Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1121/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 788/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. September 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1951 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien. Nach eigenen Angaben absolvierte sie keine Berufsausbildung. In Deutschland legte die Klägerin im Zeitraum vom 01.05.1992 bis zum 30.06.1995 insgesamt 38 Monate an Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Sie war als Fabrikarbeiterin bei der Korbherstellung und als Reinigungskraft tätig. Der kroatische Versicherungsträger bestätigte für die Zeiten vom 15.06.1976 bis zum 01.07.1978 und vom 01.01.1980 bis zum 08.10.1991 jeweils durchgehend anrechenbare Versicherungszeiten.
Am 27.01.2002 stellte die Klägerin über den kroatischen Versicherungsträger einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Seit dem 22.04.2002 erhält sie eine Invaliditätsrente vom kroatischen Rentenversicherungsträger. Im Rentenantrag gab sie an, dass sie seit dem 22.04.2002 invalide sei.
Die Klägerin wurde in Z. von der Invalidenkommission durch den Neuropsychiater Dr. R. untersucht. Im Gutachten vom 15.04.2003 wurde festgestellt, dass die Klägerin seit dem 22.04.2002 keine Arbeiten mehr verrichten könne. Sie leide an einer schweren Alkoholkrankheit mit Persönlichkeitsveränderungen und Zuständen starker psychomotorischer Unruhe. Sie sei deswegen bereits siebenmal in stationärer psychiatrischer Kran-kenhausbehandlung gewesen. Darüber hinaus bestehe eine depressive Störung mit bislang zwei Suizidversuchen und eine periphere Polyneuropathie. Außerdem sei die Klägerin seit Jahren wegen Wirbelsäulenbeschwerden, bei bestehenden degenerativen Verän-derungen, in Behandlung.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.11.2003 den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Zeitraum vom 27.01.1997 bis zum 26.01.2002 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Das Bestehen einer Erwerbsminderung sei nicht geprüft worden, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien.
Zur Begründung ihres am 13.01.2004 eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, dass sie wegen der Kriegswirren in Kroatien vom 01.05.1992 bis zum 30.06.1995 in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland habe sie sich wieder in Z. angemeldet. Dort habe sie einen Vertriebenenstatus erhalten. Sie habe Anspruch auf Sozialhilfe gehabt und sei krankenversichert gewesen. Sie habe keine Arbeit mehr finden können und von Sozialhilfe leben müssen, von dieser habe sie keine Beiträge zur Pflichtversicherung der Landwirte entrichten können. Im Übrigen wies sie noch darauf hin, dass sie auch in den Jahren 1972 bis 1976 unter ihrem Mädchennamen in A. gearbeitet und Pflichtbeiträge einbezahlt habe. Von 1977 bis 1991 habe sie in Kroatien Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Landwirte entrichtet. Sie habe wegen ihrer schwierigen materiellen Lage keine Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten können und wegen ihrer Krankheit habe sie keine Beschäftigung mehr aufnehmen können.
Die Beklagte leitete wegen der zusätzlich geltend gemachten Versicherungszeiten weitere Ermittlungen ein. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin seit dem 27.01.2002 voll erwerbsgemindert sei, aber im maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum vom 27.01.1997 bis zum 26.01.2002 keine Pflichtbeiträge entrichtet seien und daher ein Rentenanspruch wegen der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht bestehe.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut und trug vor, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Deutschland kein Recht gehabt habe, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, da ihr Arbeitsbuch im Krieg verloren gegangen sei. Sie habe auch keine Beschäftigung aufnehmen können, weil sie damals ständig im Krankenhaus in Behandlung gewesen sei. Im Übrigen sei sie, seitdem sie Invalidenrente beziehe immer wieder in Krankenhäusern und bei "Kommissionen" gewesen, so dass sie davon ausgehe, eine Erwerbsminderung sei bei ihr anzuerkennen, da sie krank sei.
Die Klägerin wurde vom Sozialgericht Landshut aufgefordert, ihre Krankenunterlagen aus der Zeit ab 1994 vorzulegen, da sie nur dann einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben könne, wenn spätestens im Juli 1997 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werde.
