L 1 RA 303/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 103/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 303/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich über den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 zur Erstattung anerkannten Teil der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hinaus keine Kosten zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht als selbstständi-ge Dozentin in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die 19 geborene Klägerin übte seit dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet eine selbstständige Tätigkeit als Dolmetscherin, Übersetzerin und Dozentin aus. Am 9. Januar 1992 wandte sie sich an die Beklagte mit einer Frage zur Beitrags-nachentrichtung für 1991. Mit Schreiben vom 27. Februar 1992 bat diese u. a. um Angaben über die Art der selbstständigen Tätigkeit. Hierauf erklärte die Klägerin am 19. März 1992 gegenüber der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Halle: "Ich bin Dolmetscherin bzw. Übersetzerin".

Bereits mit einem am 16. Januar 1992 bei der Beklagten eingegangenen Schrei-ben beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 1992. Hierzu gab sie an, seit dem 1. Januar 1991 freiberuflich tätig zu sein. Ergänzend beantragte sie am 26. März 1992 die erstmalige freiwillige Versicherung ab 1. Januar 1992. Auf die Frage "Welche Beschäftigung/Tätigkeit üben sie derzeit aus?" im Antragsformular gab sie "Dolmetscher/Übersetzer" an. Infolge dieses Antrags zahlte sie später bis einschließlich Mai 1996 freiwillige Beiträge an die Bundesknappschaft.

Mit Bescheid vom 13. Mai 1992 entsprach die Beklagte dem Befreiungsantrag. Wörtlich führte sie aus: "Die Versicherungspflicht für ihre jetzige selbstständige Tätigkeit endet gem. § 229a Abs. 1, Satz 3, des Sechsten Buchs Sozialgesetz-buch (SGB VI) mit Wirkung vom 31.12. 91."

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Fortbildungsunternehmen stellte die Beklagte im November 2000 fest, dass die Klägerin als selbstständige Dozentin für dieses Unternehmen tätig war. Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 wies die Be-klagte die Klägerin auf die möglicherweise bestehende Versicherungspflicht in dieser Tätigkeit hin und bat um weitere Angaben. Demgegenüber verwies die Klägerin auf den Bescheid vom 13. Mai 1992, von dessen uneingeschränkter Gültigkeit sie ausginge. Die Beklagte antwortete, dieser Bescheid habe sich auf die damals ausgeübte Tätigkeit als Übersetzerin/Dolmetscherin bezogen. Nun werde eine Tätigkeit als Dozentin ausgeübt, die nach § 2 Nr. 1 SGB VI versiche-rungspflichtig sei, sofern im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde. Daraufhin beant-wortete die Klägerin einen Fragebogen der Beklagten. Hierauf gab sie an, seit dem 1. Januar 1991 eine freiberufliche Tätigkeit als Übersetzerin, Dolmetscherin und eine "Lehrtätigkeit" ausgeübt zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Tätig-keit habe sie von Juli 1998 bis März 2001 eine Bürohilfe mit einem Entgelt von monatlich 2000 DM brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. September 2001 ergänzte sie, genaue Angaben über die Anzahl der Stunden der Lehrtätigkeit pro Woche ab Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit könne sie nicht mehr machen. Allerdings habe die Anzahl der wöchentlichen Stunden durchschnittlich über 15 und das daraus erzielte Einkommen über 630 DM monatlich gelegen. Die von ihr beschäftigte Arbeitnehmerin sei für ihr gesamtes Tätigkeitsfeld in ihrem Büro tätig gewesen, wobei sie vornehmlich im Rahmen der Lehrtätigkeit gearbeitet habe. Dem Fragebogen und dem Schreiben vom 25. September 2001 beigefügt waren unter anderem ein Bescheid vom 3. Juni 1999, mit dem die Barmer Ersatzkasse feststellte, dass die Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht im Rahmen eines abhän-gigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, sowie ein Arbeitsvertrag und ein Aufhebungsvertrag über das Beschäftigungsverhältnis einer Bürohilfskraft.

