L 13 R 860/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 441/07 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 860/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 394/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der 1946 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und hat dort seinen Wohnsitz. Nach Auskunft des slowenischen Sozialversicherungsträgers hat er in Slowenien von September 1963 bis September 1965 Versicherungszeiten zurückgelegt. In Deutschland war der Kläger von Februar 1970 bis Juni 1981 durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat hierzu angegeben, er sei bis 1973 als Arbeiter in einer Brotfabrik und anschließend als Arbeiter, ab 1977 als "Betriebsfacharbeiter" in einem Chemiewerk beschäftigt gewesen und habe diese Beschäftigung nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. In Kroatien hat der Kläger keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Er bezieht dort wegen fehlender Mindestversicherungszeit und in Slowenien nach einem Bescheid des dortigen Sozialversicherungsträgers vom 19. Januar 2007 aufgrund (noch) fehlender Feststellung eines Leistungsfalles keine Rente.

Am 2. Juni 2005 beantragte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Daher sei nicht geprüft worden, ob beim Kläger eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 7. November 2005).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es sei noch keine Untersuchung erfolgt. Die Ergebnisse würden nachgereicht. Wegen seiner Krankheit und seines Alters habe er schon mehr als fünf Jahre keine Arbeit mehr bekommen und seinen Lebensunterhalt mit einer kleinen Landwirtschaft bestritten. Für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen sei dabei nicht genug übrig geblieben.

Der kroatische Versicherungsträger übersandte ein Gutachten des Allgemeinarztes Dr. N. vom 20. Oktober 2006. Dort hatte der Kläger angegeben, er sei 1971 in Deutschland an einem Leistenbruch operiert worden, sonst aber nicht in Behandlung gewesen. 1981 sei er nach Kroatien zurückgekehrt und befinde sich seit 1999 wegen Hüftbeschwerden in Behandlung. Die rechte Hüfte sei für eine Totalendoprothese vorgemerkt. 2005 sei er wegen Alkoholismus stationär psychiatrisch behandelt worden und befinde sich unter neuro-psychiatrischer Kontrolle. Außerdem leide er unter erhöhtem Blutdruck, Herzbeschwerden, Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, den Fingern und der rechten Schulter, star-ken Krämpfen und Pelzigkeit in den Beinen, Vergesslichkeit, Schwindel, Unsicherheit, schneller Ermüdung und schlechtem Hörvermögen. Dr. N. hat als Diagnosen Coxarthrose rechts, Gonarthrose beidseits, Femuropatellararthrose, zervikales und lumbosakrales Wirbelsäulensyndrom mit Bewegungseinschränkung, chronischen Alkoholismus in Abstinenz, alkoholtoxische Polyneuropathie, psychoorganisches Syndrom, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, Hypertonieherz mit einer kardiovaskulären Kapazität von 47% und eine Hypakusis genannt. Zur beruflichen Leistungsfähigkeit hat er ausgeführt, der Kläger könne nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein.

Beigefügt war u.a. ein Befund des psychologischen Zentrums C. vom 4. September 2006. Dort hatte der Kläger angegeben, er sei vor zehn Jahren wegen Epilepsieattacken in psychodiag-nostischer Behandlung gewesen. Man habe damals beginnende psychoorganische Veränderungen mit Neurose, Ängsten und hypochondrischen Tendenzen festgestellt. Diagnostiziert wurden bei der Untersuchung 2006 ein psychoorganisches Syndrom mäßigen Grades, eine emotional instabile Persönlichkeit, neurotisch dekompensiert, und eine dauerhafte Persönlichkeitsänderung.

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 2. Juni 2005 nach Auswertung des übersandten Gutachtens vom 20. Oktober 2006 erneut ab. Zwar sei der Kläger seit der Antragstellung voll erwerbsgemindert, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt (Bescheid vom 24. November 2006).

Der Kläger wandte dagegen ein, seine Krankheit sei schon vor fast zehn Jahren eingetreten und habe sich in der Folgezeit drastisch verschlechtert. Er schlage vor, auf eine Rentennachzahlung zu verzichten. Der Nachzahlungsbetrag sei ausreichend, um die fehlenden Pflichtbeiträge zu ersetzen. Eigentlich sei dies aber nicht notwendig, weil er schon länger als fünf Jahre krank sei und deswegen in den letzten drei Jahren keine Beiträge habe zahlen können.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente lägen nicht vor (Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007). Zwar habe der Kläger sowohl vor dem 1. Januar 1984 als auch vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt. Er habe jedoch im maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 2. Juni 2000 bis 1. Juni 2005 keine Pflichtbeiträge entrichtet. Auch sei die Zeit von Januar 1984 bis Mai 2005 nicht (durchgehend) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Für Zeiten vor Januar 2005 könne der Kläger auch keine freiwilligen Beiträge mehr entrichten.