Zur Sachverhaltsaufklärung hat das Sozialgericht einen ärztlichen Bericht des Bezirkskrankenhauses H. vom 26.01.1995 über eine stationäre Behandlung vom 15.12.1994 bis zum 05.01.1995 eingeholt. Die Klägerin selbst übersandte verschiedene neuere ärztliche Unterlagen und führte aus, dass sie erstmals im Oktober 1995 in einem psychiatrischen Krankenhaus gewesen sei. Von 2001 bis August 2005 sei sie wegen eines kranken Armes in physikalischer Behandlung gewesen. Sie legte Berichte des psychiatrischen Krankenhauses J. in Z. , über einen Aufenthalt vom 06.06. bis 28.07.1999 sowie diverse andere Krankenhausberichte aus den Jahren 2003 und 2006 vor.
Das Sozialgericht beauftragte den Psychiater Dr. H. N. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Der Gutachter führte in seinem Gutachten vom 26.06.2007 nach Auswertung der vorliegenden zahlreichen ärztlichen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin und unter Berücksichtigung des Arztberichtes des Bezirkskrankenhauses H. aus dem Jahre 1995 aus, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen bis Juli 1997 gesichert vorliegen würden: - Alkoholabhängigkeit, - rezidivierende, durch Alkohol verursachte kurzzeitige psycho tische Störung. Ab etwa dem Jahr 2000/2001 seien bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen dokumentiert: - Alkoholabhängigkeit, - rezidivierende, durch Alkohol verursachte kurzzeitige psycho tische Störung, - rezidivierende depressive Störung, - organische Hirnleistungsschwäche mit kognitiven/anamnesti schen Einbußen, - alkoholtoxische Polyneuropathie, - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Verän derungen, - Funktionsbehinderung der linken Hand bei Läsion des Nervus medianus und des Nervus ulnaris.
Der Gutachter setzte sich mit den mitgeteilten Befunden und Diagnosen auseinander und legte anhand der vorliegenden Berichte dar, dass bei der Klägerin seit dem Jahr 2000 zunehmend die emotionale und konzentrative Belastbarkeit, die geistige Leistungsfähigkeit bzw. das Durchhaltevermögen, die Ausdauer und das soziale Anpassungsvermögen gestört seien. Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 1997 habe die Klägerin allerdings aus medizinischer Sicht noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und ohne Schicht- bzw. Akkordarbeit ausüben können. Diese Tätigkeiten habe sie unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen acht Stunden täglich verrichten können. Eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin könne frühestens ab dem Jahr 2000 angenommen werden, bis dahin sei die Klägerin vollschichtig erwerbsfähig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei auch ihr Umstellungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Erst ab dem Frühjahr 2000 haben sich die stationären Aufenthalte der Klägerin in Zusammenhang mit ihrer Alkoholabhängigkeit und den psychischen Folgeschäden gehäuft, so dass frühesten ab diesem Zeitpunkt von einem eingeschränkten Leistungsvermögen auszugehen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2007 wies das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da sich der Ein-tritt einer Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt habe, nicht nachweisen lasse.
Mit der am 25.10.2007 eingelegten Berufung hat sich die Klägerin gegen diesen Gerichtsbescheid gewandt und ausgeführt, dass sie invalide und in vollem Umfang arbeitsunfähig sei. Außerdem sei sie nicht dazu in der Lage, einen Arzt selbständig zu besuchen. Sie hat zur Bestätigung ihrer Angaben einen Arztbrief von Dr. P. vom 09.10.2007 vorgelegt.
Der Senat hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann gewährt werden könne, wenn der Nachweis geführt werden könne, dass bereits im Juni 1997 eine Erwerbsminderung eingetreten sei. Die Klägerin wurde gleichzeitig aufgefordert, medizinische Unterlagen aus den Jahren 1994 bis 1998 vorzulegen. Daraufhin hat die Klägerin einen Befundbericht des psychiatrischen Krankenhauses J. vom 10.04.2003 übersandt und erklärte, dass sie keine älteren Unterlagen vorlegen könne, da diese alle vernichtet worden seien. Sie bitte aber trotzdem nochmals um Überprüfung ihres Antrages.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 03.09.2007 sowie des Bescheides vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht Landshut hat zu Recht einen Rentenanspruch der Klägerin nach §§ 43, 240 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) verneint.