Mit einem am 10. August 2001 bei der Beklagten eingegangenen Formblatt stell-te die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätig-keit am 31. Dezember 1998 der Versicherungspflicht unterlagen, ab Eintritt der Versicherungspflicht. Hierin gab sie erneut an, seit Januar 1991 eine Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin sowie eine Vortragstätigkeit an verschiedenen Bildungsinstituten auszuüben und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von Juli 1998 bis März 2001 eine Arbeitnehmerin beschäftigt zu haben. Risikovorsor-ge für das Alter habe sie durch den Bau eines Einfamilienhauses und in Form einer Kapitallebensversicherung sowie einer privaten Rentenversicherung betrie-ben.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige für die Tätigkeit als Do-zentin ab, weil die Voraussetzungen nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vorlägen. So habe die Klägerin am 31. Dezember 1998 in dieser grundsätzlich versiche-rungspflichtigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterlegen, da sie zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Gleichzeitig hob die Beklagte den Bescheid vom 13. Mai 1992 auf. Dieses sei zulässig, da die Kläge-rin in ihrem damaligen Antrag keine Angaben zu der Tätigkeit als Dozentin ge-macht habe.

Mit einem am 13. November 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hat die Klägerin sowohl gegen die Ablehnung ihres Befreiungsantrags wie auch gegen die Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 1992 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte verfehle den vom Gesetzgeber ver-folgten Zweck, wenn sie bei der Prüfung des Befreiungsantrags allein von den Verhältnissen am 31. Dezember 1998 ausgehe. Vor dem Hintergrund ihrer um-fänglichen privaten Vorsorge müsse es genügen, dass die Befreiungsvorausset-zungen bis zum 30. Juni 1998 erfüllt worden seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2002, abgesandt am 6. Fe¬bruar 2002, zurück und hielt an ihrer Auffassung fest, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht allein auf den Monat Dezember 1998 abzustellen sei.

Die Klägerin hat mit einem am 5. März 2002 beim Sozialgericht Halle eingegan-genen Schreiben Klage erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Bescheid vom 13. Mai 1992 nicht aufheben dürfen. Auch ge-nüge es für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI, dass vor dem 1. Januar 1999 eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus-geübt worden sei. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Selbstständige zufäl-lig am 31. Dezember 1998 versicherungsfrei war. Zudem sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die von ihr im Rahmen des einheitlichen Berufsbildes "Diplom- Sprachmittler" auch ausgeübte Dozententätigkeit Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ausgelöst habe. Soweit von ihr nunmehr eine Beitragszahlung verlangt werde, begründe dieses eine besondere soziale Härte, da sie diese Beiträge ne-ben ihrer privaten Altersvorsorge nicht mehr tragen könne. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat sie ausdrücklich bestätigt, ihre Tätigkeit als Dozentin bei ver-schiedenen Bildungseinrichtungen insbesondere auch ab 1997 in einem zeitli-chen Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt zu haben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 (hinsichtlich eines fehlerhaften Datums in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat korrigiert) ihren Bescheid vom 17. Oktober 2001 insoweit zurückgenommen, als durch diesen der Bescheid vom 13. Mai 1992 zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig hat sie ein Kosten-anerkenntnis dem Grunde nach über die Hälfte der notwendigen außergerichtli-chen Kosten in der Klägerin abgegeben, das die Klägerin angenommen hat. Dar-über hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die mit Bescheid vom 13. Mai 1992 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht habe nicht die Dozententätigkeit der Klägerin umfasst, da dies nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen gewesen sei und die Klägerin damals auch nicht angegeben habe, neben der Tätigkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin auch eine Tätigkeit als Dozentin auszuüben.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2002 hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. März 2001 nicht als selbstständige Lehre-rin, Erzieherin, Pflegeperson, Hebamme und Entbindungspflegerin versiche-rungspflichtig sei, da sie einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitneh-mer beschäftigt habe. Ab dem 1. April 2001 bestehe wieder Versicherungspflicht. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung hat die Beklagte weiter ausgeführt, dass in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 zwar Versicherungspflicht bestanden habe, Beiträge wegen deren Verjährung jedoch nicht mehr wirksam gezahlt werden könnten. Beiträge ab dem 1. Januar 1997 seien noch nicht ver-jährt und seien noch zu zahlen. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage hat die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI ab dem 1. Januar 1992 und die Höhe der Beitragsforderungen ab dem 1. Ja-nuar 1997 festgestellt. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 13. August 2002 Widerspruch eingelegt. Dieser wurde nach Absprache der Beteiligten bis zum Abschluss des bereits anhängigen Klageverfahrens zunächst ausgesetzt (auf Blatt 58 bis 69 d.A. wird Bezug genommen).