Dagegen hat der Kläger am 5. April 2007 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben, mit der Begründung, er habe in Deutschland zehn Jahre lang mit schweren Giften und unter hoher Lärmbelastung in Nachtschicht gearbeitet. Unter schweren Arbeitsbedingungen sei er vom Arbeiter zum Betriebsfacharbeiter aufgestiegen und habe hohe Beiträge für seine Rente gezahlt. Es sei nur in Ordnung, wenn er von dem eingezahlten Geld nun, wo er sehr krank sei, etwas bekomme. Wegen seiner Krankheit habe er jetzt kein Einkommen mehr. Beigefügt war eine Bestätigung des Zentrums für Sozialfürsorge C. vom 5. März 2007 über zeitweise Geldhilfen und eine Bescheinigung der Anstalt für Arbeitsbeschaffung C. vom 12. Februar 2007 über eine Arbeitslosmeldung des Klägers vom 5. November 2004 bis 31. Oktober 2005 ohne Leistungsbezug. Auf Hinweis des SG hat der Kläger einen von der Allgemeinärztin Dr. M. gefertigten Auszug aus den ärztlichen Unterlagen und der Krankenkartei für die Zeit von 1981 bis 1996 vorgelegt, der für die Zeit vor 1984 nur eine Behandlung wegen einer Epikondylitis ausweist.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2007, zugestellt am 16. Oktober 2007). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente seien nur erfüllt, wenn der Leistungsfall bis zum Juli 1983 eingetreten sei. Aus den vorliegenden Berichten sei aber nicht ersichtlich, dass bereits 1983 erhebliche Erkrankungen vorgelegen hätten. Auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt lange Zeit aus der eigenen Landwirtschaft sichergestellt habe, spreche gegen den Eintritt der Erwerbsminderung bereits 1983. Er selbst habe angegeben, seine Erkrankungen würden seit circa zehn Jahren bestehen. Da für die Zeit vor 1996 auch keine tragfähigen ärztlichen Unterlagen vorlägen, sei eine ambulante Begutachtung des Klägers oder ein Gutachten nach Aktenlage nicht erforderlich.

Zur Begründung der am 12. November 2007 (Eingang bei Gericht) beim SG eingelegten Berufung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er sei krank und könne nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten. Seine Krankheit habe ihn schon in den achtziger Jahren gequält. Deshalb habe er 1987 erfolglos eine Beitragserstattung beantragt. Wegen seiner Krankheit habe er auch in den letzten Jahren keine Beschäftigung ausgeübt und daher keine Beiträge zur kroatischen Rentenversicherung gezahlt. Er sei bereit, auf die Nachzahlung der Rente für die Zeit von Juni 2005 bis Dezember 2007 zu verzichten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. Oktober 2007 und den Bescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 2. Juni 2005 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG)

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 2. Juni 2005 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der Anspruch des Klägers richtet sich aufgrund der Antragstellung im Juni 2005 nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Versicherte, die

1. voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminde- rung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI besteht für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen

1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.

Zwar hat der Kläger schon aufgrund der von ihm zwischen Februar 1970 und Juni 1981 in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (bereits vor dem 1. Januar 1984) die allgemeine Wartezeit erfüllt, doch wären die für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur gegeben, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit spätestens im Dezember 1983 eingetreten wäre. Der Kläger hat nach Juni 1981 keine weiteren Pflichtbeitragszeiten, keine Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 SGB VI), keine Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs. 4, § 241 Abs. 1 SGB VI) und weder in der deutschen noch in der kroatischen oder slowenischen Renten- und Invalidenversicherung Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung zurückgelegt. Eine freiwillige Beitragszahlung wäre in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur für Zeiten ab 1. Januar 2005 (§ 197 Abs. 2 SGB VI) zulässig. Auch in der kroatischen und slowenischen Rentenversicherung ist eine weitergehende rückwirkende Beitragszahlung nicht möglich.

