, die im Übrigen gerade der Überprüfung von Willkür bei der Verwaltungspraxis der DDR dient.
Der VEB Betonprojekt Dessau ist nach den feststellbaren Umständen kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gem. § 1 Abs. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich das Gericht an, wobei es offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.02 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u. a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies ist der VEB Betonprojekt Dessau. Dabei spielt keine Rolle, dass die von ihm übergebenen Werke anschließend unter anderen Trägern möglicherweise die Merkmale eines Produktionsbetriebes erfüllten, weil die Tätigkeit dieser Betriebe nicht die Betriebstätigkeit des VEB Betonprojekt Dessau darstellt.
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 14/03 R - zitiert nach Juris) fertigen. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Diese Voraussetzungen lagen bei dem VEB Betonprojekt nicht vor, weil er überhaupt nicht im erforderlichen Sinne wesentlich Fertigungsleistungen erbracht hat.
Soweit der Kläger vorträgt, der VEB Betonprojekt Dessau habe "gebaut", Bauwerke "errichtet" etc., liegt darin nicht die Tatsachenbehauptung, der Betrieb habe mit eigenen Mitteln im Hauptzweck physische Bauleistungen erbracht, sondern die rechtliche Wertung, diese seien dem VEB Betonprojekt Dessau zuzurechnen. So legt der Kläger zum Beleg seines Vortrages ein Schema der Planung und "Realisierung" von Indus-trieanlagen durch den VEB Betonprojekt Dessau vor, in der der Arbeitsabschnitt "Bau- und Montagedurchführung" in die Arbeitsschritte Überwachung der Anlagen-/Ausrüs-tungsmontage, fachtechnische Abnahme der Anlagen-/Ausrüstungstechnik und Planung der Inbetriebnahme und Mitwirkung bei der Durchführung aufgegliedert ist; hierin ist eigene physische Bautätigkeit nicht enthalten. Auch bezieht sich der Kläger wiederholt auf die Angaben des Herrn K. , der in tatsächlicher Hinsicht gerade Verhältnisse schildert, die keine Herstellung oder Erstellung im maßgeblichen Sinne darstellen.
Der VEB Betonprojekt Dessau war der Wirtschaftsgruppe 63350 des Registers der volkseigenen Wirtschaft zugeordnet. Diese enthielt bautechnische Projektierungsbetriebe, die Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Art der Bautätigkeit umfassten.
Ein allenfalls geringer Anteil physischer Bautätigkeit an der Betriebstätigkeit des VEB Betonprojekt Dessau wird durch die Stellungnahmen von Herrn K. bestätigt. Das Leistungsprofil hat danach überwiegend – teilweise ausdrücklich so bezeichnet – Projektierungsleistungen umfasst. Nur der Aufgabenbereich "Anlagenbau, für ausgewählte Projekte als Hauptauftragnehmer Ausrüstungen und Generalauftragnehmer mit einer Montageabteilung für Ausrüstungsmontage" könnte überhaupt als unmittelbar produktive (Bau–) Tätigkeit verstanden werden. Dazu hat Herr K. weiter ausgeführt, der VEB Betonprojekt Dessau habe zu keinem Zeitpunkt selbst Bauleistungen erbracht. Vielmehr wären die Bauleistungen durch andere (Bau- und Montage-) Betriebe erbracht worden; der VEB Betonprojekt Dessau sei insoweit nur als Generalauftragnehmer tätig gewesen.
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwerken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Insofern kommt es entgegen der Meinung des Klägers, der VEB Betonprojekt Dessau habe "gebaut" oder bauliche Anlagen "errichtet", auf die Übernahme der Verantwortung für die Übergabe eines schlüsselfertigen Bauobjekts (oder für dessen Ausrüstungsteil) nicht an. Ein Betrieb, der als General- oder Hauptauftragnehmer Verträge über die schlüsselfertige Errichtung von Bauwerken einerseits mit Kunden und andererseits mit Nachauftragnehmern schließt, übt insoweit lediglich die Betriebstätigkeit des Abschlusses von Verträgen, aber nicht diejenige einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urt. v. 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4 - 8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern das eines Hauptauftragnehmers zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Parallele des erforderlichen Massenausstoßes standardisierter (Bau-)Produkte (BSG, Urt. v. 8.6.04 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 Nr. 3 Rdnr. 19) zur erforderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fa-brikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Ablieferung von Gegen-ständen unternimmt, die er vertraglich wesentlich durch dritte Betriebe anfertigen lässt. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB einheitlich durch die wirtschaftlichen Motive für die Einführung einer Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17.8.50 (GBl. S. 844) geprägt ist.