Mit Urteil vom 10. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die zwischenzeitlich auch auf Aufhebung der Bescheide vom 23. Juli 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide seien in dem Umfang, indem sie noch angefochten würden, rechtmäßig. Nicht mehr Gegenstand des Verfah-rens sei die Rücknahme des Bescheides vom 13. Mai 1992. Daher sei die Kläge-rin in ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin seit dem 1. Januar 1992 nicht mehr versicherungspflichtig. Die begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht auch als Dozentin habe die Beklagte zu Recht abgelehnt. In dieser Tätigkeit sei die Klägerin ab dem 1. Januar 1992 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versiche-rungspflichtig, da sie als selbstständige Lehrerin im Sinne dieser Vorschrift für mehrere Auftraggeber in einem mehr als geringfügigen Umfang tätig sei. Aller-dings habe während des Zeitraums von Juli 1998 bis März 2001 keine Versiche-rungspflicht bestanden, da die Klägerin in dieser Zeit eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt habe. Deshalb könne sie auch nicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden. Nach dem eindeuti-gen Wortlaut der Vorschrift setze die Befreiung voraus, dass am 31. Dezember 1998 Versicherungspflicht bestanden habe. Dies sei bei der Klägerin aufgrund der Beschäftigung einer Arbeitnehmerin nicht der Fall gewesen. Auch die bereits von der Klägerin getroffene private Vorsorge führe zu keinem anderen Ergebnis. Dies beruhe alleine auf den unvollständigen Angaben der Klägerin im Zusam-menhang mit dem Befreiungsantrag Anfang 1992. Hätte die Klägerin damals auch Ihre Tätigkeit als Dozentin angegeben, hätte die Beklagte eine Befreiung insoweit bereits damals abgelehnt und die Klägerin dies bei ihrer privaten Alters-vorsorge berücksichtigen können. Auch die Feststellung der Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1992 mit Ausnahme des Zeitraumes Juli 1998 bis März 2001 sowie der hieraus zu zahlenden Beiträge sei nicht zu beanstanden.

Gegen das ihr am 14. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit ei-nem am 8. Dezember 2005 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 1. März 2007 begründet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Beteiligten hin-sichtlich der Bescheide vom 23. Juli 2002 verglichen und die Klage insoweit für erledigt erklärt. Zum Inhalt des Vergleichs wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2008 Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin nunmehr noch die Verpflichtung der Be-klagten, sie von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige zu befreien. Sie ist der Auffassung, bereits der Befreiungsbescheid vom 13. Mai 1992 erfasse auch die Tätigkeit als Dozentin. Dieser Bescheid könne auch nicht mehr zurück-genommen werden. Selbst wenn weiterhin Versicherungspflicht bestehe, sei sie nach § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht als Selbstständige zu befreien. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift müsse es genügen, dass bereits vor 1999 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, der Betroffene keine Kenntnis von seiner Versicherungspflicht gehabt und deshalb private Altersvor-sorge betrieben habe, auch wenn am 31. Dezember 1998 "zufällig" Versiche-rungsfreiheit bestanden habe. Sollte sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung zahlen müssen, müsse sie ihre Lebensversicherungsverträge beitrags-frei stellen. Dadurch würden sich die Leistungen aufgrund dieser Verträge we-sentlich verringern, was ihr nicht zuzumuten sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 10. Oktober 2005 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 17. Oktober 2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 31. Januar 2002 sowie des Bescheides vom 16. Juli 2002 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, sie für die Tätigkeit als selbstständige Lehrerin rückwirkend zum 1. Januar 1992 von der Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Urteil des Sozialgerichts sei zutreffend. § 231 Abs. 6 SGB VI verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Insoweit verweist sie auf einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2007.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakte Bezug genommen. Diese waren Ge-genstand der mündlichen Verhandlung und haben bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem Vergleich über die Beschei-de vom 23. Juli 2002 nur noch der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2002, soweit die Beklagte darin die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht abge-lehnt hat. Soweit der Rechtsstreit ursprünglich auch die in Anlage 10 des Be-scheids vom 17. Oktober 2001 ausgesprochene Rücknahme des Bescheids vom 13. Mai 1992 zum Gegenstand hatte, ist er durch den im Schriftsatz vom 16. Juli 2002 verkörperten Verwaltungsakt der Beklagten in der während der mündlichen Verhandlung am 14. August 2008 berichtigten Fassung erledigt.