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs.1 und 2 Sätze 1 und 2 SGB VI).
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist, dass alle Voraussetzungen der Vorschrift des § 43 SGB VI erfüllt sind. Neben der medizinischen Voraussetzung, dass die Klägerin erwerbsgemindert ist, müssen auch die Mindestwartezeit von fünf Jahren und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von der Klägerin erfüllt sein.
Bei der Klägerin fehlen nachweislich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen nach dem 30.07.1997 eingetretenen Leistungsfall, da die vom Gesetzgeber geforderten drei Jahre Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nur dann erfüllt sind, wenn die Erwerbsminderung im Juli 1997 eingetreten ist.
Ein spätestens bis Juli 1997 eingetretener medizinischer Leistungsfall, für den die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt wären, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht vor. Nach dem für den Senat nachvollziehbaren Gutachten des Psychiaters Dr. N. konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und ohne Schicht- bzw. Akkordarbeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen acht Stunden täglich verrichten. Für eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens schon im Juli 1997 ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, da die Klägerin erst ab dem Jahr 2000 in ständiger psychiatrischer Behandlung war und sich ab diesem Zeitraum die stationären Aufenthalte der Klägerin in psychiatrischen Kliniken häuften. Der Senat sah sich auch zu keiner weiteren Sachverhaltsermittlung veranlasst, da die Klägerin auf Nachfrage mitteilte, dass sie weitere Unterlagen aus den Jahren 1994 bis 1998 nicht vorlegen könne, da diese wegen des lange zurückliegenden Zeitraumes bereits vernichtet seien. Daher legt der Senat das Gutachten von Dr. N. der Leistungsbeurteilung der Klägerin zum Zeitpunkt des letztmaligen Erfüllens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zugrunde. Der Senat ist davon überzeugt, dass erst ab dem Jahr 2000 eine Leistungsminderung bei der Klägerin nachgewiesen werden kann. Diese ist für einen Rentenanspruch der Klägerin aber nicht mehr relevant, da zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hatte.
Gründe, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1951 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien. Nach eigenen Angaben absolvierte sie keine Berufsausbildung. In Deutschland legte die Klägerin im Zeitraum vom 01.05.1992 bis zum 30.06.1995 insgesamt 38 Monate an Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Sie war als Fabrikarbeiterin bei der Korbherstellung und als Reinigungskraft tätig. Der kroatische Versicherungsträger bestätigte für die Zeiten vom 15.06.1976 bis zum 01.07.1978 und vom 01.01.1980 bis zum 08.10.1991 jeweils durchgehend anrechenbare Versicherungszeiten.
Am 27.01.2002 stellte die Klägerin über den kroatischen Versicherungsträger einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Seit dem 22.04.2002 erhält sie eine Invaliditätsrente vom kroatischen Rentenversicherungsträger. Im Rentenantrag gab sie an, dass sie seit dem 22.04.2002 invalide sei.
Die Klägerin wurde in Z. von der Invalidenkommission durch den Neuropsychiater Dr. R. untersucht. Im Gutachten vom 15.04.2003 wurde festgestellt, dass die Klägerin seit dem 22.04.2002 keine Arbeiten mehr verrichten könne. Sie leide an einer schweren Alkoholkrankheit mit Persönlichkeitsveränderungen und Zuständen starker psychomotorischer Unruhe. Sie sei deswegen bereits siebenmal in stationärer psychiatrischer Kran-kenhausbehandlung gewesen. Darüber hinaus bestehe eine depressive Störung mit bislang zwei Suizidversuchen und eine periphere Polyneuropathie. Außerdem sei die Klägerin seit Jahren wegen Wirbelsäulenbeschwerden, bei bestehenden degenerativen Verän-derungen, in Behandlung.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 06.11.2003 den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Zeitraum vom 27.01.1997 bis zum 26.01.2002 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Das Bestehen einer Erwerbsminderung sei nicht geprüft worden, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien.