Damit verbleibt für eine Produktionstätigkeit im weiteren Sinne nur die Abteilung für Ausrüstungsmontage des Betriebes, deren Tätigkeit Herr K. ausdrücklich als einzige Produktionsleistung nennt. Diese hat nach seinen Angaben aus 10 bis 15 Monteuren, nach Bedarf auch etwa 50 Mitarbeitern bestanden und ca. 5 Prozent des Umsatzes ausgemacht. Diese Zahl der Mitarbeiter unterschreitet deutlich die Hälfte der Gesamtzahl der Mitarbeiter des Betriebes von 400. Nach den Angaben von Herrn K. ist der Umsatz des Betriebes auch überwiegend aus Ingenieurleistungen (Planungs-, Konstruktions- und Projektierungsleistungen) entstanden. Eine industrielle Herstellung von Sachgütern ist überhaupt nicht ersichtlich. Durch diese konkreten Angaben wird auch die – insoweit mindestens missverständliche – Angabe des Klägers und in der Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952–1982" in ihrer Bedeutung für die Betriebstätigkeit eingeschränkt, im Bereich Anlagenbau sei u.a. die " Durchführung der Montage aller Maschinen und Ausrüstungen mit eigenen Montagekräften und –mitteln" angesiedelt gewesen.
Im Übrigen wird der Tätigkeitsbereich auch durch diese Quelle bestätigt. Dort wird ausgeführt, der VEB Betonprojekt Dessau habe sich zu einem Projektierungsbetrieb entwickelt. Im Rahmen des Leistungsprofils werden Produktionsleistungen dort überhaupt nicht genannt; in Vorbereitung sei die Durchführung von Montageleistungen. Allein der Umstand, dass die Abrechnung als "Warenproduktion" geschah, besagt nicht, dass es sich um einen produzierenden Betrieb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung handelte. Dieser Abrechnung lag offenbar ein anderer Begriff der Produktion zugrunde, als der für die Zusatzversorgung maßgebliche. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, wobei es sich um Anlagen unterschiedlicher Größe und Zielrichtung handelte.
Auch aus der "Geschichte des VEB Betonprojekt Dessau" ergibt sich, dass dieser VEB wesentlich als technologischer Spezialprojektierungs- und als Generalprojektierungsbetrieb für die projekttechnische Vorbereitung bestimmter Anlagen tätig war. Dies alles deckt sich mit den Darstellungen von Herrn M ... Dessen Ansicht, Herr K. habe Begriffe wie Produktionsleistungen oder Bauleistungen unsachgemäß verwendet, ist nicht von Belang, weil er im Ergebnis keine anderen Sachverhalte schildert. Eine Produktion von Bauwerken oder eine industrielle Produktion von Sachgütern ist seinen Schilderungen ebensowenig zu entnehmen.
Der tatsächliche Schwerpunkt des Betriebes ergibt sich auch aus dem Unternehmensgegenstand des Nachfolgebetriebes "Ingenieurbüro für Industrieplanung GmbH" nach seiner Eintragung im Handelsregister. Darin werden nur Fertigungs- und Montageleistungen für Ausrüstungen neben verschiedensten Arten von Projektierungsleistungen genannt. Dies lässt auch Rückschlüsse auf die Tätigkeit des VEB am 30. Juni 1990 zu, weil der Gesellschaftsvertrag mit diesem Inhalt bereits vor diesem Tag geschlossen und die Umwandlung beurkundet wurde.
Der VEB Betonprojekt Dessau war kein Konstruktionsbüro. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.9.2004 - L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71).
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Dem widerspricht die Begriffsbestimmung der Konstruktion in dem jüngeren Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (Berlin 1989) nicht.
Zunächst geht aus dem genannten Eintrag im Lexikon hervor, dass die Realisierung der Konstruktion nicht mehr Gegenstand der Konstruktion war. Die Verantwortung dafür war aber eine Hauptaufgabe des VEB Betonprojekt Dessau als Hauptauftragnehmer.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt zudem im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln. Diese Aufgabe ist nicht auf technische Aufgaben beschränkt, sondern schließt wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. 1955, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs– und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 23 f.)
Eine entsprechend über Konstruktionsleistungen hinausgehende Aufgabenstellung des VEB Betonprojekt Dessau geht etwa aus dem vom Kläger vorgelegten Schema der Planung und Realisierung von Industrieanlagen hervor, z.B. in Form Abstimmungen mit Behörden, Finanzierungsplanung oder Kostenberechnungen. Dies ergibt sich auch aus dem beigezogenen Telefonverzeichnis vom 13. Oktober 1988. Dieses umfasst sieben Seiten, die im Bereich der Konstruktion aufgeführten Beschäftigten werden auf weniger als einer Seite aufgeführt.
Die Erbringung von Konstruktionsleistungen wird in der Betriebschronik "30 Jahre Projektierung für die Betonindustrie 1952–1982" in der Einleitung nur noch als ein Punkt unter neun anderen genannt. Auch in dem Abschnitt "Hauptaufgaben des Betriebes" werden bei der Auflistung der verschiedenen Anlagen nur Projektierungsleistungen genannt, aber keine Konstruktionsleistungen mehr erwähnt.