Die Berufung ist unbegründet, denn die Klägerin wird durch den Bescheid vom 17. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2002 sowie des Bescheids vom 16. Juli 2002 nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, weil sie keinen Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in ihrer Tätigkeit als selbstständige Dozentin hat.

Der Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht scheitert bezogen auf den Zeitraum 1. Juli 1998 bis 31. März 2001 schon daran, dass die Klägerin auch in ihrer Tätigkeit als selbstständige Dozentin in der gesetzlichen Rentenversiche-rung nicht versicherungspflichtig war und daher auch keiner Befreiung bedarf. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der seit dem bundeseinheitlichen In-Kraft-Treten am 1.1.1992 insoweit – mit Ausnahme des mit Gesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) eingefügten Wortes "regelmäßig" – unverändert geltenden Fassung durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) sind in der ge-setzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versiche-rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Im Zeitraum von Juli 1998 bis März 2001 hat die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als selbstständige Lehrerin regelmäßig eine versicherungspflichti-ge Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialge-richts lässt die nicht regelmäßige (vorübergehende, gelegentliche) Beschäftigung von Angestellten die Versicherungspflicht des Selbstständigen unberührt; denn in deren Versicherungsverhältnis muss eine gewisse Kontinuität gewährleistet sein und vor allem wird die wirtschaftliche Lage der Selbstständigen durch eine nur gelegentliche und für den Betrieb belanglose Beschäftigung von Hilfskräften nicht wesentlich beeinflusst (BSG, Urt. v. 30.1.1997 – 12 RK 31/96SozR 3-2600 § 2 Nr. 2). Diese Grenzen sind vorliegend überschritten. So ist bei einer Beschäfti-gungszeit von 2 ¾-Jahren im Rahmen eines unbefristet geschlossenen Vollzeit-arbeitsverhältnisses und einem Bruttoentgelt von 2000 DM nicht mehr von einer vorübergehenden Beschäftigung auszugehen. Zugleich kann ein deutlicher Effekt der Beschäftigung auf die wirtschaftliche Lage des Betriebs angenommen wer-den. Aufgrund des Umfangs ihrer Beschäftigung, war die grundsätzlich nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige Arbeitnehmerin auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei.

Die Beschäftigung stand auch im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätig-keit der Klägerin, da die Arbeitnehmerin nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags sämtliche bürotechnischen und Verwaltungsarbeiten einschließlich Telefondienst und Botengänge zu verrichten hatte. Dies entspricht zugleich den Angaben der Klägerin, nach denen die Arbeitnehmerin auch im Rahmen der Tätigkeit als Ü-bersetzerin und Dolmetscherin, aber überwiegend im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit eingesetzt worden sei.

Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1998 und ab dem 1. April 2001 unterliegt die Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbständig tätige Lehre-rin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lehrer in diesem Sinne sind Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder prakti-schem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fä-higkeiten vermitteln (BSG, Urt. v. 12.10.2000 – B 12 RA 2/99 RSozR 3-2600 § 2 Nr. 5).

