Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1170/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 913/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ab Antragstellung am 29.07.2003 Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1945 geborene serbische Kläger war zwischen März 1970 und April 1976 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, wobei für diese Zeit insgesamt 73 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen belegt sind. Weitere mit Pflichtbeiträgen belegte Zeiten hat der Kläger in seiner Heimat zurückgelegt, nämlich zunächst zwischen September 1965 und März 1970 und dann nach Rückkehr in seine Heimat von Mai 1978 bis Juni 1991. Nach Juni 1991 ist lediglich für Dezember 1996 ein Monat an Pflichtbeiträgen in Serbien vom serbischen Versicherungsträger bestätigt. Seit 24.03.1997 bezieht der Kläger Rente vom serbischen Versicherungsträger.
Die Beklagte lehnte den ersten Antrag des Klägers vom 26.03.1997 auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 17.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.1998 bestandskräftig mit der Begründung ab, der Kläger genieße keinen Berufsschutz und sei noch in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten zu verrichten. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr erfüllt gewesen.
Den erneuten, jetzt streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 29.07.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2005 ab. Selbst wenn aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2003 nunmehr von einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 ausgegangen würde, wären zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Maßgebender Fünf-Jahres-Zeitraum sei die Zeit vom 29.07.1998 bis 28.07.2003, der jedoch keine Pflichtbeiträge enthalte. In der Zeit vom 01.01.1984 bis 30.06.2003 seien der Juli 1996 bis November 1996 sowie August 1997 bis Dezember 2002 nicht mit Anwartschafterhaltungszeiten belegt; freiwillige Beiträge dürften nur für Zeiten ab 01.01.2003, nicht aber für die vorliegenden unbelegten Zeiten gezahlt werden. Der Bezug der Invalidenrente in Serbien bedinge weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs.4 SGB VI noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI, nachdem das Abkommen vom 12.10.1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit insoweit keine Gleichstellungsregelung enthält.
Die hiergegen erhobene Klage, die während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht begründet wurde, wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 05.06.2007 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente bestünde nur, wenn der Versicherungsfall vor dem 01.08.1993 eingetreten wäre, was aber nach den Sachverhaltsfeststellungen des SG nicht zuträfe.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.06.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf der Grundlage des Antrags vom 29.07.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht. Die Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) liegen nicht vor. Denn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung sind nicht mit drei Jahren an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt (vgl. § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB V). Im maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum für die Zeit vom 29.07.1998 bis 28.07.2003 sind keine Pflichtbeiträge entrichtet worden. Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs.4 SGB VI sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Sozialabkommen mit dem früheren Jugoslawien. Denn die dem Kläger gewährte Invalidenrente bedingt keine Gleichstellung im Sinne des § 43 Abs.4 SGB VI.
Auch sind in der Zeit vom 01.01.1984 bis 30.06.2003 die Zeiten vom Juni 1996 bis November 1996 und August 1997 bis Dezember 2002 nicht mit Anwartschaftszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI belegt, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht auf Grundlage dieser Vorschrift erfüllt sind. Nach § 197 Abs.2 i.V.m. § 198 SGB VI dürfen Beiträge ab 01.01.2003 nicht, worauf es aber entscheidend ankommt, für die vorliegenden unbelegten Zeiten gezahlt werden.
Für einen Eintritt des Versicherungsfalls vor Antragstellung im Jahr 2003 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen hat der Kläger lediglich ärztliche Unterlagen aus dem Jahr 2003 vorgelegt. Zum anderen wurde mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 20.10.1998 festgestellt, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig war. Der Kläger trägt selbst vor, dass eine Verschlechterung seines damaligen Gesundheitszustandes erst im Jahr 2003 eingetreten sei.
Bei dieser Sachlage ist die Berufung im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ab Antragstellung am 29.07.2003 Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1945 geborene serbische Kläger war zwischen März 1970 und April 1976 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, wobei für diese Zeit insgesamt 73 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen belegt sind. Weitere mit Pflichtbeiträgen belegte Zeiten hat der Kläger in seiner Heimat zurückgelegt, nämlich zunächst zwischen September 1965 und März 1970 und dann nach Rückkehr in seine Heimat von Mai 1978 bis Juni 1991. Nach Juni 1991 ist lediglich für Dezember 1996 ein Monat an Pflichtbeiträgen in Serbien vom serbischen Versicherungsträger bestätigt. Seit 24.03.1997 bezieht der Kläger Rente vom serbischen Versicherungsträger.
Die Beklagte lehnte den ersten Antrag des Klägers vom 26.03.1997 auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 17.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.1998 bestandskräftig mit der Begründung ab, der Kläger genieße keinen Berufsschutz und sei noch in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten zu verrichten. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr erfüllt gewesen.
Den erneuten, jetzt streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 29.07.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2005 ab. Selbst wenn aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2003 nunmehr von einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.07.2003 ausgegangen würde, wären zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Maßgebender Fünf-Jahres-Zeitraum sei die Zeit vom 29.07.1998 bis 28.07.2003, der jedoch keine Pflichtbeiträge enthalte. In der Zeit vom 01.01.1984 bis 30.06.2003 seien der Juli 1996 bis November 1996 sowie August 1997 bis Dezember 2002 nicht mit Anwartschafterhaltungszeiten belegt; freiwillige Beiträge dürften nur für Zeiten ab 01.01.2003, nicht aber für die vorliegenden unbelegten Zeiten gezahlt werden. Der Bezug der Invalidenrente in Serbien bedinge weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs.4 SGB VI noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI, nachdem das Abkommen vom 12.10.1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit insoweit keine Gleichstellungsregelung enthält.
Die hiergegen erhobene Klage, die während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht begründet wurde, wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 05.06.2007 ab. Ein Anspruch auf Versichertenrente bestünde nur, wenn der Versicherungsfall vor dem 01.08.1993 eingetreten wäre, was aber nach den Sachverhaltsfeststellungen des SG nicht zuträfe.
Mit Schreiben vom 13.12.2007 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.06.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf der Grundlage des Antrags vom 29.07.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht. Die Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) liegen nicht vor. Denn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung sind nicht mit drei Jahren an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt (vgl. § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB V). Im maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum für die Zeit vom 29.07.1998 bis 28.07.2003 sind keine Pflichtbeiträge entrichtet worden. Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs.4 SGB VI sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Sozialabkommen mit dem früheren Jugoslawien. Denn die dem Kläger gewährte Invalidenrente bedingt keine Gleichstellung im Sinne des § 43 Abs.4 SGB VI.
Auch sind in der Zeit vom 01.01.1984 bis 30.06.2003 die Zeiten vom Juni 1996 bis November 1996 und August 1997 bis Dezember 2002 nicht mit Anwartschaftszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI belegt, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht auf Grundlage dieser Vorschrift erfüllt sind. Nach § 197 Abs.2 i.V.m. § 198 SGB VI dürfen Beiträge ab 01.01.2003 nicht, worauf es aber entscheidend ankommt, für die vorliegenden unbelegten Zeiten gezahlt werden.
Für einen Eintritt des Versicherungsfalls vor Antragstellung im Jahr 2003 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen hat der Kläger lediglich ärztliche Unterlagen aus dem Jahr 2003 vorgelegt. Zum anderen wurde mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 20.10.1998 festgestellt, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig war. Der Kläger trägt selbst vor, dass eine Verschlechterung seines damaligen Gesundheitszustandes erst im Jahr 2003 eingetreten sei.
Bei dieser Sachlage ist die Berufung im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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