Es ist auch kein Tatbestand ersichtlich, durch den die vorzeitige Wartezeit erfüllt wäre (§§ 43 Abs. 5, 53 SGB VI). Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die beim Kläger anlässlich der Begutachtung im Oktober 2006 festgestellten Gesundheitsstörungen, in deren Vordergrund Hüftbeschwerden und psychische Beschwerden bei Alkoholismus stehen, auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhen. Zwar hat der Kläger angegeben, er habe in Deutschland von 1973 bis 1981 in Nachtschicht, unter hoher Lärmbelastung und mit schweren Giften gearbeitet, doch liegen keine Hinweise für einen Arbeitsunfall oder eine gesundheitliche Schädigung des Klägers im Sinne einer Berufskrankheit vor. Er selbst hat angegeben, er habe die Beschäftigung in Deutschland nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sei hier nur wegen eines Leistenbruchs behandelt worden. Aus der von ihm vorgelegten Auswertung seiner ärztlichen Unterlagen und seiner Krankenkartei in Kroatien ist zu ersehen, dass zwischen 1981 und 1996 nur vereinzelte Behandlungen wegen unterschiedlicher Gesundheitsstörungen (so 1982 wegen Epikondylitis, 1984 wegen Gonarthrose und 1985 wegen Bluthochdruck) erfolgten. Eine Dauerbehandlung erfolgte später wegen des Bluthochdrucks, nicht näher bezeichneter rheumatischer Störungen und einer erstmals 1993 aufgetretenen, 1996 näher untersuchten möglichen Epilepsie, der 1994 beginnenden Beschwerden an der Halswirbelsäule und 1997 hinzugetretenen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie der 1999 eingetretenen Hüftbeschwerden, später auch wegen psychischer Veränderungen und Polyneuropathie bei Alkoholismus. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in Deutschland erschließt sich daraus nicht und findet auch in den ärztlichen Unterlagen keine Erwähnung.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit wären danach nur gegeben, wenn der Leistungsfall bereits vor dem 1. Januar 1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SGB VI). Dafür bieten die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte. Bis zur Ausreise 1981 wurde der Kläger auch nach eigenen Angaben nur einmalig erfolgreich wegen eines Leistenbruchs operiert. Eine weitergehende Behandlung in Deutschland hat er ausdrücklich verneint. In Kroatien erfolgte vor 1984 nur im Jahr 1982 eine Behandlung wegen Epikondylitis. Weitere behandlungsbedürftige Gesundheitsstörungen lagen bis zu diesem Zeitpunkt nach den von Dr. M. ausgewerteten kroatischen Unterlagen nicht vor. Dies entspricht den eigenen Angaben des Klägers, seine leistungsmindernden Erkrankungen lägen erst seit circa 1996 vor. In diesem Jahr erfolgte eine Untersuchung wegen der erstmals 1993 verzeichneten möglichen Epilepsie. Auch lagen bereits ab 1994 Beschwerden an der Halswirbelsäule vor. Möglicherweise litt der Kläger 1996 auch bereits unter Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und den Hüften. Zwar wurden diese erst 1997 beziehungsweise 1999 ärztlich dokumentiert, doch lässt die degenerative Ursache der Erkrankungen vermuten, dass bereits früher erste Beschwerden bestanden. Über die im Dezember 2004 und Januar 2005 zweimalig stationär behandelten psychischen Beschwerden des Klägers enthalten die früheren ärztlichen Befunde dagegen keine Angaben. Dr. M. erwähnt in ihrer Auswertung der kroatischen Unterlagen noch eine kontinuierliche Behandlung wegen arterieller Hypertonie und einer nicht näher bezeichneten rheumatischen Störung, doch liegen keine Angaben über den zeitlichen Beginn der Behandlungsbedürftigkeit und den Verlauf der Erkrankung vor, die darauf schließen ließen, dass diese Erkrankungen den Kläger entgegen seiner eigenen Ansicht bereits vor 1996 in seinem Leistungsvermögen wesentlich beeinträchtigt hätten. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen dieser Erkrankungen vor 1984.

Damit sind für die Zeit vor 1984 keine Gesundheitsstörungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen des Klägers dauerhaft eingeschränkt haben und Grundlage einer ärztlichen Begutachtung nach Aktenlage sein könnten. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung des Klägers vor 1984 kommt somit nicht in Betracht. Bei uneingeschränktem Leistungsvermögen bedarf auch die Frage der Berufsunfähigkeit keiner Prüfung, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger während seiner Tätigkeit in der Chemiefabrik, für die er keine Berufsausbildung besaß, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die denen eines angelernten Arbeiters oder gar eines Facharbeiters mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung entsprochen haben und geeignet wären, dem Kläger einen Berufschutz als angelernter Arbeiter oder Facharbeiter zu vermitteln.

Da für Leistungsfälle nach dem 31. Dezember 1983 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt sind, bedarf die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes beim Kläger keiner Prüfung. Das SG hat deshalb zu Recht davon abgesehen, den Kläger ambulant begutachten zu lassen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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