Die Klägerin ist Lehrerin in diesem Sinne, denn sie übt nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 1991 für verschiedene Bildungsinstitute eine Lehr- und Vor-tragstätigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit als einzige oder neben anderen – ggf. auch nur als reine Nebentätigkeit – ausgeübt wird (BSG, a.a.O.). § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ordnet nicht die Versicherungspflicht "selbstständiger Lehrer" an, sondern von Personen, die (auch) selbständig als Lehrer tätig sind (vgl. BSG, Beschl. v. 1.2.2006 – B 12 RA 5/05 B). Dass die Klä-gerin ihre Lehrtätigkeit selbständig ausübt, steht aufgrund des Bescheids der Barmer Ersatzkasse vom 3. Juni 1999 mit Bindungswirkung für die Beklagte und den Senat fest.

Die Versicherungspflicht der Klägerin als Lehrerin entfällt im genannten Zeitraum auch nicht aufgrund der Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder aufgrund von Versicherungsfreiheit wegen nur geringfügiger selbstständiger Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin im Zeitraum Juli 1998 bis März 2001 strahlt nicht auf davor oder danach liegende Zeiträume aus, da es sich um eine einzelne Beschäftigung in einem abgeschlossenen Zeit-raum handelte. Mögliche Überbrückungszeiten zwischen zwei Beschäftigungs-verhältnissen kommen daher nicht in Betracht. Da die Klägerin wiederholt ange-geben hat, der Umfang der Tätigkeit als Lehrerin habe seit 1991 über 15 Stunden wöchentlich und das hieraus erzielte Entgelt über 630 DM monatlich gelegen und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die derzeit gültige Entgeltgrenze von 400 Euro unterschritten wird, kann eine Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit im Sinne von §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ausgeschlossen werden. Sie wird auch nicht geltend gemacht.

In ihrer Tätigkeit als selbstständige Dozentin ist die Klägerin nicht deshalb versi-cherungsfrei, weil sie bereits durch den Bescheid vom 13. Mai 1992 von der Ver-sicherungspflicht befreit worden wäre. Zwar stellt dieser Bescheid nach seinem Wortlaut das Ende der Versicherungspflicht für die "jetzige selbstständige Tätig-keit gem. § 229a Abs. 1, Satz 3" SGB VI zum 31. Dezember 1991 fest, doch erfasst dies nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines verständigen Be-teiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge, den wirklichen Wil-len der Behörde (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erkennen kann (BSG, Urt. v. 28.6.1990 – 4 RA 57/89BSGE 67, 104, = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) nicht die Tätigkeit als Lehrerin. So hatte die Klägerin als bisher ausgeübte Tätigkeit stets die einer Dolmetscherin und Übersetzerin angegeben. Die Lehrtätigkeit hat-te sie nicht erwähnt, so dass die Klägerin auch nicht annehmen konnte, die Be-freiung erstrecke sich auf etwas anderes als die Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin. Darüber hinaus war dem ausdrücklichen Bezug auf § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu entnehmen, dass sich die Befreiung nur auf Tätigkeiten erstre-cken konnte, die aufgrund ihrer Ausübung vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsge-biet nach fortgeltendem Recht der Deutschen Demokratischen Republik der Ver-sicherungspflicht unterlagen, nicht aber für Tätigkeiten, die ab dem 1. Januar 1992 zusätzlich nach §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig waren.

Die Klägerin ist auch nicht wegen ihres Antrags vom 10. August 2001 von der Versicherungspflicht aufgrund ihrer Tätigkeit als selbstständige Dozentin zu be-freien. Ein solcher Anspruch kann sich vorliegend nur aus § 231 Abs. 6 SGB VI ergeben. Danach werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI oder § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie glaubhaft machen, bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht kei-ne Kenntnis gehabt zu haben und – soweit sie nicht vor dem 2. Januar 1949 ge-boren sind – eine ausreichende Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. Lebensjahres getroffen haben. Dabei kann offen bleiben, ob das Grundvermögen und andere Vermögensteile der Klägerin den fehlenden Versicherungsschutz im Falle der Invalidität ausgleichen können, denn jedenfalls war die Klägerin am 31. Dezember 1998 aufgrund der Beschäftigung einer Ar-beitnehmerin nicht versicherungspflichtig. Auf die obigen Ausführungen wird Be-zug genommen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 231 Abs. 6 SGB VI nicht erweiternd dahin auszulegen, dass in den Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Per-sonen auch solche Selbstständigen einzubeziehen sind, die in ihrer Tätigkeit zwar nicht am 31. Dezember 1998, jedoch in der Zeit davor nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig waren. Hierzu hat das Bundessozialgericht (Urt. v. 23.11.2005 – B 12 RA 5/04 R) ausgeführt:

Einer Ausdehnung des berechtigten Personenkreises über den Wortlaut des § 231 Abs. 6 SGB VI hinaus steht schon entgegen, dass die Vorschrift als Befrei-ungsnorm überhaupt eine Ausnahme mit eng umgrenztem Anwendungsbereich ist. Darüber hinaus stellt sie auch innerhalb der Befreiungsnormen des SGB VI einen Sonderfall dar, ermöglicht sie doch die Befreiung von einer auf Grund von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI individuell vor dem 1. Januar 1999 bereits eingetretenen und andernfalls über den 31. Dezember 1998 hinaus unverändert fortbestehen-den Versicherungspflicht, die in der hierdurch fortgeführten jahrzehntelangen Tradition der gesetzlichen Rentenversicherung steht. Sie räumt damit aus-nahmsweise und abweichend vom Prinzip der formellen Publizität von Gesetzes-recht, demzufolge Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten unabhängig davon als bekannt gelten, ob und wann diese tat-sächlich Kenntnis erlangt haben (vgl. etwa BSG, Urt. v. 9.2.1993 - 12 RK 28/92 - BSGE 72, 80, 83 = SozR 3-1300 § 27 Nr. 3 S. 5 f. m.w.N.), ein Befreiungsrecht auch in Fällen glaubhaft gemachter Unkenntnis bei gleichzeitig fehlendem Ge-setzesvollzug durch die Verwaltung ein. Dies soll im Hinblick auf die längst ge-troffene Entscheidung des Gesetzes für eine an die Berufsausübung als Lehrer anknüpfende Rentenversicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die ihr zu Grunde liegende generelle Vermutung einer gerade hierdurch ausreichend begründeten Schutzbedürftigkeit zum einen mit einem zeitlich bis zum 30. Sep-tember 2001 befristeten Antragsrecht und zum anderen für eine kleine Gruppe versicherungspflichtiger Selbstständiger gelten. § 231 Abs. 6 SGB VI grenzt den Kreis der durch die Befreiungsmöglichkeit privilegierten versicherungspflichtigen Selbstständigen dadurch ein, dass er Versicherungspflicht nach seinem Wortlaut nur und gerade "am" 31. Dezember 1998 verlangt. Zum Adressatenkreis der Be-freiungsnorm gehört demnach nur, wer sich auf Grund einer auf diesen Tag be-zogenen Beurteilung nach Art einer "Stichprobe" als versicherungspflichtig er-weist.

Die Entstehungsgeschichte des § 231 Abs. 6 SGB VI bestätigt dieses Verständ-nis. Die Norm ist erst auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialord-nung (11. Ausschuss) während des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drucks. 14/4053) eingefügt worden (BT-Drucks. 14/5095). In der Begründung des Vorschlags (BT-Drucks. 14/5095 S. 9) wurde darauf hingewiesen, im Zuge der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversiche-rungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI hätten etliche Selbstständige erstmals erfahren, dass sie schon vor In-Kraft-Treten dieser Neuregelungen rentenversicherungspflichtig gewesen seien. Dies habe unter anderem für nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichti-ge selbstständige Lehrer gegolten. Dementsprechend hätten die Betreffenden im guten Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Die Regelung eröffne für diese Selbstständigen eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit. Hierdurch werde den berechtigten Inte-ressen der Betroffenen soweit wie möglich Rechnung getragen. Weitergehende Forderungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil Selbstständige, die schon seit Jahren unter anderem nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungs-pflichtig gewesen seien, in Bezug auf den Schutz ihres guten Glaubens an ein Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht besser gestellt werden könnten als Selbstständige, die bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tatsäch-lich nicht rentenversicherungspflichtig waren. Dies gelte auch für die jeweiligen Stichtage und Fristen.