Zur Begründung ihres am 13.01.2004 eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, dass sie wegen der Kriegswirren in Kroatien vom 01.05.1992 bis zum 30.06.1995 in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Nach ihrer Rückkehr aus Deutschland habe sie sich wieder in Z. angemeldet. Dort habe sie einen Vertriebenenstatus erhalten. Sie habe Anspruch auf Sozialhilfe gehabt und sei krankenversichert gewesen. Sie habe keine Arbeit mehr finden können und von Sozialhilfe leben müssen, von dieser habe sie keine Beiträge zur Pflichtversicherung der Landwirte entrichten können. Im Übrigen wies sie noch darauf hin, dass sie auch in den Jahren 1972 bis 1976 unter ihrem Mädchennamen in A. gearbeitet und Pflichtbeiträge einbezahlt habe. Von 1977 bis 1991 habe sie in Kroatien Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Landwirte entrichtet. Sie habe wegen ihrer schwierigen materiellen Lage keine Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten können und wegen ihrer Krankheit habe sie keine Beschäftigung mehr aufnehmen können.
Die Beklagte leitete wegen der zusätzlich geltend gemachten Versicherungszeiten weitere Ermittlungen ein. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin seit dem 27.01.2002 voll erwerbsgemindert sei, aber im maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum vom 27.01.1997 bis zum 26.01.2002 keine Pflichtbeiträge entrichtet seien und daher ein Rentenanspruch wegen der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht bestehe.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut und trug vor, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Deutschland kein Recht gehabt habe, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, da ihr Arbeitsbuch im Krieg verloren gegangen sei. Sie habe auch keine Beschäftigung aufnehmen können, weil sie damals ständig im Krankenhaus in Behandlung gewesen sei. Im Übrigen sei sie, seitdem sie Invalidenrente beziehe immer wieder in Krankenhäusern und bei "Kommissionen" gewesen, so dass sie davon ausgehe, eine Erwerbsminderung sei bei ihr anzuerkennen, da sie krank sei.
Die Klägerin wurde vom Sozialgericht Landshut aufgefordert, ihre Krankenunterlagen aus der Zeit ab 1994 vorzulegen, da sie nur dann einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben könne, wenn spätestens im Juli 1997 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werde.
Zur Sachverhaltsaufklärung hat das Sozialgericht einen ärztlichen Bericht des Bezirkskrankenhauses H. vom 26.01.1995 über eine stationäre Behandlung vom 15.12.1994 bis zum 05.01.1995 eingeholt. Die Klägerin selbst übersandte verschiedene neuere ärztliche Unterlagen und führte aus, dass sie erstmals im Oktober 1995 in einem psychiatrischen Krankenhaus gewesen sei. Von 2001 bis August 2005 sei sie wegen eines kranken Armes in physikalischer Behandlung gewesen. Sie legte Berichte des psychiatrischen Krankenhauses J. in Z. , über einen Aufenthalt vom 06.06. bis 28.07.1999 sowie diverse andere Krankenhausberichte aus den Jahren 2003 und 2006 vor.
Das Sozialgericht beauftragte den Psychiater Dr. H. N. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Der Gutachter führte in seinem Gutachten vom 26.06.2007 nach Auswertung der vorliegenden zahlreichen ärztlichen Unterlagen aus der Heimat der Klägerin und unter Berücksichtigung des Arztberichtes des Bezirkskrankenhauses H. aus dem Jahre 1995 aus, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen bis Juli 1997 gesichert vorliegen würden: - Alkoholabhängigkeit, - rezidivierende, durch Alkohol verursachte kurzzeitige psycho tische Störung. Ab etwa dem Jahr 2000/2001 seien bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen dokumentiert: - Alkoholabhängigkeit, - rezidivierende, durch Alkohol verursachte kurzzeitige psycho tische Störung, - rezidivierende depressive Störung, - organische Hirnleistungsschwäche mit kognitiven/anamnesti schen Einbußen, - alkoholtoxische Polyneuropathie, - Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Verän derungen, - Funktionsbehinderung der linken Hand bei Läsion des Nervus medianus und des Nervus ulnaris.