Diese Auslegung steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 4.8.04 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich der Senat an.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.79 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
Mit diesem Ergebnis war die Klage insgesamt, d. h. auch für die Zeiträume abzuweisen, in denen der Kläger in anderen Betrieben beschäftigt war, da nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestanden haben muss.
Der Senat teilt die Auffassung, wonach zumindest am 30. Juni 1990 noch ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Allenfalls dies ergibt dessen Auslegung, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer den Ansprüchen aus einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 RAG konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Solche konnten nur auf der Grundlage gültiger Versorgungszusagen bestehen. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme mit dem 30. Juni 1990 (§ 22 Abs. 1 RAG) erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Das Versicherungsleben des Klägers ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen, denn er hat nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall verloren. Dazu fehlt es an einem tatsächlichen Einbeziehungsakt, der nicht durch die Unterstellung einer Einbeziehung auf Grund früherer, möglicherweise versorgungsberechtigender Tätigkeiten ersetzt werden kann (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 22). § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG stellt allein auf den Verlust der Anwartschaften ab, die bereits nach den Regelungen der Versorgungssysteme selbst zuerkannt waren. Die Zuerkennung erfolgte nach dem in § 3 2. DB geregelten Einbeziehungsverfahren, das gemäß § 3 Abs. 5 2. DB mit der Übersendung eines "Dokuments" abgeschlossen wurde. Entsprechende Erklärungen sind im Falle des Klägers nicht ergangen.
Die dargestellte Rechtsprechung steht auch insoweit mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 26.10.05 – 1 BvR 1921/04 u.a.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung unzulässig. Das Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 14.3.2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 – BVerfGE 102, 41, 54). Vergleichbar mit der Fallgruppe des Klägers, bei der die gesetzlichen Versorgungsvoraussetzungen vor dem 30. Juni 1990 zumindest entfallen waren, ist innerhalb des Geltungsbereiches des AAÜG nur die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, bei der dies ebenfalls der Fall war. Der Gesetzgeber muss die beiden Personengruppen aber nicht den gleichen Rechtsfolgen unterwerfen, weil die Tatbestände sich in für ihn wesentlichen Gesichtspunkten unterscheiden. § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Altersversorgungsprivileg an, das im Gegensatz zu einer für die Zusatzversorgung folgenlos gebliebenen Berufslaufbahn ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt.
Im Hinblick auf eine Rechtsfolgenbetrachtung erscheint bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG die Unterscheidung zwischen den genannten Fallgruppen anhand der ausdrücklich erteilten Versorgungszusage gerechtfertigt. Die Bedeutung einer ausdrücklich erteilten Versorgungszusage für die Anwendbarkeit des AAÜG in den Vergleichsfällen ergibt sich aus der Gesamtheit der im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen. Das Rechtsfolgensystem des AAÜG geht in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Andererseits bewirken § 6 Abs. 2 sowie § 7 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nach diesen Regelungen des AAÜG ist eine gesetzlich typisierte Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung vorzunehmen. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist insbesondere zur Anwendung der auch belastenden Rechtsfolgen hier die Anknüpfung an die bereits in der DDR erteilte Versorgungszusage notwendig. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Be¬günsti¬gung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden. Anders als im Fall des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG handelt es sich bei der Fallgruppe des Klägers um eine tatsächlich niemals durchgeführte Privilegierung, die eine Sonderüberprüfung der Rentenwirksamkeit bestimmter vor dem 30. Juni 1990 erzielter Arbeitsentgelte nicht rechtfertigen kann.
Die Stichtagsregelung führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit der Personengruppe, die am 30. Juni 1990 die gesetzlichen Voraussetzungen zwingender Versorgungsregelungen erfüllten und denen bis dahin ebenfalls noch keine Versorgungszusage erteilt worden war. Für diese Gruppe unterstellt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung im Hinblick auf eine gesetzlich gerechtfertigte Erwartung, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 117/00 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S. 36). Selbst wenn dieser Rechtsprechung gefolgt wird, ist dieser Gedanke nicht auf einen schon in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt übertragbar. Denn während die Verleihung einer in der Vergangenheit liegenden Anwartschaft schon sachlich nicht möglich ist, konnten Personen, die zum Ende des Anwartschaftsaufbaus am 30. Juni 1990 gemäß § 22 Abs. 3 RAG noch die Voraussetzungen erfüllten, zukunftsbezogen darauf vertrauen, bei Eintritt eines Versorgungsfalles werde ungeachtet der bis dahin unterbliebenen Versorgungszusage die rechtsstaatlich maßgebliche Gesetzeslage Vorrang haben. Die auf einen Zeitpunkt, nämlich die Versorgungszusage oder den Versorgungsverlust abstellende Unterscheidung ist dabei durch das anzuwendende Zusatzversorgungsrecht schon vorgegeben, weil die Vollversorgung nach § 3 Abs. 5 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich die Zustellung der Versorgungszusage als "Dokument", erworben und ggf. nach § 2 Abs. 1 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich das Ende der letzten Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb, vollständig verloren ging.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
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