§ 231 Abs. 6 SGB VI kann damit in dem hier vorliegenden Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass sein Adressatenkreis auf selbstständig Tätige be-schränkt ist, die "am" 31. Dezember 1998 tatsächlich versicherungspflichtig wa-ren. Soweit im Schrifttum hiervon abweichend die Auffassung vertreten wird, die Stichtagsregelung sei nach dem Normzweck dahingehend zu interpretieren, dass am 31. Dezember 1998 nur eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätig-keit vorgelegen haben müsse und es nur darauf ankomme, dass vor dem 1. Ja-nuar 1999 - und nicht am 31. Dezember 1998 - tatsächlich Versicherungspflicht bestanden habe (vgl. Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Oktober 2005, K § 231 RdNr. 59), vermochte ihr der 12. Senat des Bundessozialgerichts im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, die Befreiung als besondere Aus-nahme auszugestalten und den übergangsweise privilegierten Personenkreis über einen Beurteilungsstichtag entsprechend einzugrenzen, nicht zu folgen. Die bloße Ausübung einer der in § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI genannten Berufstätig-keiten am 31. Dezember 1998, ohne dass darin auch Versicherungspflicht be-steht, reicht mithin nicht aus. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

In dieser Auslegung verstößt § 231 Abs. 6 SGB VI nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.6.2007 – 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03), was das Bundessozialgericht (a.a.O.) auch zur Überzeugung des erkennenden Senats wie folgt begründet:

Der allgemeine Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber nach ständiger Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzu-führen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Der Gesetzgeber muss den ihm hierbei zustehenden Spielraum jedoch in sachgerechter Weise genutzt, d.h. die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert haben (vgl. die Rechtsprechungshinweise in BVerfG, Beschl. v. 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - FamRZ 2003, 834 = ZBR 2003, 247). Für die Stichtagsregelung des § 231 Abs. 6 SGB VI lassen sich plausible Gründe anführen.

Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine Stichtagsregelung dem mit der Befreiungsnorm verfolgten Ziel entspricht, ist sachgerecht. Im Hinblick auf die von ihm selbst benannten Sachgründe erweist sich eine derartige Stichtagsrege-lung zur Begrenzung des übergangsweise begünstigten Personenkreises sogar als praktisch unverzichtbarer Bestandteil der Befreiungsregelung. Soll nicht an die Stelle einer einzelfallbezogenen Konservierung der Folgen einer mangelnden Beachtung des Gesetzes in der Vergangenheit der Sache nach eine praktisch generelle rückwirkende Beseitigung der Versicherungspflicht für versicherungs-pflichtige selbstständige Lehrer treten, bedarf es notwendigerweise einer tat-bestandlichen Anknüpfung der Befreiungsregelung an eine in der Vergangenheit tatsächlich bestehende Versicherungspflicht. Auch die Auswahl des Stichtags unter den in Betracht kommenden Möglichkeiten ist sachlich vertretbar.

Dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang die Zugehörigkeit zum Adressatenkreis des § 231 Abs. 6 SGB VI an die Rentenversicherungspflicht "am" 31. Dezember 1998, also in einem Zeitpunkt, und nicht in einem längeren oder kürzeren zurückliegenden Zeitraum gekoppelt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass eine schematische Abgren-zung des begünstigten Personenkreises, die an den Tatbestand der Versiche-rungspflicht in einem in die Vergangenheit zurückreichenden Zeitraum geknüpft ist, ihrerseits - jeweils rechtfertigungsbedürftige - Benachteiligungen gegenüber all jenen mit sich bringen würde, die trotz vergleichbarer Lage ein Befreiungs-recht nicht erhalten, weil sie vor dem maßgeblichen Zeitraum versicherungs-pflichtig waren. Insoweit trägt der im Schrifttum erhobene Einwand verfassungs-rechtlich nicht, anders als bei sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sei der Stichtag für die Statusbeurteilung des von § 231 Abs. 6 SGB VI erfassten Personenkreises "nicht materiell legitimiert", "eher technisch" und deshalb unge-eignet (vgl. Klattenhoff a.a.O.). Der hieraus gezogene Schluss, das Bestehen von Versicherungspflicht müsse deshalb nicht am 31. Dezember 1998, sondern in dem "vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitraum" beurteilt werden, begegnet den oben genannten Bedenken.