Der Gutachter setzte sich mit den mitgeteilten Befunden und Diagnosen auseinander und legte anhand der vorliegenden Berichte dar, dass bei der Klägerin seit dem Jahr 2000 zunehmend die emotionale und konzentrative Belastbarkeit, die geistige Leistungsfähigkeit bzw. das Durchhaltevermögen, die Ausdauer und das soziale Anpassungsvermögen gestört seien. Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 1997 habe die Klägerin allerdings aus medizinischer Sicht noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und ohne Schicht- bzw. Akkordarbeit ausüben können. Diese Tätigkeiten habe sie unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen acht Stunden täglich verrichten können. Eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin könne frühestens ab dem Jahr 2000 angenommen werden, bis dahin sei die Klägerin vollschichtig erwerbsfähig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei auch ihr Umstellungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Erst ab dem Frühjahr 2000 haben sich die stationären Aufenthalte der Klägerin in Zusammenhang mit ihrer Alkoholabhängigkeit und den psychischen Folgeschäden gehäuft, so dass frühesten ab diesem Zeitpunkt von einem eingeschränkten Leistungsvermögen auszugehen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2007 wies das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da sich der Ein-tritt einer Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt habe, nicht nachweisen lasse.
Mit der am 25.10.2007 eingelegten Berufung hat sich die Klägerin gegen diesen Gerichtsbescheid gewandt und ausgeführt, dass sie invalide und in vollem Umfang arbeitsunfähig sei. Außerdem sei sie nicht dazu in der Lage, einen Arzt selbständig zu besuchen. Sie hat zur Bestätigung ihrer Angaben einen Arztbrief von Dr. P. vom 09.10.2007 vorgelegt.
Der Senat hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann gewährt werden könne, wenn der Nachweis geführt werden könne, dass bereits im Juni 1997 eine Erwerbsminderung eingetreten sei. Die Klägerin wurde gleichzeitig aufgefordert, medizinische Unterlagen aus den Jahren 1994 bis 1998 vorzulegen. Daraufhin hat die Klägerin einen Befundbericht des psychiatrischen Krankenhauses J. vom 10.04.2003 übersandt und erklärte, dass sie keine älteren Unterlagen vorlegen könne, da diese alle vernichtet worden seien. Sie bitte aber trotzdem nochmals um Überprüfung ihres Antrages.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 03.09.2007 sowie des Bescheides vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht Landshut hat zu Recht einen Rentenanspruch der Klägerin nach §§ 43, 240 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) verneint.
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung.
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs.1 und 2 Sätze 1 und 2 SGB VI).
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist, dass alle Voraussetzungen der Vorschrift des § 43 SGB VI erfüllt sind. Neben der medizinischen Voraussetzung, dass die Klägerin erwerbsgemindert ist, müssen auch die Mindestwartezeit von fünf Jahren und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von der Klägerin erfüllt sein.
Bei der Klägerin fehlen nachweislich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen nach dem 30.07.1997 eingetretenen Leistungsfall, da die vom Gesetzgeber geforderten drei Jahre Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nur dann erfüllt sind, wenn die Erwerbsminderung im Juli 1997 eingetreten ist.
Ein spätestens bis Juli 1997 eingetretener medizinischer Leistungsfall, für den die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt wären, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht vor. Nach dem für den Senat nachvollziehbaren Gutachten des Psychiaters Dr. N. konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und ohne Schicht- bzw. Akkordarbeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen acht Stunden täglich verrichten. Für eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens schon im Juli 1997 ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, da die Klägerin erst ab dem Jahr 2000 in ständiger psychiatrischer Behandlung war und sich ab diesem Zeitraum die stationären Aufenthalte der Klägerin in psychiatrischen Kliniken häuften. Der Senat sah sich auch zu keiner weiteren Sachverhaltsermittlung veranlasst, da die Klägerin auf Nachfrage mitteilte, dass sie weitere Unterlagen aus den Jahren 1994 bis 1998 nicht vorlegen könne, da diese wegen des lange zurückliegenden Zeitraumes bereits vernichtet seien. Daher legt der Senat das Gutachten von Dr. N. der Leistungsbeurteilung der Klägerin zum Zeitpunkt des letztmaligen Erfüllens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zugrunde. Der Senat ist davon überzeugt, dass erst ab dem Jahr 2000 eine Leistungsminderung bei der Klägerin nachgewiesen werden kann. Diese ist für einen Rentenanspruch der Klägerin aber nicht mehr relevant, da zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückweist, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hatte.
Gründe, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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