Auch der Zeitpunkt selbst ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Gesetz-geber hat den für die Einbeziehung in den begünstigten Personenkreis maßgeb-lichen Stichtag an das In-Kraft-Treten der Regelung über die Versicherungspflicht sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (einge-fügt durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Siche-rung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998) und der diese betreffenden Be-freiungsnormen des § 231 Abs. 5 SGB VI und § 6 Abs. 1a SGB VI (geändert bzw. eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2)) zum 1. Januar 1999 gekoppelt. Er hat damit an einen Zeitpunkt angeknüpft, in dem mit der erstmaligen Regelung von Versi-cherungspflicht und -befreiung der sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen das Thema der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger in einem umfassen-den Kontext wieder in den Blickpunkt von Verwaltung und Öffentlichkeit gerückt war. Die wesentlich vom Gedanken des Schutzes individueller Unkenntnis bei fehlendem Verwaltungsvollzug getragene Befreiungsregelung des § 231 Abs. 6 SGB VI begegnet insoweit keinen Bedenken. Denn sie grenzt ihren Anwen-dungsbereich auf diese Weise über den Stichtag zeitnah zur Rechtsänderung auf die Selbstständigen ein, für die der Gedanke des Gutglaubensschutzes über-haupt trägt.

Die durch die Stichtagsregelung für die von der Klägerin repräsentierte Perso-nengruppe eintretenden Nachteile sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Verhältnis zu den die Befreiungsnorm tragenden Gründen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar wären. Soweit als Konsequenz der Stichtagsregelung Selbstständige vom Befreiungsrecht ausgeschlossen werden, die in der Vergan-genheit versicherungspflichtig waren, am 31. Dezember 1998 aber nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterlagen, ist deren Schlechterstellung aus den gleichen Gründen sachlich gerechtfertigt, die die Stichtagsregelung selbst als verfassungsgemäß erscheinen lassen. Zur Vermeidung einer praktisch generel-len rückwirkenden Beseitigung der Versicherungspflicht für versicherungspflichti-ge selbstständige Lehrer war es notwendig, den Kreis der übergangsweise be-günstigten Personen durch eine enge tatbestandliche Anknüpfung zu begrenzen. Soweit § 231 Abs. 5 SGB VI die dort eröffnete Befreiungsmöglichkeit für Perso-nen, die erstmals nach dem 31. Dezember 1998 versicherungspflichtig wurden, nicht auch auf Versicherungspflichtige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erstreckt bzw. § 231 Abs. 6 SGB VI denjenigen, die erst nach dem 31. Dezember 1998 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig werden, eine Befreiung ver-weigert, verstößt diese Benachteiligung ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die fortbestehende Versiche-rungspflicht die Klägerin mit einer besonderen Härte trifft, die über die in den vom Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen hi-nausgeht. Soweit sie hierzu vorträgt, dass sich der Auszahlungsbetrag der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungs- und privaten Rentenverträge bei ei-ner erforderlichen Beitragsfreistellung oder Kündigung deutlich verringerte, wird dies durch erhöhte Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zumin-dest teilweise kompensiert. Hiermit möglicherweise verbundene Renditeverluste begründen auch keinen Verstoß der §§ 2 Satz 1 Nr. 1, 231 Abs. 6 SGB VI gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn die Eigentumsgarantie sichert nur den konkreten Be-stand an vermögenswerten Rechten. Die aus Lebensversicherungsverträgen und privaten Rentenversicherungsverträgen erworbenen Anwartschaften auf Leistun-gen werden als solche durch die gesetzliche Rentenversicherungspflicht nicht berührt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.6.2007 – 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 ein Anerkenntnis über die Erstattung der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten abgegeben hat. Dieses erst im Termin vor dem Landessozialgericht angenommene teilweise Kostenanerkenntnis kann nur auf den damaligen Verfahrensstand bezogen ge-wesen sein.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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